Vorblatt

Probleme:

Das Dienstrecht der Bundesbediensteten enthält eine Reihe von nicht mehr zeitgemäßen und sachlich nicht mehr erforderlichen Regelungen.

Ziele:

Modernisierung und Versachlichung des Dienstrechts der Bundesbediensteten.

Inhalte:

Abschaffung von Altersobergrenzen, Erweiterung der Beschäftigungsverbote auf alle Bundesbediensteten sowie weitere vergleichbare Regelungen.

Alternativen:

-       Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die geplanten Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen:

Zusätzliche Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen sind nicht vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Regelungsvorhaben berührt Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Entwurf enthält eine Reihe von Änderungen nicht mehr zeitgemäßer und sachlich nicht mehr erforderlicher Regelungen wie zB den Entfall des Höchstalters von 40 Jahren für die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis.

Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.     hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG), 7 bis 10 (LF-DG, RGV, B-GlBG, PG 1965) und 13 bis 19 (AZHG, EZG, PVG, AsylGHG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

2.     hinsichtlich des Art. 5 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.     hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

4.     hinsichtlich der Art. 11 und 12 (BThPG und BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu den Art. 1 bis 15:

Die Änderungen in den Art. 1 bis 15 betreffen diverse Regelungen, die z.T. nicht mehr zeitgemäß oder sachlich nicht mehr erforderlich sind wie z.B. den Entfall der Altersgrenze von 40 Jahren für die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis, z.T. rein formale Änderungen wie etwa Verbesserungen der formalen Gliederung eines Bundesgesetzes.

Zu den Art. 16 und 17:

Zu Art. 18 und 19 (Wiederinkraftsetzung und Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie:

Die gemäß Art. 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 als Bundesgesetz geltende „Aufstiegskurs-Verordnung“ des Bundeskanzlers wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2011 aufgehoben (Art. 20 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008). Im Zuge der künftigen Umstellung auf das Bolognamodell im Bundesdienst sollen die Bestimmungen über den Aufstiegskurs jedoch bis 2014 für fortbildungswillige Bundesbeamtinnen und -beamte weiterhin anwendbar gemacht werden, sofern sie über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Die Verordnung wird zu diesem Zweck als Bundesgesetz vorübergehend wieder in Kraft gesetzt und entsprechend adaptiert.