Vorblatt

Problem:

Im Antragsjahr 2012 wird die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen, wobei sich der für die Entkoppelung im Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Betrag aus der in den Jahren 2006 bis 2008 den österreichischen Trockenfutterunternehmen durchschnittlich gewährten Beihilfe errechnet hat. Ein nicht unbedeutender Teil von zur Trocknung bestimmtem Futter wurde von österreichischen Landwirten in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert. Bei Zuteilung des für Österreich zur Verfügung stehenden Entkoppelungsbetrags an alle betroffenen österreichischen Landwirte könnte die einzelbetriebliche Zuteilung damit nur im halben Ausmaß der bisherigen Beihilfenhöhe erfolgen.

Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs haben für die in Österreich bewirtschafteten Futterflächen keine Zahlungsansprüche zugeteilt erhalten, während österreichische Landwirte in angrenzenden (das Regionalmodell anwendenden) EU-Mitgliedstaaten mit den ihnen dort zugeteilten Zahlungsansprüchen die einheitliche Betriebsprämie erhalten.

Die Bodenschätzungsdaten dienen auch für die Abwicklung einzelner Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik als Grundlage.

Mit der Heranziehung der kleinsten flächenmäßigen Einheit (Grundstücksanteil am Feldstück) als Referenzparzelle ergeben sich Schwierigkeiten bei der Abwicklung und auch beim Erreichen der EU-rechtlich festgelegten Qualitätskriterien.

Einzelne EU-Rechtsvorschriften, die dem MOG 2007 zugrunde liegen, wurden zwischenzeitig neu erlassen.

Ziel:

Die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter soll etwa in Höhe der bisherigen Verarbeitungsbeihilfe und auch für Betriebsinhaber, deren Futter in anderen Mitgliedstaaten getrocknet wurde, in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen werden.

Für Betriebsinhaber mit Betriebssitz außerhalb Österreichs sollen Zahlungsansprüche für die in Österreich bewirtschafteten Flächen zugeteilt werden können.

Einheitliche Verwendung der Daten der Bodenschätzung durch die Verwaltungsstellen des Bundes im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik im Rahmen der jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Die Referenzparzelle soll mittels Verordnung praxistauglicher und den EU-Qualitätskriterien entsprechend festgelegt werden können.

Die Verweise auf EU-Rechtsgrundlagen im MOG 2007 sollen aus Kohärenzgründen aktualisiert und an die neue EU-Vertragsrechtslage angepasst werden.

Inhalt/Problemlösung:

Zurverfügungstellung eines Betrags aus der nationalen Reserve, um den Entkoppelungsbetrag Trockenfutter auch Landwirten, die zur Trocknung bestimmtes Futter in andere Mitgliedstaaten geliefert haben, im ungefähren Ausmaß der bisherigen Höhe der Verarbeitungsbeihilfe zuteilen zu können

Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs

Zurverfügungstellung der Daten der Bodenschätzung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Bundesminister für Finanzen (BMF) ohne gesonderte Vergütung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) sowie an bestimmte Verwaltungsstellen des Bundes zur Wahrnehmung des jeweils gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs

Ermächtigung zur Festlegung der Referenzparzelle auf Basis der EU-rechtlich eingeräumten Spielräume im Verordnungswege

Aktualisierung der EU-Rechtsgrundlagen

Alternativen:

Keine Einbeziehung der Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter für österreichische Landwirte, deren Futter in anderen Mitgliedstaaten vertrocknet wurde oder Aufteilung des gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügbaren Entkoppelungsbetrags auf alle Landwirte, die Futter zur Trocknung geliefert haben

Keine Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs für in Österreich bewirtschaftete Flächen

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-              Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Landwirte, die an Trocknungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert haben, und an Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs entsteht der Agrarmarkt Austria (AMA) ein Aufwand von 15 500 Euro.

Durch die kostenlose Übermittlung der Daten der Bodenschätzung ergeben sich beim BMLFUW Einsparungen in Höhe von 10 400 Euro, die bisher in einem zwei- bis dreijährigen Rhythmus dem BMF abzugelten waren. Ein administrativer Mehraufwand ergibt sich durch die nunmehr kostenlos vorgesehene Datenübermittlung nicht, da diese Daten bereits bisher (gegen Entgelt) geliefert wurden. Dieser Einsparung steht die gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 ab 2012 zu erfolgende Datenübermittlung durch die AMA an das BMF gegenüber, die ebenfalls ohne Vergütung vorgenommen wird, obwohl Kosten in Höhe von rund 56 000 Euro für die Implementierung und von rund 20 000 Euro pro Jahr für die Datenauswertung und -bereitstellung anfallen.

-              Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehenen Regelungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Durch die Möglichkeit der Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Landwirte, die an Trocknungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert haben, und an Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs für in Österreich bewirtschaftete Flächen entstehen keine zusätzlichen Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen. Der Antrag soll Bestandteil des Sammelantrags 2012 sein, die geforderten Angaben sind entweder schon derzeit Inhalt des Sammelantrags oder in der AMA verfügbare Daten aus Vorjahren. Die durch Verordnung näher zu regelnde verstärkte Nutzung von Internetanwendungen der AMA (einschließlich der Nutzungsbestimmungen) kann eine Verringerung der Verwaltungslasten (geringerer Zeitaufwand) bewirken.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Umsetzungsmaßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund des im Recht der Europäischen Union verankerten Gestaltungsspielraums berechtigt bzw. verpflichtet ist.


Erläuterungen

zu Artikel 1

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Antragsjahr 2012 wird die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen, wobei sich der für die Entkoppelung im Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Betrag aus der in den Jahren 2006 bis 2008 den österreichischen Trockenfutterunternehmen durchschnittlich gewährten Beihilfe errechnet hat (vergleiche Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Ein nicht unbedeutender Teil von zur Trocknung bestimmtem Futter wurde von österreichischen Landwirten in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert. Bei Zuteilung des für Österreich zur Verfügung stehenden Entkoppelungsbetrags an alle betroffenen österreichischen Landwirte könnte die einzelbetriebliche Zuteilung damit nur im halben Ausmaß der bisherigen Beihilfenhöhe erfolgen. Um die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter etwa in bisheriger Höhe den einzelnen Betriebsinhabern in die einheitliche Betriebsprämie – unter Einschluss der Betriebsinhaber, deren Futter in anderen Mitgliedstaaten getrocknet wurde, – einbeziehen zu können, soll ein zusätzlicher Betrag aus der nationalen Reserve zur Verfügung gestellt werden.

Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs haben für die in Österreich bewirtschafteten Futterflächen keine Zahlungsansprüche zugeteilt erhalten, während österreichische Landwirte in angrenzenden (das Regionalmodell anwendenden) EU-Mitgliedstaaten mit den ihnen dort zugeteilten Zahlungsansprüchen die einheitliche Betriebsprämie erhalten.

Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ermöglicht unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Zuteilung von Zahlungsansprüchen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren. Bei den von Landwirten mit Betriebssitz außerhalb Österreichs bewirtschafteten Flächen handelt es sich überwiegend um (Alm-)Futterflächen, deren Weiterbewirtschaftung aus ökologischen Gründen notwendig ist. Mit der Zuteilung soll auch eine Gleichbehandlung der Betriebsinhaber erfolgen.

Die für die Abwicklung von Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik notwendigen Daten der Bodenschätzung wurden bisher alle zwei bis drei Jahre käuflich erworben. Da die AMA gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 dem BMF bestimmte Daten zu liefern hat, sollen im Gegenzug die Daten der Bodenschätzung dem BMLFUW und der AMA ohne Zusatzkosten übermittelt werden. Diese Daten sollen auch den weiteren genannten Einrichtungen, die sie schon bisher aufgrund der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt und verwendet haben, übermittelt werden. Die Verwendung ist aber nur für nicht-kommerzielle Zwecke zulässig.

Für die durch Verordnung vorzusehende Nutzung der Internetanwendungen der AMA sind auch Nutzungsbestimmungen zu verlautbaren.

Mit der EU-rechtlich geforderten Festelegung der Referenzparzelle und damit der beihilfefähigen Höchstfläche wird der Rahmen für die Beantragung flächenbezogener Zahlungen geschaffen. Das System der Referenzparzellen muss auf die praktischen Erfordernisse und auf die EU-rechtlichen Qualitätsanforderungen Bedacht nehmen. Der bisher als Referenzparzelle vorgesehene Grundstücksanteil am Feldstück hat sich aufgrund der Kleinheit als verwaltungsmäßig extrem aufwändig und überwiegend nicht den EU-Qualitätsanforderungen entsprechend herausgestellt, sodass – nach näherer Abwägung aller maßgeblichen Kriterien – die nähere Festlegung im Verordnungswege erfolgen soll.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Landwirte, die an Trocknungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert haben, und an Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs entsteht der AMA ein Aufwand von 15 500 € für Implementierung (30 Personentage) und Softwareerstellung (10 Personentage).

Durch die kostenlose Übermittlung der Daten der Bodenschätzung mit der aktualisierten Ertragsmesszahl ergeben sich beim BMLFUW Einsparungen von 10 400 Euro, die bisher in einem zwei- bis dreijährigen Rhythmus dem BMF abzugelten waren. Ein administrativer Mehraufwand ergibt sich durch die nunmehr kostenlos vorgesehene Datenübermittlung nicht, da diese Daten bereits bisher (gegen Entgelt) für Zwecke der Berechnung der Bodenklimazahl eines Betriebes als Kriterium für den Berghöfekataster geliefert wurden. Dieser Einsparung steht die gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 ab 2012 zu erfolgende Datenübermittlung durch die AMA an das BMF gegenüber, die ebenfalls ohne Vergütung vorgenommen wird, obwohl Implementierungskosten in Höhe von rund 56 000 Euro und jährliche Kosten von rund 20 000 Euro (20 Personentage EDV und 20 Personentage Fachabteilung) für die Datenerhebung, -auswertung und -bereitstellung anfallen.

Für Bürger/innen und Unternehmer entstehen keine Verwaltungslasten, da der Antrag Bestandteil des Sammelantrags 2012 sein soll und die geforderten Angaben schon derzeit Inhalt des Sammelantrags oder in der AMA verfügbare Daten aus Vorjahren sind.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

B. Besonderer Teil

Zu den Z 1 (§ 2 Z 1), 2 (§ 3 Abs. 2 Z 1 und 2) und 4 (§ 3 Abs. 3):

Der EG-Vertrag ist durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt worden. Die Verweise sind daher entsprechend zu aktualisieren.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2 Z 3):

Im Rahmen der Bezugnahme auf die AEUV-Rechtslage ist auch die neue Terminologie der Rechtsakte der Union (siehe Art. 288 ff. AEUV) zu präzisieren. Weiter ist die Bezeichnung des Gerichtshofes (Art. 251 ff. AEUV) anzupassen.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 3 Z 13 und 14):

Die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter wurde den Trocknungsunternehmen gewährt, sodass der in die Entkoppelung einzubeziehende Gesamtbetrag jeweils dem Mitgliedstaat zugeordnet wurde, in dem die Trocknung erfolgt ist. Im Zuge der Entkoppelung wird die Verarbeitungsbeihilfe in die einheitliche Betriebsprämie der betreffenden Landwirte, die zur Trocknung bestimmtes Futter geliefert haben, einbezogen. Aufgrund des hohen Anteils an Futter von Flächen in Österreich, das in anderen Mitgliedstaaten getrocknet wurde, würde eine Aufteilung des Entkoppelungsbetrags zu einer Halbierung des bisherigen Beihilfebetrags führen. Eine Nichtberücksichtigung der Lieferung in andere Mitgliedstaaten wiederum wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Im Sinne der bisherigen Entkoppelungsstrategie, wonach in etwa der bisherige Prämienbetrag dem einzelnen Betriebsinhaber in die Betriebsprämie einbezogen wurde, soll daher mit Hilfe der nationalen Reserve für Landwirte, die in andere Mitgliedstaaten geliefert haben, ein zusätzlicher Referenzbetrag zugewiesen werden (Z 13).

Der Prämiensatz in Höhe von 32 Euro je t Trockenfutter basiert auf dem sich gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Betriebsinhaber, die an österreichische Trocknungsunternehmen geliefert haben, ergebenden zusätzlichen Referenzbetrag. Die Zuteilung des zusätzlichen Referenzbetrags erfolgt durch Erhöhung des Werts der bestehenden Zahlungsansprüche oder, falls der Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche besitzt, durch Zuteilung neuer Zahlungsansprüche im Ausmaß der im Antragsjahr 2012 verfügbaren beihilfefähigen Flächen. Weiter sind eine Obergrenze und eine aliquote Einkürzung für den Fall der Überschreitung der Obergrenze vorgesehen.

Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ermöglicht unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Zuteilung von Zahlungsansprüchen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.

Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs haben für die in Österreich bewirtschafteten Futterflächen anlässlich der Einführung des Betriebsprämiensystems (2005) keine Zahlungsansprüche zugeteilt erhalten, während österreichische Landwirte in angrenzenden (das Regionalmodell anwendenden) EU-Mitgliedstaaten mit den ihnen dort zugeteilten Zahlungsansprüchen die einheitliche Betriebsprämie erhalten. Landwirte mit Betriebssitz in Deutschland haben bisher für in Österreich bewirtschaftete Flächen einen Zuschlag auf die in Deutschland bewirtschafteten Flächen erhalten, der durch die Vereinheitlichung der Prämiensätze nicht mehr gewährt werden kann. Mit der Möglichkeit zur Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs soll die Weiterbewirtschaftung der Flächen und eine Gleichstellung mit den von österreichischen Landwirten in Österreich bewirtschafteten Flächen gewährleistet werden. Bei den betroffenen Flächen handelt es sich überwiegend um (Alm-)Futterflächen, deren Weiterbewirtschaftung aus ökologischen Gründen notwendig ist. Mit der Zuteilung soll auch eine Gleichbehandlung der Betriebsinhaber erfolgen. Die EU-rechtliche Basis stellt Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dar (Z 14).

Der Prämiensatz von 120 Euro/ha errechnet sich aus den in den jeweiligen Regionen maßgeblichen Prämiensätzen und ist gewichtet nach den bisher betroffenen Flächen. Zur Vereinfachung der Abwicklung werden eine Antragstellung im Zuge der Sammelantragstellung, das Abstellen auf die im Antragsjahr 2012 bewirtschafteten Flächen (mindestens jedoch 1 ha), eine Obergrenze und eine aliquote Einkürzung für den Fall der Überschreitung der Obergrenze vorgesehen.

Zu den Z 6 (§ 27 Abs. 1 Z 2) und 7 (§ 27 Abs. 1 Z 3):

Da die Verordnung (EG) Nr. 1788/2000 („Milchquotenverordnung“) und die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 (gemeinsame Marktorganisation Zucker) nunmehr Bestandteile der einheitlichen Marktorganisation sind, sind die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 abzuändern.

Zu Z 8 (§ 27 Abs. 1 Z 4):

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Verordnung über Direktzahlungen) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ersetzt. Die Verweise sind daher anzupassen.

Zu Z 9 (§ 27 Abs. 3):

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie, der Sparsamkeit, der Vermeidung redundanter Datenführungen und der Einheitlichkeit sollen bestimmten Verwaltungsstellen des Bundes für die Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben Daten der Bodenschätzung, die bei den Vermessungsämtern (zentrale Datenübermittlung durch Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) und beim BMF aufliegen, übermittelt werden. Die nunmehr vorgesehene Verwendung dieser Daten ohne Entrichtung einer Vergütung stellt die Umsetzung der Gegenleistung zur Datenübermittlungsverpflichtung der AMA an das BMF gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 dar. Die Nutzung der Daten darf ausschließlich für nicht-kommerzielle Zwecke erfolgen, eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist unzulässig. Die Übermittlung soll zu einem bestimmten Stichtag zentral an das BMLFUW (land- und forstwirtschaftliches Rechenzentrum) erfolgen, welches die Daten an die genannten Stellen weiterzuleiten hat. Die Übermittlungsverpflichtung umfasst nur die im Schätzungskartenlayer enthaltenen Ergebnisse der Bodenschätzung, nicht aber Daten des Grundsteuer- oder Grenzkatasters. Die Daten der Bodenschätzung, die die jeweils aktualisierte Ertragsmesszahl beinhalten, werden für die Berechnung der Bodenklimazahl eines Betriebs, das ein Kriterium für den beim Berghöfekataster (BHK) darstellt, benötigt. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH benötigt die Daten insbesondere für die bodenchemischen und –physikalischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Auswahl und Schätzung von Musterstücken. Das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft unterstützt die Bodenschätzung mit digitalen Daten der Bodenkartierung.

Zu Z 10 (§ 28 Abs. 1 Z 2):

Für die Nutzung des Internetserviceportals „eama“ wurden Nutzungsbestimmungen formuliert, die vor der erstmaligen Benützung von den Usern akzeptiert werden müssen. Die möglichen Internetanwendungen reichen von Rinderdatenbank-Meldungen, Online-Bestandsverzeichnis, Daten der Hofkarte, eLizenzen bis zu der ab 2012 möglichen online-Antragstellung beim Sammelantrag.

Zu Z 11 (§ 28 Abs. 3):

Mit der EU-rechtlich geforderten Festlegung der Referenzparzelle und damit der beihilfefähigen Höchstfläche wird der Rahmen für die Beantragung flächenbezogener Zahlungen geschaffen. Das System der Referenzparzellen muss auf die praktischen Erfordernisse und auf die EU-rechtlichen Qualitätsanforderungen Bedacht nehmen. Der bisher als Referenzparzelle vorgesehene Grundstücksanteil am Feldstück hat sich aufgrund der Kleinheit dieser Fläche als verwaltungsmäßig extrem aufwändig und überwiegend nicht den EU-Qualitätsanforderungen entsprechend herausgestellt, sodass – nach einer notwendigen näheren Abwägung aller maßgeblichen Kriterien – die nähere Festlegung im Verordnungswege erfolgen soll. Das System zur Identifizierung der Referenzparzellen muss sich dabei an den Qualitätskriterien des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen im geografischen Informationssystem (LPIS-GIS) – vergleiche Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 – orientieren.

Erläuterungen

zu Artikel 2

Die gemäß § 1 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz noch in Gesetzesrang stehenden Verordnungen werden – teilweise unter Setzung einer Frist – aufgehoben.

Die Verordnung über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern bleibt bis 31. März 2015 in Kraft, wobei bei Bedarf eine neue Verordnung auf Basis des MOG 2007 erlassen werden kann. Die Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005 wird mit dem Auslaufen der Trockenfutterbeihilferegelung im Zuge der 2012 zu erfolgenden Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie und die Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 wird durch das Auslaufen der Milchquotenregelung per 31. März 2015 entbehrlich.

Die Verordnung über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen basiert auf den Verordnungen (EG) Nr. 952/97 und (EWG) Nr. 220/91. Da diese Verordnungen und die dabei vorgesehenen Beihilfen für anerkannte Erzeugergemeinschaften nicht mehr in Kraft sind, soll die (ebenfalls nicht mehr anwendbare) nationale Durchführungsverordnung zwecks Rechtsbereinigung entfallen.