1520 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13a

Dokumentation“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 83a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 83b

Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 7. Teil:

„7. Teil

Entschädigung und Kostenersatzpflicht“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 92:

„§ 92

Entschädigung“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 93a:

„§ 93a

Information verfassungsmäßiger Einrichtungen“

6. In § 10 Abs. 2 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. die Mitwirkung an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85,“

7. Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 5a dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Z 2 des DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundeministers für Inneres festzusetzen.“

8. In § 13 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.

9. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:

„Dokumentation

§ 13a. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.

(2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verwendung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß § 53 Abs. 2 zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.“

10. § 16 Abs. 2 lautet ab Z 4 wie folgt:

         „4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

           5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30,

handelt.“

11. In § 21 lautet Abs. 3:

„(3) Den Sicherheitsbehörden obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung

           1. einer Person, die

                a) sich öffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer Kommunikation für Gewalt gegen Menschen, Sachen oder die verfassungsmäßigen Einrichtungen ausspricht, oder

               b) sich Mittel und Kenntnisse verschafft, die sie in die Lage versetzen, Sachschäden in großem Ausmaß oder die Gefährdung von Menschen herbeizuführen,

und damit zu rechnen ist, dass sie eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene weltanschaulich oder religiös motivierte Gewalt herbeiführt, oder

           2. einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt kommt.“

12. In § 24 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „habe Selbstmord begangen“ durch die Wortfolge „werde Selbstmord begehen“ ersetzt.“

13. In § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „einschreiten kann“ durch das Wort „einschreitet“ ersetzt.

14. Dem § 38 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, wegzuweisen.“

15. In § 49b wird die Wortfolge „oder nach dem Pyrotechnikgesetz“ durch die Wortfolge „ , nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, oder nach § 3 des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84,“ ersetzt.

16. In § 53 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. für die Analyse und Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches.“

17. In § 53 Abs. 3b wird die Wortfolge „gefährdeten Menschen“ durch die Wortfolge „gefährdeten oder diesen begleitenden Menschen“ ersetzt.

18. In § 53 Abs. 5 wird nach dem Wort „Fahndung“ der Klammerausdruck „(§ 24)“ eingefügt.

19. Nach § 54 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur Unterstützung der Observation gemäß § 54 Abs. 2 ist der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die beobachtete Person oder der beobachtete Gegenstand befindet, zulässig, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre.“

20. In § 55a Abs. 2 Z 1 entfällt der Strichpunkt und wird der Halbsatz „oder dessen angestrebte oder wahrgenommene Tätigkeit im Auftrag der Behörde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des § 55 Abs. 3 Z 1 unerlässlich macht;“ angefügt.

21. Dem § 55a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Mit Zustimmung des Betroffenen kann ebenfalls eine Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen durchgeführt werden.“

22. In § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden“ ersetzt und nach dem Wort „Aliasdaten“ die Wortfolge „sowie ein Lichtbild“ und nach dem Wort „Kleidung“ die Wortfolge „sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß § 75 Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten“ eingefügt.

23. In § 57 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „inländischer richterlicher Befehl“ die Wortfolge „ , eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung gemäß § 171 StPO sowie eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 169 StPO“ eingefügt.

24. Nach § 57 Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

     „10a. der Betroffene Opfer eines Missbrauchs seiner Identität durch einen nach Z 1 bis 4 ausgeschriebenen oder nach Z 5, 6, 11 und 11a von den dort aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Menschen wurde und der Betroffene der Verarbeitung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 zugestimmt hat;“

25. In § 58 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wortfolge „Z 10“ die Wortfolge „und 10a“ eingefügt.

26. In § 58c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung von Daten auch an Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendfürsorge zulässig.“

27. In § 63 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen des § 53 Abs. 1 Z 7 sind die Daten zu löschen, wenn die Analyse und Bewertung eine Gefährdung durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem 14. und 15. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht erwarten lassen. Nach Ablauf eines Jahres sind sie jedenfalls zu löschen, wenn sich keine Aufgabe nach § 21 Abs. 1 stellt.“

28. In § 65 Abs. 1 entfällt das Wort „weiterer“.

29. In § 68 Abs. 1 wird nach dem Wort „herzustellen“ die Wortfolge „ , diese mit dessen Zustimmung gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten“ eingefügt.

30. In § 73 Abs. 6 und § 74 Abs. 3 lautet das Zitat jeweils „§ 68 Abs. 1, 3 oder 4“.

31. In § 75 Abs. 1 wird die Wortfolge „und 67 Abs. 1 erster Satz“ durch die Wortfolge „ , 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a sowie § 68 Abs. 1“ ersetzt.

32. In § 76 Abs. 1 und 2 sowie § 86 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

33. § 76 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen (§ 74) ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen Behörden obliegt die Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministers für Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags nach § 74 und die Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000.“

34. § 76 Abs. 7 entfällt.

35. In § 80 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

36. In den §§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „218 Euro“ durch die Wortfolge „350 Euro“ ersetzt.

37. In § 82 Abs. 1 wird die Wortfolge „gegenüber einer Militärwache“ durch die Wortfolge „gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst“ ersetzt.

38. In den §§ 83a Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge „360 Euro“ durch die Wortfolge „500 Euro“ ersetzt.

39. Dem § 83a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für das Tragen einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken.“

40. Nach § 83a wird folgender § 83b samt Überschrift eingefügt:

„Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden

§ 83b. (1) Wer eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Darstellung zu erwecken.

(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Abs. 1 geschützten grafischen Darstellungen.“

41. In § 84 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. einem mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt,“

42. In § 84 Abs. 1a wird die Wortfolge „1 500 Euro“ durch die Wortfolge „2 300 Euro“ ersetzt.

43. In § 91c Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Observation (§ 54 Abs. 2)“ die Wortfolge „und deren technische Unterstützung (§ 54 Abs. 2a)“ eingefügt.

44. In § 91c Abs. 2 wird nach der Wortfolge „§ 54 Abs. 6 und 7“ die Wortfolge „ , eine Datenverwendung nach 53 Abs. 1 Z 7“ eingefügt und im dritten Satz das Wort „Datenanwendung“ durch die Wortfolge „Datenanwendung oder -verwendung“ ersetzt.

45. In § 91c Abs. 3 wird die Wortfolge „Ermittlungsmaßnahme nach § 54 Abs. 3 und 4“ durch die Wortfolge „Ermittlungsmaßnahme nach § 54 Abs. 2, 2a, 3 und 4“ ersetzt.

46. In der Überschrift des 7. Teiles und der Paragrafenüberschrift des § 92 wird jeweils das Wort „Schadenersatz“ durch das Wort „Entschädigung“ ersetzt.

47. In § 92 lautet der letzte Satz:

„Das Verfahren sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988.“

48. Die Überschrift des § 93a lautet:

„Information verfassungsmäßiger Einrichtungen“

49. In § 93a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Mitglieder der Bundesregierung“ die Wortfolge „ , den Bundespräsidenten sowie des Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates“ und nach der Wortfolge „Ansehens der Bundesregierung“ die Wortfolge „ , des Bundespräsidenten, des Nationalrates oder des Bundesrates“ eingefügt.

50. Dem § 94 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Die §§ 10 Abs. 2 Z 5a und Abs. 7, 16 Abs. 2 Z 4 und 5,  21 Abs. 3, 24 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 2 und 5, 49b, 53 Abs. 1 Z 6 und 7, 53 Abs. 5, 54 Abs. 2a, 55a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, 57 Abs. 1 Einleitungsteil sowie Z 1 und 10a, 58 Abs. 1 Z 8, 58c Abs. 2, 63 Abs. 1a, 65 Abs. 1, 68 Abs. 1, 73 Abs. 6, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1, 76 Abs. 1, 2 und 6, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 83a Abs. 1, 83b samt Überschrift, 84 Abs. 1 und 1a, 86 Abs. 2, 91c Abs. 1, 2 und 3, die Überschrift des 7. Teiles, 92 samt Überschrift, 93a Abs. 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft, gleichzeitig tritt § 76 Abs. 7 außer Kraft. § 53 Abs. 3b tritt mit 1. April 2012 in Kraft. § 13a samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig treten die Absatzbezeichnung in § 13 und § 13 Abs. 2 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz - PolKG), BGBl. Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „§ 53 Abs. 3a Sicherheitspolizeigesetz“ durch die Wortfolge „§ 53 Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003“ ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wortfolge „Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft – KStA)“ durch die Wortfolge „Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 wird in Z 4 die Wortfolge „Vorbereitung der Bestechlichkeit“ durch die Wortfolge „Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme“ und in Z 7 die Wortfolge „Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme“ durch die Wortfolge „Vorbereitung der Bestechung“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „KStA“ durch das Wort „WKStA“ ersetzt.

4. In § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 1, 4 und 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“