Vorblatt

Inhalt:

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Regierungsprogramm sieht auch den Entfall des Einspruchsrechts der Bundesregierung nach Art. 98 Abs. 1 bis 3 B‑VG gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage unter Beibehaltung der Regelungen betreffend Abgaben (Art. 98 Abs. 4 B‑VG) vor. In jenen Fällen, in denen das B‑VG die Erlassung eines Bundesgesetzes von der Zustimmung der Länder abhängig macht, soll eine Zustimmungsfiktion vorgesehen werden.

Lösung:

Verwirklichung dieses Vorhabens durch Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und von sonstigen Bundesgesetzen.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Systems des Verwaltungsrechtsschutzes und der bestehenden weisungsfreien Sonderbehörden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verursacht zusätzliche finanzielle Ausgaben für Bund und Länder. Diesen finanziellen Mehrausgaben stehen allerdings Einsparungen durch den Entfall der administrativen (Berufungs-)Instanzen (insb. bei den Ämtern der Landesregierungen und in geringerem Ausmaß bei den Bundesministerien) und die Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate, des unabhängigen Finanzsenates, des Bundesvergabeamtes sowie sonstiger weisungsfreier Sonderbehörden des Bundes und der Länder gegenüber. Die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten verursachten Mehrausgaben für die Länder werden – abgesehen vom Umstellungsaufwand – so gering wie möglich gehalten. Für die Finanzierung der Umstellungskosten der angesprochenen Maßnahmen sowie der Errichtung einer Transparenzdatenbank und eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stellt der Bund den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 jährlich 20 Mio. Euro in Form zusätzlicher Ertragsanteile zur Verfügung. Der Bund anerkennt weiters, dass durch die genannten Projekte auch nach 2014 dauerhafte Personalkosten entstehen können, die im Rahmen des Finanzausgleichs zu berücksichtigen sind.

Bei den Bundesministerien und unabhängigen Rechtsmittelbehörden fallen ca. 14 800 Fälle pro Jahr an. Dafür stehen juristische Mitarbeiter im Ausmaß von ca. 93 Vollbeschäftigungsäquivalenten zur Verfügung. Der Asylgerichtshof erledigt eine vergleichbare Zahl von Fällen mit 75 Richtern und 50 juristischen Mitarbeitern. Für das Verwaltungsgericht des Bundes ist mit einem ähnlichen Bedarf an juristischem Personal zu rechnen (ca. 93 Richter und 30 juristische Mitarbeiter).

Geschätzte zusätzliche Personalkosten des Verwaltungsgerichtes des Bundes:

93 juristische Verwaltungsbedienstete

(derzeit) 6,8 Mio. Euro

23% Mehrkosten für Richter (Gehaltsschema AsylGH)

1,6 Mio. Euro

30 juristische Mitarbeiter

1,8 Mio. Euro

Gesamtkosten juristisches Personal

10,2 Mio. Euro pro Jahr

Diesen Ausgaben steht ein Einsparungspotenzial von 8,6 Mio. Euro in den aufgelösten unabhängigen Behörden und den Bundesministerien gegenüber.

Das notwendige richterliche und nichtrichterliche Personal des Verwaltungsgerichtes des Bundes sollte möglichst weitgehend aus der bestehenden Bundesverwaltung übernommen werden, sodass die entsprechenden Stellen in der bestehenden Bundesverwaltung eingespart werden können.

Die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit in Abgabenverfahren soll im Hinblick auf den beabsichtigten Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt zu keinen Mehrkosten führen.

Durch den weitgehenden Entfall des Einspruchsrechts der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage ist mit Personaleinsparungen in den Bundesministerien zu rechnen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die mit der Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verbundene (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges wird die Dauer der Verwaltungsverfahren verkürzt. Durch den Entfall des Verfahrens nach Art. 98 B‑VG und die Einführung einer Zustimmungsfiktion in jenen Fällen, in denen das B‑VG die Erlassung eines Bundesgesetzes von der Zustimmung der Länder abhängig macht, wie etwa in den wirtschaftsrelevanten Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, wird die Dauer der Gesetzgebungsverfahren des Bundes und der Länder verkürzt. Dies kann positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insb. Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Im Hinblick auf die in Art. 1 Z 53 vorgesehene Zuständigkeit des Bundes, in bundesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einen allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges vorzusehen, bedarf ein entsprechender Gesetzesbeschluss des Nationalrates überdies gemäß Art. 44 Abs. 2 B‑VG der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Vorbemerkung:

Seit mehr als 20 Jahren werden in Österreich intensive Bemühungen unternommen, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen. Waren diese anfangs hauptsächlich von föderalistischen und allgemeinen rechtsstaatlichen Motiven geleitet, sind in der Folge die Erfüllung der Anforderungen, die Art. 5, Art. 6 und in jüngster Zeit auch Art. 13 EMRK und das Unionsrecht (vgl. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, sowie in den letzten Jahren die dringende Notwendigkeit einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes als weitere Ziele hinzugetreten. Einen ersten wichtigen Zwischenschritt stellte die mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, erfolgte Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern dar.

Zuletzt war die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit Gegenstand der Beratungen des Österreich-Konvents und des vom Nationalrat der XXII. Gesetzgebungsperiode gebildeten Besonderen Ausschusses zur Beratung der Ergebnisse des Österreich-Konvents. Entsprechend dem Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode wurde im Bundeskanzleramt eine Expertengruppe für Staats- und Verwaltungsreform eingerichtet, die auf der Grundlage der Arbeiten des Österreich-Konvents und des Besonderen Ausschusses Textvorschläge für eine umfassende Verfassungsreform ausarbeiten sollte. Diese Expertengruppe legte im Juli 2007 den Entwurf einer B‑VG-Novelle vor, der ua. die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit beinhaltete (94/ME [XXIII. GP], abgedruckt in JRP 2007, 364 und Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 387). Mit dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde allerdings zunächst nur der die Verfassungsbereinigung betreffende Teil dieses Entwurfes verwirklicht (sowie anstelle des bisherigen unabhängigen Bundesasylsenates ein Asylgerichtshof eingerichtet); zu einer Beschlussfassung über die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es in der XXIII. GP nicht mehr gekommen.

Auch das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit dem Entwurf soll dieses Vorhaben verwirklicht werden.

Grundlagen des Entwurfes sind der Entwurf 94/ME (XXIII. GP) und der Entwurf 129/ME (XXIV. GP). Wo dies zweckmäßig erschien, wurden dabei die Ergebnisse der über diese Entwürfe durchgeführten allgemeinen Begutachtungsverfahren berücksichtigt. Ferner wurde der Entwurf 129/ME (XXIV. GP) in einzelnen Punkten – insb. unter dem Gesichtspunkt, die den Ländern durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten entstehenden Mehrausgaben so gering wie möglich zu halten – modifiziert. Der Entwurf entspricht damit dem in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Oktober 2011 konsentierten Ergebnis.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

–      Der Entwurf sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Danach soll es für jedes Land ein Verwaltungsgericht erster Instanz und für den Bund zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz geben („9+2-Modell“). Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sollen in den Verwaltungsgerichten der Länder aufgehen. Der Asylgerichtshof soll zum Verwaltungsgericht des Bundes werden. Das Verwaltungsgericht des Bundes soll jedenfalls an die Stelle des Bundesvergabeamtes treten, das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates. Die Zuständigkeiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und der sonstigen weisungsfrei gestellten Organe sollen, soweit sie eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Materienspezifischen Besonderheiten außerhalb der Finanzgerichtsbarkeit soll durch die Möglichkeit der Einrichtung von Fachsenaten und der Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sowie der Erlassung von Sonderverfahrensrecht Rechnung getragen werden können.

–      In einer sehr allgemeinen Form kann gesagt werden, dass der administrative Instanzenzug derzeit in der staatlichen Verwaltung bis zum zuständigen obersten Organ des jeweiligen Vollzugsbereiches des Bundes oder des Landes verläuft, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt oder der Instanzenzug durch einfaches Gesetz abgekürzt oder ganz ausgeschlossen ist; solche Regelungen sind zahlreich und können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Für den Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und der sonstigen Selbstverwaltungskörper gilt Ähnliches.

–      An sich könnte auch bei Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz der administrative Instanzenzug beibehalten werden. Mit der Schaffung einer zusätzlichen Rechtsmittelinstanz wären jedoch erhebliche finanzielle Mehrausgaben und eine Verlängerung der Verfahrensdauer verbunden. Der Entwurf schlägt daher vor, in der Frage des administrativen Instanzenzuges einen grundsätzlichen Systemwechsel zu vollziehen und diesen mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abzuschaffen. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde soll es also künftig nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben; jede Verwaltungsbehörde soll also „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können.

–      Soweit im Folgenden einschränkend von einer (nur) „grundsätzlichen“ Abschaffung des administrativen Instanzenzuges die Rede ist, wird damit lediglich auf die erwähnte Ausnahme betreffend die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Bezug genommen; im Übrigen ist diese Abschaffung jedoch eine vollständige und bestehen von ihr keine Ausnahmen (auch nicht hinsichtlich der Ausübung der Diensthoheit nach Art. 21 Abs. 3 B‑VG).

–      Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

–      Der Entwurf sieht ferner den Entfall des Einspruchsrechts der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage, mit Ausnahme von Gesetzesbeschlüssen, die Abgaben zum Gegenstand haben, vor. Dies bedingt eine Änderung des Art. 97 Abs. 2 und den Entfall des Art. 98 B‑VG sowie eine Änderung des § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Aus diesem Anlass sollen in Fortführung der mit dem Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, begonnenen Verfassungsbereinigung in Umsetzung des Regierungsprogramms (vgl. das Kapitel „Leistungsfähiger Staat“, „Verfassungsbereinigung“) fugitive Verfassungsbestimmungen in das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 integriert werden. In jenen Fällen, in denen das B‑VG die Erlassung eines Bundesgesetzes von der Zustimmung der Länder abhängig macht (Art. 14b Abs. 4 und Art. 102 Abs. 1 und 4 B‑VG), soll in einem neuen Art. 42a B‑VG eine dem Art. 97 Abs. 2 B‑VG vergleichbare Zustimmungsfiktion vorgesehen werden.

–      Im Übrigen sollen auch aus gegebenem Anlass einige terminologische Anpassungen vorgenommen und Redaktionsversehen in früheren B‑VG-Novellen bereinigt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verursacht zusätzliche finanzielle Ausgaben für Bund und Länder. Diesen finanziellen Mehrausgaben stehen allerdings Einsparungen durch den Entfall der administrativen (Berufungs-)Instanzen (insb. bei den Ämtern der Landesregierungen und in geringerem Ausmaß bei den Bundesministerien) und die Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate, des unabhängigen Finanzsenates, des Bundesvergabeamtes sowie sonstiger weisungsfreier Sonderbehörden (insgesamt ca. 120 Behörden des Bundes und der Länder) gegenüber.

Es wurde darauf geachtet, die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten verursachten Mehrausgaben für die Länder – abgesehen vom Umstellungsaufwand – so gering wie möglich zu halten.

Für die Finanzierung der Umstellungskosten der angesprochenen Maßnahmen sowie der Errichtung einer Transparenzdatenbank und eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stellt der Bund den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 jährlich 20 Mio. Euro in Form zusätzlicher Ertragsanteile zur Verfügung. Der Bund anerkennt weiters, dass durch die genannten Projekte auch nach 2014 dauerhafte Personalkosten entstehen können, die im Rahmen des Finanzausgleichs zu berücksichtigen sind.

Bei den Bundesministerien und unabhängigen Rechtsmittelbehörden fallen ca. 14 800 Fälle pro Jahr an. Dafür stehen juristische Mitarbeiter im Ausmaß von ca. 93 Vollbeschäftigungsäquivalenten zur Verfügung. Der Asylgerichtshof erledigt eine vergleichbare Zahl von Fällen mit 75 Richtern und 50 juristischen Mitarbeitern. Für das Verwaltungsgericht des Bundes ist mit einem ähnlichen Bedarf an juristischem Personal zu rechnen (ca. 93 Richter und 30 juristische Mitarbeiter).

Geschätzte zusätzliche Personalkosten des Verwaltungsgerichtes des Bundes:

93 juristische Verwaltungsbedienstete

(derzeit) 6,8 Mio. Euro

23% Mehrkosten für Richter (Gehaltsschema AsylGH)

1,6 Mio. Euro

30 juristische Mitarbeiter

1,8 Mio. Euro

Gesamtkosten juristisches Personal

10,2 Mio. Euro pro Jahr

Diesen Ausgaben steht ein Einsparungspotenzial von 8,6 Mio. Euro in den aufgelösten unabhängigen Behörden und den Bundesministerien gegenüber.

Das notwendige richterliche und nichtrichterliche Personal des Verwaltungsgerichtes des Bundes sollte möglichst weitgehend aus der bestehenden Bundesverwaltung übernommen werden, sodass die entsprechenden Stellen in der bestehenden Bundesverwaltung eingespart werden können.

Die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit in Abgabenverfahren soll im Hinblick auf den beabsichtigten Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt zu keinen Mehrkosten führen.

Durch den weitgehenden Entfall des Einspruchsrechts der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage ist mit Personaleinsparungen in den Bundesministerien zu rechnen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich insb. aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“), hinsichtlich des Art. 8 (Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes) iVm. Art. 49 Abs. 4 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 9 Abs. 2), Z 22 (Art. 49 Abs. 2), Z 23 (Art. 50 Abs. 2 Z 2), Z 24 (Art. 50 Abs. 2 Z 3), Z 25 (Art. 50 Abs. 2 Z 4 neu), Z 26 (Art. 50 Abs. 3) und Z 72 (Art. 140a):

Derzeit sind die gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigten Staatsverträge in allen authentischen Sprachen kundzumachen. Bei Übereinkommen der Vereinten Nationen (sechs authentische Sprachfassungen) und Abkommen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten mit Drittstaaten (zumindest 23 authentische Sprachfassungen) stellt die Beschaffung und Formatierung fremdsprachiger Texte – insbesondere von Texten in Sprachen, die nicht auf dem lateinischen Alphabet basieren – einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 49 Abs. 2 zweiter Satz soll es daher bei politischen Staatsverträge und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben (Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG) – nicht aber bei Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden (Art. 50 Abs. 1 Z 2 B‑VG) – künftig ausreichen, wenn entweder

–      zwei authentischen Sprachfassungen und eine Übersetzung desselben in die deutsche Sprache,

–      wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung

kundgemacht werden. Eine Kundmachung weiterer authentischer Sprachfassungen eines solchen Staatsvertrages soll zwar weiterhin zulässig, jedoch verfassungsrechtlich nicht mehr geboten sein.

Nach der vorgeschlagenen neuen Z 3 des Art. 50 Abs. 2 soll auch die Genehmigung eines solchen Staatsvertrages konsequenterweise bereits auf der Grundlage der zwei authentischen Sprachfassungen erfolgen können. In der Vergangenheit hat sich die parlamentarische Genehmigung von Staatsverträgen nämlich wiederholt nur deswegen beträchtlich verzögert, weil noch nicht alle authentischen Sprachfassungen vorlagen.

Für die Entscheidung darüber, welche der nicht deutschsprachigen authentischen Sprachfassungen dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegt und kundgemacht werden sollen, werden insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sein: Verhandlungssprache, Arbeitssprache der Vertragsparteien und Zugänglichkeit der Sprachfassungen (zB auf der Homepage des Depositärs oder im Amtsblatt der EU).

In der Praxis werden sich durch die vorgeschlagene Neuregelung kaum Änderungen ergeben, weil diejenigen nicht deutschsprachigen authentischen Sprachfassungen, die den Anlass für die Neuregelung bilden, bereits derzeit in der Regel gemäß Art. 49 Abs. 2 (zweiter Satz) B‑VG durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme (im zuständigen Bundesministerium) kundgemacht werden und auf der Homepage des Depositärs oder im Amtsblatt der Europäischen Union ohnedies leichter zugänglich sind als durch persönliche Einsichtnahme.

Die sonstigen vorgeschlagenen Änderungen dienen entweder der Anpassung von Zitaten oder der Bereinigung von Redaktionsversehen im Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, und in Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008:

–      In Art. 9 Abs. 2 erster Satz B‑VG soll klargestellt werden, dass die Übertragung von Hoheitsrechten nicht bloß durch einen vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigten Staatsvertrag, sondern auch durch einen in einem vereinfachten Verfahren geänderten Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B‑VG erfolgen kann.

–      In Art. 49 Abs. 2 erster Satz B‑VG soll klargestellt werden, dass nicht bloß die vom Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigten Staatsverträge im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind, sondern auch die in einem vereinfachten Verfahren geänderten Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 1 B‑VG.

–      In Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG soll der redundante Verweis auf „[g]emäß Abs. 1 Z 1 genehmigte“ Staatsverträge entfallen (vgl. Art. 50 Abs. 2 Einleitung B‑VG) und die Bestimmung sprachlich neu gefasst werden.

–      Bei wörtlicher Auslegung des Art. 140a Abs. 1 B‑VG ist auf Staatsverträge, die nach Art. 50 Abs. 2 Z 1 B‑VG – ungeachtet ihres politischen, gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalts – nicht (mehr) der Genehmigung nach Art. 50 Abs. 1 B‑VG unterliegen, systemwidrigerweise nicht Art. 140 B‑VG, sondern Art. 139 B‑VG anzuwenden (arg. „die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge“). Außerdem ist die Aufzählung des Art. 140a Abs. 2 B‑VG unvollständig; es fehlen insb. die Erfüllungsvorbehalte der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers (Art. 66 Abs. 2 B‑VG) und der Landtage. Diese Unstimmigkeiten sollen durch die vorgeschlagenen Änderungen des Art. 140a B‑VG berichtigt werden.

Zu Z 2 (Art. 10 Abs. 1 Z 1):

Die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes in den Angelegenheiten der „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG umfasst – neben der Erlassung näherer Regelungen über die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes – auch die Erlassung entsprechender Regelungen betreffend die Verwaltungsgerichte (vgl. den in Z 60 vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1). Von dieser Kompetenz ausdrücklich ausgenommen wird nach dem vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 1 die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder, die demnach gemäß Art. 15 Abs. 1 B‑VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sein soll (vgl. wiederum den in Z 60 vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1). Die Verwaltungsgerichte der Länder sind also, ebenso wie die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, Landesorgane, aber, im Gegensatz zu diesen, Gerichte („Landesverwaltungsgerichte“).

Hervorzuheben ist, dass der in Z 60 vorgeschlagene neue Abschnitt A des siebenten Hauptstückes einige Ausnahmen zu dieser grundsätzlichen Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält, welche teils die Organisation der Verwaltungsgerichte (vgl. Art. 135 Abs. 1 [Normierung von Senatszuständigkeiten und Bildung von Senaten unter der Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern]), teils ihre Zuständigkeit (vgl. Art. 130 Abs. 2 [Ermächtigung zur Begründung weiterer Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit], Art. 131 Abs. 4 und 5 [Ermächtigung zur Begründung von Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes statt der Verwaltungsgerichte der Länder], Art. 133 Abs. 2 [Ermächtigung zur Begründung von Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes]) und teils ihr Verfahren betreffen (vgl. Art. 132 Abs. 5 [Erweiterung des Kreises der zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Berechtigten insb. in Form einer sog. Amtsbeschwerde], Art. 133 Abs. 8 [Erweiterung des Kreises der zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Berechtigten insb. in Form einer sog. Amtsbeschwerde] und Art. 136 Abs. 2 dritter Satz [Erlassung von Sonderverfahrensrecht]). Ähnliche Regelungen bestanden, allerdings in geringerer Anzahl, schon bisher (vgl. Art. 131 Abs. 2 B‑VG; vgl. auch Art. 129a Abs. 1 Z 3 B‑VG).

Siehe im Übrigen die Erläuterungen zu dem in Z 60 vorgeschlagenen Art. 136.

Zu Z 3 (Art. 10 Abs. 1 Z 3) und Z 48 (Art. 102 Abs. 2):

Im Hinblick auf die geplante Einführung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, soll die Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können. Dazu zählen etwa Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (wie derzeit die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) und die Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG), aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (wie derzeit die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG und die„Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 NAG) zum besonderen Schutz von Fremden (wie derzeit die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a NAG) und für Vertriebene (wie derzeit § 76 NAG).

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005) ist das KartG 2005 auch „in Angelegenheiten anzuwenden, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind“. Auch die Angelegenheiten des „Kartellrechts“ sollen künftig in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden können.

Zu Z 4 (Art. 11 Abs. 2):

Art. 11 Abs. 2 B‑VG ist durch Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 hinsichtlich des „Verfahren[s] für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben“ mit 1. Jänner 2010 materiell derogiert worden (siehe heute § 7 Abs. 6 F‑VG 1948). Die Bezugnahme auf die Angelegenheiten des Abgabenwesens in Art. 11 Abs. 2 B‑VG kann daher entfallen.

Zu Z 5 (Entfall des Art. 11 Abs. 7 und 8 und Neubezeichnung des Art. 11 Abs. 9):

Die bisher in die Zuständigkeit des unabhängigen Umweltsenates fallenden Rechtssachen sollen künftig in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen. Art. 11 Abs. 7 kann daher entfallen.

Zum Entfall des Art. 11 Abs. 8 siehe die Begründung für den Entfall des Art. 15 Abs. 7 in den Erläuterungen zu Z 10 (Entfall des Art. 15 Abs. 5), Z 12 (Entfall des Art. 15 Abs. 7) und Z 55 (Art. 118 Abs. 3 Z 9).

Da es sich bei Art. 11 Abs. 9 B‑VG um den letzten Absatz dieses Artikels handelt, soll er entsprechend nachnummeriert werden.

Zu Z 6 (Entfall des Art. 12 Abs. 2 und 3 und Neubezeichnung des Art. 12 Abs. 4):

Gemäß Art. 12 Abs. 2 B‑VG haben in den Angelegenheiten der Bodenreform als Oberinstanzen besondere Senate – das sind die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat – zu entscheiden; „[d]ie Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate“ werden (innerhalb der durch Art. 12 Abs. 2 B‑VG gezogenen Schranken) durch Bundesgesetz geregelt. Da die bisher in die Zuständigkeit dieser Behörden fallenden Rechtssachen künftig in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen sollen, kann diese Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfallen.

Ein verfassungspolitisches Bedürfnis nach Aufrechterhaltung der in Art. 12 Abs. 2 B‑VG sonst noch enthaltenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der „Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden“ – das sind jene, die diese Angelegenheiten in erster Instanz besorgen – besteht nicht (mehr), wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in den Angelegenheiten der „Organisation der Verwaltung in den Ländern“ (vgl. Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1920) doch bereits durch die B‑VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, verländert.

Art. 12 Abs. 2 B‑VG kann damit zur Gänze entfallen; Art. 118 Abs. 4 B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Art. 12 Abs. 3 B‑VG sieht in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (auf Antrag einer Partei) in zwei Fällen einen Übergang der Zuständigkeit auf das zuständige Bundesministerium vor: erstens dann, wenn die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen (was laut Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung [1977], 46, dann der Fall ist, „wenn die als Oberinstanz zuständige Landesregierung im einzelnen Fall anders entschieden hat als die in erster Instanz zuständige Landesbehörde“) und zweitens, wenn die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war. Mit der vorgeschlagenen (grundsätzlichen) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kann der erste Fall von vornherein nicht mehr eintreten; da künftig (grundsätzlich) nur noch eine Verwaltungsinstanz entscheiden soll, fällt auch die sachliche Rechtfertigung dafür weg, gerade diesen Umstand zum Anknüpfungspunkt für eine Devolution der Rechtssache an eine weitere Verwaltungsinstanz zu machen, so wie Art. 12 Abs. 3 zweiter Fall B‑VG dies tut. Art. 12 Abs. 3 B‑VG kann daher ebenfalls entfallen.

Da es sich bei Art. 12 Abs. 4 B‑VG um den letzten Absatz dieses Artikels handelt, soll er entsprechend nachnummeriert werden.

Zu Z 7 (Art. 14a Abs. 5 erster Satz):

Sprachliche Vereinheitlichung.

Zu Z 8 (Art. 14b Abs. 5 zweiter Satz), Z 20 (Art. 42a) und Z 21 (Art. 43):

In jenen Fällen, in denen das B‑VG die Erlassung eines Bundesgesetzes von der Zustimmung der Länder abhängig macht, soll eine dem Art. 97 Abs. 2 B‑VG (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 B‑VG) vergleichbare Zustimmungsfiktion vorgesehen werden. Es handelt sich dabei um die Fälle des Art. 14b Abs. 4 und des Art. 102 Abs. 1 und 4 B‑VG. Dadurch soll verhindert werden, dass im Gesetzgebungsverfahren – theoretisch unbegrenzt lange – Schwebezustände eintreten können, weil einzelne Länder die Zustimmung (zwar nicht ausdrücklich verweigern, aber auch) nicht erteilen.

Durch die Aufnahme dieser Regelung in einen neuen Art. 42a und die Ergänzung des Art. 43 B‑VG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zustimmung der (aller beteiligten) Länder vor der Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Bundesgesetzes durch den Bundespräsidenten bzw. vor der Vorlage zur Beurkundung durch den Bundeskanzler (Art. 47 Abs. 1 und 2 B‑VG), aber auch vor einer allfälligen Volksabstimmung, vorzuliegen hat. Auf eine allenfalls erforderliche Zustimmung der Länder wäre im Vorblatt zu den Erläuterungen unter den „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ hinzuweisen.

Die Festlegung des Organs und des Verfahrens betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung der Länder ist Sache der Landes(verfassungs)gesetzgebung. Dem Landeshauptmann obliegt von Bundesverfassung wegen nur die Mitteilung an den Bundeskanzler, dass die Zustimmung erteilt bzw. verweigert wurde.

Auf die Durchführungsverordnungen zu den nach Art. 14b Abs. 1 B‑VG ergehenden Bundesgesetzen soll der vorgeschlagene Art. 42a sinngemäß anzuwenden sein.

Zu Z 9 (Entfall des Art. 14b Abs. 6):

Art. 14b Abs. 6 B‑VG sichert die Betrauung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag mit der Vergabekontrolle (vgl. Rill, Art. 14b B‑VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 3. Lfg. [2004], Rz 54 ff). Da die in die Zuständigkeit dieser Behörden fallenden Rechtssachen künftig den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung übertragen werden können, kann Art. 14b Abs. 6 B‑VG ersatzlos entfallen.

Zur Schaffung von Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden für die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Private siehe den in Z 60 vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 2 Z 2.

Z 10 (Entfall des Art. 15 Abs. 5), Z 12 (Entfall des Art. 15 Abs. 7) und Z 55 (Art. 118 Abs. 3 Z 9):

Der – auf die Zweite Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 392/1929, zurückgehende – Art. 15 Abs. 5 B‑VG regelt den Instanzenzug in Bausachen betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, und verweist diese Angelegenheiten weitestgehend in die mittelbare Bundesverwaltung. Im Hinblick auf die vorgeschlagene (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist Art. 15 Abs. 5 erster Satz B‑VG jedenfalls änderungsbedürftig; angesichts der negativen verfassungspolitischen Bewertung des Art. 15 Abs. 5 B‑VG und seiner mittlerweile geringen praktischen Bedeutung (vgl. Wiederin, Art 15/5 B‑VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 7. Lfg. [2005], Rz 18, unter Hinweis auf Merkl, Der rechtliche Gehalt der österreichischen Verfassungsreform vom 7. Dezember 1929, ZÖR 10 [1931], 161 [182]) wird die ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung vorgeschlagen, so wie dies in den Forderungsprogrammen der Bundesländer bereits seit dem Jahr 1976 gefordert wird (vgl. Z 12 des Forderungsprogrammes 1976, abgedruckt bei Pernthaler, Das Forderungsprogramm der österreichischen Bundesländer [1980], 53 [60]).

Der Entfall des Art. 15 Abs. 5 B‑VG erfordert einerseits eine Anpassung des Art. 118 Abs. 3 Z 9 B‑VG und andererseits den Entfall des Art. II § 11 des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929 (vgl. die in Art. 2 Abs. 1 Z 1 vorgeschlagene Aufhebung dieses Bundesverfassungsgesetzes).

Der vorgeschlagene Entfall der Kompetenzdevolution des Art. 15 Abs. 7 trägt der negativen verfassungspolitischen Bewertung dieser Bestimmung in der Lehre (vgl. Wiederin, Art 15/7 B‑VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 8. Lfg. [2007], Rz 24) und ihrer mangelnden praktischen Bedeutung Rechnung. Wie Wiederin zutreffend ausführt, kann der Bund seine Interessen im Wege der Gesetzgebung wahren, indem er die Zuständigkeiten der Landesbehörden auf eine Art und Weise festlegt, die Zuständigkeitskonkurrenzen vermeidet. Für die Wahrung der Länderinteressen genügt es, dass in Verwaltungssachen, in denen die Behörden mehrerer Länder örtlich zuständig sind, jedes Land die Auswirkungen auf sein Gebiet beurteilt und dass im Übrigen der Grundsatz der Genehmigungskonkurrenz zur Anwendung gelangt. Den Interessen der Parteien ist durch die allgemeinen Rechts- und Säumnisschutzwege (also künftig: durch die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem in Z 60 vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1 Z 3 beim Verwaltungsgericht) Genüge getan. Im Rahmen des Verfahrens zur Begutachtung des Entwurfes 129/ME (XXIV. GP), in welchem die praktische Bedeutung des Art. 15 Abs. 7 erhoben wurde, wurde von den Bundesministerien kein einziger Fall mitgeteilt, in welchem seit dem 1. Jänner 1990 eine Kompetenzdevolution nach dieser Bestimmung eingetreten wäre. Art. 15 Abs. 7 B‑VG kann daher entfallen.

Die vorstehenden Überlegungen treffen umso mehr auf die analoge Regelung des Art. 11 Abs. 8 B‑VG zu, sieht dieser doch für Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, – also für einen Fall der Zuständigkeitskonkurrenz – einen Übergang der Zuständigkeit auf den unabhängigen Umweltsenat und damit auf eine Behörde vor, deren Zuständigkeit nach dem Entwurf auf die Verwaltungsgerichte übergehen soll.

Zu Z 11 (Art. 15 Abs. 6 vorletzter Satz) und Z 54 (Art. 117 Abs. 8):

Die Verwendung der Begriffe „Bundesgesetzgeber“ und „Landesgesetzgeber“ entspricht nicht der Terminologie des B‑VG. Die Bestimmungen sollen daher aus gegebenem Anlass angepasst werden (so wie dies in Art. 49b Abs. 1 erster Satz B‑VG durch Art. 1 Z 14 der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 27/2007 bereits geschehen ist).

Zu Z 13 (Art. 18 Abs. 5) und Z 45 (Art. 97 Abs. 4):

Terminologische Anpassung (vgl. Raschauer, Art 18/3-5 B‑VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 6. Lfg. [2003], Rz 12, und Liehr, Art 97/3-4 B‑VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 4. Lfg. [2001], Rz 4).

Zu Z 14 (Art. 20 Abs. 2 Z 2), Z 15 (Entfall des Art. 20 Abs. 2 Z 3 und Art. 20 Abs. 2 Z 3 bis 5 neu) und Z 16 (Art. 20 Abs. 2 letzter Satz):

Mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte sollen grundsätzlich alle Sonderbehörden, die eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, aufgelöst werden. Dies betrifft ua. die besonderen Vergabekontrollbehörden gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 B‑VG sowie die Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 3 B–VG. Die Ermächtigung, solche Behörden weisungsfrei zu stellen, in der Ziffernaufzählung des Abs. 2 kann daher entfallen; der letzte Satz dieser Bestimmung ist entsprechend anzupassen. Auch nach dem vorgeschlagenen Entfall des bisherigen Art. 20 Abs. 2 Z 3 B‑VG sollen Richter weisungsfreien kollegialen Verwaltungsbehörden angehören können, sofern diese zu den Kategorien von Behörden im Sinne der verbleibenden Tatbestände des Art. 20 Abs. 2 B‑VG gehören.

Zu Z 17 (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz), Z 30 (Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes), Z 31 (Art. 82 Abs. 1), Z 32 (Art. 83 Abs. 1), Z 33 (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz), Z 34 (Art. 87 Abs. 3 erster Satz), Z 35 (Art. 88 Abs. 2), Z 36 (Art. 88 Abs. 3), Z 37 (Art. 88a), Z 38 (Art. 89 Abs. 1), Z 39 (Art. 89 Abs. 2 erster und zweiter Satz), Z 40 (Art. 89 Abs. 3), Z 41 (Art. 89 Abs. 3 und 5 und Art. 90 Abs. 1) und Z 42 (Art. 90a):

Mit der Einführung von Verwaltungsgerichten ergibt sich das Bedürfnis, zwischen diesen und den (ordentlichen) Gerichten innerhalb des B‑VG terminologisch zu unterscheiden. Die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes soll daher in „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ geändert und die Bestimmungen dieses Abschnittes und sonstige an die ordentlichen Gerichte anknüpfende Bestimmungen sollen entsprechend angepasst werden.

Es wird festgehalten, dass Staatsanwälte Organe der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit aber keine ordentlichen Gerichte sind.

Da sich Art. 82 Abs. 1 B‑VG auch auf die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit bezieht (Kelsen/Froehlich/Merkl, Bundesverfassung 1920 [1922], 178), ist er im Hinblick auf die Einrichtung von Verwaltungsgerichten der Länder (vgl. den in Z 60 vorgeschlagenen Art. 129) jedenfalls anpassungsbedürftig. Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Art. 82 Abs. 1 beschränkt sich auf die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Aus diesem Anlass soll auch der veraltete Begriff der „Gerichtsverfassung“ („Verfassung der Gerichte“) aus dem B‑VG eliminiert werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Erstattung der Besetzungsvorschläge, welche nach dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 B‑VG von den „durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate[n]“ einzuholen sind, bereits seit der Erlassung des Richterdienstgesetzes im Jahr 1961 in diesem und nicht mehr in den Vorschriften über die Gerichtsorganisation geregelt ist (vgl. § 32 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961).

Aus gegebenem Anlass soll der veraltete, nur noch in Art. 88 Abs. 3 B‑VG vorkommende Begriff des „Gerichtsvorstandes“ an die heutige gerichtsorganisationsrechtliche Terminologie angepasst werden.

Der normative Gehalt von Art. 82 Abs. 2 B‑VG (Verkündung und Ausfertigung von Urteilen und Erkenntnissen im Namen der Republik), Art. 83 Abs. 2 B‑VG (Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) und Art. 94 Abs. 1 B‑VG (Trennung der Justiz von der Verwaltung) bleibt unberührt.

Zu Z 18 (Art. 22) und Z 81 (Art. 148b Abs. 1 erster Satz B‑VG):

Art. 22 B‑VG gilt nach herrschender Auffassung nicht für die Organe anderer Selbstverwaltungskörper als der Gemeinden; für Art. 148b Abs. 1 B‑VG gilt Entsprechendes.

Die Prüfungsbefugnis der Volksanwaltschaft umfasst gemäß Art. 148a Abs. 1 und 2 B‑VG die „Verwaltung des Bundes“. Darunter ist auch die Tätigkeit der Selbstverwaltungskörper im übertragenen und eigenen Wirkungsbereich zu verstehen, soweit es sich um Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt (vgl. Art. 148c B‑VG, der explizit die Erteilung von Empfehlungen in „Angelegenheiten der Selbstverwaltung“ normiert; AB 421 d.B. XIV. GP). Der Organbegriff des Art. 148b Abs. 1 B‑VG ist allerdings – ebenso wie der des Art. 22 B‑VG – ein organisatorischer, weshalb die Unterstützungspflichten des Art. 148b B‑VG für die sonstigen Selbstverwaltungskörper derzeit nicht gelten (so zutreffend Thienel, Art. 148b B‑VG in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 2. Lfg. [2002], Rz 3 mwH; aA Kucsko-Stadlmayer, Art. 148b, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. [2009], Rz 5 mwN).

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll der Anwendungsbereich der Art. 22 und Art. 148b Abs. 1 erster Satz B‑VG auf die sonstigen Selbstverwaltungskörper ausgedehnt werden. Bestehende spezielle verfassungsgesetzliche Amtshilferegelungen (vgl. insb. § 93 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und § 68 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998) bleiben unberührt.

Zu Z 19 (Art. 23f Abs. 2):

Terminologische Anpassung (vgl. Art. 23c Abs. 1 B‑VG in der Fassung der Lissabon-Begleitnovelle, BGBl. I Nr. 57/2010).

Zu Z 27 (Entfall des Art. 81a Abs. 4 letzter Satz):

Die bisher in Art. 81a Abs. 4 letzter Satz B‑VG normierte Berechtigung der Schulbehörde zur Erhebung einer Weisungsbeschwerde soll aus systematischen Gründen in den Abschnitt betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit überstellt werden (vgl. die in Z 60 vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 132 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 6 Z 4).

Zu Z 28 (Art. 81b Abs. 3 erster Satz), Z 29 (Entfall des Art. 81c Abs. 3), Z 49 (Entfall des Art. 103 Abs. 4), Z 50 (Art. 109), Z 51 (Entfall des Art. 111) und Z 52 (Art. 112):

Im Hinblick auf die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges sind alle Bestimmungen des B‑VG, die diesen entweder ausdrücklich regeln oder erkennbar voraussetzen, aufzuheben oder abzuändern. Hievon ausgenommen sind im Hinblick auf den vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 nur Bestimmungen, die zumindest auch Angelegenheiten betreffen, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören (zB Art. 15 Abs. 3 B‑VG wegen Art. 118 Abs. 3 Z 3 B‑VG). Aus einer hierarchischen Über- und Unterordnung bestimmter Verwaltungsbehörden (vgl. zB Art. 78a ff B‑VG betreffend die Sicherheitsbehörden des Bundes) kann demnach künftig nicht mehr auf das Bestehen eines administrativen Instanzenzuges geschlossen werden.

Die Wortfolge „erster Instanz“ in Art. 81b Abs. 3 erster Satz B‑VG hat demnach ersatzlos zu entfallen.

Auch Art. 81c Abs. 3 B‑VG, der – in Durchbrechung der durch Art. 81c Abs. 1 zweiter Satz B‑VG garantierten Autonomie der (öffentlichen) Universitäten (vgl. 314 d.B. XXIII. GP, 11) – einen Instanzenzug an den Bundesminister vorsieht, hat ersatzlos zu entfallen; künftig kann gegen alle Bescheide der Universität (bzw. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diese) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 103 Abs. 4 B‑VG regelt den administrativen Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und hat ebenfalls ersatzlos zu entfallen.

Art. 109 B‑VG regelt den administrativen Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung für die Bundeshauptstadt Wien als Land, eine ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung scheidet jedoch wegen ihres darüber hinausgehenden normativen Gehalts aus. Die Sonderbestimmung des vorgeschlagenen Art. 109 soll für die Bundeshauptstadt Wien als Land (nur) an die Stelle des Art. 102 Abs. 1 erster Satz B‑VG treten, wohingegen die folgenden Sätze des Art. 102 Abs. 1 B‑VG auf sie weiterhin anwendbar bleiben.

Art. 111 B‑VG, der für die Bundeshauptstadt Wien in den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens eine Entscheidung in oberster Instanz durch besondere Kollegialbehörden vorsieht, soll entfallen (was freilich nichts daran ändert, dass der in Z 56 vorgeschlagene Art. 118 Abs. 4 gemäß Art. 112 B‑VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll). Die Zitierung in Art. 112 B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Siehe ferner die in Z 60 vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 1 (vgl. demgegenüber Art. 129a Abs. 1 Einleitung und Art. 131 Abs. 1 B‑VG) und Art. 132 Abs. 6 (vgl. demgegenüber Art. 129c B‑VG), den in Z 74 vorgeschlagenen Art. 141 Abs. 1 lit. f (vgl. demgegenüber Art. 141 Abs. 1 lit. e B‑VG) sowie den in Z 77 vorgeschlagenen Art. 144 Abs. 1 (vgl. demgegenüber Art. 144 Abs. 1 B‑VG).

Zu Z 43 (Art. 94):

Der vorgeschlagene Art. 94 Abs. 2 lässt in einzelnen Angelegenheiten Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – und damit von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte – zu (vgl. bereits Art. 94 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die Fälle der sogenannten „sukzessiven Kompetenz“ wie die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte in Sozialrechtssachen oder zur Entscheidung über die Höhe von Enteignungsentschädigungen, deren Verfassungsmäßigkeit verschiedentlich bestritten wurde: Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, dass mit der Anrufung des Gerichtes der Bescheid außer Kraft tritt, soll nach der neuen Rechtslage nicht (mehr) erforderlich sein. In Betracht käme etwa die Einräumung eines Instanzenzuges an die ordentlichen Gerichte in Rechtssachen des Patent-, Marken-, Muster- und Urheberrechts, die Einrichtung eines Instanzenzuges an ein Disziplinargericht für bestimmte Berufe oder die Übertragung der Aufgaben der Vollzugskammern oder der Kontrolle der monokratischen Justizverwaltung auf die ordentlichen Gerichte.

Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Art. 94 Abs. 2 beschränkt sich nicht auf Bescheide, sondern erfasst auch sonstiges Verhalten der Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze (vgl. den in Z 60 vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 2). Regelungen, wie sie in dem – mit dem Erkenntnis VfSlg. 19.281/2010 aufgehobenen – § 106 Abs. 1 StPO enthalten waren, wären demnach zulässig.

Durch die Beschränkung des vorgeschlagenen Art. 94 Abs. 2 auf „einzelne Angelegenheiten“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass – anders als nach dem in Z 60 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 – eine flächendeckende Kompetenzverschiebung ausgeschlossen ist.

Zu Z 44 (Art. 97 Abs. 2) und Z 46 (Entfall des Art. 98):

Das Einspruchsrecht der Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage, mit Ausnahme von Gesetzesbeschlüssen, die Abgaben zum Gegenstand haben, soll entfallen. Dies entspricht zum einen einer langjährigen Länderforderung, zum anderen ist von diesem Einspruchsrecht in den letzten Jahren kaum noch Gebrauch gemacht worden (siehe zuletzt Institut für Föderalismus, 34. Bericht über den Föderalismus in Österreich [2009], 301).

Art. 98 B‑VG kann daher entfallen. Die Mitwirkung des Bundes am Zustandekommen von Landesgesetzen, die Abgaben sowie Anleihen (Darlehen) zum Gegenstand haben, soll sich in Hinkunft ausschließlich aus dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 ergeben (vgl. den in Art. 3 Z 3 vorgeschlagenen § 9 und den in Art. 3 Z 7 vorgeschlagenen § 14 zweiter Satz F‑VG 1948).

Der Entfall des Art. 98 Abs. 1 B‑VG bedingt eine Änderung des Art. 97 Abs. 2 B‑VG. Anders als im Entwurf 168/ME (XXIII. GP) vorgesehen, sollen nicht mehr alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage dem Bundeskanzleramt bekannt gegeben werden, sondern nur mehr jene, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen.

Zu Z 47 (Art. 101a):

Entsprechend dem Wunsch einzelner Länder soll durch den vorgeschlagenen Artikel die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes ermöglicht werden. Ob die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder die Kundmachung im Landesgesetzblatt in ihrer bisherigen Form beibehalten, ist Sache der Landes(verfassungs)gesetzgebung.

Zu Z 53 (Art. 115 Abs. 2), Z 56 (Art. 118 Abs. 4), Z 57 (Entfall des Art. 119a Abs. 5) und Z 58 (Art. 119a Abs. 9):

An die Stelle des Vorstellungsverfahrens vor der Aufsichtsbehörde soll das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht treten. Art. 119a Abs. 5 B‑VG hat daher zu entfallen; die Art. 118 Abs. 4 erster Satz und 119a Abs. 9 B‑VG sind entsprechend anzupassen.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz soll in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von Verfassung wegen ein zweigliedriger (administrativer) Instanzenzug bestehen. Wie sich nicht zuletzt aus (dem vorgeschlagenen) Art. 118 Abs. 4 erster Satz ergibt, handelt es sich bei diesem Instanzenzug um einen innergemeindlichen, dieser verläuft also zwischen Organen der Gemeinde; ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde kommt somit von vornherein nicht in Betracht. Durch die zuständige (Bundes- oder Landes‑)Gesetzgebung (vgl. den vorgeschlagenen Art. 115 Abs. 2) kann dieser Instanzenzug ausgeschlossen werden.

Der Entfall der salvatorischen Klausel des Art. 118 Abs. 4 letzter Satz B‑VG ist notwendige Konsequenz der in Z 6 vorgeschlagenen Aufhebung des Art. 12 Abs. 2 B‑VG.

Zu Z 59 (Entfall des Art. 127c Z 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010. Art. 127c Z 4 ist nur vor dem Hintergrund der im Antrag 1187/A (XXIV. GP) vorgeschlagenen Fassung des Art. 127a Abs. 9 verständlich; in der Fassung, die der Gesetzentwurf durch den vom Verfassungsausschuss des Nationalrates angenommenen Abänderungsantrages erhalten hat, ergibt diese Bestimmung keinen Sinn mehr (weshalb der Abänderungsantrag ihren Entfall hätte vorsehen müssen).

Zu Z 60 (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), Z 63 (Überschrift zu Abschnitt B neu des siebenten Hauptstückes) und Z 78 (Entfall des Art. 144a):

Allgemeines:

Die in Z 60 vorgeschlagene Erlassung des neuen Abschnittes A des siebenten Hauptstückes und die in Z 84 (Art. 151 Abs. 49 Z 7) vorgeschlagene Überleitung des Asylgerichtshofes in das Verwaltungsgericht des Bundes erfordern insbesondere einen Entfall der Bestimmungen der bisherigen Abschnitte B bis D betreffend den Asylgerichtshof (Art. 129c bis Art. 129f, Art. 132a und Art. 144a B‑VG) und eine Anpassung der Art. 138 Abs. 1 Z 2 und Art. 140 Abs. 1 erster Satz B‑VG.

Zu den Überschriften zu Abschnitt A und Abschnitt B:

Das siebente Hauptstück soll in zwei Abschnitte untergliedert werden, welche in Anlehnung an die in Z 30 vorgeschlagene Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes („Ordentliche Gerichtsbarkeit“) und Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG die Überschrift „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ und „Verfassungsgerichtsbarkeit“ erhalten sollen.

Zu Artikel 129:

Gemäß Art. 129 B‑VG sind „[z]ur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung … die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen.“ Eine solche „programmatische“ Formulierung war weder im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 noch im Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 enthalten; eingeführt wurde diese Bestimmung erst durch die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946, BGBl. Nr. 211. In der Lehre ist die Bestimmung wiederholt als zu weit oder irreführend kritisiert worden (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 61; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 [1987], Anm. 3 zu Art. 129 B‑VG; Mayer, Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern, in Walter [Hrsg.], Verfassungsänderungen 1988 [1989], 83 [85]; Rill/Schäffer, Art. 129 B‑VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 6. Lfg. [2010], Rz 3).

Vor diesem Hintergrund wurde im Entwurf 94/ME (XXIII. GP) eine neutralere Formulierung vorgeschlagen („Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch die Verwaltungsgerichte der Länder, das Verwaltungsgericht des Bundes und den Verwaltungsgerichtshof ausgeübt.“), welche allerdings ihrerseits zahlreiche neue Fragen aufgeworfen hat (vgl. Thienel, Die Kontrolle der Verwaltungsgerichte I. Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 121 [131 ff]). Um unter diese jahrzehntelange Debatte einen Schlussstrich zu ziehen, schlägt der Entwurf vor, auf eine Nachfolgeregelung zu Art. 129 B‑VG überhaupt zu verzichten: Welche Zuständigkeiten den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen zukommen, ergibt sich ohnedies (ausschließlich) aus den maßgeblichen Bestimmungen (vgl. VfSlg. 8202/1977) und eine „Auslegungsregel“, die mehr Probleme aufwirft, als sie löst, verfehlt ihren Zweck. Auch die Bestimmungen des B‑VG über die (ordentliche) Gerichtsbarkeit und über die Verfassungsgerichtsbarkeit enthielten nie eine vergleichbare Bestimmung.

Aus der Formulierung des vorgeschlagenen Art. 129 („ein Verwaltungsgericht“) ergibt sich, dass für jedes Land und für den Bund jeweils nur ein einziges Verwaltungsgericht, für den Bund darüber hinaus noch ein zweites, besonderes Verwaltungsgericht für Finanzen bestehen soll („9+2-Modell“); die Verwaltungsgerichte des Bundes sollen die Bezeichnung „Bundesverwaltungsgericht“ und „Bundesfinanzgericht“ erhalten. Die Möglichkeit, für bestimmte Angelegenheiten – von dem besonderen Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen abgesehen – „Sondergerichte“ einzurichten („9+x-Modell“), wie sie etwa im Textvorschlag des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents noch vorgesehen ist (vgl. den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 1, Teil 3, 213 und Bd. 2, Teil 4A, 364), soll also nicht bestehen. Materienspezifischen Besonderheiten soll durch die Möglichkeit der Einrichtung von Fachsenaten und der Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sowie der Erlassung von Sonderverfahrensrecht Rechnung getragen werden können (vgl. die vorgeschlagenen Art. 135 Abs. 1 und 136 Abs. 2).

Ein verfassungspolitisches Bedürfnis nach einer verfassungsgesetzlichen Festlegung des Sitzes der Verwaltungsgerichte des Bundes wird als nicht vorhanden erachtet. Der Sitz dieser Verwaltungsgerichte kann daher durch einfaches Gesetz festgelegt und es können allenfalls Außenstellen vorgesehen werden (so wie dies derzeit beim unabhängigen Finanzsenat der Fall ist). Für den Sitz und allfällige Außenstellen der Verwaltungsgerichte der Länder gilt – vorbehaltlich anderslautender landesverfassungsgesetzlicher Regelung – entsprechendes.

Zu Art. 130:

Der vorgeschlagene Art. 130 Abs. 1 enthält jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen sollen.

Zu den Z 1 bis 4 vgl. Art. 129a Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 B‑VG. Die von Art. 129a Abs. 1 B‑VG teilweise abweichenden Formulierungen erklären sich dadurch, dass in den Bestimmungen des vorgeschlagenen Abschnittes A des siebenten Hauptstückes streng zwischen Zuständigkeit, Beschwerdegegenstand, Prüfungsmaßstab und Berechtigung zur Beschwerdeerhebung (Beschwerdelegitimation) unterschieden werden soll. Die Z 1 bis 4 enthalten lediglich den Beschwerdegegenstand (Bescheid; Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Weisung) und den Prüfungsmaßstab (Rechtswidrigkeit; Verletzung der Entscheidungspflicht) der jeweiligen Beschwerde, wer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (legitimiert) ist, ergibt sich hingegen nicht aus diesen Bestimmungen, sondern aus den Abs. 1 bis 4 des vorgeschlagenen Art. 132.

Der Prüfungsmaßstab „Rechtswidrigkeit“ (vgl. Z 1 und 2) beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage.

Im Gegensatz zu Art. 129a Abs. 1 Z 4 und Art. 132 B‑VG kann nach der vorgeschlagenen Z 3 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht grundsätzlich auch in Verwaltungsstrafsachen erhoben werden. An die Wiedereinführung eines umfassenden verwaltungsgerichtlichen Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen ist dabei freilich nicht gedacht. Vielmehr soll – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 18.609/2008 – eine differenzierte Regelung auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht werden, die das Bedürfnis der Partei nach Rechtsschutz gegen Säumnis bei der Erlassung von bestimmten im Verwaltungsstrafverfahren ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheiden (etwa bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; vgl. zur Problemstellung Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 [1999], 172 f, 196 ff) ebenso berücksichtigt wie Fälle, in denen ihrem Rechtsschutzbedürfnis bereits durch ein ex-lege-Außerkrafttreten des Strafbescheides Genüge getan ist (vgl. § 51 Abs. 7 VStG). Dabei wird von der Überlegung ausgegangen, dass, unbeschadet der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, unter Anknüpfung an die Beschwerdefrist bzw. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde (Beschwerdelegitimation) einfachgesetzliche Regelungen getroffen werden können, wonach eine Säumnisbeschwerde in bestimmten Fällen unzulässig ist. Im Ergebnis ist daher, wenn überhaupt, nur eine geringfügige Mehrbelastung der Verwaltungsgerichte (im Vergleich zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern) und des Verwaltungsgerichtshofes durch Säumnisbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen zu erwarten.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 2 können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit vorgesehen werden. Solche Beschwerden können nur andere als die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Beschwerdegegenstände, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln und andere Weisungen als solche nach Art. 81a Abs. 4 B‑VG, zum Gegenstand haben. Sie sind jedoch nach der vorgeschlagenen Z 1 auf den Bereich der Hoheitsverwaltung („Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze“; vgl. Art. 23 Abs. 1 B‑VG) beschränkt. Akte der Gerichtsbarkeit kommen daher ebenso wenig als Beschwerdegegenstand in Betracht wie Akte der sog. Privatwirtschaftsverwaltung oder sog. verwaltungsrechtliche Verträge. In den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens können die Verwaltungsgerichte nach der vorgeschlagenen Z 2 hingegen unabhängig von der Rechtsform des zu überprüfenden Verhaltens des Auftraggebers, also auch zur Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Private, für zuständig erklärt werden (vgl. den in Z 9 dieses Artikels vorgeschlagenen Entfall des Art. 14b Abs. 6 B‑VG). Ein Bundes- oder Landesgesetz im Sinne des vorgeschlagenen Abs. 2 kann daher auch ein Gesetz gemäß Art. 14b Abs. 1 oder 3 B‑VG sein.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 2 zweiter Satz dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 B‑VG nur mit Zustimmung der (dh. aller) Länder kundgemacht werden.

Der vorgeschlagene Art. 130 Abs. 3 entspricht inhaltlich dem (für den Verwaltungsgerichtshof) geltenden Art. 130 Abs. 2 B‑VG (zu dieser Bestimmung vgl. die Nachfolgeregelung des vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 3), wurde allerdings im Sinne der heute gebräuchlichen verwaltungsrechtlichen Terminologie sprachlich vereinfacht. Hat die Verwaltungsbehörde ein ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mangels Rechtswidrigkeit weder aufheben noch ändern; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Verwaltungsbehörde. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn in Verwaltungsstrafsachen einschließlich der Finanzstrafsachen sowie in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Abgabenwesens und Zollwesens Ermessen zu üben ist.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 4 haben die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen meritorisch („in der Sache selbst“) zu entscheiden, über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in anderen Rechtssachen dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu dieser Bestimmung sei Folgendes ausdrücklich klargestellt:

–      Der Anwendungsbereich des Art. 130 Abs. 4 beschränkt sich voraussetzungsgemäß auf Bescheidbeschwerden.

–      In Art. 130 Abs. 4 ist abschließend geregelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden hat; in diesen Fällen darf es daher nicht kassatorisch entscheiden. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach das Verwaltungsgericht in bestimmten anderen Fällen meritorisch entscheiden kann oder meritorisch zu entscheiden hat (dies soll der Vermeidung von „Kassationskaskaden“ dienen), sind jedoch zulässig.

–      Eine Entscheidung „in der Sache selbst“ kann auch eine negative Sachentscheidung, also die ersatzlose Behebung des Bescheides, sein.

–      Aus Art. 130 Abs. 4 folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht über alle bei ihm eingebrachten Beschwerden eine Sachentscheidung zu erlassen hat. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach solche Beschwerden als gegenstandslos erklärt oder zurückgewiesen werden können (vgl. die §§ 32 und 33 VwGG) sind also zulässig. Insb. schließt Art. 130 Abs. 4 einfachgesetzliche Regelungen nicht aus, wonach die belangte Behörde aus Anlass der Erhebung einer Beschwerde ermächtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach Art einer Berufungsvorentscheidung (§ 64a AVG) aufzuheben oder in jeder Richtung abzuändern („Beschwerdevorentscheidung“; vgl. den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 1, Teil 3, 213 [214]). Ebenfalls zulässig sind einfachgesetzliche Regelungen, wonach der Verwaltungsbehörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Nachfrist gesetzt und das Verfahren eingestellt werden kann, wenn der Bescheid erlassen wird (vgl. § 36 Abs. 2 VwGG).

–      Die in Z 2 genannte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes kann in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgen (immer unter der Voraussetzung, dass sie im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist). Anders als nach dem Textvorschlag des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents (vgl. den Bericht des Österreich-Konvents, Bd. 2, Teil 4A, 365) soll die Verpflichtung, in anderen als Verwaltungsstrafsachen eine meritorische Entscheidung zu treffen, nicht davon abhängen, ob „die Rechtsfrage geklärt ist“. Eine Klärung der Rechtsfrage, bevor der maßgebliche Sachverhalt feststeht, ist nach den Regeln der Subsumtion nämlich voraussetzungsgemäß ausgeschlossen; steht dieser jedoch fest, dann soll ihn das Verwaltungsgericht auch rechtlich zu beurteilen haben.

Zum vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 5 vgl. Art. 131 Z 1 und 2 des Bundes‑Verfassungsgesetzes 1920 (betreffend den Ausschluss der zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und der ordentlichen Gerichte gehörenden Angelegenheiten von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes). Zur „Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“ gehören insb. Rechtssachen, die diesen auf Grund des in Z 43 vorgeschlagenen Art. 94 Abs. 2 zugewiesen werden, zur „Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes“ insb. Rechtssachen gemäß dem in Z 74 vorgeschlagenen Art. 141 Abs. 1 lit. f.

Zu Art. 131:

Der vorgeschlagene Art. 130 hat die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte allgemein zum Inhalt; im vorgeschlagenen Art. 131 werden diese Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B‑VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B‑VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B‑VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.

Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen,

–      wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B‑VG der Landeshauptmann beauftragt ist;

–      wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;

–      wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.

Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.

Sieht ein Bundesgesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, soll das Verwaltungsgericht des Bundes nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 zweiter Satz jedenfalls für die Entscheidung über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständig sein, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 3 ist gegenüber dem Verwaltungsgericht des Bundes einerseits durch die organisatorische Anknüpfung an die Abgaben- und Finanzstrafbehörden des Bundes und andererseits in materiell-rechtlicher Hinsicht abgegrenzt.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 Z 1 soll in den Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes fallen, durch Bundesgesetz mit Zustimmung der (dh. aller) Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden können. Umgekehrt soll – auf vielfache Anregung im Verfahren zur Begutachtung des Entwurfes 94/ME (XXIII. GP) und im Schrifttum (vgl. Wiederin, aaO, 41; Stöger, Das „9+1“-Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit, JRP 2007, 231 [238]) – in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht im Sinne des Abs. 2 in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 B‑VG (insb. auch in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7 B‑VG [„Umweltverträglichkeitsprüfung ...“]) die Möglichkeit bestehen, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorzusehen. Eine solche Zuständigerklärung soll auch in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (zB für die – derzeit in die Zuständigkeit der Unabhängigen Heilmittelkommission [§ 351h Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955] fallende – Überprüfung der Entscheidungen des Hauptverbandes über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex) möglich sein. Auch diese Zuständigerklärung bedarf der Zustimmung der (dh. aller) Länder. Eine Zuständigerklärung nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 4 kann einzelne oder alle Rechtssachen einer (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit zum Gegenstand haben.

Der vorgeschlagene Abs. 4a soll es etwa ermöglichen, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes betreffend Bescheide, die 380-kV-Leitungen oder mittlere und große Kraftwerke mit über 50 MW zum Gegenstand haben, zu begründen.

Die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes können nicht nur durch Bundesgesetz, sondern, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder (Art. 15 Abs. 1 B‑VG) handelt, nach Art. 131 Abs. 5 auch durch Landesgesetz erweitert werden (zu denken wäre etwa an eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben). Solche Landesgesetze bedürfen allerdings der Zustimmung der Bundesregierung.

Um zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes geteilte Zuständigkeiten in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit zu vermeiden, soll sich die Zuständigkeit für Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 ergangenes Gesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet, nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 6 grundsätzlich nach der in der jeweiligen Angelegenheit bestehenden Zuständigkeitsverteilung richten (akzessorische Zuständigkeit): Diejenigen Verwaltungsgerichte, die in einer Angelegenheit zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 zuständig sind, sollen in dieser Angelegenheit auch zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 zuständig sein. Sollte sich nach dieser Regel – in Ermangelung einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 – ein zuständiges Verwaltungsgericht nicht bestimmen lassen, sollen, entsprechend der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1, die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig sein.

Zu Art. 132:

Der vorgeschlagene Art. 132 Abs. 1 bis 4 regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Beschwerdelegitimation; vgl. dazu Art. 81a Abs. 4 letzter Satz, Art. 129a Abs. 1 Z 2, Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 B‑VG; vgl. auch die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1). Zu der in Abs. 1 Z 1 nicht enthaltenen Bezugnahme auf die Prozessvoraussetzung der „Erschöpfung des Instanzenzuges“ vgl. die Erläuterungen zu Abs. 6 sowie zu Z 28 (Art. 81b Abs. 3 erster Satz), Z 29 (Entfall des Art. 81c Abs. 3), Z 49 (Entfall des Art. 103 Abs. 4), Z 50 (Art. 109), Z 51 (Entfall des Art. 111) und Z 52 (Art. 112).

Der vorgeschlagene Art. 132 Abs. 5 entspricht dem geltenden Art. 131 Abs. 2 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof und soll es wie bisher ermöglichen, durch Bundes- oder Landesgesetz sog. Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid zu berechtigen; diese Ermächtigung soll auch für die Beschwerdeerhebung gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten, über deren Rechtmäßigkeit derzeit die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern mit Bescheid entscheiden (vgl. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B‑VG).

Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der administrative Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen (vgl. den in Z 56 vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4), stellt die Erschöpfung dieses Instanzenzuges nach dem vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 6 eine Prozessvoraussetzung dar.

Zu Art. 133:

Der vorgeschlagene Art. 133 regelt Zuständigkeit, Revisions- bzw. Beschwerdegegenstand und Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Berechtigung zur Revisions- bzw. Beschwerdeerhebung (Beschwerdelegitimation). Wie bei den Verwaltungsgerichten soll auch beim Verwaltungsgerichtshof zwischen Revisions- bzw. Beschwerdegegenstand und Prüfungsmaßstab einerseits sowie Beschwerdelegitimation andererseits streng unterschieden werden (siehe die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1). Die Regelung des Revisions- bzw. Beschwerdegegenstandes und des Prüfungsmaßstabes der jeweiligen Revision bzw. Beschwerde erfolgt in Abs. 1, die Regelung der Beschwerdelegitimation in Abs. 5 bis 7. Das – dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde – Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren. Jedenfalls soll eine „außerordentliche Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof dann in Frage kommen, falls ein Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision gegen sein Erkenntnis bzw. seinen Beschluss verneint. Nach dem Muster der ZPO soll sich die außerordentliche Revision nicht auf die Anfechtung der Unzulässigerklärung der Revision beschränken, sondern soll sich unter einem auf die Verletzung in sonstigen Rechten beziehen.

Der vorgeschlagene Art. 133 Abs. 1 enthält jene Zuständigkeiten, die dem Verwaltungsgerichtshof von Verfassung wegen zukommen sollen.

Von dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 1 Z 1 sind auch Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten seiner Mitglieder erfasst.

Zusätzlich zu seinen derzeit bestehenden Kompetenzen (vgl. Art. 130 Abs. 1 B‑VG) soll dem Verwaltungsgerichtshof auch eine Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Kompetenzkonflikte übertragen werden (Z 3; vgl. die Erläuterungen zu dem in Z 64 vorgeschlagenen Art. 138 Abs. 1 Z 2).

Nach dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 2 können durch Bundes- oder Landesgesetz Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden (vgl. zB § 11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, § 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967 und § 3 Abs. 9 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes – FERG, BGBl. I Nr. 85/2001).

Der vorgeschlagene Art. 133 Abs. 3 entspricht dem Grunde nach dem geltenden Art. 130 Abs. 2 B‑VG (vgl. auch die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 3).

Nach dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 4 soll die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Während die Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung inhaltlich dem geltenden Art. 131 Abs. 3 B‑VG (mit Ausnahme seines letzten Halbsatzes betreffend Verwaltungsstrafsachen) entspricht, enthält Art. 133 Abs. 4 eine neue Zulässigkeitsvoraussetzung: Danach ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss nur eine geringe Geldstrafe oder eine geringe Leistung in Geld oder Geldeswert zum Gegenstand hat (vgl. demgegenüber den – auf Geldstrafen in Verwaltungsstrafsachen beschränkten – Art. 131 Abs. 3 letzter Halbsatz B‑VG). Unter welchen Voraussetzungen eine Geldstrafe oder eine Leistung in Geld oder Geldeswert als „gering“ anzusehen ist, kann einfachgesetzlich geregelt werden (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 3 und 4).

Die in Art. 133 Abs. 4 normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten sowohl für das Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss Revision erhoben werden soll, als auch für den Verwaltungsgerichtshof. Weitere verfassungsgesetzliche Regelungen erscheinen nicht erforderlich; die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Revisionszulassung können einfachgesetzlich geregelt werden.

Die Formulierung des vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 5 entspricht Art. 133 Z 1 B‑VG.

Der vorgeschlagene Art. 133 Abs. 6 orientiert sich zum einen am vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 1, wobei zusätzlich die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zur Erhebung einer Revision berechtigt sein soll, zum anderen am vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 4. Der vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 7 orientiert sich am vorgeschlagenen Art. 132 Abs. 3. Vgl. auch die in dem in Z 58 vorgeschlagenen Art. 119a Abs. 9 enthaltene Regelung betreffend die Beschwerdelegitimation der Gemeinde.

Von wem das Verfahren zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 1 Z 3 eingeleitet werden kann, bestimmt das das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde Bundesgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 4).

Art. 133 Abs. 9 dient dem Interesse der Normökonomie und soll eine sprachlich möglichst einfache Formulierung ermöglichen: Diejenigen Bestimmungen des Art. 133, in welchen die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte genannt werden, beziehen sich demnach auch auf deren Beschlüsse.

Zu Art. 134:

Der vorgeschlagene Art. 134 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem geltenden Art. 134 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof, ergänzt um Regelungen betreffend die Mitglieder der Verwaltungsgerichte.

Die Ernennungsvoraussetzungen des Art. 134 Abs. 2 bis 4 („Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien“, „juristische Berufserfahrung“ bzw. „einschlägiges Studium“, „einschlägige Berufserfahrung“) können durch die zuständige Dienstrechtsgesetzgebung präzisiert werden. Eine „juristische“ Berufserfahrung kann beispielsweise in der Verwaltung, in der Gerichtsbarkeit, in der Rechtswissenschaft oder in der Parteienvertretung, allerdings erst nach Studienabschluss, erworben werden. Für die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen „einschlägige“ Studien sind, abgesehen vom Studium der Rechtswissenschaften (bzw. den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien), Studien, die einen unmittelbaren inhaltlichen Bezug zu den Aufgaben dieses Verwaltungsgerichtes (vgl. den vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 3) aufweisen.

Die Zusammensetzung der Verwaltungsgerichte orientiert sich an der Bestimmung des Art. 134 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG. Das (bindende) Vorschlagsrecht der Vollversammlung bzw. eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 134 Abs. 2 zweiter Satz letzter Halbsatz B‑VG (vorgeschlagener Art. 134 Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz) bleibt unberührt. Der Vollversammlung (dem Ausschuss) des Verwaltungsgerichtshofes ist es somit unbenommen, entsprechend qualifizierte Personen mit der Befähigung zum Richteramt in einen Dreiervorschlag aufzunehmen. Das gilt auch für die Vollversammlungen (die Ausschüsse) der Verwaltungsgerichte, denen ebenfalls ein – wenngleich nicht bindendes (vgl. die an Art. 86 Abs. 1 B‑VG orientierte Formulierung des vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz und Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz) – Vorschlagsrecht eingeräumt werden soll.

Der vorgeschlagene Art. 134 Abs. 5 und 6 entspricht inhaltlich dem geltenden Art. 134 Abs. 4 und 5 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof.

Der vorgeschlagene Art. 134 Abs. 7 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Art. 134 Abs. 6 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof; die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten bzw. ihr Dienstverhältnis endet, ist jedoch – abweichend von Art. 88 Abs. 1 B‑VG – durch Landesgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1) zu bestimmen.

Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 15.762/2000 soll aus gegebenem Anlass die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes (sowie des Verfassungsgerichtshofes – vgl. den vorgeschlagenen Art. 147 Abs. 8) ausdrücklich dem (jeweiligen) Präsidenten übertragen werden.

Zu Art. 135:

Der vorgeschlagene Art. 135 regelt die Besetzung der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Geschäftsverteilung.

Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied zu entscheiden haben; Senatszuständigkeiten sollen die Ausnahme bilden. Solche Senatszuständigkeiten sollen durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden können. Insoweit ein Bundesgesetz vorsieht, dass die Verwaltungsgerichte der Länder in Senaten zu entscheiden haben, soll es der Zustimmung der beteiligten Länder bedürfen; dies gilt auch für das Verfahrensgesetz. Aus wie vielen Mitgliedern ein Senat besteht, soll durch das jeweilige Organisationsgesetz geregelt werden.

Durch Bundes- oder Landesgesetz soll auch eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden können. Solche fachkundigen Laienrichter können auch die Mehrheit der Senatsmitglieder bilden; sie sind jedoch keine Mitglieder des Verwaltungsgerichtes (und dessen Vollversammlung). Denkbar wäre auch, für Senate mit und ohne Laienbeteiligung unterschiedliche Mitgliederzahlen festzusetzen. Hinsichtlich allfälliger Zustimmungserfordernisse gilt das zu den Senatszuständigkeiten Ausgeführte

Die Einrichtung eines Geschäftsverteilungssausschusses kann im Organisationsgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1) vorgesehen werden.

Der vorgeschlagene Art. 135 Abs. 3 entspricht inhaltlich Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG für die (ordentlichen) Gerichte.

Nach dem Vorbild der Art. 129a Abs. 3 und Art. 135 Abs. 4 B‑VG (vgl. auch Art. 129e Abs. 3 B‑VG) sieht der vorgeschlagene Art. 135 Abs. 4 die sinngemäße Anwendung des Art. 89 B‑VG auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof vor.

Zu Art. 135a:

Die Einrichtung des Rechtspflegers hat in der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit eine lange Tradition und soll auch für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vorgesehen werden.

Der vorgeschlagene Art. 135a entspricht inhaltlich im Wesentlichen Art. 87a B‑VG. Die Übertragung der Geschäfte auf die Rechtspfleger erfolgt durch das Organisationsgesetz (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1). Rechtspfleger beim Verwaltungsgericht eines Landes sind Bedienstete des Landes, jene bei den Verwaltungsgerichten des Bundes Bedienstete des Bundes.

Zu Art. 136:

Nach dem vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 1 ist die Zuständigkeit zur Regelung der Organisation der Verwaltungsgerichte zwischen Bund (Verwaltungsgerichte des Bundes und Verwaltungsgerichtshof) und Ländern (Verwaltungsgerichte der Länder) geteilt (vgl. auch die Erläuterungen zu dem in Z 2 vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 1 Z 1).

Demgegenüber soll das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen) nach dem vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 2 durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt werden können; in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B‑VG soll es jedoch möglich sein, abweichende Regelungen zu treffen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Die Formulierung der Mitwirkungsregelung orientiert sich an Art. 14b Abs. 4 erster Satz B‑VG; es ist in Aussicht genommen, im Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eine besondere Arbeitsgruppe einzurichten, der auch Expertinnen und Experten der Länder angehören. Das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen soll ohne diese Einschränkungen durch Bundesgesetz – nicht notwendigerweise durch ein besonderes Bundesgesetz – geregelt werden können. Schließlich sollen auch die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes wie bisher durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln sein.

Zum besonderen Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte fand am 6. September 2011 im Bundeskanzleramt eine Sitzung statt, in der von Expertinnen und Experten der Länder einerseits und Vertretern des Bundeskazleramtes-Verfassungsdienst andererseits in einer Punktation festgehaltene Grundzüge eines Verfahrens der Verwaltungsgerichte erarbeitet wurden. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten soll sich einschließlich der Kostentragung am AVG orientieren. Das AVG und das VStG sollen subsidiär anwendbar sein.

Dass das Dienstrecht des (richterlichen und nichtrichterlichen) Personals der Verwaltungsgerichte der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, ergibt sich bereits aus Art. 21 B‑VG und braucht daher nicht gesondert erwähnt zu werden. Auslegungsprobleme, wie sie der geltende Art. 129b Abs. 6 B‑VG aufwirft (vgl. Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung [1990], 127 ff), können dadurch vermieden werden.

Die Formulierung des vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 5 folgt dem geltenden Art. 136 B‑VG für den Verwaltungsgerichtshof. Der mögliche Inhalt der Geschäftsordnungen der Verwaltungsgerichte beschränkt sich somit auf die Führung der Geschäfte (vgl. den in Ausführung des Art. 136 B‑VG ergangenen § 19 VwGG); andere Inhalte (insb. dienstrechtliche) können nicht Gegenstand der Geschäftsordnung sein. Einer Vollziehung des jeweiligen Verfahrensgesetzes durch Erlassung von Durchführungsverordnungen steht der vorgeschlagene Art. 136 Abs. 5 jedenfalls nicht entgegen.

Zu Z 61 (Art. 131 Abs. 3):

Nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 3 soll die Möglichkeit der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof auf Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, der Organe zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Art. 20 Abs. 2 Z 2 B‑VG) und der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (Art. 20 Abs. 2 Z 3 B‑VG) erweitert werden.

Zu Z 62 (Art. 134 Abs. 3) und Z 79 (Art. 147 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu dem in Z 60 vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 4.

Zu Z 64 (Art. 138 Abs. 1 Z 2):

Die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz erfordert eine Anpassung der Bestimmung betreffend die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte.

Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof sollen nach dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 1 Z 3 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fallen; dies entspricht der für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Rechtslage.

Zu Z 65 (Art. 139 Abs. 1), Z 66 (Art. 139 Abs. 3), Z 67 (Art. 139 Abs. 4 erster Satz), Z 68 (Art. 139a), Z 69 (Art. 140 Abs. 1), Z 70 (Art. 140 Abs. 3 letzter Satz), Z 71 (Art. 140 Abs. 4 erster Satz), Z 77 (Art. 144), Z 82 (Entfall des Art. 148e) und Z 83 (Art. 148i Abs. 1 und 2):

Die vorgeschlagene Einführung von Verwaltungsgerichten erfordert eine Anpassung der Bestimmungen über die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle: Die Bezugnahmen auf die unabhängigen Verwaltungssenate und das Bundesvergabeamt in Art. 139 Abs. 1 und 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 und 4 und Art. 144 Abs. 1 B‑VG haben zu entfallen.

Es erscheint aus systematischen Gründen zweckmäßig, aus Anlass der Neufassung des Art. 139 Abs. 1 B‑VG die derzeit in den Art. 148e und 148i B‑VG enthaltenen Anfechtungsbefugnisse der Volksanwaltschaft und der Landesvolksanwaltschaften in diese Bestimmung zu transferieren. Die Befugnis zur Anfechtung von Verordnungen einer Landesbehörde soll den Landesvolksanwaltschaften künftig schon von Verfassung wegen zukommen. Art. 148e B‑VG kann damit entfallen; die Zitierung in Art. 148i Abs. 1 und 2 B‑VG ist entsprechend anzupassen.

Die Neufassung des Art. 139 Abs. 1 B‑VG bedingt eine Anpassung des Zitates in Art. 139 Abs. 3 letzter Satz. Aus diesem Anlass soll diese Bestimmung neugefasst und in ihrem zweiten Satz ein Redaktionsversehen im Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert wird, BGBl. Nr. 302/1975, bereinigt werden.

Art. 139a B‑VG soll aus gegebenem Anlass sprachlich gestrafft werden.

Die Neufassung des Art. 140 Abs. 1 B‑VG bedingt eine Anpassung des Zitates in Art. 140 Abs. 3 letzter Satz.

Die vorgeschlagene Neufassung des Art. 144 bewirkt keine Änderung im Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof; der Verfassungsgerichtshof übt eine „Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit“ allerdings nicht mehr gegenüber Verwaltungsbehörden, sondern gegenüber den Verwaltungsgerichten aus.

Zu Z 73 (Art. 141 Abs. 1 lit. c), Z 74 (Art. 141 Abs. 1 lit. d bis f neu), Z 75 (Art. 141 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz) und Z 76 (Entfall des Art. 141 Abs. 3):

Da sich die Zahl der österreichischen Mitglieder im Europäischen Parlament seit dem EU-Beitritt im Jahr 1995 bereits mehrfach geändert hat, soll die für einen Antrag auf Mandatsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B‑VG erforderliche Anzahl der antragstellenden Mitglieder nicht mehr zahlenmäßig bestimmt sein, sondern sich aus dem Verhältnis zur Gesamtzahl der österreichischen Mitglieder im Europäischen Parlament ergeben (vgl. § 2 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, wonach der Nationalrat über einen Antrag auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließt).

Die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges erfordert eine Anpassung des Art. 141 Abs. 1 lit. e B‑VG, wo von der „Erschöpfung des Instanzenzuges“ die Rede ist. Es erscheint allerdings nicht zweckmäßig, sich auf einen bloßen Entfall dieser Wortfolge zu beschränken: Von Ringhofer (Die österreichische Bundesverfassung [1977], 473 f) wurde nämlich darauf hingewiesen, dass es angesichts der Formulierung des Art. 141 Abs. 1 lit. e B‑VG bezweifelt werden könnte, ob der Verfassungsgerichtshof auch dann über den Verlust eines Gemeindevorstandsmandates zu befinden hat, wenn dieser Mandatsverlust nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen wurde. Um diese Zweifelsfragen zu klären, wird vorgeschlagen, Art. 141 Abs. 1 lit. d B‑VG in Anlehnung an § 71 Abs. 1 zweiter Satz VfGG neu zu fassen.

Da nach dem vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 5 ua. Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sein sollen, erscheint es unerlässlich, Art. 141 Abs. 1 B‑VG so zu formulieren, dass an der Kompetenzgrenze zwischen den Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof keine Zweifel aufkommen können. Der Entwurf schlägt daher vor, die bisher in Art. 141 Abs. 3 B‑VG enthaltenen Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes betreffend Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen in eine neue lit. e zu transferieren und in einer neuen lit. f klarzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung aller Bescheide zu erkennen hat, die in den Fällen der lit. a bis e ergehen (vgl. VfSlg. 15.816/2000 mwH). Hervorzuheben ist, dass die vorgeschlagene lit. e entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zuletzt VfSlg. 18.220/2007) nicht nur Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung, sondern auch auf Grund der Landesverfassung oder in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (Art. 117 Abs. 8 B‑VG) umfasst.

Die folgenden Sätze des Art. 141 Abs. 1 B‑VG sind entsprechend anzupassen; Art. 141 Abs. 3 B‑VG kann entfallen, weil die näheren Regelungen über das Verfahren bei Anfechtung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (einschließlich von Regelungen über das „Zuwarten“ mit einer allfälligen Kundmachung im Hinblick auf eine solche Anfechtung) gemäß Art. 148 B‑VG durch Bundesgesetz getroffen werden können.

Zu Z 80 (Art. 147 Abs. 8):

Siehe die Erläuterungen zu dem in Z 60 vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 8.

Zu Z 84 (Art. 151 Abs. 49):

Der vorgeschlagene Art. 151 Abs. 49 enthält die für die Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Übergangsregelungen.

Die Z 1 bis 5 enthalten Regelungen über die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen einschließlich der Ernennung ihrer Mitglieder:

–      Die in Z 1 erster Satz genannten „organisatorischen und personellen Maßnahmen“ erfassen insb. auch die Ausschreibung der Stellen eines Präsidenten, Vizepräsidenten oder sonstigen Mitgliedes eines Verwaltungsgerichtes sowie die Aufnahme von nichtrichterlichen Bediensteten. Gemäß Z 1 zweiter Satz ist für die erstmalige Ernennung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte kein Dreiervorschlag der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes einzuholen (für den Präsidenten und den Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichtes besteht eine solche Verpflichtung nach dem in Z 60 dieses Artikels vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 2 und 3 ohnedies nicht).

–      Z 2 normiert besondere Ernennungsrechte.

–      Die Z 3 und 4 normieren verfassungsrechtliche Grundsätze für das Ernennungsverfahren. Das Recht auf Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof gilt auch in Bezug auf einen nach einer allfälligen Aufhebung durch einen dieser Gerichtshöfe im fortgesetzten Verfahren erlassenen Bescheid.

–      Das Recht der Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, zu Mitgliedern der Verwaltungsgerichte der Länder ernannt zu werden, und das Ernennungsverfahren sollen gemäß Z 5 nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz geregelt werden. Als Verfahren nach „gleichartigen Grundsätzen“ ist ein Verfahren zu verstehen, das durch einen anfechtbaren Rechtsakt abgeschlossen wird.

–      Z 6 regelt das In- und Außerkrafttreten. Mit 1. Jänner 2014 gelten die Verwaltungsgerichte als eingerichtet und der administrative Instanzenzug (grundsätzlich) als abgeschafft; ab diesem Zeitpunkt können daher (grundsätzlich) keine Berufungen oder Devolutionsanträge mehr erhoben werden.

–      Gemäß Z 7 soll der bisherige Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes werden. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes (einschließlich seines Präsidenten und seines Vizepräsidenten) sollen ex constitutione zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes werden. Sonstige Übergangsbestimmungen für den Asylgerichtshof (zB betreffend die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren) sind im Hinblick auf die sich aus dem ersten Satz ergebende Behördenkontinuität entbehrlich.

Die Z 8 bis 11 regeln den eigentlichen Übergang der Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichte. Zugleich mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte sollen jene unabhängigen Rechtsmittelbehörden, deren Mitglieder einen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Verwaltungsgericht haben (vgl. Z 3), sowie die sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Ferner soll die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren vor Behörden, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte übergehen. Im Einzelnen ist zu diesem Übergang Folgendes zu sagen:

–      Gemäß Z 8 vollzieht sich mit 1. Jänner 2014 der Zuständigkeitsübergang auf die Verwaltungsgerichte. Die unabhängigen Verwaltungsbehörden (das sind gemäß der in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffsbestimmung die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat) und die sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden (dies sind gemäß der in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffsbestimmung die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden) werden aufgelöst; die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei ihnen und bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen gemäß Art. 119a Abs. 5 geht auf die Verwaltungsgerichte über. Dies gilt nur für Verfahren, die nach der neuen Rechtslage (vgl. den in Z 60 dieses Artikels vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1 und 2) in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen oder diesen zugewiesen werden können. Soweit den sonstigen unabhängigen Behörden auch Zuständigkeiten zukommen, die nicht gemäß Art. 130 Abs. 1 auf die Verwaltungsgerichte übergehen und diesen auch nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 übertragen werden können, ist durch Gesetz zu regeln, von welchen Behörden diese Aufgaben künftig – allenfalls weisungsfrei (vgl. Art. 20 Abs. 2 B‑VG in der in den Z 14 und Z 15 dieses Artikels vorgeschlagenen Fassung) – besorgt werden sollen; in diesem Zusammenhang können aufgelöste Behörden auch wieder errichtet werden. Ferner soll sich der Zuständigkeitsübergang nicht nur auf Verfahren vor aufzulösenden Behörden beziehen, sondern alle Zuständigkeiten betreffen, die nach dem vorgeschlagenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden sollen.

–      Gemäß Z 9 erster Satz treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme von Organen der Gemeinde (zumal nach dem vorgeschlagenen Art. 118 Abs. 4 in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Aufgaben der gemeindlichen Rechtsmittelbehörden grundsätzlich nicht auf die Verwaltungsgerichte übergehen). Diese Regelung erfasst nicht nur Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 und Art. 144 B‑VG, sondern alle Verfahren bei diesen Gerichtshöfen (insb. auch auf Antrag einer solchen unabhängigen Verwaltungsbehörde eingeleitete Normenprüfungsverfahren vor gemäß Art. 139 ff B‑VG beim Verfassungsgerichtshof). Da die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß Art. 119a Abs. 5 B‑VG nicht „in erster und letzter Instanz“ entscheidet, treten die Verwaltungsgerichte auch in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gegen Vorstellungsbescheide der Aufsichtsbehörde (nicht jedoch in Beschwerdeverfahren betreffend sonstige Bescheide der Aufsichtsbehörde) an deren Stelle. Z 9 zweiter Satz sieht vor, dass das Verfahren nach der Aufhebung eines Bescheides einer unabhängigen Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2014 vom zuständigen Verwaltungsgericht fortzusetzen ist.

–      Z 10 soll es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen, die Behandlung von am 1. Jänner 2014 (noch) anhängigen Beschwerden gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate, des unabhängigen Finanzsenates oder von Behörden gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 und 3 B‑VG auch nach diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 3 (in der Fassung der Z 61 dieses Artikels) abzulehnen.

–      Gemäß Z 11 sollen die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen werden können. In Betracht kommen etwa Regelungen für Fälle, in denen Bescheide vor dem Stichtag genehmigt (beschlossen), aber erst nach diesem zugestellt werden, oder für Fälle, in denen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens Auswirkungen auf von bereits aufgelösten Behörden durchgeführte Verfahren oder von diesen erlassene Bescheide hat.

Zu Z 85 (Anlage):

Die in der Anlage vorgenommene Zuordnung einer Behörde zum Bund bzw. zu einem Land richtet sich danach, ob sie durch Bundes- oder Landesgesetz eingerichtet ist.

Zu Artikel 2 (Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen):

Zu Abs. 1 Z 1 (Aufhebung des Übergangsgesetzes 1929):

Seit dem 1. Jänner 2008 enthält das Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393/1929, nur noch drei Bestimmungen (Art. II § 6 und § 11 sowie Art. VI). Der Entwurf schlägt vor, dieses Bundesverfassungsgesetz aus gegebenem Anlass zur Gänze aufzuheben.

Die vorgeschlagene Aufhebung des Art. II § 11 des Übergangsgesetzes 1929 steht in sachlichem Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Aufhebung des Art. 15 Abs. 5 B‑VG.

Art. II § 6 des Übergangsgesetzes 1929 hat wegen § 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1948 über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, BGBl. Nr. 175/1948, schon seit fast sechzig Jahren keine praktische – finanzausgleichsrechtliche (vgl. VfSlg. 3071/1956) – Bedeutung mehr.

Mit der Aufhebung der vorgenannten Bestimmungen kann auch die Vollziehungsklausel des Art. VI des Übergangsgesetzes 1929 entfallen.

Zu Abs. 1 Z 2 (Aufhebung des § 39 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):

Da die Personalvertretungs-Aufsichtskommission aufgelöst werden soll (vgl. Art. 1 Z 84 [Art. 151 Abs. 49 Z 11] und Z 85 [A.12 der Anlage]), kann die Verfassungsbestimmung des § 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), BGBl. Nr. 133, betreffend die Bestellung ihrer Mitglieder aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 3 (Aufhebung des § 19a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) und Abs. 1 Z 5 (Aufhebung des § 45 Abs. 3 des Bundesbehindertengesetzes):

Im Hinblick auf die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges sollen die Verfassungsbestimmungen des § 19a Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, und des § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, betreffend die Berufungszuständigkeit der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (vgl. das Bundesberufungskommissionsgesetz – BBKG, Art. 2 des Bundessozialämterreformgesetzes – BSRG, BGBl. I Nr. 150/2002), aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 4 (Aufhebung des § 41a Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Abs. 1 Z 10 (Aufhebung des § 73 des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Im Hinblick auf die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges und die vorgeschlagene Auflösung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (vgl. Art. 1 Z 84 [Art. 151 Abs. 49 Z 11] und Z 85 [A.17 der Anlage]), können die Verfassungsbestimmungen des § 41a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 73 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167, betreffend die Berufungszuständigkeiten der Berufungskommission aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 6 (Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 276/1992) und Abs. 1 Z 9 (Aufhebung der §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des UFS-Gesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind durch die in Art. 1 vorgeschlagene Neuregelung des Rechtsschutzes (Z 6) bzw. Änderung der Behördenorganisation (Z 9) bedingt.

Zu Abs. 1 Z 7 (Aufhebung des § 17a Abs. 2 erster Satz des Poststrukturgesetzes):

Im Hinblick auf die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges soll der erste Satz der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG) aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 8 (Aufhebung der §§ 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000):

Da die Datenschutzkommission aufgelöst werden soll (vgl. Art. 1 Z 84 [Art. 151 Abs. 49 Z 11] und Z 85 [A.24 der Anlage]), können die Verfassungsbestimmungen des § 35 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend ihre Zuständigkeit und ihre Organisation und Geschäftsführung aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 11 (Aufhebung des § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

Im Hinblick auf die (grundsätzliche) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges soll die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100, aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 12 (Aufhebung der §§ 291 Abs. 3 und 294 Abs. 2 Z 3 des Bundesvergabegesetzes 2006):

Da das Bundesvergabeamt aufgelöst werden soll (vgl. Art. 1 Z 84 [Art. 151 Abs. 49 Z 8]), können die Verfassungsbestimmungen des § 291 Abs. 3 und des § 294 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, betreffend die sinngemäße Geltung des Art. 89 B‑VG für das Bundesvergabeamt und einen bestimmten Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft im Bundesvergabeamt aufgehoben werden.

Zu Abs. 1 Z 13 (Aufhebung des § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Energie-Control-Gesetzes):

Im Hinblick auf die in Art. 1 Z 43 vorgeschlagene Neufassung des Art. 94 Abs. 2 B‑VG kann die Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 4 aufgehoben werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Durch den vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 erster Satz soll die – unbefristete – fugitive Verfassungsbestimmung des § 21 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1967 – FAG. 1967, BGBl. Nr. 2, die die Länder ermächtigt, in Abweichung von § 3 Abs. 2 erster Satz F‑VG 1948 die Landesumlage ab 1. Jänner 1967 auch ohne Begrenzung auf einen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf zu erheben, in das F‑VG integriert werden. Eine gesonderte Erwähnung der Städte mit eigenem Statut erübrigt sich, da es sich bei ihnen ebenfalls um Gemeinden handelt (vgl. Art. 116 Abs. 3 B‑VG).

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 4):

Durch den vorgeschlagenen § 8 Abs. 4 letzter Satz soll die fugitive Verfassungsbestimmung des § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1989 – FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992, in das F‑VG integriert werden.

Zu Z 3 (§ 9):

Aus Anlass des Entfalls des Art. 98 B‑VG (vgl. Art. 1 Z 46) soll § 9 neu gefasst und in Absätze gegliedert werden. Dabei sollen folgende Änderungen und Klarstellungen getroffen werden:

Zum vorgeschlagenen Abs. 1 vgl. Art. 98 Abs. 1 B‑VG; zum vorgeschlagenen Abs. 2 vgl. Art. 98 Abs. 2 erster Satz B‑VG.

Nach dem Erkenntnis VfSlg. 13.971/1994 ist Art. 98 Abs. 3 B‑VG auf Gesetzesbeschlüsse von Landtagen über Landes(Gemeinde)abgaben nicht anwendbar. Nach dem vorgeschlagenen Abs. 3 soll nunmehr eine Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgaben vor Ablauf der Einspruchsfrist zulässig sein, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

Durch den vorgeschlagenen Abs. 4 soll klargestellt werden, dass der Gesetzesbeschluss des Landtages (beurkundet, gegengezeichnet und) kundgemacht werden darf, wenn die Bundesregierung nach einem sog. Wiederholungsbeschluss (Beharrungsbeschluss) des Landtages ihren Einspruch binnen drei Wochen von dem Tag, an dem der wiederholte Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, zurückzieht.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 5 hat die Bundesregierung den Einspruch nach ungenütztem Ablauf der dreiwöchigen Frist des Abs. 4 unter Anschluss des wiederholten Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Vorlage an den ständigen gemeinsamen Ausschuss zu übermitteln. Diese Übermittlung an den Präsidenten des Nationalrates hat jedenfalls zu erfolgen, für eine implizite Zurückziehung des Einspruchs, wie sie für die geltende Rechtslage von Ruppe (§ 9 F‑VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 3. Lfg. [2000], Rz 6) angenommen wird, bleibt also kein Raum.

Durch den ersten Satz des vorgeschlagenen Abs. 7 soll klargestellt werden, dass die einwöchige Frist zur Einberufung des Ausschusses durch den Vorsitzenden mit jenem Tag zu laufen beginnt, an dem der Einspruch der Bundesregierung auf Grund der Vorlage durch den Präsidenten des Nationalrates beim Ausschuss eingelangt ist (vgl. Ruppe, aaO, Rz 5). Durch den zweiten Satz soll klargestellt werden, dass nur die jeweils erste Einberufung zu einer Sitzung durch den Vorsitzenden, die Einberufung zu allen weiteren Sitzungen des Ausschusses hingegen durch den Präsidenten des Nationalrates erfolgt (vgl. § 10 letzter Satz der geltenden Geschäftsordnung des gemäß § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu bestellenden Ausschusses).

Durch den zweiten Satz des vorgeschlagenen Abs. 9 soll klargestellt werden, dass in der Geschäftsordnung insbesondere Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuss (vgl. §§ 3 f Geschäftsordnung) sowie Bestimmungen über die Teilnahme anderer Organe an den Sitzungen des Ausschusses (vgl. § 13 Geschäftsordnung) getroffen werden können. Die – derzeit nirgends kundgemachte – Geschäftsordnung soll künftig im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden (vgl. Art. 8 [Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes]).

Durch den ersten Satz des vorgeschlagenen Abs. 10 soll klargestellt werden, dass die sechswöchige Entscheidungsfrist des Ausschusses mit jenem Tag zu laufen beginnt, an dem der Einspruch der Bundesregierung auf Grund der Vorlage durch den Präsidenten des Nationalrates beim Ausschuss eingelangt ist (vgl. Abs. 7 erster Satz).

Im Übrigen sollen bloß terminologische Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Z 7 (§ 14):

Durch die bloße Erklärung der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 9 soll besser zum Ausdruck gebracht werden, dass bei Gesetzesbeschlüssen von Landtagen über Landes(Gemeinde)abgaben das Verfahren nach § 9 ohne Abweichungen zur Anwendung gelangt.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Da der unabhängige Finanzsenat aufgelöst werden soll (vgl. Art. 1 Z 84 [Art. 151 Abs. 49 Z 8]), soll die in § 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.), BGBl. Nr. 129, vorgesehene Weisungsfreistellung auf die Mitglieder der Spruchsenate der Finanzstrafbehörden beschränkt werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird) und Artikel 6 (Änderung des Bundessozialamtsgesetzes):

Um nach der in Art. 2 Abs. 1 Z 3 und 5 vorgeschlagenen Aufhebung des § 19a Abs. 1 BEinstG und des § 45 Abs. 3 BBG die mit dem Bundessozialämterreformgesetz – BSRG, BGBl. I Nr. 150/2003, geschaffene bundeseinheitliche Vollziehungszuständigkeit für die Bereiche der Behindertenintegration und der Sozialentschädigung aufrecht zu erhalten und in diesen Angelegenheiten zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und des Bundes geteilte Zuständigkeiten zu vermeiden, soll im Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Bundessozialamtsgesetz – BSAG), BGBl. I Nr. 150/2002, vorgesehen werden, dass die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugewiesenen Aufgaben in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden. Art. I Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 27. November 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, BGBl. Nr. 721, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1992, kann demnach entfallen.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nimmt derzeit in verschiedenen Angelegenheiten des Behindertenwesens eine erstinstanzliche Zuständigkeit wahr. Dem B‑VG ist ein Kompetenztatbestand „Behindertenwesen“ fremd, eine umfassende Zuständigkeit des Bundesamtes in sachlich zusammengehörenden Angelegenheiten ist derzeit nicht gegeben. So werden beispielsweise Angelegenheiten, die unter den rechtswissenschaftlichen Begriff des „Sozialentschädigungsrechts“ fallen, teilweise vom Bundesamt (Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung, Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen etc), teilweise von Landesbehörden vollzogen (siehe etwa § 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947). Durch die Ermächtigung an das Bundesamt, die ihm zugewiesenen Aufgaben in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen, soll eine Effizienzsteigerung und Deregulierung bewirkt werden können. Freilich soll die Zuständigkeit des Bundesamtes keine schrankenlose sein, sondern sich dem Grunde nach an den bisherigen Zuständigkeiten orientieren.

Zu Artikel 7 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):

Zu Z 1 (Entfall des Ausdrucks „(Verfassungsbestimmung)“ in § 19 Abs. 7 und des letzten Satzes dieses Absatzes):

Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit soll die Anfechtung von Bescheiden beim Verfassungsgerichtshof nur noch in den im vorgeschlagenen Art. 1 Z 74 (Art. 141 Abs. 1 lit. f) genannten Fällen zulässig sein. § 19 Abs. 7 letzter Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 hätte demnach zu entfallen; der verbleibende Satz kann zu einer einfachen bundesgesetzlichen Bestimmung werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 6a):

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll die Grundlage für die Verlautbarung der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses gemäß § 9 Abs. 5 F‑VG 1948 im Bundesgesetzblatt II geschaffen werden (vgl. Art. 3 Z 3 [§ 9 Abs. 9 dritter Satz F‑VG 1948]).

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 1), Z 3 (§ 5 Abs. 2), Z 4 (§ 5 Abs. 3 Z 1) und Z 5 (§ 5 Abs. 4):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 (Art. 9 Abs. 2 B‑VG), Z 22 (Art. 49 Abs. 2 B‑VG), Z 23 (Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG), Z 24 (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG), Z 25 (Art. 50 Abs. 2 Z 4 neu B‑VG), Z 26 (Art. 50 Abs. 3 B‑VG) und Z 72 (Art. 140a B‑VG).

Zu Z 6 (§ 6 Z 1 und 2) und Z 7 (§ 6 Z 3):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 47 (Art. 101a B‑VG).

Zu Artikel 9 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 4):

Anpassung an Art. 135 Abs. 3 B‑VG in der Fassung des Art. 1 Z 32 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 3):

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll dem Dreiersenat in bestimmten Fällen die Fassung von Umlaufbeschlüssen ermöglicht werden.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 1):

Terminologische Vereinheitlichung.

Zu Z 4 (§ 25 Abs. 2) und Z 7 (§ 37 Abs. 1):

Da die Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 VwGG in der Fassung des Art. 3 Z 11 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, auch die Möglichkeit der Erstellung von Kopien beinhaltet, soll die (als Einschränkung deutbare) Nennung von Abschriften in diesen Bestimmungen entfallen.

Zu Z 5 (§ 27 Abs. 2 erster Satz, Überschrift zu § 38b und § 76 Abs. 3) und Z 9 (§ 38b Abs. 1 erster Satz):

Terminologische Anpassungen an den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, BGBl. III Nr. 132/2009 (vgl. Art. 19 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 5 des Protokolls Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft).

Zu Z 6 (§ 33a):

Ausführungsbestimmung zu dem in Art. 1 Z 61 vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 3 B‑VG.

Zu Z 8 (§ 38a Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 (Art. 9 Abs. 2 B‑VG), Z 22 (Art. 49 Abs. 2 B‑VG), Z 23 (Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG), Z 24 (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG), Z 25 (Art. 50 Abs. 2 Z 4 neu B‑VG), Z 26 (Art. 50 Abs. 3 B‑VG) und Z 72 (Art. 140a B‑VG).

Zu Z 10 (§ 43 Abs. 7):

Terminologische Vereinheitlichung (vgl. Art. 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, sowie § 62 Abs. 4 AVG).

Zu Z 11 (§ 47 Abs. 1):

Zitierungsanpassung (§ 60 ist gemäß Art. 3 Z 45 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes entfallen).

Zu Z 12 (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Z 13 (§ 54 Abs. 3 zweiter Satz):

Anpassung an § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG in der Fassung des Art. 3 Z 7 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes.

Zu Z 14 (§ 55 Abs. 2 Z 2):

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass der Anspruch auf Aufwandersatz nur dann entfällt, wenn die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Beschwerdeführers – und nicht auf jenes eines etwaigen Mitbeteiligten (§ 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) – zurückzuführen war.

Zu Z 15 (§ 76 Abs. 5):

Wegen ihrer großen Bedeutung sollen die Rechtssätze von Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (im Bundesgesetzblatt II) kundzumachen sein (vgl. für Grundsatzentscheidungen der Kammersenate des Asylgerichtshofes § 42 Abs. 9 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100).

Zu Z 16 (§ 80 samt Überschrift):

Im Interesse einer einheitlichen Gesetzessystematik soll § 80 VwGG eine Überschrift erhalten.

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Novelle BGBl. I Nr. 89/2004: Die in der Vollziehungsklausel enthaltenen Zitate sollen nachträglich entsprechend angepasst werden.

Zu Art. 10 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in Art. 4 Z 1 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes.

Zu Z 2 (Überschriften zu § 19a und § 94a):

Da das VfGG grundsätzlich keine Paragraphenüberschriften enthält, sollen diese Überschriften entfallen.

Zu Z 3 (§ 19a Abs. 1 erster Satz):

Terminologische Anpassungen an den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, BGBl. III Nr. 132/2009 (vgl. Art. 19 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 5 des Protokolls Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft).

Zu Z 4 (§ 66 Einleitung) und Z 5 (§ 86a Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 (Art. 9 Abs. 2 B‑VG), Z 22 (Art. 49 Abs. 2 B‑VG), Z 23 (Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG), Z 24 (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG), Z 25 (Art. 50 Abs. 2 Z 4 neu B‑VG), Z 26 (Art. 50 Abs. 3 B‑VG) und Z 72 (Art. 140a B‑VG).