1611 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbahngesetz geändert wird

 

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1514 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011), hat der Verfassungsausschuss am 1. Dezember 2011 auf Antrag der Abgeordneten Otto Pendl und Fritz Neugebauer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesbahngesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu § 53a Bundesbahngesetz:

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 in der Rechtssache Hütter gegen TU Graz festgestellt, dass die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr liegen, der Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - widersprechen und deshalb unzulässig ist. Als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH hat der Bund in seinem Bereich per Gesetz (BGBl. I Nr. 82/2010 vom 30.08.2010) eine aufkommensneutrale Neuregelung geschaffen (Anrechnung aller Zeiten ab Vollendung der Schulpflicht, somit drei Jahre an zusätzlichen Vordienstzeiten; zum Ausgleich dafür wurde die Vorrückungsdauer von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe um drei Jahre - von zwei auf fünf Jahre - verlängert).

Auch im ÖBB-Dienstrecht der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen“ (AVB), die als Vertragsschablone für die ÖBB-Angestellten mit einem Eintritt vor dem 01.01.2005 gelten, wurde der Vorrückungsstichtag - vergleichbar der ursprünglichen Rechtslage des Bundes - unter Ausschluss der Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr berechnet. Von dieser Regelung betroffen sind rund 27.000 ÖBB-Angestellte.

Im Sinne einer - der Neuregelung des Bundes entsprechenden - richtlinienkonformen, jedoch aufkommensneutralen Lösung auch im Anwendungsbereich der AVB ist das Entgeltsystem so zu gestalten, dass es keine strukturelle Alterdiskriminierung mehr aufweist, d.h. die diskriminierende Bestimmung (Ausblendung sämtlicher Zeiten, die vor dem 18. Lebensjahr liegen) ist aus dem Entlohnungssystem zu eliminieren. Ohne eine Neuregelung werden die betroffenen ÖBB-Angestellten (auch wenn sie bereits im Ruhestand sind) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages begehren und die Gehaltsdifferenz der letzten 3 Jahre (Verjährungsfrist) geltend machen. Daraus ergibt sich auch für die Zukunft eine finanzielle Belastung für die ÖBB, sowie eine höhere Belastung des Bundes aus den künftigen Ruhegenüssen.

Im Ergebnis wird mit dieser Neuregelung für das dem Bund nachgebildete Entlohnungssystem im Anwendungsbereich der AVB wieder Gleichheit mit der Novellierung des Vorrückungssystems durch den Bund hergestellt.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Otto Pendl, Herbert Scheibner, Werner Herbert, Mag. Daniela Musiol, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Albert Steinhauser, Fritz Neugebauer und Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Otto Pendl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 12 01

                                      Otto Pendl                                                                   Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann