1618 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2011, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag“ durch die Wortfolge „Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1“ ersetzt.

2. In Art. 10 Abs. 1 Z 1 wird der Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit;“ durch den Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder;“ ersetzt.

3. In Art. 10 Abs. 1 Z 3 wird der Tatbestand „Ein- und Auswanderungswesen“ durch den Tatbestand „Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ ersetzt.

4. In Art. 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens,“.

5. Art. 11 Abs. 7 und 8 entfällt; der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

6. Art. 12 Abs. 2 und 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

7. In Art. 14a Abs. 5 erster Satz wird die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

8. Art. 14b Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Abs. 4 und Art. 42a sind auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden.“

9. Art. 14b Abs. 6 entfällt.

10. Art. 15 Abs. 5 entfällt.

11. In Art. 15 Abs. 6 vorletzter Satz wird das Wort „Bundesgesetzgeber“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

12. Art. 15 Abs. 7 entfällt.

13. In Art. 18 Abs. 5 wird das Wort „Staatsgut“ durch das Wort „Bundesvermögen“ ersetzt.

14. Art. 20 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,“

15. Art. 20 Abs. 2 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 bis 5a erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „5.“.

16. In Art. 20 Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat „Z 2, 3, 5a und 8“ durch das Zitat „Z 2, 5 und 8“ ersetzt.

17. In Art. 21 Abs. 1 letzter Satz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

18. Art. 22 lautet:

Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“

19. In Art. 23f Abs. 2 wird das Wort „Kommission“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommission“ ersetzt.

20. Nach Art. 42 wird folgender Art. 42a eingefügt:

Artikel 42a. Insoweit ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ist er unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten Länder bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.“

21. In Art. 43 wird nach dem Ausdruck „gemäß Art. 42“ der Ausdruck „beziehungsweise gemäß Art. 42a“ eingefügt.

22. Art. 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn

           1. zwei authentischen Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,

           2. wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung

kundgemacht werden. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise als im Bundesgesetzblatt die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung – im Fall des dritten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates – in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2 Z 4).“

23. Art. 50 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Insoweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates.“

24. In Art. 50 Abs. 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

         „3. Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn die Genehmigung nach Abs. 1

                a) auf der Grundlage von zwei authentischen Sprachfassungen und einer Übersetzung in die deutsche Sprache,

               b) wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, auf der Grundlage dieser und einer weiteren authentischen Sprachfassung

erfolgt.“

25. In Art. 50 Abs. 2 erhält die bisherige Z 3 die Ziffernbezeichnung „4.“.

26. In Art. 50 Abs. 3 wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.

27. Art. 81a Abs. 4 letzter Satz entfällt.

28. In Art. 81b Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

29. Art. 81c Abs. 3 entfällt.

30. Die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes lautet:

„B. Ordentliche Gerichtsbarkeit“

31. Art. 82 Abs. 1 lautet:

„(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.“

32. Art. 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt.“

33. In Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Gerichtsverfassung“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.

34. Art. 87 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.“

35. In Art. 88 Abs. 2 wird die Wortfolge „Veränderungen in der Verfassung der Gerichte“ durch die Wortfolge „eine Änderung der Gerichtsorganisation“ ersetzt.

36. Art. 88 Abs. 3 lautet:

„(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstehers oder Gerichtspräsidenten oder der übergeordneten Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige ordentliche Gericht stattfinden.“

37. Art. 88a lautet:

Artikel 88a. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass bei einem übergeordneten ordentlichen Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 3 vH der bei den nachgeordneten ordentlichen Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten ordentlichen Gerichten und gegebenenfalls bei dem übergeordneten ordentlichen Gericht selbst wird von dem durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senat des übergeordneten ordentlichen Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter ordentlicher Gerichte beziehungsweise von Richtern des übergeordneten ordentlichen Gerichtes selbst und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.“

38. In Art. 89 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

39. In Art. 89 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

40. In Art. 89 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

41. In Art. 89 Abs. 3 und 5 und Art. 90 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

42. In Art. 90a wird vor dem Wort „Gerichtsbarkeit“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

43. Der bisherige Text des Art. 94 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 B-VG sinngemäß.“

44. Art. 97 Abs. 2 lautet:

„(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.“

45. In Art. 97 Abs. 4 wird das Wort „Staatsgut“ durch das Wort „Landesvermögen“ ersetzt.

46. Art. 98 entfällt.

47. Nach Art. 101 wird folgender Art. 101a eingefügt:

Artikel 101a. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.“

48. In Art. 102 Abs. 2 werden nach dem Tatbestand „Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;“ der Tatbestand „Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen;“ und nach dem Tatbestand „Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;“ der Tatbestand „Kartellrecht;“ eingefügt.

49. Art. 103 Abs. 4 entfällt.

50. Art. 109 lautet:

Artikel 109. Art. 102 Abs. 1 gilt für die Bundeshauptstadt Wien mit der Maßgabe, dass die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde ausüben (mittelbare Bundesverwaltung).“

51. Art. 111 entfällt.

52. In Art. 112 wird die Wortfolge „Art. 108 bis 111“ durch die Wortfolge „Art. 108 und 109“ ersetzt.

53. In Art. 115 Abs. 2 wird nach dem Wort „Angelegenheiten“ die Wortfolge „einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges“ eingefügt.

54. In Art. 117 Abs. 8 wird die Wortfolge „der Landesgesetzgeber“ durch die Wortfolge „die Landesgesetzgebung“ ersetzt.

55. In Art. 118 Abs. 3 Z 9 entfällt die Wortfolge „ , soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat“.

56. Art. 118 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.“

57. Art. 119a Abs. 5 entfällt.

58. Art. 119a Abs. 9 lautet:

„(9) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144) zu erheben.“

59. In Art. 127c wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 entfällt.

60. Die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften werden durch folgenden Abschnitt A ersetzt:

„A. Verwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

           1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

           2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

           3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

           4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

           1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

           2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

           3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

           1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

           2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

           1. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden;

           2. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.

Solche Bundesgesetze dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(4a) Durch Bundesgesetz kann

           1. in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken und

           2. in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7, soweit es sich um die Landesgrenzen überschreitende Vorhaben oder um Vorhaben handelt, denen erhebliche Bedeutung zur Sicherung des einheitlichen Wirtschaftsgebietes (Art. 4 Abs. 1) zukommt,

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes vorgesehen werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

           1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

           2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

           1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

           2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;

           3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.

(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe oder eine geringe Leistung in Geld oder Geldeswert zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

           1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

           2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

           3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

           4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Artikel 134. (1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.

(3) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses einzuholen. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen müssen ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.

(4) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.

(5) Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören, dem Verwaltungsgerichtshof ferner Mitglieder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(6) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der in Abs. 5 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird.

(8) Die Diensthoheit gegenüber den beim Verwaltungsgerichtshof Bediensteten wird vom Präsidenten ausgeübt.

Artikel 135. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden. Insoweit ein Bundesgesetz vorsieht, dass ein Verwaltungsgericht des Landes in Senaten zu entscheiden hat oder dass fachkundige Laienrichter an der Rechtsprechung mitwirken, muss hiezu die Zustimmung der beteiligten Länder eingeholt werden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt durch Senate, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bilden sind.

(2) Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss auf die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.

(3) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Abs. 2 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(4) Art. 89 ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Artikel 135a. (1) Im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.

(2) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(3) Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können abweichende Regelungen getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

(3) Das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch Bundesgesetz geregelt. Durch Bundesgesetz kann auch das Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder geregelt werden.

(4) Die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(5) Die Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes beschließen auf Grund der nach den vorstehenden Absätzen erlassenen Gesetze Geschäftsordnungen.“

61. Art. 131 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.“

62. Art. 134 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.“

63. Die Überschrift zu Abschnitt D des siebenten Hauptstückes wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„B. Verfassungsgerichtsbarkeit“

64. Art. 138 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten;“

65. Art. 139 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

           1. auf Antrag eines Gerichtes;

           2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

           3. auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

           4. einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;

           5. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;

           6. einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.

Auf Anträge gemäß Z 3 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

66. Art. 139 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung

           1. der gesetzlichen Grundlage entbehrt,

           2. von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder

           3. in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde,

so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.“

67. In Art. 139 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“.

68. Art. 139a lautet:

Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages). Art. 139 ist sinngemäß anzuwenden.“

69. Art. 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit

           1. von Gesetzen

                a) auf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes;

               b) von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

                c) auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

           2. von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates;

           3. von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages.

Auf Anträge gemäß Z 1 lit. c ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

70. Art. 140 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.“

71. In Art. 140 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“.

72. Art. 140a lautet:

Artikel 140a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge ist Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge Art. 139 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Ein Staatsvertrag, dessen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht mehr anzuwenden, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof eine Frist bestimmt, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist; diese Frist darf bei politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträgen zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

           2. Ferner treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine Anordnung, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist, oder ein Beschluss, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, außer Kraft.“

73. In Art. 141 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „auf Antrag von wenigstens elf Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich auf Mandatsverlust eines Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich;“ durch die Wortfolge „auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments;“ ersetzt.

74. Art. 141 Abs. 1 lit. d und e wird durch folgende lit. d bis f ersetzt:

         „d) auf Antrag eines Gemeinderates auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion und auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder;

           e) über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen;

           f) über die Anfechtung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden in den Fällen der lit. a bis e.“

75. Art. 141 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz lautet:

„Die Anfechtung gemäß lit. a, b, e und f kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß lit. c und d auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. In einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben auch der allgemeine Vertretungskörper und das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung Parteistellung.“

76. Art. 141 Abs. 3 entfällt.

77. Art. 144 lautet:

Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs. 1 unzulässig.“

78. Art. 144a entfällt.

79. Art. 147 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen.“

80. Art. 147 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Diensthoheit gegenüber den beim Verfassungsgerichtshof Bediensteten wird vom Präsidenten ausgeübt.“

81. Art. 148b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

82. Art. 148e entfällt.

83. Art. 148i Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären; diesfalls ist Art. 148f sinngemäß anzuwenden.

(2) Schaffen die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 148f entsprechende Regelung getroffen werden.“

84. Art. 151 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx getroffen werden. Für Ernennungen von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte, die vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen, gilt Art. 134 Abs. 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes beziehungsweise eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses nicht einzuholen sind.

           2. Ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes hat:

                a) wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist;

               b) wer am 1. Juli 2012 Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.

           3. Der Präsident und der Vizepräsident der Verwaltungsgerichte des Bundes sind von der Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx zu bestellen.

           4. Der Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Die Voraussetzungen des Art. 134 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

           5. Das Recht auf Ernennung zum Mitglied der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren sind nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz zu regeln.

           6. Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 Z 3, Art. 10 Abs. 1 Z 8, Art. 11 Abs. 2, Art. 14a Abs. 5 erster Satz, Art. 14b Abs. 5 zweiter Satz, Art. 15 Abs. 6 vorletzter Satz, Art. 18 Abs. 5, Art. 22, Art. 23f Abs. 2, Art. 42a, Art. 43, Art. 49 Abs. 2, Art. 50 Abs. 2 und 3, Art. 97 Abs. 2 und 4, Art. 101a, Art. 102 Abs. 2, Art. 117 Abs. 8, Art. 118 Abs. 3 Z 9, Art. 127c Z 3, Art. 140a, Art. 147 Abs. 3 und Art. 148b Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx sowie Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 61 und Art. 134 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 62 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Art. 15 Abs. 5, Art. 98 und Art. 127c Z 4 außer Kraft. Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 11 Abs. 9 (Abs. 7 neu), Art. 12 Abs. 4 (Abs. 2 neu), Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 letzter Satz, Art. 81b Abs. 3 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes, Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3, Art. 88 Abs. 2 und 3, Art. 88a, Art. 89 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 90 Abs. 1, Art. 90a, Art. 94, Art. 109, Art. 112, Art. 115 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4, Art. 119a Abs. 9, die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu) des siebenten Hauptstückes, Art. 138 Abs. 1 Z 2, Art. 139 Abs. 1, 3 und 4 erster Satz, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1, 3 letzter Satz und 4 erster Satz, Art. 141 Abs. 1, Art. 144, Art. 147 Abs. 8, Art. 148i Abs. 1 und 2 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Art. 11 Abs. 7 und 8, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 14b Abs. 6, Art. 15 Abs. 7, Art. 81a Abs. 4 letzter Satz, Art. 81c Abs. 3, Art. 103 Abs. 4, Art. 111, Art. 119a Abs. 5, Art. 141 Abs. 3, Art. 144a und Art. 148e außer Kraft.

           7. Mit 1. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

           8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

           9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

         10. In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 61 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx weiter anzuwenden.

         11. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen.“

85. Nach Art. 152 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden

A. Bund

           1. Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß § 168 Abs. 1 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871;

           2. Kommission gemäß § 7 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947), StGBl. Nr. 13/1945;

           3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;

           4. Oberster Agrarsenat gemäß § 6 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;

           5. Landesberufungskommissionen gemäß § 345 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189;

           6. Bundesschiedskommission gemäß § 346 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189;

           7. Unabhängige Heilmittelkommission gemäß § 351h Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl. Nr. 189;

           8. Schienen-Control Kommission gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl. Nr. 60;

           9. Bundesentschädigungskommission gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz), BGBl. Nr. 126;

         10. Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1963, betreffend die Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, BGBl. Nr. 319;

         11. Bundesverteilungskommission gemäß § 17 des Bundesgesetzes vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien), BGBl. Nr. 129;

         12. Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt gemäß § 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133;

         13. Disziplinarsenat gemäß § 49 des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214;

         14. Vollzugskammern gemäß § 11a des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG), BGBl. Nr. 144;

         15. Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970;

         16. Oberster Patent- und Markensenat gemäß § 74 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259;

         17. Berufungskommission gemäß § 41a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333;

         18. Disziplinaroberkommission gemäß § 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333;

         19. Zivildienstbeschwerderat gemäß § 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679;

         20. Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 – BörseG), BGBl. Nr. 555;

         21. Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß § 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 474;

         22. Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994;

         23. Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 180 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 169;

         24. Datenschutzkommission gemäß § 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999;

         25. Unabhängiger Umweltsenat gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114;

         26. Bundeskommunikationssenat gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001;

         27. Disziplinarberufungssenat gemäß § 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), BGBl. I Nr. 111;

         28. Disziplinaroberkommission gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167;

         29. Einsatzstraforgane gemäß § 82 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167;

         30. Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A‑QSG), BGBl. I Nr. 84/2005;

         31. Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005;

         32. Urheberrechtssenat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9.

B. Land Burgenland

           1. Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), LGBl. Nr. 62;

           2. Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), LGBl. Nr. 62;

           3. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), LGBl. Nr. 62;

           4. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), LGBl. Nr. 62;

           5. Disziplinaroberkommission gemäß § 117 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 1997 über das Dienstrecht der Landesbeamten (Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 – LBDG 1997), LGBl. Nr. 17/1998.

C. Land Kärnten

           1. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1968 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz – K-LLDHG), LGBl. Nr. 62;

           2. Disziplinaroberkommission gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1968 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz – K-LLDHG), LGBl. Nr. 62;

           3. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 16 Abs. 3 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 – K-GBG, LGBl. Nr. 56

           4. Disziplinaroberkommission gemäß § 60 Abs. 1 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 – K‑GBG, LGBl. Nr. 56;

           5. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 38 Abs. 1 des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 – K‑StBG 1993, LGBl. Nr. 115;

           6. Disziplinaroberkommission gemäß § 111 Abs. 1 des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 – K‑StBG 1993, LGBl. Nr. 115;

           7. Disziplinaroberkommission gemäß § 103 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K‑DRG 1994, LGBl. Nr. 71;

           8. Leistungsfeststellungs-Oberkommission gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG), LGBl. Nr. 80;

           9. Disziplinar-Oberkommission gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG), LGBl. Nr. 80;

         10. Grundverkehrslandeskommission gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 zur Regelung des Grundverkehrs (Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG), LGBl. Nr. 9/2004.

D. Land Niederösterreich

           1. Disziplinaroberkommission gemäß § 181 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100;

           2. Beschreibungskommissionen gemäß § 22 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400;

           3. Disziplinaroberkommission gemäß § 121 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400;

           4. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 15 Abs. 1 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGBl. 2600;

           5. Disziplinaroberkommission gemäß § 18 Abs. 1 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGBl. 2600;

           6. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 2620;

           7. Disziplinaroberkommission gemäß § 7 Abs. 1 des NÖ Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 2620;

           8. Landeskommission für Jagd- und Wildschäden gemäß § 118 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500;

           9. Grundverkehrslandeskommission gemäß § 8 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007), LGBl. 6800;

         10. Grundverkehrskommission für ausländische Personen gemäß § 21 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007), LGBl. 6800.

E. Land Oberösterreich

           1. Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18;

           2. Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18;

           3. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18;

           4. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18;

           5. Leistungsfeststellungs-Oberkommission gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1988 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 – Oö. LLDHG 1988), LGBl. Nr. 32;

           6. Disziplinaroberkommission gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 1988 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 – Oö. LLDHG 1988), LGBl. Nr. 32;

           7. Disziplinaroberkommission gemäß § 119 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Oö. Landesbeamtengesetz 1993 – Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994;

           8. Landesgrundverkehrskommission gemäß § 25 Abs. 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1994 über den Verkehr mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 – Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88;

           9. Disziplinaroberkommission gemäß § 143 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Dienstrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 – Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48;

         10. Disziplinaroberkommission gemäß § 106 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut (Oö. Statuargemeinden-Beamtengesetz 2002 – Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50;

         11. Disziplinaroberkommission gemäß § 53 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 – Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52.

F. Land Salzburg

           1. Disziplinarkommission gemäß § 12 Z 2 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27;

           2. Leistungsfeststellungskommission für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981), LGBl. Nr. 80;

           3. Disziplinarkommission für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981), LGBl. Nr. 80;

           4. Leistungsfeststellungskommission gemäß § 22 Abs. 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L‑BG, LGBl. Nr. 1;

           5. Disziplinarkommission gemäß § 38 Abs. 2 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L‑BG, LGBl. Nr. 1;

           6. Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 4 Abs. 1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995, LGBl. Nr. 138;

           7. Disziplinaroberkommission gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995, LGBl. Nr. 138;

           8. Disziplinarkommission gemäß § 105 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 über das Dienstrecht der Beamtinnen und Beamten der Landeshauptstadt Salzburg (Magistrats- Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 – MagBG), LGBl. Nr. 42/2003;

           9. Vergabekontrollsenat gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 über die Kontrolle der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 – S.VKG 2007), LGBl. Nr. 28.

G. Land Steiermark

           1. Leistungsfeststellungsoberkommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), LGBl. Nr. 209;

           2. Leistungsfeststellungsoberkommission der Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), LGBl. Nr. 209;

           3. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), LGBl. Nr. 209;

           4. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), LGBl. Nr. 209;

           5. Leistungsfeststellungsoberkommission der land und forstwirtschaftlichen Landeslehrer gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), LGBl. Nr. 9/1970;

           6. Disziplinaroberkommission gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), LGBl. Nr. 9/1970;

           7. Berufungssenat der Steirischen Landesjägerschaft gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 1992, mit dem eine Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft erlassen wird, LGBl. Nr. 16/1993;

           8. Dienstbeurteilungskommission gemäß § 84 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003;

           9. Disziplinaroberkommission gemäß § 95 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003.

H. Land Tirol

           1. Landeshöfekommission gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, LGBl. Nr. 47;

           2. Disziplinaroberkommission gemäß § 74 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9;

           3. Dienstbeurteilungskommission der Tiroler Gemeindebeamten gemäß § 16 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9;

           4. Disziplinaroberkommission gemäß § 65 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44;

           5. Dienstbeschreibungsausschüsse gemäß § 16 Abs. 9 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44;

           6. Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer (Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), LGBl. Nr. 74;

           7. Disziplinaroberkommission für Landeslehrer gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer (Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), LGBl. Nr. 74;

           8. Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten gemäß § 62 des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 97;

           9. Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer gemäß § 72 des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 97;

         10. Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten gemäß § 76 des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98;

         11. Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte gemäß § 2 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65;

         12. Disziplinaroberkommission für Landesbeamte gemäß § 2 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65;

         13. Berufungskommission gemäß § 38 Abs. 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19;

         14. Berufungskommission in Abgabensachen gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. September 2009 über die Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden sowie über das Strafrecht in Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten Abgaben (Tiroler Abgabengesetz – TAbgG), LGBl. Nr. 97;

         15. Umlegungsoberbehörde gemäß § 93 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56.

I. Land Vorarlberg

Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), LGBl. Nr. 34/1964.

J. Land Wien

           1. Bauoberbehörde gemäß § 138 des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930;

           2. Oberschiedskommission gemäß § 116 des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz), LGBl. Nr. 6/1948;

           3. Abgabenberufungskommission gemäß § 203 des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR), LGBl. Nr. 21/1962;

           4. Berufungssenat gemäß § 48a Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. Nr. 28/1968;

           5. Leistungsfeststellungsoberkommission beim Stadtschulrat für Wien gemäß § 4 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978), LGBl. Nr. 4/1979;

           6. Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien gemäß § 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978), LGBl. Nr. 4/1979;

           7. Dienstrechtssenat gemäß § 74a des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. Nr. 56;

           8. Vergabekontrollsenat gemäß § 3 des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 (WVRG 2007), LGBl. Nr. 65/2006.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen

(1) Soweit sie noch in Geltung stehen, werden folgende Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben:

           1. Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393, zuletzt geändert durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008;

           2. § 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133;

           3. § 19a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970;

           4. § 41a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333;

           5. § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990;

           6. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 276/1992, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999;

           7. § 17a Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996;

           8. § 35 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999;

           9. § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002;

         10. § 73 samt Überschrift des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167;

         11. § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100;

         12. § 291 Abs. 3 und § 294 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17;

         13. § 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010.

(2) Das in Abs. 1 Z 1 genannte Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx außer Kraft. Die in Abs. 1 Z 2 bis 13 genannten Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 3

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

Das Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden.“

2. § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.“

3. § 9 lautet:

§ 9. (1) Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss gemäß Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.

(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

(4) Erhebt die Bundesregierung einen Einspruch und wiederholt der Landtag seinen Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ihren Einspruch innerhalb von drei Wochen nach dem Tag, an dem der wiederholte Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, zurückzieht.

(5) Zieht die Bundesregierung ihren Einspruch nicht zurück, entscheiden über die Aufrechterhaltung des Einspruches der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Die Bundesregierung hat in diesem Fall den Einspruch nach der im Abs. 4 festgesetzten Frist unter Anschluss des wiederholten Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Vorlage an den Ausschuss zu übermitteln.

(6) Der Ausschuss gemäß Abs. 5 besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.

(7) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden innerhalb von einer Woche nach dem Tag, an dem der Einspruch der Bundesregierung bei ihm eingelangt ist, einberufen. Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates.

(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist eine neuerliche Sitzung so einzuberufen, dass der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zusammentritt. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit.

(9) Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Darin können insbesondere Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuss und die Teilnahme weiterer Organe an den Sitzungen des Ausschusses getroffen werden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(10) Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in Abs. 7 erster Satz bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt.“

4. § 14 zweiter Satz lautet:

„§ 9 ist sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 17 wird nach Abs. 3d folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 4, § 9 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 21 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1967 – FAG. 1967, BGBl. Nr. 2, und § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1989 – FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992, außer Kraft. Der Ausschuss gemäß § 9 Abs. 5 hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine neue Geschäftsordnung zu beschließen.“

6. Der Text des bisherigen § 17 Abs. 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18.“.

Artikel 4

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.), BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 66 entfällt der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“; Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

2. In § 265 wird folgender Abs. 1q eingefügt:

„(1q) (Verfassungsbestimmung) § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Das Bundesgesetz vom 27. November 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, BGBl. Nr. 721/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1992, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle – 8. BEinstGNov“

2. (Verfassungsbestimmung) In Art. I Abs. 2 entfallen die Wortfolge „in der Fassung von 1929“ und der letzte Satz.

3. (Verfassungsbestimmung) In Art. IV wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) (Verfassungsbestimmung) Art. I Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundessozialamtsgesetzes

Das Bundessozialamtsgesetz – BSAG, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Unmittelbare Bundesverwaltung

§ 1a. (Verfassungsbestimmung) Soweit durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorgesehen ist, können diese Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) § 1a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 7 entfallen der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ und der letzte Satz dieses Absatzes.

2. § 46 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) (Verfassungsbestimmung) Der Ausdruck (Verfassungsbestimmung)“ in § 19 Abs. 7 und der letzte Satz dieses Absatzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses gemäß § 9 Abs. 5 F-VG 1948;“

2. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Z 3“ durch das Zitat „Z 4“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „in Art. 50 B-VG bezeichneten Staatsvertrages“ durch die Wortfolge „Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. ein Staatsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1, der nicht unter Art. 50 B-VG fällt, oder“

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn

           1. zwei authentischen Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,

           2. wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung

kundgemacht werden.“

6. In § 6 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 2 wird eingefügt:

         „2. einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie“

7. § 6 Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“

8. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 1 Z 6a, § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.“

2. § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und f und Z 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Die gefassten Umlaufbeschlüsse sind in der Niederschrift über die nächste Beratung des Dreiersenates anzuführen.“

3. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausfertigungen“ ersetzt.

4. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einsicht und Abschrift“ durch das Wort „Akteneinsicht“ ersetzt.

5. In § 27 Abs. 2 erster Satz, der Überschrift zu § 38b und § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

6. § 33a lautet:

§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 2000 Euro verhängt wurde.“

7. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „Einsicht und Abschrift der Akten“ durch das Wort „Akteneinsicht“ ersetzt.

8. In § 38a Abs. 2 wird die Wortfolge „Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind,“ durch die Wortfolge „Gesetze oder politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge“ ersetzt.

9. § 38b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen.“

10. In § 43 Abs. 7 wird das Wort „Rechnungsfehler“ durch das Wort „Rechenfehler“ ersetzt.

11. In § 47 Abs. 1 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „59“ ersetzt.

12. § 53 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid in getrennten Beschwerden angefochten und wurden diese Beschwerden durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht, so gilt Abs. 1 sinngemäß.“

13. § 54 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Wurde jedoch von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder wurden getrennte Wiederaufnahmeanträge von mehreren Parteien durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

14. In § 55 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der Partei“ durch die Wortfolge „des Beschwerdeführers“ ersetzt.

15. Dem § 76 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Rechtssätze von Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind durch den Bundeskanzler unverzüglich kundzumachen.“

16. § 80 wird durch folgenden § 80 samt Überschrift ersetzt:

„Vollziehung

§ 80. Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 3 ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung.“

17. § 81 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 2 erster Satz, § 33a, § 37 Abs. 1, § 38a Abs. 2, die Überschrift zu § 38b, § 38b Abs. 1 erster Satz, § 43 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 erster Satz, § 54 Abs. 3 zweiter Satz, § 55 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 3 und 5 und § 80 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 1)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Abs. 2)“ ersetzt.

2. Die Überschriften zu § 19a und § 94a entfallen.

3. § 19a Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen.“

4. § 66 Einleitung lautet:

„Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“

5. In § 86a Abs. 2 wird die Wortfolge „Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind,“ durch die Wortfolge „Gesetze oder politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge“ ersetzt.

6. § 94 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 1 Abs. 3, § 19a Abs. 1 erster Satz, § 66 Einleitung und § 86a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften zu § 19a und § 94a außer Kraft.“