Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1) Z 1 bis 4 …

§ 3. (1) Z 1 bis 4 …

           5. die „Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, abgekürzt „Theaterservice GmbH”.

           5. die „ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt „ART for ART Theaterservice GmbH“ (im Folgenden „Theaterservice GmbH”).

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundesminister / der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …

(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführer sind an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden.

(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist bei der Bundestheater-Holding GmbH die Bestellung von sieben Aufsichtsräten, bei allen anderen Gesellschaften die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

         (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

           4. ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

           5. der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.

         (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

           1. zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

           3. ein Mitglied wird vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Finanzen entsandt,

           4. ein Mitglied wird vom Bundeskanzler / von der Bundeskanzlerin entsandt.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundesminister / der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister / der entsendenden Bundesministerin über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) …

(7) …

         (8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

           1. das Mitglied dies beantragt;

           2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

           3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

         (8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

           1. das Mitglied dies beantragt;

           2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

           3. das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;

           4. das bestellende oder entsendende Organ gemäß Abs. 3 oder 4 und § 22 Abs. 2 die Bestellung oder Entsendung widerruft.

         (9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

           2. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

           3. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

           4. Genehmigung der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

           5. Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften;

           6. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

           7. Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

           8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

           9. Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel Mehrheit;

         10. Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         11. Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         12. Genehmigung der Controllingberichte der Holding;

         13. Genehmigung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

         14. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.

         (9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

           2. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

           3. Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind.

           4. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.

           5. Genehmigung der Controllingberichte der Holding.

 

       (9a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

           2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

           3. die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;

           4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           6. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

           7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

           8. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

           9. die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

         10. die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

         11. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;

         12. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

         13. die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

         14. der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

         15. die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

         16. die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         17. die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         18. Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

(9b) Zu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Bertragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

       (10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

           2. Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft;

           3. Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft;

           4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

           5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

           6. Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

           7. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

           8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft;

           9. Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;

         10. Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

         11. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

         12. Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

       (10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

           2. Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

           3. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

           4. Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.

 

     (10a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;

           2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

           3. die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

           4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           6. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

           7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

           8. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

           9. die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

         10. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

         11. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

         12. die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

         13. der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

         14. die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

 

(10b) Zu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

 

(11a) Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.

(12) …

(12) …

Publikumsforum

Publikumsgespräche

§ 16. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Abs. 2 für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

§ 16. (1) Die Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenwirken mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen. Teilnahmeberechtigt und aktiv wahlberechtigt an der Wahlveranstaltung sind Personen, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und Abonnent oder Besucher eines der zu der betreffenden Bühnengesellschaft gehörenden Theaters sind. Die Besuchereigenschaft ist durch eine Besucherkarte nachzuweisen, die am Tag der Wahlveranstaltung nicht älter als sechs Monate ist. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die an der Wahlveranstaltung teilnahmeberechtigt und anwesend sind und außerdem von mindestens 25 anderen anwesenden Teilnahmeberechtigten schriftlich unterstützt werden. Eine Unterstützungserklärung kann nur für eine Person abgegeben werden. Jene vier Personen, die die meisten Stimmen erhalten, gelten zum Mitglied des Publikumsforums gewählt. Die Personen, die die fünft- bis achtmeisten Stimmen erhalten, gelten zum Ersatzmitglied gewählt, wobei sich der jeweilige Rang nach den erhaltenen Stimmen bestimmt. Die Wahlveranstaltung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und auf andere geeignete Weise öffentlich auszuschreiben; ebenso ist das Wahlergebnis bekanntzumachen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Tag der Wahlveranstaltung hat eine Frist von mindestens vier Wochen zu liegen.

 

(3) Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.

 

(4) Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und Bühnengesellschaft mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäftsführung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladen.

 

         (5) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:

           1. Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,

           2. Marketing und Kartenvertrieb,

           3. tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

         (2) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:

           1. Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,

           2. Marketing und Kartenvertrieb,

           3. Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

(6) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.

(3) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.

(7) Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.

 

(8) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu diskutieren ist.

(4) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.

§ 31a. (1) bis (4) …

§ 31a. (1) bis (4) …

 

(5) § 13 Abs. 2, 3 und 8 sowie § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

§ 32. Z 1 …

§ 32. Z 1 …

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister / die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister / der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

Z 3 bis 10 …

Z 3 bis 10 …