Vorblatt

Problem:

Die nach den Einkünften der Vorjahre bemessenen Sozialversicherungsbeiträge können sich bei Selbständigen, die sich für die einkommensabhängige Variante mit der niedrigen Zuverdienstgrenze entscheiden (wollen), negativ auswirken (zB Stillegung des Betriebs und Entlassung von Mitarbeiter/innen).

Die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze wird regelmäßig angehoben. Während des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld sollen unselbständig Erwerbstätige bis zur ASVG-Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen dürfen. Die (für alle Haupteinkünfte) geltende Zuverdienstgrenze des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist ein Fixbetrag.

Arbeitslose Eltern haben derzeit in bestimmten Konstellationen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens.

Personen kommen ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten – trotz Aufforderung – nicht immer nach und verursachen dadurch unnötigen Verwaltungsaufwand und Kosten.

Bedarf an redaktionellen Anpassungen und Klarstellungen.

Ziel:

Erleichterung der Aufrechterhaltung einer Tätigkeit in geringem Ausmaß während des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.

Verringerung von Verfahrens- und Verwaltungskosten, sowie Hintanhaltung von Missbrauch.

Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.

Inhalt:

Änderung der Berechnung des Zuverdienstes bei selbständigen Einkünften, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Geringe Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.

Verhinderung des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld durch arbeitslose Eltern.

Einführung von Sanktionen bei Verweigerung der Mitwirkung oder Verstoß gegen die Meldepflichten.

Redaktionelle Änderungen, Anpassungen und Klarstellungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-Finanzielle Auswirkungen:

Siehe finanzielle Erläuterungen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreichs

Durch die Änderung der Zuverdienstberechnung und durch die Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sind positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:

Keine. Arbeitgeber/innen und Leistungsbezieher/innen sind schon derzeit an die bereits im Gesetz verankerten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gebunden. Bisher erfolgte die Mitwirkung leider oftmals erst verspätet. Durch die Novelle ist zu erwarten, dass die Arbeitgeber/innen und Leistungsbezieher/innen nunmehr rechtzeitig tätig werden.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Das Regelungsvorhaben hat weder umweltpolitische noch klimarelevante Auswirkungen.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen in konsumentenpolitischer Hinsicht. In sozialer Hinsicht soll der gegenständliche Gesetzesentwurf auch eine Verbesserung der Situation von erwerbsorientierten Eltern erreichen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die neugeschaffenen Bestimmungen stehen in Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, diesbezügliche Änderungen haben daher auch Auswirkungen auf jene Fälle, in denen Österreich zum Export der Familienleistungen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet ist, und damit auf den Wirtschaftsstandort des Wohnortstaates der Familien.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Berechnungsmethoden des Zuverdienstes haben sich bewährt. Seit Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes haben sich jedoch Probleme mit der geringen Zuverdienstgrenze im Hinblick auf die – wenn auch nur in sehr geringem Maße mögliche – Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbebetriebs ergeben. Diese Probleme sollen durch die Anpassung der Berechnungsmethode an jene der unselbständigen Einkünfte (Pauschalzuschlag von 30 %) beseitigt werden.

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf 6.100 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes weiterhin eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 2 ASVG zu ermöglichen.

Eltern, die vor der Geburt arbeitslos sind, gehören nicht zur Zielgruppe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und sollen daher auch dann keinen Anspruch haben, wenn sie vor der Geburt neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geringfügig beschäftigt waren.

Sanktionsmöglichkeiten sollen zur rechtzeitigen Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten führen.

Finanzielle Erläuterungen:

Einführung eines Pauschalzuschlages beim Zuverdienst:

Es ist davon auszugehen, dass sich die Bezieher/innenzahl bei den selbständig Erwerbstätigen um rund 20 % erhöht. Derzeit beziehen rund 185 Personen in dieser Berufsgruppe einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, sodass etwa 37 Personen hinzukommen, die derzeit vermutlich die Pauschalvariante 12 plus 2 mit 33 Euro täglich beziehen. Der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt im Durchschnitt 57,5 Euro. Pro Fall würde sich daher der Tagesbetrag um 24,5 Euro erhöhen. Die Mehrkosten betragen daher (ausgehend von rund 335 Tagen- unter Berücksichtigung des Ruhenszeitraumes während des 8-12-wöchigen Wochengeldzeitraumes und der Tatsache, dass sich etwa jeder dritte Vater am Bezug mit 2 Monaten beteiligt) 8 200 Euro pro Fall und somit rund 304 000 Euro pro Jahr.

