1570 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über den Antrag 1726/A der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird - WKG-Novelle 2011

Die Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. November 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Mit der Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG soll vor dem Hintergrund der im Zuge der Abwicklung der Wirtschaftskammerwahlen 2010 gewonnenen Erfahrungen vor allem das Wirtschaftskammerwahlrecht weiterentwickelt werden.

Die Schwerpunkte der Novelle liegen in der Neuordnung des Regimes der Wahlkartenwahl in Orientierung an den Regelungen der Nationalratswahlordnung, um Missbräuchen zu wehren, in der Änderung des Verlautbarungswesens in Wahlangelegenheiten, das in Hinkunft über das Internet abgewickelt werden soll, und in der Verkürzung der Frist zur Abgabe von Zurechnungserklärungen auf drei Tage nach dem letzten Wahltag. Darüber hinaus werden einzelne Präzisierungen und Verwaltungsvereinfachungen zur Ermöglichung eines effizienteren Vollzugs des Gesetzes vorgesehen.

In vier Punkten gehen die vorgeschlagenen Änderungen über eine reine Wahlrechtsnovelle hinaus: Art 120b Abs. 2 B-VG entsprechend soll dem Bundesminister für Finanzen ein explizites Weisungsrecht im Zusammenhang mit der im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern erfolgenden Ausstellung von Ursprungszeugnissen eingeräumt werden; vorgesehen ist darüber hinaus eine Anpassung der Regel betreffend die Übertragung von Aufgaben der Direktoren und Generalsekretäre in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an ihnen unterstellte Mitarbeiter an diejenige betreffend die Aufgabenübertragung von Einzelorganen an Mitarbeiter; das Teilnahmerecht der Präsidenten und Kammerdirektoren (Generalsekretäre) an Sitzungen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ihres Wirkungsbereiches soll auf die Sitzungen der Organe der gemäß § 16 WKG errichteten Arbeitsgemeinschaften erweitert werden und schließlich sollen Fachvertreter die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse im Umlaufwege zu fassen.

Besonderer Teil

Zu Z 1. (§ 20 Abs. 2 WKG):

Gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG haben Gesetze, die Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen, diese ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

§ 20 Abs. 2 WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, weist die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware dem übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern zu, sieht ein Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers aber nicht vor. Dieses ist daher dem Art. 120b Abs. 2 B‑VG entsprechend zu ergänzen. Da es sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen um eine dem Zollwesen angehörende Angelegenheit handelt, das gemäß Teil 2 lit. C. Z 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 3/2009, in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fällt, ist das Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen vorzusehen.

Zu Z 2. (§§ 29 Abs. 5 und 40 Abs. 5):

§ 65a eröffnet den Einzelorganen die Möglichkeit, ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten zu ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu erledigen, wobei die Ermächtigten dazu berechtigt sind, diese Angelegenheiten an ihnen unterstellte geeignete Mitarbeiter zu übertragen. Mit der Ermächtigung und mit der Weiterübertragung ist jeweils das Recht zur Vertretung der jeweiligen Organisation der gewerblichen Wirtschaft in diesen Angelegenheiten verbunden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll dieses Vertretungsrecht von Mitarbeitern nunmehr auch für diejenigen Fälle vorgesehen werden, in denen ein Direktor oder Generalsekretär Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches, in denen ihm die Vertretungsbefugnis zukommt, an einen ihm unterstellten Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung überträgt.

Zu Z 3. und 4. (§ 60 Abs. 3 und 4):

Durch die Neufassung des jeweils ersten Satzes des dritten und des vierten Absatzes des § 60 wird  eine Systemwidrigkeit beseitigt: Das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe einer  Landeskammer und der Fachgruppen mit beratender Stimme, das de lege lata nur dem Präsidenten sowie dem Direktor und seinen Stellvertretern, sowie das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, das auf dem Boden des geltenden Rechts  nur dem Präsidenten der Bundeskammer sowie dem Generalsekretär und seinen Stellvertretern zukommt, soll jeweils um das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe der gemäß § 16 errichteten Arbeitsgemeinschaften erweitert werden, um auf diese Weise die Effizienz der Wahrnehmung der von §  16 Abs. 9 vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse der Kammern über die Arbeitsgemeinschaften zu erhöhen.

Zu Z 5. (§ 61 Abs. 4 erster Satz):

Als Folge der Fachorganisationsreform hat sich die Zahl der Fachgruppenausschüsse verringert. Im umgekehrten Verhältnis dazu ist die Zahl der Fachvertretungen gestiegen. Zur Erleichterung ihrer Arbeit sollen auch Fachvertreter die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse im Umlaufwege zu fassen.

Zu Z 6., 9., 10. und 12. (§§ 76 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 84 Abs. 3 Z 1 lit. a), § 85 Abs. 6):

Es wird präzisiert, dass der Stichtag von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich festzusetzen und in den Wahlkundmachungen zu verlautbaren ist.

Zu Z 7. (§ 78 Abs. 8):

Bei den letzten Wahlen konnte die kurzfristige Absage konstituierender Sitzungen aufgrund der unvorhergesehenen Verhinderung des jeweiligen Wahlleiters nur knapp verhindert werden. Bei der Suche nach Ersatzleitern hat sich die Beschränkung des Kreises der zur Leitung der Wahlhandlung in den konstituierenden Sitzungen eines Fachorganisationsausschusses berechtigten Personen auf die Mitglieder der Wahlkommissionen als zu eng erwiesen. Aus diesem Grund soll der Kreis der Personen, die als Wahlleiter herangezogen werden können, um den der Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Hauptwahlkommissionen erweitert werden.

Zu Z 8. (§ 80 Abs. 2 vierter Satz):

Der Kreis der Personen, aus dem die Mitglieder der Zweigwahlkommissionen zu bestellen sind, soll im Hinblick auf die Notwendigkeit, ausreichend Mitglieder ungeachtet des Umstandes zu finden, dass einerseits Unternehmer beruflich in Anspruch genommen sind und dass andererseits die faktischen Wahltage, von Ausnahmen abgesehen, durchwegs Wochentage sind, um ehemals passiv wahlberechtigt gewesene Personen erweitert werden.

Zu Z 11. und 19. (§§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b) und 89 Abs. 2):

Die Durchführung der Mängelrügeverfahren ist aufgrund der extrem knappen Fristen im Wahlverfahren und der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Zustellungen (Zeit des Postenlaufes, Erreichbarkeit der Empfänger), dies gerade auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung der Wählergruppen (Information über Doppelkandidaten) seit jeher extrem problematisch. Aus diesem Grund soll in Abweichung von den Regeln des Zustellgesetzes eine Systemänderung vorgenommen werden: In der Wahlkundmachung ist in Hinkunft festzulegen, ab welchem Tag die Aufforderungsschreiben zur Behebung festgestellter Mängel in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission zur Abholung bereitgehalten werden. Gesetzlich wird bestimmt, dass ab dem Zeitpunkt der Bereithaltung der Aufforderungsschreiben zur Behebung festgestellter Mängel diese als zugestellt gelten und die Frist zu deren Behebung zu laufen beginnt.

Die Abholung kann von den Zustellungsbevollmächtigten persönlich oder durch von diesen bevollmächtigte Personen oder elektronisch erfolgen.

Zu Z 12. (§ 85 Abs. 2):

Bei Vertretern juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger soll in Hinkunft dann, wenn sie keine Vollmacht, wohl aber eine auf sie ausgestellte Wahlkarte vorweisen können, das Erfordernis der Vollmacht durch die Vorlage der Wahlkarte substituiert werden, da die Ausstellung der Wahlkarte voraussetzt, dass bereits bei deren Anforderung  das Vorliegen einer dem § 85 Abs. 2 entsprechenden Rechtsstellung geprüft wurde.

Zu Z 14. (§ 87 Abs. 1):

Die Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung: In den Fällen, in denen schon nach der Aktenlage klar ist, dass der Einspruch unbegründet ist und ihm keine Folge gegeben wird, soll in Hinkunft keine Verständigung der vom Einspruch betroffenen Person mehr erfolgen.

Zu Z 15. und 18. (§§ 88 Abs. 1 und 89 Abs. 1):

Die Frist von einer Woche, die nach geltendem Recht für die Durchführung der Prüfung der für die Urwahlen eingereichten Wahlvorschläge zur Verfügung steht, hat sich als extrem knapp bemessen erwiesen. Aus diesem Grund soll sie auf zwei Wochen erstreckt werden.

Zu Z 16. (§ 88 Abs. 3 Z 1):

Die Beifügung des Standortes der Berechtigung auf den Unterstützungserklärungen ist nicht erforderlich und soll daher entfallen.

Zu Z 17. (§ 88 Abs. 5):

Gerade bei Doppelkandidaten ist die Zustellung des Aufforderungsschreibens zur Abgabe der Erklärung darüber, für welchen Wahlvorschlag sich der Doppelkandidat entscheidet, innerhalb der knappen Fristen unter dem Regime des Zustellgesetzes kaum durchführbar. Aus diesem Grund soll als von diesem abweichende Regelung für die genannten Fälle vorgesehen werden, dass die Zustellung an die vom Wahlwerber auf der Zustimmungserklärung angegebene Adresse erfolgt. Kann er an dieser nicht angetroffen werden, so geht das zu seinen Lasten.

Zu Z 19. (§ 89 Abs. 3):

Die Gründe, aus denen Wahlvorschläge a limine ohne Eintritt in das ordentliche Prüfungsverfahren zurückzuweisen sind, sollen in einer positiven Formulierung präziser umschrieben werden. Ist auch nur einer der drei im neuen § 89 Abs. 3 Gesetz angeführten Gründe verwirklicht, ist mit Zurückweisung vorzugehen. Bei diesen Gründen handelt es sich um die der Fristversäumnis, des Fehlens einer existierenden natürlichen Person als Bewerber und  um eine geringere Anzahl an unterfertigten Unterstützungserklärungen als gesetzlich vorgesehen.

Zu Z 20. (§ 89 Abs. 5):

Derzeit ist nicht geregelt, wie zwei gleichzeitig einlangende Wahlvorschläge zu reihen sind, hinsichtlich welcher noch keine Reihung festgelegt ist (§ 89 Abs. 5). In solchen Fällen soll in Zukunft das Los über die Reihung entscheiden.

Zu Z 21. (§ 89 Abs. 3, 4 und 5):

Aufgrund der Schaffung eines neuen Abs. 2 und der Neuerlassung des bisherigen Abs. 2 in modifizierter Gestalt als Abs. 3 müssen die bisherigen Abs. 3, 4 und 5, die erhalten bleiben sollen, neu nummeriert und als Abs. 4, 5 und 6 bezeichnet werden.

Zu Z 22. (§ 90):

Die Wahl mit Wahlkarten in Gestalt der Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle,  die in dieser Form seit jeher im Bereich der Selbstverwaltung zulässig ist (VfSlg. 8590/1979), hat in den letzten beiden Wahlgängen stark an Bedeutung gewonnen. Aus diesem Grund soll die bisher nur rudimentäre Regelung derselben auf gesetzlicher Ebene durch eine in Orientierung an den einschlägigen Vorschriften der NRWO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wirtschaftskammerwahlregimes getroffene umfassendere Neuregelung ersetzt werden.

Vorgesehen ist bei der postalischen Übermittlung von Wahlkarten eine gesicherte Zustellung, worunter eine durch Unterschrift nachgewiesene Zustellung zu verstehen ist.

Dem Vorbild des § 60 NRWO idF BGBl. Nr. 13/2010 folgend wird vorgesehen, dass der Wähler durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigen muss, dass er den/die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat.

Wie schon bisher ist vorgesehen, dass die Wahlkarte spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag, wird ein zentrales Abstimmungsverzeichnis benützt und liegt ein entsprechender Beschluss der Hauptwahlkommission vor, spätestens am letzten Wahltag eingelangt sein muss.

Überdies wird detailliert festgelegt, in welchen Fällen die im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle abgegebenen Stimmen ungültig sind.

Zu Z 23. (§§ 101 Abs. 3 lit. b), 102 Abs. 3 lit. b), 107 Abs. 3 lit. b), 109 Abs. 3 lit. b) und 110 Abs. 3 lit. b)):

Da Zurechnungen pro futuro wirken, sich also nicht auf Wählergruppen beziehen, die schon Wahlvorschläge eingebracht haben, sondern auf solche, die Wahlvorschläge erst einbringen werden, soll die sprachliche Formulierung von der Vergangenheit auf die Zukunft umgestellt werden.

Zu Z 24. (§§ 101 Abs. 3, 102 Abs. 3, § 107 Abs. 3, 109 Abs. 3 und 110 Abs. 3):

Die Möglichkeit, Zurechnungserklärungen bis zum Ende der Einreichfrist für Besetzungsvorschläge einzubringen, hat sich nicht bewährt, da erst bei Vorliegen sämtlicher Zurechnungserklärungen die definitive Mandatsverteilung berechnet werden kann. Durch die Verkürzung der Frist für die Abgabe der Zurechnungserklärungen auf drei Tage und durch die Statuierung ihrer Unwiderrufbarkeit soll eine frühere Mandatsberechnung ermöglicht werden.

Zu Z 25. (§§ 102 Abs. 3, § 110 Abs. 3):

In Hinkunft sollen Zurechnungserklärungen für die Spartenkonferenzen nur mehr dann zu akzeptieren sein, wenn schon eine gleichlautende Zurechnungserklärung für die jeweilige Spartenvertretung vorliegt oder unter einem abgegeben wird. Auf diese Weise soll die Parallelität der Zurechnungserklärungen für Spartenkonferenzen und Spartenvertretungen sichergestellt werden.

Zu Z 26. (§§ 104 Abs. 1, § 106 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 114 Abs. 1, 117 Abs. 1):

Die Einfügung, dass die Zurechnungserklärungen zu berücksichtigen sind, dient der Klarstellung: Sofern nicht nach Abs. 3 lit a) oder b) vorzugehen ist, sind bei der Berechnung die abgegebenen Zurechnungserklärungen zu berücksichtigen.

Zu Z 27. (§ 105 Abs. 1 und § 113 Abs. 1):

Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass dann, wenn sowohl der Vorsitzende der Hauptwahlkommission als auch sein Stellvertreter verhindert ist, die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied durchgeführt werden kann.

Zu Z 30. (§ 107 Abs. 5):

Wahlrechtlich gesehen ist jede Wählergruppe, die für einen Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag einbringt, eine eigenständige, von den Wählergruppen auf Landesebene, auf deren Mandate sie sich stützt, zu unterscheidende Wahlpartei. Es ist daher systemkonform, dass sich die Wählergruppe bei der Besetzung des Fachverbandsausschusses auf die auf sie entfallenden Mandate all jene Personen anrechnen lassen muss, die dem Fachverbandsausschuss gemäß § 48 Abs. 3 WKG ex lege  auf der Grundlage eines Mandates angehören, das in die Berechnungsbasis für die Fachverbandsmandate eingeflossen ist. Durch die Neuregelung soll dieser Umstand, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, klargestellt werden: Jede Wählergruppe, die in einem Fachverbandsausschuss ein Mandat oder mehrere Mandate erreicht, muss sich auf dieses oder diese die Person(en) anrechnen lassen, die dem Fachverband gemäß § 48 Abs. 3 WKG auf der Grundlage eines Mandates angehört(en), das ihr durch Vereinigung oder Zurechnung zugewachsen ist.

Zu 31. (§ 107 Abs. 10):

Seit der WKG-Novelle BGBl. I Nr. 78/2006 gehören gemäß § 48 Abs. 3 die Obmänner der Fachgruppen und die Vorsitzenden der Fachvertreter ex lege dem jeweiligen Fachverbandsausschuss an. § 107 Abs. 10 zufolge sind auch ihre Namen zusammen mit denjenigen der übrigen Mitglieder nach der erstmaligen Besetzung der Mandate des Fachverbandsausschusses sie von der Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer zu verlautbaren. Die Vorschrift des Abs. 10 soll vor diesem Hintergrund klarstellen, dass hinsichtlich der mitverlautbarten Obmänner und Vorsitzenden die Zugehörigkeit zum Fachverbandsausschuss allein von der Organstellung im jeweiligen Land abhängt. Der Verlust der Obmannfunktion oder der Funktion als alleiniger Fachvertreter oder als Vorsitzender der Fachvertreter bewirkt unter einem ex lege das Ausscheiden aus dem Fachverbandsausschuss unabhängig davon, ob der Name der betreffenden Person mitverlautbart wurde oder nicht.

Zu Z 36. (§ 117 Abs. 5):

Es ist bislang nicht geregelt, wer die Wahlhandlung in der konstituierenden Sitzung leitet. Diese Aufgabe soll von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich wahrgenommen werden.

Zu Z 37. (§ 118 Abs. 3):

Es soll explizit geregelt werden, dass die Wahl des Regionalstellenobmannes vom Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer oder von einem von diesem mit dieser Aufgabe betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer geleitet wird.

Zu Z 38. (§ 119):

Das geltende Regime der Verlautbarung von Wahlangelegenheiten sieht neben dem Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission die Vornahme der Verlautbarungen in den Zeitungen der Landeskammern vor. Um nicht von den Erscheinungsterminen der Zeitungen bei der Vornahme von Verlautbarungen abhängig zu sein, soll die Verlautbarung grundsätzlich auf eine im Internet erfolgende umgestellt werden. Ausgenommen davon sollen lediglich die bloß intern bedeutsamen Delegierungen gemäß § 84 WKG sowie Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Wahl von Berufsgruppenausschüssen sein, da diese nicht in die Zuständigkeit der jeweiligen Hauptwahlkommission, sondern in die der Fachorganisationen fallen.

Die Möglichkeit der Nutzung der Zeitungen als Informationsmedium und der Veröffentlichung insbesondere von Wahlkundmachungen, Wahlvorschlägen und von Wahlergebnissen in diesen soll erhalten bleiben, das aber ohne dadurch den Lauf von Fristen auszulösen oder zu beeinflussen.

Der Lauf von Fristen, die wie insbesondere diejenige der Anfechtung von Wahlergebnissen gemäß § 98 WKG von einer Kundmachung abhängen, soll durch den Ablauf des Tages der Freischaltung der Verlautbarung im Internet ausgelöst werden.

Zu Z 39. (Artikel VI):

Da für die Durchführung der Internetkundmachung durch die Erlassung von Ausführungsbestimmungen in der Wirtschaftskammerwahlordnung sowie durch das Treffen entsprechender technischer Vorkehrungen Vorarbeiten zu leisten sind, soll die Verpflichtung zur Kundmachung von Wahlangelegenheiten erst am 1.1.2014 in Wirksamkeit treten. Es ist jedoch vorzusehen, dass die erforderlichen Ausführungsbestimmungen bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen, aber erst mit ihm in Kraft gesetzt werden dürfen.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Haubner die Abgeordneten Franz Kirchgatterer, Bernhard Themessl, Dr. Ruperta Lichtenecker, Ernest Windholz und Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 29

                                  Peter Haubner                                                                   Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann