Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:

1. Art. 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Republik Österreich aus Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin erfüllt werden; in diesem Rahmen haben sie bei der Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordneter Haushalte anzustreben.“

2. In Art. 13 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bund, Länder und Gemeinden haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf die Ziele gemäß Abs. 2 im Österreichischen Stabilitätspakt zu koordinieren.“

3. Nach Art. 13 werden folgende Art. 13a und Art. 13b eingefügt:

Artikel 13a. (1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des Österreichischen Stabilitätspaktes grundsätzlich auszugleichen (Regelgrenze für das strukturelle Defizit). Diesem Grundsatz ist für den Bund entsprochen, wenn der Anteil des Bundes am strukturellen Defizit 0,35 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigt.

(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung können die Auswirkungen innerhalb der öffentlichen Haushalte von Bund und Ländern im Auf- und Abschwung gleichermaßen berücksichtigt werden.

(3) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits des Bundes von der nach Abs. 1 zulässigen Defizitgrenze werden auf einem Kontrollkonto des Bundes erfasst. Sobald Belastungen des Kontrollkontos den Schwellenwert von 1,25 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts überschreiten, sind diese vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Nähere Regelungen sind im Bundesgesetz gemäß Art. 51 Abs. 9 zu treffen.

(4) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits der Länder und Gemeinden insgesamt von der nach Abs. 1 zulässigen Defizitgrenze sind auf einem Kontrollkonto je Land und landesweise für die Gemeinden zu erfassen. Sobald Belastungen aller Kontrollkonten insgesamt den Schwellenwert von 0,35 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts überschreiten, sind diese konjunkturgerecht zurückzuführen. Dem Grundsatz eines ausgeglichenen Haushalts gemäß Abs. 1 ist für Länder und Gemeinden entsprochen, wenn der Anteil von Ländern und Gemeinden am strukturellen Defizit insgesamt 0,1 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigt. Die Aufteilung der zulässigen Defizite und Schwellenwerte zwischen Ländern und Gemeinden ist im Österreichischen Stabilitätspakt zu regeln.

(5) Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Abs. 1 und Abs. 4 zulässigen Grenzen für den Bund mit Beschluss des Nationalrates und für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des Landtages überschritten werden. Der jeweilige Beschluss ist mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Die Rückführung hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

(6) Die näheren Regelungen zu Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, insbesondere die Ermittlung des strukturellen Defizits gemäß Abs. 1, die Aufteilung der zulässigen Abweichungen auf die Länder und Gemeinden (Abs. 4), das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Defizitgrenze unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens (Abs. 2) sowie die Kontrolle und der Ausgleich von Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizites der Länder und Gemeinden von der Regelgrenze (Abs. 4 und 5), sind im Österreichischen Stabilitätspakt zu treffen.

Artikel 13b. (1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin verhängt werden, im Verhältnis der Abweichungen von den auf der Grundlage des Art. 13a im Österreichischen Stabilitätspakt für den Bund, die einzelnen Länder und landesweise für die Gemeinden jeweils vereinbarten Haushaltszielen in den der Sanktion zugrunde liegenden Jahren zu tragen.

(2) Die näheren Regelungen sind im Österreichischen Stabilitätspakt zu treffen.“

4. Nach Art. 97 wird folgender Art. 97a eingefügt:

Artikel 97a. (1) Die Haushaltsbeschlüsse der Länder sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder beziehungsweise Gemeinden im Sinne des § 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zu gestalten.

(2) Die Länder haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit Haftungsobergrenzen zu beschließen.“

5. In Art. 116 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Haushaltsbeschlüsse der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen.“

6. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) Art. 13 Abs. 2 und 2a, Art. 13a, Art. 13b, Art. 97a und Art. 116 Abs. 2a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes in Kraft. Art. 13 Abs. 2 und Art. 97a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sind erstmals auf die der Kundmachung folgenden Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden. Art. 13a ist erstmals auf die das Finanzjahr 2017 betreffenden Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

Das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über einen Konsultationsmechanismus und einen Österreichischen Stabilitätspakt abzuschließen.

2. In Art. 1 Abs. 3 werden das Wort „Stabilitätspakt“ durch die Wortfolge „Österreichische Stabilitätspakt“, der Ausdruck „Art. 104c EG-Vertrag“ durch den Ausdruck „Art. 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ und der Ausdruck „Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag“ durch den Ausdruck „Art. 126 Abs. 9 bis 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.