Ersparnis durch rechtzeitige Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

Die durchschnittlichen Kosten, die durch Klageerhebung der Bezieherinnen und Bezieher entstehen, wenn erst im Gerichtsverfahren die nötigen Unterlagen zur Ermittlung des Zuverdienstes vorgelegt werden, betragen 1 920 Euro pro Fall. Ausgehend von geschätzen 120 Fällen pro Jahr können durch die geplante Regelung 230 400 Euro pro Jahr eingespart werden.

Wegfall des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld für arbeitslose Eltern

Es ist davon auszugehen, dass die betreffenden Arbeitslosengeldbezieher/innen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses arbeiten. Von den rund 6 500 Angestellten sind geschätzte 2 % dem Kreis der arbeitslosen Personen mit geringfügiger Beschäftigung zuzurechnen, das sind 130 Personen. Mit den acht Arbeitslosengeldbezieherinnen ergibt dies schätzungsweise 138 Personen. Diese 138 Personen werden vermutlich auf die Pauschalvarianten 12 plus 2 ausweichen. Der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt im Durchschnitt 57,5 Euro. Pro Fall würde sich daher der Tagesbetrag um 24,5 Euro reduzieren. Die Ersparnis kann daher etwa 8 200 Euro pro Fall bzw. bis zu 1,1 Mio Euro pro Jahr betragen.

Beschränkung des Zeitraumes für die Vergleichsrechnung auf das drittvorangegangene Jahr

Derzeit kommt es in 612 Fällen zu einer Vergleichsrechnung aus einem Steuerbescheid für ein Jahr, das länger als drei Jahre zurückliegt. Es ist davon auszugehen, dass in Hinkunft in der Hälfte der Fälle die Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht mehr sinnvoll ist und auf eine Pauschalvariante ausgewichen wird, für die andere Hälfte wird das drittvorangegangene Jahr das Jahr sein, welches für die Vergleichsrechnung herangezogen wird. Der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt im Durchschnitt 57,5 Euro. Pro Fall würde sich daher der Tagesbetrag beim Ausweichen auf eine Pauschalvariante um 24,5 Euro reduzieren. Die Ersparnis beträgt daher etwa 8 200 Euro pro Fall bzw. 2,5 Mio Euro pro Jahr. Der finanzielle Aufwand für die andere Hälfte ist im Durchschnitt betrachtet kostenneutral.

Ersparnis von Verwaltungsaufwand und Gerichtskosten durch Sanktionierung der Verletzung der Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht

Durch die Sanktionierungsmöglichkeit können im Bereich der Verwaltungskosten und allfälliger Gerichtskosten geringe Summen eingespart werden, die nicht bezifferbar sind.

Anhebung Zuverdienstgrenze beim ea Kinderbetreuungsgeld sowie bei der Beihilfe

Da die Anhebung nur einer Anpassung an die geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 2 ASVG dient, ist von keinen geänderten Bezieher/innenzahlen und somit von keinem Mehraufwand auszugehen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich hinsichtlich der Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familien zum Gegenstand hat) und hinsichtlich der Exekutionsordnung auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des KBGG)

Zu Z 1, 7, 10, 11, 15 bis 20 und 23 (§ 8 Abs. 1 Z 1, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 2 und 3, § 40, § 42 und § 48):

Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen, wie zB Anpassungen an das Bundesministeriengesetz; Änderung aufgrund der Anforderungen des Art. 120b Abs. 2 B-VG; Klarstellung, dass durch den Bezug der Beihilfe ebenfalls keine Minderung der Unterhaltsansprüche erfolgt; Missbrauchsbekämpfung durch Verhinderung von (kurzfristiger) Scheinerwerbstätigkeit in Österreich durch die Ergänzung, dass die Gleichstellungsbestimmung nur durch die mindestens sechsmonatige durchgehend andauernde tatsächliche Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ausgelöst werden kann; Klarstellung, dass bei der Zuverdienstberechnung mit Zeitraum der Anspruchszeitraum gemeint ist und daher bei einem unterjährigen Kinderbetreuungsgeldbezug §19 EStG 1988 auf den Anspruchszeitraum anzuwenden ist; Ergänzung der Aufgaben des Kompetenzzentrums für Kinderbetreungsgeld um die europarechtlich eingeführten und bereits seit Jahren bestehenden Agenden als Verbindungsstelle beim Kinderbetreuungsgeld.

Zu Z 1 bis 3 (§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 8b Abs. 1):

Die Zuverdienst-Berechnungsformel hat sich grundsätzlich bewährt. Seit Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes haben sich jedoch Probleme mit der geringen Zuverdienstgrenze im Hinblick auf die – wenn auch nur in geringem Maße mögliche – Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbebetriebes ergeben. Die Vorschreibung der nach der Rechenformel hinzuzuschlagenden Sozialversicherungsbeiträge bei Selbständigen erfolgt nämlich auf Grundlage früherer Einkünfte. Sie ist daher aufgrund hoher früherer Einkünfte – auch bei nur geringen laufenden Einkünften – entsprechend hoch. Keine Lösung stellt eine massive Erhöhung der Zuverdienstgrenze dar, sie ist angesichts des 80 %igen Einkommensersatzes nicht rechtfertigbar (Kinderbetreuungsgeld und Zuverdienst sollen im Durchschnittsfall nicht höher sein als die Einkünfte, von welchen der Ersatz berechnet wird). Daher soll durch einen pauschalen Zuschlag die Aufrechterhaltung der Tätigkeit/des Betriebes erleichtert werden. Nach Berücksichtigung des (typischen) Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG) und der durchschnittlichen Sozialversicherungsbeiträge (dies unter Bedachtnahme auf die Ermittlung des Pauschalzuschlages bei den unselbständigen Einkünften) ergibt sich für den – hier zu regelnden – Durchschnittsfall, ein methodischer Mittelwert von 30 %. Damit wird in Hinkunft ein Pauschalzuschlag von 30 % in die Berechnungsmethode des Zuverdienstes und – aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Gleichbehandlungsüberlegungen – in die der individuellen Zuverdienstgrenze aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass dieser Pauschalzuschlag (gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes für Geburten ab 2012) überwiegend Vorteile für die Eltern – in allen Varianten – mit sich bringen und den Verwaltungsaufwand reduzieren wird (die aufwändige Ermittlung und Kontrolle der Sozialversicherungsbeiträge entfällt).

Derzeit grenzen manche selbständig tätige Eltern ihre Einkünfte – trotz Aufforderung – nicht ab, sodass der Krankenversicherungsträger schließlich die Zuverdienstberechnung anhand der Jahreseinkünfte vornehmen und bei Überschreitung einen Rückforderungsbescheid erlassen muss. Gegen diesen Bescheid wird dann von den Eltern Klage erhoben. Im Gerichtsverfahren werden schließlich doch die Einkünfte mittels Nachweisen (Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder Zwischenbilanzen, die den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und daher von der Finanzbehörde im Rahmen der Betriebsprüfungen mitgeprüft werden) abgegrenzt. Diese unnötigen Gerichtsverfahren auf Kosten des FLAF gilt es zu vermeiden. Für den Nachweis der abgegrenzten Einkünfte ist daher eine (großzügige) Frist von zwei Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (= Bezugsjahres) einzuführen. Wer diese Frist versäumt, kann in einem Gerichtsverfahren nicht mehr erfolgreich die Nachweise erbringen, sondern hier ist der Zuverdienst – wie für solche Fälle vorgesehen – anhand der gesamten Jahreseinkünfte (mittels der von der Finanzbehörde übermittelten Daten) zu berechnen. Die Krankenversicherungsträger sollen als Serviceleistung selbständig tätige Eltern rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf die Möglichkeit der Abgrenzung der Einkünfte aufmerksam machen.

Die individuelle Zuverdienstgrenze (über 16 200 Euro) soll den Eltern während des Bezuges einer Pauschalvariante einen Zuverdienst von etwa 60 % ihrer Letzteinkünfte (16 200 Euro) ermöglichen. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck, dass Eltern 60 % von Einkünfte, die viele Jahre zurückliegen, dazuverdienen können. Es erfolgt daher – auch in Anpassung an die Änderung bei der Vergleichsrechnung des § 24a – eine adäquate zeitliche Beschränkung der für die individuelle Zuverdienstgrenze heranzuziehenden Einkünfte (Bsp.: bei Geburt eines weiteren Kindes im Jahr 2013 und Kinderbetreuungsgeldbezügen in den Jahren 2009 bis 2013, sind also die Einkünfte aus dem Steuerbescheid 2010 – obwohl in dem Jahr 2010 Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde – heranzuziehen).

Aus verwaltungsökonomischen Gründen zählt bei der Berechnung des Zuverdienstes bisher ein Kalendermonat nur dann zum Anspruchszeitraum, sofern in diesem Monat das Kinderbetreuungsgeld (und/oder die Beihilfe) für mehr als die Hälfte des Monats bezogen wird (16-Tage-Regel). Mit einer Anpassung an den Durchschnittsfall der Einkommensersatzvariante (der dem in den Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf vorgebrachten Hauptanwendungsfall entspricht) durch Umstellung auf eine 24-Tage-Regel soll eine kostenneutrale Verwaltungsvereinfachung (v.a. für die Eltern) geschaffen werden.

Zu Z 4 bis 6, 8 und 9 (§ 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 24a Abs. 1 und 3):

Im Zuge der Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld war geplant, die Zuverdienstgrenze so auszugestalten, dass unselbständig arbeitende Eltern während des Bezuges eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 2 ASVG ausüben können, ohne den Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zu verlieren. Durch die Berechnungsmethode bei den unselbständigen Einkünften kann ab 2011 mit der derzeit bestehenden Grenze nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Die jährliche Anhebung der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze erfordert eine minimale Anhebung der Zuverdienstgrenze des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und der Beihilfe von derzeit 5.800 € auf 6.100 €, um Rückforderungen zu vermeiden. Von der Erhöhung profitieren auch Eltern, die andere Einkünfte erzielen.

Eltern, die vor der Geburt arbeitslos sind, gehören nicht zur Zielgruppe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und sollen daher auch keinen Anspruch darauf haben. Die Ausübung einer geringen Erwerbsttätigkeit neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ändert nichts am Status der Arbeitslosigkeit. Solche Personen sind dennoch (weil überwiegend) der Gruppe der arbeitslosen Personen zuzuordnen.

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sollte eine Eingrenzung der Zielgruppe nicht nur durch die erforderliche Erwerbstätigkeit vor der Geburt, sondern auch über die zu erwartende Höhe erfolgen. Bei Unselbständigen soll die Höhe primär vom (fiktiven) Wochengeld abhängen, da dieses das (zu ersetzende) Letzteinkommen vor der Geburt dieses Kindes repräsentiert. Die Vergleichsrechnung (die für Eltern geschaffen werden musste, die kein ihren Einkünften vor der Geburt dieses Kindes entsprechendes Wochengeld erhalten, wie Selbständige oder Landwirt/innen) hat in den Fällen nicht den Sinn, dass Eltern, die nicht der Zielgruppe angehören (zB weil sie seit Jahren nicht mehr arbeiten), aus rein finanziellen Überlegungen im Hinblick auf die Vergleichsrechnung die einkommensabhängige Variante wählen. Zudem führt dieser nicht gewollte rein finanzielle Anreiz in manchen Fällen zu einem krankenversicherungsrechtlichen Problem (trotz Ende der KBG-Krankenversicherung mit Bezugsende wird eine längere Karenz in Anspruch genommen). Es erfolgt daher eine adäquate zeitliche Beschränkung der für die Vergleichsrechnung heranzuziehenden Einkünfte (Bsp.: bei Geburt eines weiteren Kindes im Jahr 2013 und Kinderbetreuungsgeldbezügen in den Jahren 2009 bis 2013, sind also die Einkünfte aus dem Steuerbescheid 2010 – obwohl in dem Jahr 2010 Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde – heranzuziehen).

Die Berechnung des Tagesbetrages wird anhand der bisherigen Vollzugserfahrungen adaptiert, ausländisches Wochengeld wird im Falle europarechtlichen Verpflichtungen ohnehin berücksichtigt; die Umformulierung bringt keine Schlechterstellung mit sich.

Zu Z 12 bis 14 und 22 (§ 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 und 3 und § 45)

Mangels Sanktionsmöglichkeiten wird derzeit den gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten, trotz mehrfacher Information und konkreter Aufforderungen immer weniger nachgekommen. ZB legen Eltern die erforderlichen Unterlagen zur Anspruchsüberprüfung nicht vor, übermitteln Arbeitgeber/innen die nötigen Einkunftsdaten nicht, melden Eltern ihren Umzug ins Ausland oder wichtige andere anspruchsrelevante Fakten nicht etc.. Gerichtverfahren werden zunehmend mutwillig und oft nur deshalb geführt, um die Aufrechnung mit laufenden Leistungen zu verhindern. Dies führt zu einem – durch die Einführung von Sanktionen (etwa Verwaltungsstrafe und Kostenersatz) – vermeidbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand, sowie zu unnötigen Gerichtsverfahren, die mit Kosten für den FLAF verbunden sind.

Zu Z 24 (§ 50 Abs. 1 bis 5)

Die neuen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2012 in Kraft treten (die bloß klargestellten Regelungen galten ohnehin bereits vorher).

Die Anpassung der Zielgruppe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes hinsichtlich arbeitsloser und geringfügig tätiger Eltern und hinsichtlich der Vergleichsrechnung soll erst für Geburten ab 1. Jänner 2012 anzuwenden sein (Vermeidung der Aberkennung der Leistung nach bereits erfolgter Zuerkennung bzw. Vermeidung von Reduzierungen des Tagesbetrages).

Die geänderten Zuverdienst-Bestimmungen können aus Gründen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung erst für Geburten ab 1. Jänner 2012 gelten. In den meisten Fällen erfolgte die Bekanntgabe der individuellen Zuverdienstgrenze unmittelbar nach der KBG-Antragstellung durch den Krankenversicherungsträger, zudem haben sich Eltern kurz nach der Geburt bereits über ihre Zuverdienstmöglichkeiten informiert und daraufhin entsprechende (zum Teil unveränderbare) Dispositionen in vielen Bereichen (zB örtliche und zeitliche Arbeitsmodalitäten, Kinderbetreuung, Bezug durch den anderen Elternteil, etc.) getroffen. Ausnahmen: Die Klarstellung hinsichtlich § 19 EStG sowie die 24-Tage-Regel gelten für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2012.

Im Hinblick auf die Abschaffung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1. Jänner 2010 tritt die entsprechende Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft, ist jedoch für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiterhin anzuwenden. Des Weiteren wird § 48 mit Wirksamkeit ab 2011 geändert, soll jedoch in seiner Altfassung für die Zuschuss-Altfälle weitergelten.

Zu Artikel 2 (Änderung der EO) und Z 21 (§ 43 KBGG):

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe bleiben pfändungsbefreit, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist Einkommen (§ 24d KBGG) und damit auch beschränkt pfändbar. Es erfolgt hier nur eine entsprechende Klarstellung, die bei der Einführung der neuen Leistungen im Jahr 2010 übersehen worden ist. Weiters findet eine Rechtsbereinigung hinsichtlich bereits vor Jahren abgeschaffter und daher nicht mehr existenter Leistungen statt.