1564 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1469 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Österreich ist seit geraumer Zeit bestrebt, Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen mit anderen Staaten abzuschließen. Ziel dieser Abkommen ist es vor allem, österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen im Ausland zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls auftretende Risiken abzusichern.

Auch im Verhältnis zu Guatemala besteht seitens der österreichischen Wirtschaft Interesse an Investitionen in diesem Land. Guatemala ist seinerseits bereit, ausländische Investitionstätigkeit zu fördern und als Voraussetzung entsprechende Schutzgarantien einzuräumen und völkerrechtliche Verträge abzuschließen. Nachdem Guatemala bereits im Jahr 1999 Interesse an einem solchen Abkommen gezeigt hatte, wurden Mustertexte ausgetauscht und nach einer zweitägigen Verhandlungsrunde im Juli 2001 in Guatemala wurde das Abkommen paraphiert. Die letzten Punkte wurden auf dem Schriftweg geklärt.

Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen sich grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Ausnahmen von diesen Prinzipien sind nur für gegenwärtige oder künftige Präferenzen oder Privilegien vorgesehen, welche sich

         a)    aus der Mitgliedschaft einer der beiden Vertragsparteien in einer bestehenden Freihandelszone, Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Wirtschaftsgemeinschaft oder aus einem multilateralen Investitionsabkommen oder

         b)   aus einem internationalen Abkommen oder einer internationalen Vereinbarung, die sich ganz oder teilweise auf Steuerfragen bezieht, oder einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen ergeben.

Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Danach verlängert sich seine Gültigkeit auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien nach Ablauf der ersten zehn Jahre mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden. Es bleibt jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, noch für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens in Geltung.

Neben natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen, genießen den Schutz des Abkommens hinsichtlich von Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auch juristische Personen oder Personengesellschaften, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben.

Investitionen dürfen nur im öffentlichen Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Bezahlung einer Entschädigung enteignet werden. Erträge aus der Investition, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus der Liquidation oder Veräußerung der Investition sowie Entschädigungen sind in frei konvertierbarer Währung frei transferierbar.

Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen beigelegt werden können, können auf Antrag des Investors einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien selbst über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens werden, sofern diese nicht auf dem Verhandlungswege im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt werden können, ebenfalls einem Schiedsgericht zur bindenden Entscheidung unterbreitet.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. November 2011 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatterin fungierte die Abgeordnete Petra Bayr.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Guatemala über die Förderung und den Schutz von Investitionen (1469 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2011 11 23

                                     Petra Bayr                                                          Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann