1594 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 624/A(E) der Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen betreffend GHB/GBL

Die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 20. Mai 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Gamma-Butyrolacton (GBL), eine geruch- und farblose Flüssigkeit mit einem leicht seifenartigen und salzigen Geschmack, ist ein Grundstoff zur Herstellung von GHB (Gamma-Hydroxybutyrat). Die Substanz wird auch ‚liquid ecstasy‘ genannt und mittlerweile – nach seiner Verwendung als Dopingmittel in Bodybuilder-Kreisen zur Stimulierung des Muskelwachstums - als Party-Droge verwendet.

GHB ist chemisch leicht herzustellen. In der Medizin wird diese Substanz zur Behandlung der Narkolepsie und als Anästhetikum genutzt. Sie wird aber auch als Freizeitdroge genutzt. Dabei kann es kurzfristig zu Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Atemnot, Schwindelgefühl, Luftunterdruck, Benommenheit, Muskelverspannungen, Verwirrtheit und kurzzeitigem Gedächtnisverlust kommen, wobei diese ‚unerwünschten‘ Wirkungen mit zunehmender Dosierung verstärkt auftreten. Häufiger Konsum kann zu einer Beeinträchtigung der Leber- und Nierenfunktion oder länger anhaltende Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen führen.

Die Wirkung von GHB beginnt ca. 10 bis 20 Minuten nach oraler Einnahme und hält bis zu 3 Stunden an; der Höhepunkt tritt nach ca. 30 Minuten ein. Tritt beim Gebrauch geringer bis mittleren Mengen ein alkoholähnlicher Rausch (euphorisierend, entspannend, enthemmend, sexuell stimulierend, ausgeprägter Tastsinn) ein, so wird bei einer höheren Dosis laut Erfahrungsberichten Musik intensiver wahrgenommen, die Euphorie gesteigert, das schläfrige Gefühl verstärkt und es kann zu tiefem, komaähnlichen Schlaf bis hin zur Bewusstlosigkeit kommen. In den USA oder Frankreich wurde GHB auch bereits als ‚K.o.­Tropfen‘ bzw. ‚Vergewaltigungsdroge‘ eingesetzt.

In ihrer Wirkung sind GBL und GHB einander sehr ähnlich. Im menschlichen Körper wird GBL zu GHB umgewandelt und kann daher dieselben tödlichen Vergiftungserscheinungen hervorrufen.

Da GBL jedoch individuell unterschiedlich aufgenommen und verschieden schnell umwandelt wird, ist eine genaue Dosierung mehr als schwierig. GHB kann in Wechselwirkung mit anderen Drogen vor allem in Kombination mit Alkohol und/oder Opiaten zum Aussetzten der Atmung führen. Der Nachweis von GHB in Blut, Urin oder in den Haaren ist kaum möglich.

Der chronische Konsum von GHB sowie GBL kann zur psychischen als auch zur körperlichen Abhängigkeit führen.

In Österreich wurde GHB 2003 in die Psychotropenverordnung aufgenommen und ist seither illegal; laut Arzneimittelgesetz und Rezeptpflichtverordnung ist GHB rezeptpflichtig und eine wiederholte Abgabe verboten‘. Bezüglich GBL gibt es derzeit keine gesetzlichen Regelungen.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Bernhard Vock die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dr. Wolfgang Spadiut, Dr. Erwin Rasinger und Dr. Kurt Grünewald sowie der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, B, dagegen: S, V).

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter August Wöginger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2011 12 01

                               August Wöginger                                             Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau