1562 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1502 der Beilagen): Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI‑Beitragsgesetz 2011)

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) bietet eine – effiziente – Möglichkeit alle Entwicklungsländer zu erreichen, die mit den entsprechenden Institutionen zusammenarbeiten.

Die gegenständlichen österreichischen Beteiligungen bezwecken, den IFIs Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch auch einen Beitrag zur internationalen Solidarität.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für sonst in Einzelgesetzen zu normierende Mittelaufstockungen für den Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF) und die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) schaffen, zu denen sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen verpflichtet.

Die Zusammenziehung verschiedener, aber gleichartiger Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und des Weiteren eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.

Bei den den einzelnen IFIs gegenüber abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen Vorgabe an, je Mitgliedsland der EU‑15 mindestens 0,7% des BNE als ODA‑Quote (Official Development Assistance‑Quote) bis 2015 zu erreichen. Außerdem sollen die Mittel für EZA‑Maßnahmen zugunsten afrikanischer Länder gemäß internationalem Konsens deutlich gesteigert werden. Die in § 1 und § 2 angeführten Beitragsleistungen sind gemäß OECD‑DAC zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Umsetzung dieser Ziele dar.

Die in § 1 und § 2 angeführten österreichischen Beiträge sollen durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen (ADF‑XII und IDA‑16) und durch Barzahlungen (ADF‑MDRI, IDA‑MDRI und HIPC‑Trust Fund) geleistet werden. Die Bedeckung dieser Ausgaben in den Jahren 2011 bis 2023 wurde bzw. wird in den entsprechenden Bundesfinanzrahmengesetzen bzw. Bundesfinanzgesetzen berücksichtigt; diese Beträge sind auf die österreichische Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) anrechenbar.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Petra Bayr die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker und Dr. Martin Bartenstein.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1502 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 23

                                     Petra Bayr                                                          Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann