1537 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1503 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert werden (Vereinsgesetz-Novelle 2011 – VerGNov 2011)

Die Übernahme von Funktionen in Vereinsorganen ist mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken verbunden. Die derzeitige gesetzliche Regelung sieht zwar vor, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder zu Unsicherheiten darüber, in welchem konkreten Ausmaß die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen ist, was der Bereitschaft für ehrenamtliches Engagement entgegenstehen kann.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll das Haftungsrisiko für unentgeltlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans ausdrücklich auf ein für diese zumutbares Maß begrenzt werden:

Die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein soll auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt werden. Überdies soll unentgeltlich handelnden Organwaltern und Rechnungsprüfern bei Inanspruchnahme durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zustehen, wenn sie nur leichtes Verschulden trifft.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. November 2011 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Hannes Fazekas brachten die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Derzeit muss zumindest alle vier Jahre eine Mitgliederversammlung abgehalten werden. Im Hinblick auf den großen organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand, der insbesondere bei großen Vereinen mit der Ausrichtung einer Mitgliederversammlung verbunden ist, soll die Höchstfrist von vier auf fünf Jahre erhöht werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 22

                                 Hannes Fazekas                                                      Mag. Heribert Donnerbauer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann