1577 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Konsumentenschutz

über den Antrag 1505/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Tätowierfarben und Tätowiermittel

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 31. März 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Berichten in Verbrauchermagazinen zufolge enthalten Tätowierfarben oft gesundheitsgefährdende Stoffe für Konsumenten und Konsumentinnen. Sogar Tätowierstudios fällt es jedoch schwer, sichere Farben von unsicheren Farben zu unterscheiden. Bunte Farben gelten aus Expertensicht prinzipiell im Vergleich mit schwarz als problematischer. Dermatologen weisen seit Jahren auf gesundheitsgefährdende Stoffe in Tätowierfarben hin, da diese bedrohliche Infektionen auslösen können und warnen vor gesundheitlichen Risiken.

Zu Unterscheiden gilt es zwischen Farben für permanente Tätowierungen sowie solchen für nicht permanente Tätowierungen (Hautbemalungen - „Hennatatoos“). Letztere sind über die Kosmetikgesetzgebung geregelt (LMSVG bzw. EU-KosmetikRL). Es gibt für nicht permanente Tätowierungen vom zuständigen Bundesministerium für Gesundheit auch einen einfach verständlichen Informationsfolder für Konsumenten, der in den letzten Sommern auch am Flughafen Schwechat verteilt wurde. Häufig bringen UrlauberInnen Hennatattoos, bei welchen – in der EU für Kosmetika nicht mehr erlaubte - problematische Farben eingesetzt wurden, aus dem Urlaub (v.a. aus Nordafrikanischen Ländern und der Türkei) als – möglicherweise schmerzhaftes - Mitbringsel mit.

Farben für permanente Tätowierungen sind in Österreich bzw. in der Europäischen Union nicht explizit geregelt. Grundsätzlich ist für permanente Tätowierfarben das Produktsicherheitsgesetz anwendbar, das besagt, dass die Produkte sicher sein müssen. Additiv gilt auch die Gewerbeordnung (Zuständigkeit BMWFJ). Die Verordnung (BGBL 2003/139) des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit regelt die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege). Die entsprechende Ausübungsverordnung für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbebetreibende (BGBL-2003/141) spezifiziert weitere Voraussetzungen.

Unter anderem ist dort in § 4 Abs. 2 allgemein geregelt:

„Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisiken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind“.

Mittels VO des BMWFJ wurde auch das Mindestalter für permanente Tätowierungen und Piercings mit 16 Jahren festgelegt (BGBl 2008/261).

In Deutschland regelt die Zusammensetzung der Tätowierfarben die „Tätowiermittel-Verordnung“, allerdings nicht so detailliert wie Kosmetika nach der Kosmetikverordnung. Auf der Verpackung müssen mindestens Name und Adresse der Herstellerfirma, ein Inhaltsstoffverzeichnis beziehungsweise eine Bestandteiledeklaration, eine Chargen-Nummer und gegebenenfalls Anwendungs- und Warnhinweise vermerkt sein. Angegeben sein sollten auch das Mindesthaltbarkeitsdatum, falls die Haltbarkeit 30 Monate oder weniger beträgt, und die Verwendungsdauer nach dem Öffnen. In Österreich gibt es – wie bereits erwähnt - keine konkreten Regelungen bezüglich der Zusammensetzung und Verwendungen von permanenten Tätowierfarben.

Das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt in Karlsruhe (CVUA) hat im vergangenen Jahr 38 Tätowierfarben auf Einhaltung der deutschen Tätowiermittel-Verordnung untersucht. Neben nicht zugelassenen Farbstoffen enthielten 13 Proben gesundheitsschädliche und krebserregende Stoffe wie aromatische Amine, Nitrosamine und Phenol. Zwei Drittel enthielten technische Farben, die beispielsweise in Autolacken verwendet wurden. Kritisiert wurde vor allem, dass es für Tätowierfarben im Gegensatz zu Kosmetikfarbstoffen keine Positivliste für unbedenkliche Farben gibt. Deshalb kann in Deutschland zum Tätowieren etwa auch das Pigment „Red 254“ eingesetzt werden, das als Autolackfarbe „Ferrari Rot“ gehandelt wird und vor dessen Hautkontakt in Sicherheitshinweisen gewarnt wird. Das aus China stammende Pigment darf trotzdem nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland angewandt werden. In Österreich werden u.a. auch diese Tätowierfarben verwendet.

Generell wären einheitliche internationale Regelungen notwendig, weil sich viele EuropäerInnen im Ausland (z. B. im Urlaub) tätowieren lassen und Tätowierstudios Farben sehr oft über das Internet bestellen. Tattoos und Tätowieren liegt weiterhin im Trend. Nach Presseberichten waren in Deutschland im Jahr 2009 25 % der 14 – 34-Jährigen tätowiert.“

 

Der Ausschuss für Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 30. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Hermann Lipitsch die Abgeordneten Dr. Wolfgang Spadiut, Anna Höllerer, Mag. Johann Maier, Ing. Heinz-Peter Hackl sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Bei der Abstimmung wurde der Entschließungsantrag 1505/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Gabriele Tamandl, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordneter Hermann Lipitsch gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Konsumentenschutz somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2011 11 30

                               Hermann Lipitsch                                                          Sigisbert Dolinschek

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann