1579 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über die Regierungsvorlage (1522 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden

Die Berechnungsmethoden des Zuverdienstes haben sich bewährt. Seit Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes haben sich jedoch Probleme mit der geringen Zuverdienstgrenze im Hinblick auf die – wenn auch nur in sehr geringem Maße mögliche – Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbebetriebs ergeben. Diese Probleme sollen durch die Anpassung der Berechnungsmethode an jene der unselbständigen Einkünfte (Pauschalzuschlag von 30 %) beseitigt werden.

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf 6.100 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes weiterhin eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 2 ASVG zu ermöglichen.

Eltern, die vor der Geburt arbeitslos sind, gehören nicht zur Zielgruppe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und sollen daher auch dann keinen Anspruch haben, wenn sie vor der Geburt neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geringfügig beschäftigt waren.

Sanktionsmöglichkeiten sollen zur rechtzeitigen Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten führen.

Finanzielle Erläuterungen:

Einführung eines Pauschalzuschlages beim Zuverdienst:

Es ist davon auszugehen, dass sich die Bezieher/innenzahl bei den selbständig Erwerbstätigen um rund 20 % erhöht. Derzeit beziehen rund 185 Personen in dieser Berufsgruppe einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, sodass etwa 37 Personen hinzukommen, die derzeit vermutlich die Pauschalvariante 12 plus 2 mit 33 Euro täglich beziehen. Der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt im Durchschnitt 57,5 Euro. Pro Fall würde sich daher der Tagesbetrag um 24,5 Euro erhöhen. Die Mehrkosten betragen daher (ausgehend von rund 335 Tagen- unter Berücksichtigung des Ruhenszeitraumes während des 8-12-wöchigen Wochengeldzeitraumes und der Tatsache, dass sich etwa jeder dritte Vater am Bezug mit 2 Monaten beteiligt) 8 200 Euro pro Fall und somit rund 304 000 Euro pro Jahr.

Ersparnis durch rechtzeitige Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

Die durchschnittlichen Kosten, die durch Klageerhebung der Bezieherinnen und Bezieher entstehen, wenn erst im Gerichtsverfahren die nötigen Unterlagen zur Ermittlung des Zuverdienstes vorgelegt werden, betragen 1 920 Euro pro Fall. Ausgehend von geschätzen 120 Fällen pro Jahr können durch die geplante Regelung 230 400 Euro pro Jahr eingespart werden.

Wegfall des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld für arbeitslose Eltern

Es ist davon auszugehen, dass die betreffenden Arbeitslosengeldbezieher/innen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses arbeiten. Von den rund 6 500 Angestellten sind geschätzte 2 % dem Kreis der arbeitslosen Personen mit geringfügiger Beschäftigung zuzurechnen, das sind 130 Personen. Mit den acht Arbeitslosengeldbezieherinnen ergibt dies schätzungsweise 138 Personen. Diese 138 Personen werden vermutlich auf die Pauschalvarianten 12 plus 2 ausweichen. Der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt im Durchschnitt 57,5 Euro. Pro Fall würde sich daher der Tagesbetrag um 24,5 Euro reduzieren. Die Ersparnis kann daher etwa 8 200 Euro pro Fall bzw. bis zu 1,1 Mio Euro pro Jahr betragen.

Beschränkung des Zeitraumes für die Vergleichsrechnung auf das drittvorangegangene Jahr

Derzeit kommt es in 612 Fällen zu einer Vergleichsrechnung aus einem Steuerbescheid für ein Jahr, das länger als drei Jahre zurückliegt. Es ist davon auszugehen, dass in Hinkunft in der Hälfte der Fälle die Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht mehr sinnvoll ist und auf eine Pauschalvariante ausgewichen wird, für die andere Hälfte wird das drittvorangegangene Jahr das Jahr sein, welches für die Vergleichsrechnung herangezogen wird. Der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt im Durchschnitt 57,5 Euro. Pro Fall würde sich daher der Tagesbetrag beim Ausweichen auf eine Pauschalvariante um 24,5 Euro reduzieren. Die Ersparnis beträgt daher etwa 8 200 Euro pro Fall bzw. 2,5 Mio Euro pro Jahr. Der finanzielle Aufwand für die andere Hälfte ist im Durchschnitt betrachtet kostenneutral.

Ersparnis von Verwaltungsaufwand und Gerichtskosten durch Sanktionierung der Verletzung der Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht

Durch die Sanktionierungsmöglichkeit können im Bereich der Verwaltungskosten und allfälliger Gerichtskosten geringe Summen eingespart werden, die nicht bezifferbar sind.

Anhebung Zuverdienstgrenze beim ea Kinderbetreuungsgeld sowie bei der Beihilfe

Da die Anhebung nur einer Anpassung an die geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 2 ASVG dient, ist von keinen geänderten Bezieher/innenzahlen und somit von keinem Mehraufwand auszugehen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich hinsichtlich der Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familien zum Gegenstand hat) und hinsichtlich der Exekutionsordnung auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).

 

Der Familienausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Christine Marek die Abgeordneten Rosemarie Schönpass, Mag. Daniela Musiol, Anneliese Kitzmüller, Gabriele Binder-Maier, Ursula Haubner, Anna Höllerer, Mag. Judith Schwentner, Tanja Windbüchler-Souschill, Carmen Gartelgruber, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Gisela Wurm, August Wöginger, Martina Schenk sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und die Ausschussobfrau Abgeordnete Ridi Maria Steibl.

 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V , dagegen: F,G,B ) beschlossen.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Christine Marek gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1522 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 30

                                Christine Marek                                                               Ridi Maria Steibl

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau