Vorblatt

Ziele

Gemäß § 93 Abs. 1 ASGG sind die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen. Zur Erfüllung dieser Kostentragungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bund bisher einen jährlichen Pauschalbetrag zu zahlen. Dieser Pauschalbetrag wurde immer wieder angehoben und beträgt seit dem 1. Juli 2006 41 Millionen Euro, die geschätzten tatsächlichen Ausgaben für das Jahr 2011 jedoch bereits 53 Millionen Euro. Künftig sollen die jeweils tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden. Der dem Bund zu leistende Ersatzbetrag wird dann unter Wegfall der bisherigen Pauschalierung den tatsächlich entstandenen Kosten entsprechen.

Alternativen

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

- Finanzielle Auswirkungen

Für den Bund ergeben sich Mehreinnahmen von jährlich etwa 12 Millionen Euro.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen

- - Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben. Längerfristig sind Maßnahmen, die zu einer Verbesserung des Zugangs zum Recht führen, dem Wirtschaftsstandort Österreich förderlich.

- - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen

Es sind keine Informationspflichten für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

- - Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Die vorgeschlagenen Regelungen verbessern für alle Personen den Zugang zum Recht.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Aspekte der Deregulierung

Keine.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzungen:

Gemäß § 93 Abs. 1 ASGG sind die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen. Zur Erfüllung dieser Kostentragungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bund bisher einen jährlichen Pauschalbetrag zu zahlen. Dieser Pauschalbetrag wurde immer wieder angehoben und beträgt seit dem 1. Juli 2006 41 Millionen Euro, die geschätzten tatsächlichen Ausgaben für das Jahr 2011 jedoch bereits 53 Millionen Euro.

Künftig soll vom Ersatz von Pauschalbeträgen abgegangen und die dem Bundesministerium für Justiz tatsächlich entstandenen Kosten jeweils im Folgejahr ersetzt werden.

II. Finanzielle Auswirkungen:

Die neue Ermittlungsweise für den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bund zu leistenden Ersatzbetrag wird auf der Grundlage des Jahres 2011 für 2012 (und allenfalls die Folgejahre) einen jährlichen Mehrbetrag von 12 Millionen Euro ergeben.

III. Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz hinsichtlich dieses Artikels auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“).


Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§§ 93 und 98):

Gemäß § 93 Abs. 1 sind die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen (insbesondere) die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren bzw. Entschädigungen. § 93 Abs. 2 sieht ergänzend vor, dass diese Kosten dem Bund durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz zu ersetzen sind. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an die Bundesministerin für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist jeweils für das laufende Jahr durch Zahlungen von jeweils der Hälfte dieses Betrages am 1. April und am 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Dieser im Gesetz festgelegte Pauschalbetrag wurde in regelmäßigen Abständen angehoben. Der Pauschalbetrag setzt sich zusammen aus Ausgaben für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte und aus anteiligen Personal- und Sachausgaben (s. ua. 1421 BlgNR XXII. GP S. 32). Der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an die Bundesministerin für Justiz jährlich zu bezahlende Pauschalbetrag wurde mit der Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998 mit 355 Millionen Schilling (ca. 26 Millionen Euro) festgelegt. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2002 wurde er auf 30,5 Millionen Euro angehoben. Zuletzt wurde dieser Pauschalbetrag mit dem Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 (BGBl. I Nr. 104/2006) auf 41 Millionen Euro angehoben.

Grund der Anhebungen war jeweils ein Anstieg der ersatzpflichtigen Entschädigungen nach dem ASGG für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte. Bei den Neufestsetzungen wurden neben den Ausgaben für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte auch jeweils anteilige Personal- und Sachausgaben mitgerechnet (s. ua. 1421 BlgNR XXII. GP S. 32).

Die in den letzten Jahren vorgenommenen mehrmaligen Erhöhungen des Pauschalbetrages stellen die Sinnhaftigkeit der Festlegung dieses Pauschalbetrages durch Gesetz in Frage. Bei Änderungen in derart kurzen Abständen verliert diese Art der Festsetzung ihren Sinn und Zweck. Deshalb soll nun vorgesehen werden, dass in Hinkunft nicht mehr Pauschalbeträge zu zahlen sind, sondern vom österreichischen Hauptverband jene Kosten ersetzt werden, die dem Bundesministerium für Justiz im jeweiligen Jahr tatsächlich entstanden sind. Diese Kosten sollen dem Bund vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch Zahlung an die Bundesministerin für Justiz wie folgt zu ersetzen sein: am 1. April die Hälfte der Vorjahreszahlung und am 1. Oktober die Hälfte der Vorjahreszahlung unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Vorjahreszahlung und dem tatsächlichen Aufwand des Vorjahres. Das Bundesministerium für Justiz wird die sich aus dieser Abrechnung ergebenden Beträge rechtzeitig, tunlichst einen Monat vor deren Fälligkeit, dem Hauptverband bekanntgeben. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz soll nach wie vor nicht anzuwenden sein.

Die Kosten in sozialgerichtlichen Verfahren werden grundsätzlich nach Bestimmung durch das Gericht von der Buchhaltungsagentur des Bundes verbucht und angewiesen. In einzelnen Kostenarten werden sie auch vom Rechnungsführer des Gerichts verbucht und ausbezahlt (z. B. Zeugengebühren). Die Verbuchung erfolgt auf den entsprechenden Finanzpositionen (1/13207-6411: Ersatzpflichtige Entschädigungen nach dem ASGG). Eine Einsicht in das Rechenwerk kann bei der Buchhaltungsagentur erfolgen. Das Bundesministerium für Justiz wird den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ermächtigen, bei der Buchhaltungsagentur zur obigen Finanzposition Daten abzufragen. Auf diesem Weg können die einzelnen Positionen und Zahlen erforderlichenfalls daher nachvollzogen werden. Im Fall von Unklarheiten wird das Bundesministerium für Justiz mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger das Einvernehmen suchen.

Derzeit beträgt der auf Grund des § 93 Abs. 2 zu bezahlende Gesamtbetrag des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger 41 Millionen Euro. Dieser Betrag ist nicht mehr kostendeckend, weil die Ausgaben der Justiz für 2008 für Entschädigungen nach dem ASGG 44,8 Millionen Euro, für 2009 49,8 Millionen Euro und für 2010 52 Millionen Euro betragen haben. Dies ist auf die Erhöhung der Tarifsätze um 17 % durch die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen und eine Anfallssteigerung im ASGG-Bereich um rund 10 % seit dem Frühjahr 2008 zurückzuführen.

Das ergab allein für die zu ersetzenden Gebühren und Entschädigungen einen Mehrbedarf von ca. 4 Millionen Euro für 2008, ca. 9 Millionen Euro für 2009 und ca. 11 Millionen Euro für 2010. Für das Jahr 2011 werden Ausgaben in Höhe von 53 Millionen Euro erwartet.

Auf Grund der Umstellung der Abrechnung von einer Pauschalabgeltung auf den Ersatz der jeweils tatsächlich entstandenen Kosten ist der Betrag der ersten zu leistenden (Voraus)Zahlung festzulegen. Die geplante Umstellung soll erstmals im Jahr 2013 Anwendung finden. Ausgehend von der erwarteten Höhe der Ausgaben von 53 Millionen Euro für das Jahr 2011 sieht die Übergangsbestimmung daher für die am 1. April 2013 zu leistende Zahlung einen Betrag von 26,5 Millionen Euro vor.