1580 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über den Antrag 1742/A(E) der Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abschaffung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld

Die Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 18. November 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Kinderbetreuungsgeld wurde 2002 unter der damaligen FPÖ/ÖVP Regierung als neue, einkommensunabhängige Familienleistung eingeführt. Entgegen der kritischen Haltung der damaligen Opposition (SPÖ, Grüne) wurde das Kinderbetreuungsgeld von den Familien gut angenommen und ist heute unverzichtbarer Bestandteil der österreichischen Familienpolitik.

Allerdings stellt sich die Entwicklung des Kinderbetreuungsgeldes in den letzten Jahren nicht ganz so positiv dar. Dieser Umstand ist grundsätzlich auf folgendes Problem zurückzuführen:

Die Beschränkung der Wahlfreiheit der Eltern durch die existierende Zuverdienstgrenze. Die komplizierte Berechnungsmethode schafft bei manchen Eltern Barrieren für die tatsächliche Nutzung der Zuverdienstmöglichkeiten. Jene Eltern, die während des Bezuges der Leistung ihre Erwerbstätigkeit weiterführen oder eine Tätigkeit aufnehmen wollen, sehen sich oft mit der Schwierigkeit konfrontiert, ihre künftigen Bezüge richtig einschätzen zu können. Einige Eltern müssen daher deutlich unter der Zuverdienstgrenze bleiben, um keine Rückforderung zu riskieren. Andererseits hat sich insbesondere bei besser verdienenden Eltern gezeigt, dass etwa eine qualifizierte Teilzeitbeschäftigung während der Kleinkindphase bereits zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze führt, sodass das Kinderbetreuungsgeld nicht bean­tragt bzw. vorzeitig beendet wird.

Die Zuverdienstgrenze beschränkt somit in manchen Fäl­len die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Besonders Vätern ist die Inanspruchnahme häu­fig nicht möglich. Darüber hinaus ist das Kinderbetreuungsgeld im Vergleich zum ehemaligen Karenzgeld kein Ersatz für einen Verdienstentgang, sondern eine Familienleistung die unab­hängig von einer bestehenden oder früheren Erwerbstätigkeit gebührt. Arbeitsrechtliche Re­gelungen im Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz stehen in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldes. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Abgel­tung für die Betreuungsleistung. Den Eltern muss die Freiheit bleiben, zwischen Eigen- oder Fremdbetreuung entscheiden zu dürfen. Die Einschränkung der Erwerbstätigkeit über die Bestimmung einer Zuverdienstgrenze schränkt diese Wahlfreiheit der Eltern ein. Das Kinder­betreuungsgeld soll eine einkommensunabhängige Familienleistung sein.“

 

Der Familienausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Ursula Haubner die Abgeordneten Rosemarie Schönpass, Mag. Daniela Musiol, Anneliese Kitzmüller, Gabriele Binder-Maier, Anna Höllerer, Mag. Judith Schwentner, Christine Marek, Tanja Windbüchler-Souschill, Carmen Gartelgruber, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Gisela Wurm, August Wöginger, Martina Schenk sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und die Ausschussobfrau Abgeordnete Ridi Maria Steibl.

 

Bei der Abstimmung fand der Entschließungsantrag 1742/A(E) der Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: tlw. V, F, B, dagegen: S, tlw. V, G).

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Rosemarie Schönpass gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2011 11 30

                           Rosemarie Schönpass                                                           Ridi Maria Steibl

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau