Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2 Z 1:

§ 2 Z 1:

           1. eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 33 EG-Vertrag aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;

… „Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1“ ….

§ 3 Abs. 2 Z 1 und 2:

§ 3 Abs. 2 Z 1 und 2:

           1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

…. „des AEUV“ ….

           2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

…. „des AEUV“ ….

§ 3 Abs. 2 Z 3:

§ 3 Abs. 2 Z 3:

           3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft.

…. „Rechtsakte der Union“ ….

…. „des Gerichtshofes der Europäischen Union“ …

§ 3 Abs. 3:

§ 3 Abs. 3:

(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33 angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen.

…. des AEUV“ ….

 

§ 8 Abs. 3 Z 13:

 

       „13. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die zur Trocknung bestimmtes Futter an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenes Trockenfutterunternehmen im Sinne des Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geliefert haben, einen zusätzlichen Referenzbetrag aus der nationalen Reserve zugeteilt. Der Wert beträgt 32 Euro je t Trockenfutter (Prämiensatz) auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008. Übersteigt die Summe der Referenzbeträge 53 000 Euro, ist der Prämiensatz aliquot einzukürzen. Die Zuweisung des Referenzbetrags erfolgt gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

 

         14. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt, wenn sie

 

                a) im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und

 

               b) im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.

 

Der Wert pro zugeteilten Zahlungsanspruch beträgt 120 Euro je ha beihilfefähiger Fläche, für die kein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht. Übersteigt die Summe an derart zuzuteilenden Zahlungsansprüchen den Betrag von 550 000 Euro, wird der Wert pro zuzuteilendem Zahlungsanspruch aliquot eingekürzt.

§ 27 Abs. 1 Z :

§ 27 Abs. 1 Z :

           2. von den Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2000 einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,

…. „Käufern im Sinne des Art. 65 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ….

           3. von den Zuckerunternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 318/2006, ABl. Nr. L 58 vom 28.2.2006. S. 1 einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,

…. „Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ….

           4. von den zur Vollziehung der von Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderlich sind,

…. „Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ …………………………….. „Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ….

 

§ 27 Abs. 3:

 

„(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik jeweils zum 31. März eines jeden Jahres

 

           1. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie

 

           2. vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970

 

in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.“

§ 28 Abs. 1 Z 2:

§ 28 Abs. 1 Z 2:

           2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Wege vorschreiben,

         „2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,“

§ 28 Abs.3:

§ 28 Abs.3:

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2010

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass

           1. die Referenzparzelle als geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im geografischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der Grundstücksanteil am Feldstück ist, wobei die beihilfefähige Fläche nach Lage und Ausmaß Teil der Referenzparzelle sein muss,

           1. die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und

           2. die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und von Orthobildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden und

           2. die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.“

           3. für die digitale Ermittlung gemäß Z 2 ausschließlich die AMA oder Stellen gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt werden.

 

§ 1 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz:

§ 1 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz:

(2) Als Bundesgesetz in Geltung bleiben:

„(2) Als Bundesgesetz in Geltung bleiben:

           3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern, BGBl. Nr. 99/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 108/1999,

           1. bis 31. März 2015 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern, BGBl. Nr. 99/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 108/1999,

           7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1999,

 

         23. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung von Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 127,

           2. bis zum 31. März 2012 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung von Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 127, und

         25. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Referenzmengen im Rahmen der GMO Milch (Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 – RZV 2006), BGBl. II Nr. 102,

           3. bis zum 31. März 2015 die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Referenzmengen im Rahmen der GMO Milch (Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 – RZV 2006), BGBl. II Nr. 102.

 

Die in Z 1 bis 3 genannten Verordnungen sind weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zu den in Z 1 bis 3 genannten Stichtagen verwirklicht haben.“