Vorblatt

Problem:

1.      Die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen sind derzeit wesentlich durch die Orientierung am Verwendungsbild der Lehrkräfte an Schulen geprägt und tragen dem Aufgabenspektrum der Pädagogischen Hochschulen und ihrer Stellung im tertiären Bereich nicht ausreichend Rechnung.

2.      Die an den Pädagogischen Hochschulen wahrzunehmenden Aufgaben in Ausbildung, Fortbildung, Forschung, Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen, Qualitätssicherung etc. weichen ihrer inhaltlichen und zeitlichen Struktur nach deutlich von den an Schulen wahrzunehmenden Aufgaben ab.

3.      Die Regelungsdichte in Organisation und Studienbetrieb an Pädagogischen Hochschulen wurde deutlich reduziert, sodass bei manchen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen erhebliche Anwendungsprobleme entstehen. Elemente leistungsbezogener Besoldung sind nicht ausreichend entwickelt.

Ziel:

1.      Verbesserte Funktionalität des Dienstrechts für das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen bezüglich der Erfüllung sämtlicher Aufgaben der Einrichtung.

2.      Höhere Flexibilität beim Einsatz des Lehrpersonals an Pädagogischen Hochschulen entsprechend den Anforderungen an eine hochschulische Einrichtung.

3.      Vereinfachung der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die der geringeren Regelungsdichte in Organisation und Studienbetrieb Rechnung tragen. Verstärkung der Leistungsorientierung.

Inhalt:

1.      Schaffung eines mehrgliedrigen Verwendungsbildes für das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen, das alle von der Pädagogischen Hochschule wahrzunehmenden Aufgaben abdeckt.

2.      Festlegung der Dienstpflichten nach Maßgabe der zu erfüllenden Aufgaben und der Qualifikation. Abkehr von Instrumenten des herkömmlichen Lehrerdienstrechts. Neuregelung in Anlehnung an die für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer im BDG 1979 geltenden Bestimmungen.

3.      Schaffung einer Dienstzulage und einer Lehrvergütung, die das bestehende Regelungsgefüge (beinhaltend ein System von Differenzzulagen und eine stark an den Dienstbetrieb an Schulen gebundene Regelung über Mehrdienstleistungen) ablöst. Verankerung einer Prämienregelung.

Alternativen:

Im Sinne der Verwirklichung eines der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen funktional angepassten Dienstrechts keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Neuregelung ist kostenneutral. Es wird auf die näheren Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Eine Weiterentwicklung der dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen stärkt deren Funktionsfähigkeit und kommt damit mittelbar der Qualifikation der Studierenden und dem Wirtschaftsstandort Österreich zu gute.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, wurden die bis dahin dem Akademien-Studiengesetz 1999 unterliegenden Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte zusammengeführt und Pädagogische Hochschulen als neue Einrichtungen des tertiären Sektors errichtet. Die Pädagogischen Hochschulen haben primär wissenschaftlich fundierte berufsfeldbezogene Bildungsangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufsfeldern zu erstellen, anzubieten und durchzuführen. Es sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an Volksschulen und an Hauptschulen zu führen (darüber hinaus gegebenenfalls auch für Sonderschulen und Polytechnische Schulen und im Bereich der Berufsbildung) sowie in umfassender Weise Fortbildungsangebote (mit besonderen hochschulzeitrechtlichen Rahmenbedingungen) zu erstellen. Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden. Die Pädagogischen Hochschulen haben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten, zu kooperieren.

Vor dem Hintergrund dieses im Vergleich mit den Vorgängerinstitutionen geänderten und erweiterten Aufgabenprofils soll – nach der Konsolidierung der Organisation und der Überleitung des Personals – nunmehr unter Abkehr vom traditionellen, auf Unterrichtserteilung und Schulbetrieb ausgerichteten Dienstrecht eine dem Hochschulcharakter der Einrichtung Rechnung tragende inhaltliche Weiterentwicklung des Dienst- und Besoldungsrechts der Lehrkräfte (mit Ausnahme der an den Praxisschulen verwendeten Lehrkräfte) erfolgen.

1.      Kern der Neuregelung im dienstrechtlichen Bereich ist die Schaffung eines mehrgliedrigen Verwendungsbildes für das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen (künftig: Hochschullehrpersonen), das alle von der Pädagogischen Hochschule wahrzunehmenden Aufgaben abdeckt. Auf der Basis dieses Verwendungsbildes sollen die Dienstpflichten nach Maßgabe der zu erfüllenden Aufgaben und der Qualifikation der Hochschullehrperson in einer Pflichtenfestlegung durch die Rektorin bzw. den Rektor konkretisiert werden. Dabei kommt der Festlegung von Aufgaben in der Lehre eine wichtige, jedoch – anders als im herkömmlichen Dienstrecht der Lehrkräfte – nicht die allein bestimmende Rolle zu.

2.      Das Besoldungsrecht soll in der Weise vereinfacht werden, dass mit der Schaffung einer Dienstzulage und einer Lehrvergütung das bestehende komplexe Regelungsgefüge (beinhaltend ein System von Differenzzulagen und eine stark an den Dienstbetrieb an Schulen gebundene Regelung über Mehrdienstleistungen) abgelöst werden kann. Dem Anliegen der stärkeren Leistungsorientierung soll durch die Verankerung einer Prämienregelung in Anlehnung an § 76 VBG entsprochen werden.

3.      Die neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Hochschullehrpersonen sind aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem eigenen Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 (6a. Abschnitt), in einem eigenen Abschnitt des GehG (Abschnitt IVa) und in einem eigenen Abschnitt des VBG (Abschnitt IIa) zusammengefasst.

4.      Vorgesehen ist eine Gliederung der Hochschullehrpersonen in drei Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, wobei der Zugang zur höchsten Gruppe (PH 1, ph 1) den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades und einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit voraussetzt und nur im Wege eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erfolgen kann.

5.      Im Interesse einer möglichst breiten Wirksamkeit der neuen Funktionalität und homogener Rahmenbedingungen für den Personaleinsatz sind die Regelungen so konzipiert, dass sie für bereits in Verwendung stehendes und neu zu bestellendes Lehrpersonal grundsätzlich in gleicher Weise gelten.

6.      Weitere inhaltliche Änderungen betreffen einen umfangmäßig abgestuften Einsatz in der Lehre im Rahmen von Bandbreiten, verwendungsspezifische Dienstzeitbestimmungen, Sonderbestimmungen in Bezug auf die Forschungstätigkeit, die Einführung einer Funktion Assistenz und neue Rahmenbedingungen für die Mitverwendung von Lehrkräften.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 4 (BDG 1979, GehG, VBG, BLVG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.      hinsichtlich des Art. 5 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.      hinsichtlich des Art. 6 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Das im Folgenden dargestellte Berechnungsmodell bezieht sich auf die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen (einschließlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik) und die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge. Als Berechnungsgrundlage wurden die Daten der genannten Einrichtungen, sofern sie über zentrale Datenerfassungssysteme (SAP-MIS, PH-Online) verfügbar waren, herangezogen. Alle Angaben beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf das Studienjahr 2010/11.

Mit Stichtag 01.10.2010 besteht ein Personalstand von 1.510 Lehrkräften; abzüglich der von der Reform nicht betroffenen 323 Lehrerinnen und Lehrer an Praxisschulen verbleibt ein vom neuen Dienst- und Besoldungsrecht betroffener Personenkreis von 1.187 Lehrkräften (davon 870 Vollbeschäftigte). Für diesen Personenkreis ergibt sich insgesamt eine ausgabenwirksame Personalkapazität von 1.002,9 Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ). Dafür fallen (über die Gehälter bzw. Monatsentgelte hinaus) Ausgaben für Dienstzulagen, Mehrdienstleistungsvergütungen und andere zusätzliche Abgeltungen Ausgaben im Gesamtausmaß von 9,724 Mio € (Stand 2010, Quelle: PM-SAP/MIS, einschließlich Dienstgeberbeiträge) an:

 

Vergütungen für Mehrdienstleistungen

8.030.251,8 €

Zulagen gemäß § 59 Abs. 3 GehG

148.042,0 €

Kustodiatsvergütungen gemäß § 61b GehG, Vergütungen gemäß der VO gemäß § 61b Abs. 3 GehG

210.592,0 €

Prüfungstaxen

1.334.740,0 €

Summe

9.723.625,8 €

Mit dem Wirksamwerden der Novelle entfallen die oben dargestellten Ausgabenkategorien. Stattdessen sind für Hochschullehrpersonen folgende neue Besoldungselemente vorgesehen:

Dienstzulage (§ 54c GehG, § 48o Abs. 3 VBG): 192 vollbeschäftigte Hochschullehrpersonen in der Verwendungsgruppe PH 1 und der Entlohnungsgruppe ph 1 (bisher L PH/l ph) erhalten eine Dienstzulage von 450 €, die übrigen vollbeschäftigten Hochschullehrpersonen (678) erhalten eine Dienstzulage von 250 €. Für teilbeschäftigte Hochschullehrpersonen verringern sich die Beträge um den als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen vorgesehenen Anteil von 71,35%. Teilbeschäftigte Hochschullehrpersonen in PH 1/ph 1 (13,3 VBÄ) erhalten eine Dienstzulage von 128,9 EUR (je VBÄ), alle übrigen teilbeschäftigten Hochschullehrpersonen (119,6 VBÄ), erhalten eine Dienstzulage von 71,6 EUR (je VBÄ). Die Zulagen werden 14 Mal pro Jahr ausbezahlt. Die für die Dienstzulage entstehenden Gesamtausgaben ergeben sich damit aus den relevanten Mengenkomponenten in Verbindung mit der Höhe der Zulage und durchschnittlichen Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von 14%: (192 x 450 + 678 x 250 + 13,3 x 128,9 + 119,6 x 71,6) x 14 x 1,14 = 4.248.249,6 € pro Studien- bzw. Finanzjahr.

Lehrvergütung (§ 54d GehG, § 48p VBG): Für Lehrtätigkeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgt eine Abgeltung in Form einer (zwölf Mal jährlich gebührenden) Vergütung in Fixbeträgen. Dabei gelten folgende Rahmenbedingungen: die Abgeltung wird bei vollbeschäftigten Hochschullehrpersonen ab der 321. Lehrveranstaltungsstunde ausbezahlt (bei Teilbeschäftigten gilt ein zum Beschäftigungsausmaß aliquoter Schwellenwert). Die Vergütung ist gestaffelt: für Hochschullehrpersonen in PH 1/ph 1 beträgt sie 80 € je 32 Lehrveranstaltungsstunden, für alle anderen Hochschullehrpersonen 40 € je 32 Lehrveranstaltungsstunden.

Hinsichtlich der Mengenkomponente wird das derzeitige Ausmaß an in Werteinheiten im Sinne des BLVG abgebildeten Lehrtätigkeiten herangezogen. Bezüglich der Folgejahre wird angenommen, dass sich die studienrechtlichen Rahmenbedingungen und das Ausbildungsangebot nicht ändern. Die Lehrfächerverteilungen des Studienjahres 2010/11 weisen insgesamt 11.806 Jahreswochenstunden an Lehrtätigkeit aus. Für die Ermittlung der zu erwartenden Ausgaben ist hier (anders als bei der Dienstzulage) die konkrete Diensteinteilung von entscheidender Bedeutung. Zu erwarten ist, dass sich zwar Stunden in der Lehrtätigkeit zwischen Hochschullehrpersonen verschieben werden, aber, auch vor dem Hintergrund des als konstant angenommenen Ausmaßes an Lehrtätigkeit, insgesamt von einer weitgehend identen Verteilung der Lehrtätigkeit ausgegangen werden kann. Basierend auf dieser Annahme wurden ausgehend von der derzeitigen Diensteinteilung die Auswirkungen je Hochschullehrperson errechnet. Die abgeltungsrelevante Stundenanzahl ergibt sich aus der Differenz der geleisteten Unterrichtsstunden laut Lehrfächerverteilung und dem Stundenausmaß, ab dem die Vergütung vorgesehen ist. Bei Anwendung dieser Parameter resultieren aus den Lehrfächerverteilungen 1.231,3 abgeltungsrelevante Wochenstunden für PH 1/ph 1 und 3.430,2 Wochenstunden für die übrigen Verwendungs(Entlohnungs)gruppen, was umgerechnet (1.231,3+3.430,2) x 32 = 149.168 Einzelstunden entspricht. In dieser Gesamtzahl an abzugeltenden Lehrveranstaltungsstunden sind auch jene Unterrichtsstunden enthalten, die von überwiegend in der Forschung eingesetzten Lehrpersonen absolviert werden. Zum Umfang dieser Personengruppe wird angenommen, dass im Schnitt fünf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1/ph 1 je Pädagogischer Hochschule, also in Summe 65 Lehrpersonen im Schnitt 7,3 Wochenstunden an Lehrtätigkeit aufweisen. Abgeltungsrelevant sind alle über 160 Einzelstunden hinausgehende Stunden (daher abzugeltende Einzelstunden: (7,3 – 5) x 32 x 65 = 4.784,0). Als Grundlage für diese Annahmen dienen wiederum die Lehrfächerverteilungen des Studienjahres 2010/11.

Zur Umrechnung in Ausgaben werden die Stundensätze von 80 € (für PH 1/ph 1) bzw. von 40 € (für die übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen) herangezogen. Aus den abgeltungsrelevanten Wochenstunden beider Gruppen leitet sich ein finanzieller Aufwand von 2.828.544,0 € ab [(1.231,3 x 80 + 3.430,2 x 40) x 12]. Hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge ist zu berücksichtigen, dass diese nur bei vertraglichen Hochschullehrpersonen anfallen. Damit reduziert sich der Anteil der insgesamt zu berücksichtigenden Dienstgeberbeiträge auf 7,80% (Schnitt über alle Gruppen) und beläuft sich auf 220.626,4 €. Insgesamt fallen daher 2.828.544,0 € + 220.626,4 €, sohin 3.049.170,4 € Ausgaben für die Lehrvergütung an. In dieser Summe sind Ausgaben von 101.314,8 € für Hochschullehrpersonen PH 2/ph 2 enthalten, die im Übergangsrecht eine erhöhte Abgeltung von 80 € je Stunde (entsprechend PH 1/ph 1) erhalten.

Weiters haben im Übergangsrecht Hochschullehrpersonen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle in der 15. Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe (bei Lehrkräften der Verwendungsgruppe L 1 in der 16. Gehaltsstufe) oder darüber befinden, ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde Anspruch auf eine Erhöhung der Lehrvergütung im Ausmaß von 25 v.H. des für die jeweilige Gruppe geltenden Vergütungssatzes. Wiederum auf Basis der Lehrfächerverteilungen des Studienjahres 2010/11 fallen in diesem Bereich in den (künftigen) Gruppen PH 1/ph 1 277,0 Wochenstunden und in den übrigen Gruppen 668,6 Wochenstunden, umgerechnet 158.336,6 € [(277,0 x 20 + 668,6 x 10) x 12] an.

Die in § 54d Abs. 4 GehG bzw. § 48p Abs. 4 VBG vorgesehene Regelung, nach der InstitutsleiterInnen die Lehrvergütung ab der 65. Lehrveranstaltungsstunde gebühren soll, betrifft 78 Personen (33 in der Verwendungsgruppe PH 1/ph 1 und 45 in der Verwendungsgruppe PH 2/ph 2). Aus den Lehrfächerverteilungen des Studienjahres 2010/11 ergibt sich ein durchschnittliches Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden an Lehrtätigkeit. Damit fallen (4 – 2) x 33 = 66 abzugeltende Wochenstunden für die Verwendungsgruppe PH 1/ph 1 an und (4 – 2) x 45 = 90 Wochenstunden für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe PH 2/ph 2 an. Die daraus entstehenden Ausgaben belaufen sich auf (66 x 80 x 12+ 90 x 40 x 12) = 106.560,0 €. Bei durchschnittlichen Dienstgeberbeiträgen von 7,80% (das sind 8.311,7 €) errechnen sich damit Gesamtausgaben von 106.560,0 + 8.311,7 = 114.871,7 €.

Insgesamt betragen damit die Ausgaben für die Lehrvergütung 3.049.170,4 + 158.336,6 + 114.871,7 = 3.322.378,7 €.

Leistungsprämien (§ 54e GehG, § 48q VBG): Den Pädagogischen Hochschulen wird ein „Prämientopf“ zur Verfügung stehen, der nach leistungsorientierten Kriterien auf die Hochschullehrpersonen aufgeteilt werden kann. Maßgeblich für die Dotation sind die an den Pädagogischen Hochschulen beschäftigten Hochschullehrpersonen, wobei pro Hochschullehrperson (VBÄ) ein Betrag von 2,14 % der Bezugs- bzw. Entgeltsumme pro Jahr zur Verfügung stehen soll. Die relevante Summe betrug im Jahr 2010 74,894 Mio € (Quelle PM-SAP/MIS). Damit errechnen sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dienstgeberbeiträge (auch hier sind nur die Vertragsbediensteten zu berücksichtigen) Ausgaben von 1,728 Mio € (74,894 x 0,0214 x 1,078).

Assistenz gem. § 48e Abs. 7 VBG: Zur Personalentwicklung können Assistenzplanstellen eingerichtet werden, für die ein Entgelt in der Höhe von 80% des ph 2-Monatsentgelts (Entlohnungsstufe 1) vorgesehen ist. Für eine derartige Planstelle ist (inklusive Dienstgeberbeiträge von rd. 25%) ein jährlicher Ausgabenbetrag von rd. 30.300 € zu veranschlagen. Werden 14 derartige Planstellen zur Verfügung gestellt, ergibt sich ein Aufwand von rund 424.195,7 €.

Insgesamt entstehen daher Ausgaben von:

Dienstzulage

4.248.249,6 €

Lehrvergütung

3.322.378,7 €

Leistungsprämie

1.727.759,2 €

14 Assistenzplanstellen

424.195,7 €

Summe

9.722.583,2 €

Im Vergleich zu den bisherigen Ausgaben ist der Entwurf insgesamt kostenneutral. Durch die (nur) im Übergangsrecht vorgesehene erhöhte Lehrvergütung ist mittel- bis langfristig mit Minderausgaben von 259.651,4 € zu rechnen. Das daraus entstehende Spiel soll im Sinne einer Personalentwicklung der Standorte sukzessive durch AssistentInnenposten ausgefüllt werden.

Der finanzielle Aufwand für die Umstellung der IT-Systeme kann noch nicht verlässlich beziffert werden (eine Anbotslegung durch IT-Dienstleister ist zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht erfolgt). Dieser Aufwand kann jedenfalls im Rahmen des Ressortbudgets abgedeckt werden. Auf die übrigen Sachausgaben ergeben sich keine Auswirkungen.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§12 Abs. 3 BDG 1979):

Zitatanpassung.

Zu Art. 1 Z 2 (§§ 200a bis 200l BDG 1979):

Ein neuer 6a. Abschnitt enthält die dienstrechtlichen Regelungen für (beamtete) Hochschullehrpersonen.

Zu § 200a: Gemäß den Bestimmungen über den Anwendungsbereich gilt dieser Abschnitt für die bislang vom 7. Abschnitt (Lehrer) erfassten Bundeslehrer (Lehrpersonen), die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen oder privaten Pädagogischen Hochschulen (jeweils außerhalb einer eingegliederten Praxisschule), Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen (§§ 1 und 4 des Hochschulgesetzes 2005) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 208 Abs. 1 Z 2; § 18 Abs. 1 Z 1 Hochschulgesetz 2005). Dienstzugeteilte Bundeslehrkräfte bleiben zwar Lehrkräfte im Sinne des 7. Abschnittes, wegen der inhaltlich gleichen Verwendung sind jedoch zentrale Bestimmungen über die Verwendung der Hochschullehrpersonen gemäß der Anordnung im § 223 auch auf diese Bundeslehrkräfte anwendbar.

Vorgesehen ist eine Gliederung der Hochschullehrpersonen in drei Verwendungsgruppen (PH 1, PH 2 und PH 3); § 248c enthält Überleitungsbestimmungen.

Zu § 200b: Der Zugang in die höchste Verwendungsgruppe (PH 1) soll künftig nicht mehr (ohne „Konkurrenz“) im Wege einer Überstellung möglich sein, sondern ausschließlich nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens (an dem externe und interne Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen können). Die bisher in § 203n enthaltenen Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen sind, soweit noch erforderlich, nunmehr in § 200b Abs. 4 und in § 222 enthalten.

Zu § 200c: Eine vorübergehende Zuweisung (Dienstzuteilung) an eine Dienststelle der Bundesverwaltung (vgl. bisher § 209) soll weiterhin (mit Zustimmung der Hochschullehrperson) möglich sein. Eine vorübergehende Zuweisung (Dienstzuteilung) an eine Schule ist – wegen der damit verbundenen geänderten Verwendung und Besoldung – nur mit Zustimmung der Hochschullehrperson vorgesehen. Eine Mitverwendung von Hochschullehrpersonen an Schulen ist – wegen der unterschiedlichen dienst- und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen – nicht vorgesehen; dies gilt auch für der Pädagogischen Hochschule eingegliederte Praxisschulen. Auf den Fall einer vorübergehenden Verwendung auch an einer anderen hochschulischen Einrichtung im Sinne des Hochschulgesetz 2005 nimmt § 200c Abs. 3 Bedacht.

Zu § 200d: Kern der Neureglung ist die Umschreibung der Dienstpflichten der Hochschullehrpersonen in Anlehnung an die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern zukommenden Aufgaben. Die Hochschullehrpersonen haben zur Erfüllung (sämtlicher) den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 (bezüglich der Hochschullehrpersonen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien auch gemäß Abs. 8) des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen. Der Ausschluss des in § 8 Abs. 7 des Hochschulgesetzes 2005 angesprochenen Bereichs stellt klar, dass die allfällige Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Hochschule jedenfalls außerhalb des Bundesdienstverhältnisses erfolgt. Mit der Regelung im § 200d wird eine Harmonisierung der Dienstpflichten mit den Aufgaben der Institution hergestellt, wobei bezüglich der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen (Abs. 2 Z 6) eine Ergänzung des Hochschulgesetzes 2005 in Aussicht genommen ist. Abs. 2 Z 2 trägt der Beauftragung der Pädagogischen Hochschule mit wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung (§ 8 Abs. 6 Hochschulgesetz 2005) dienstrechtlich Rechnung. Die Umschreibung von Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 ist ebenfalls eine demonstrative; auch die Beratung von Aufnahmebewerberinnen und Aufnahmebewerbern und die Betreuung anderer Abschlussarbeiten gehört zu den Dienstpflichten. Mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 4 sind im gegebenen Zusammenhang nur der Verwendung(sgruppe) entsprechende qualifizierte Aufgaben gemeint, nicht etwa bloß administrativ unterstützende Funktionen.

Zu § 200e: Die Konkretisierung der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson erfolgt durch eine schriftliche Festlegung gemäß § 200e Abs. 1. Diese Festlegung wird durch die Rektorin oder den Rektor vorgenommen und bezieht sich jeweils auf einen Zeitraum von 1. September bis 31. August des Folgejahres. Sind während dieses Zeitraumes Änderungen bezüglich der Festlegung der Dienstpflichten erforderlich, so sind diese Änderungen ebenfalls schriftlich festzulegen. Bezüglich der Hochschullehrpersonen an Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen wird die Festlegung durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung vorzunehmen sein.

Inhaltlich hat sie unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben und des Bedarfs (etwa des Institutes, dem die Hochschullehrperson zugeordnet ist) und der Qualifikation der Hochschullehrperson zu erfolgen.

Die Festlegung von Aufgaben in der Lehre ist Gegenstand näherer Regelungen im § 200e Abs. 2. Die Regelungen sind von drei Prämissen bestimmt: Jede Hochschullehrperson soll auch in der Lehre eingesetzt werden (eine punktuelle Ausnahme ist lediglich in § 200l Abs. 4 vorgesehen). Für das Ausmaß dieser Lehre ist im Sinne der Flexibilität und der Berücksichtigung der Wahrnehmung anderer Aufgaben der Pädagogischen Hochschule differenziert nach Verwendungsgruppen eine Bandbreite vorgesehen. Auf eine Differenzierung nach Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder nach der Art der Lehrveranstaltung soll im Sinne der gebotenen Flexibilität und Praktikabilität bewusst verzichtet werden. Auch „Einzelveranstaltungen“ sind im studienrechtlichen Sinn Lehrgänge und die Lehre im Rahmen dieser Veranstaltungen ist daher „Abhaltung von Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 200e Abs. 2. Bezüglich der Lehrveranstaltungen wird auch nicht in terminlicher Hinsicht differenziert; damit unterstützt die Regelung den Ausbau eines Fortbildungsangebotes, dessen Wahrnehmung möglichst ohne Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs erfolgen kann.

Die erwähnte Bandbreite beträgt in der Verwendungsgruppe PH 1 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden, was (bei Umlegung auf einen regelmäßigen Studienbetrieb über zwei Semester mit 32 Lehrveranstaltungsstunden) fünf bis 15 Wochenstunden entspricht, und in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden, was bei Umlegung auf einen regelmäßigen Studienbetrieb zehn bis 15 Wochenstunden entspricht. Die Differenzierung hat ihre Begründung im höheren Qualifikationsniveau für PH 1, das die Angehörigen dieser Gruppe in stärkerem Ausmaß für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten prädestiniert. Haben Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 bezogen auf das Ausmaß der Vollbeschäftigung überwiegend Aufgaben der Forschung gemäß Abs. 3 wahrzunehmen, darf die als Untergrenze der Bandbreite festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.

Im Bedarfsfall ist eine Beauftragung mit bis zu 320 weiteren Lehrveranstaltungsstunden (bis zu zehn weitere Wochenstunden) zulässig, wobei die Zustimmung der Hochschullehrkraft bei mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden (PH 1) bzw. mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden (PH 2 und PH 3) erforderlich ist.

Die Erteilung von Lehraufträgen an Hochschullehrpersonen an der eigenen Einrichtung kommt nur in jenen Ausnahmefällen in Betracht, in denen ein Bedarf besteht, eine Beauftragung gemäß § 200e Abs. 2 umfangmäßig aber nicht mehr vorgesehen ist.

Auch Veranstaltungen, die als schulinterne Lehrkräftefortbildung organisiert werden, sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieses Absatzes, wenn sie von der Pädagogischen Hochschule nach den für Lehrveranstaltungen geltenden Regelungen geplant, angekündigt (§ 32 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005) und veranstaltet werden; auch bei besonderen zeitlichen Gestaltungsformen ist auf die festgelegte Dauer der Lehrveranstaltungen (§ 4 HZeitV) abzustellen. Die Wahrnehmung von Moderations-, Beratungs- oder Entwicklungstätigkeiten außerhalb studienrechtlich vorgesehener Lehrveranstaltungen gilt nicht als Lehre (und ist für eine Hochschullehrperson auch nicht gesondert, etwa mit der Vergütung für Veranstaltungsleitung gemäß Lehrbeauftragtengesetz, abzugelten). Supervision stellt ebenfalls keine Lehre dar; Abweichendes gilt, wenn Supervisionsgruppen im Rahmen von studienrechtlich vorgesehenen Lehrveranstaltungen (schulinterne Lehrerfortbildung etwa im Zusammenhang mit einem Schulentwicklungsprozess) geführt werden. Die allfällige Mitwirkung einer Hochschullehrperson am Unterricht in der Praxisschule kann sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb der Lehre (zB im Rahmen eines Forschungsprojektes) ergeben, stellt jedoch keine Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Sinne des § 200e Abs. 2 dar (zum davon zu unterscheidenden Sonderfall, dass die Hochschullehrperson teilweise im Regelunterricht an der eingegliederten Praxisschule eingesetzt werden soll, siehe die auf drei Jahre befristete Übergangsregelung im § 200l Abs. 6). Werden Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und/oder unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen abgehalten, sind sie – soweit Curricula zu erlassen sind – mit jener Semesterwochenstundenzahl zu berücksichtigen, mit der das Modul quantitativ beschrieben ist; soweit keine Curricula zu erlassen sind, ist von jener Zahl von Lehrveranstaltungsstunden auszugehen, die für das betreffende (Präsenz- und Selbststudium umfassende) Bildungsangebot insgesamt ausgewiesen ist. Die Lehre im Rahmen von Online-Seminaren stellt (bei Erfüllung der studienrechtlichen Voraussetzungen) Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Sinne des § 200e Abs. 2 dar, nicht jedoch allgemeine diesbezügliche Entwicklungsarbeiten.

Bei der Festlegung des Umfangs der Aufgaben in der Lehre ist auf die Beauftragung mit anderen an der Pädagogischen Hochschule wahrzunehmenden Aufgaben etwa im Bereich der Forschung oder der Studienkommission angemessen Bedacht zu nehmen. Entsprechend der Mehrgliedrigkeit des neuen Verwendungsbildes ergibt sich aus der Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre, zB im Umfang von 480 Lehrveranstaltungsstunden, nicht die Erfüllung der gesamten Dienstverpflichtung.

§ 200e Abs. 4 ermöglicht es, im Rahmen von Kooperationen mit Universitäten Beauftragungen dahingehend vorzunehmen, dass sie auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb im Zusammenhang stehende Aufgaben an Universitäten umfassen. Damit sollen Kooperationen der Pädagogischen Hochschulen und der Universitäten im Bereich der Lehrkräftebildung unterstützt werden. Die Wahrnehmung solcher Aufgaben durch eine Hochschullehrperson erfolgt im Rahmen ihres Dienstverhältnisses als Hochschullehrperson. Die Beauftragung mit Lehrveranstaltungen an der Universität ist in diesem Fall auf die Lehrverpflichtung (Abs. 2) anzurechnen und gegebenenfalls zu vergüten (§ 54d GehG). Ein Rechtsverhältnis zur Universität wird durch eine solche Beauftragung nicht begründet, es handelt sich auch nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 240a, eine gesonderte Abgeltung ist nicht vorzunehmen.

§ 200e Abs. 5 sieht für Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Aliquotierung des Einsatzes in der Lehre vor.

Zu § 200e Abs. 6: Die Dienstpflichten der Hochschullehrperson sind grundsätzlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung wahrzunehmen. Mit der Wendung „nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes“ wird zum Ausdruck gebracht, dass eine örtliche Bindung zB im Rahmen der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in der Lehre und der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen disloziert wahrzunehmen sind. Auch bezüglich anderer einzelner Aufgaben kann – soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist – im Rahmen der Pflichtenfestlegung bestimmt werden, dass diese Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen. Dafür werden (nur) jene Pflichten in Betracht kommen, die eine Zusammenarbeit mit anderen Hochschullehrpersonen, den Studierenden bzw. die Verwendung von Einrichtungen und Sachmitteln der Hochschule nicht erfordern.

Zu § 200e Abs. 7: Entsprechend der Herauslösung der Hochschullehrpersonen aus der Gruppe der Lehrkräfte im Sinne des 7. Abschnittes wird klargestellt, dass das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden ist; auch die im Rahmen der Nebenleistungsverordnung vorgenommenen Regelungen sind nicht mehr anzuwenden und werden im Sinne einer Rechtsbereinigung aufzuheben sein.

Zu § 200f: Für die mit der Leitung eines Institutes betrauten Hochschullehrpersonen ergeben sich die Dienstpflichten vorrangig aus den im Organisationsplan dem jeweiligen Institut zugeordneten Aufgaben und der diesbezüglich wahrzunehmenden Leitungsfunktion. Eine Festlegung der Dienstpflichten im Sinne des § 200e ist daher nicht vorzunehmen. Insbesondere ist eine Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre oder mit Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne einer weitgehenden Konzentration auf die Aufgabe Institutsleitung nicht vorgesehen. Gemäß § 200f Abs. 2 ist eine Heranziehung zur Lehre allerdings mit Zustimmung der Hochschullehrperson zulässig, und zwar bis zum Gesamtausmaß von 192 Lehrveranstaltungsstunden (sechs Wochenstunden). Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 dürfen allerdings von der Rektorin oder vom Rektor – unter Bedachtnahme auf die Belastung aus der Institutsleitung – übertragen werden. Dementsprechend gebührt Hochschullehrpersonen mit Institutsleitungsfunktion auch die in § 54c Abs. 1 GehG vorgesehene (und eine Komponente für quantitative Mehrleistungen enthaltende) Dienstzulage.

Zu § 200g: Für Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1, die im Hinblick auf ihre Qualifikation in besonderer Weise für Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung in Betracht kommen, soll eine Möglichkeit der (gänzlichen) Freistellung für mit diesen Aufgaben in Zusammenhang stehende Forschungs- und Lehraufgaben geschaffen werden. Während der Dauer einer solchen Freistellung ist eine Beauftragung mit Aufgaben der Lehre gemäß § 200d Abs. 2 Z 1 nicht zulässig und kommt daher auch ein Anspruch auf Lehrvergütung nicht in Betracht. Die Höchstdauer wird pro Anlassfall mit sechs Monaten (die nicht zwingend der Semestereinteilung folgen müssen) begrenzt. In Anlehnung an § 160 Abs. 2 und 3 kann die Freistellung unter Beibehaltung oder Entfall der Bezüge vorgenommen werden (Bedachtnahme auf vermögenswerte Leistungen, die auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung zufließen); eine Anwendung beider Formen in zeitlicher Abfolge ist zulässig.

Zu § 200h: Während die von der Rektorin oder vom Rektor vorzunehmende Festlegung nach § 200e die Pflichten der Hochschullehrperson inhaltlich konkretisiert und den Einsatz in der Lehre umfangmäßig bestimmt, obliegt es der Institutsleitung, die Wochendienstzeit einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Bei der Einteilung ist sowohl auf die näher umschriebenen dienstlichen Interessen als auch auf die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson Bedacht zu nehmen. Durch die Festlegung auf der Ebene der Institute soll eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgaben und Schwerpunkte (und damit in Zusammenhang stehender zeitlicher Anforderung an den Dienstbetrieb (zB bezüglich der Studierenden) ermöglicht werden. Dabei führt das Abstellen (bloß) auf die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben zu angemessener Flexibilität bei geblockten Tätigkeiten, etwa im Rahmen der Betreuung von Schulentwicklungsprojekten oder der Abhaltung mehrtägiger dislozierter Lehrveranstaltungen.

Zu § 200i: Als Verwendungsbezeichnung ist in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ bzw. „Professor“ vorgesehen, in der höchsten Verwendungsgruppe PH 1 im Hinblick auf die als Zugangsvoraussetzung normierte wissenschaftliche Qualifikation und den Status der Pädagogischen Hochschule „Hochschulprofessorin“ bzw. „Hochschulprofessor“.

Zu § 200j: Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen den §§ 182 und 183.

Zu § 200k: Im Bereich des Disziplinarrechts ist die Bildung eigener Senate für Hochschullehrpersonen vorgesehen, wie dies auch für Universitätslehrer (§ 161 Abs. 1) normiert ist. Bezüglich der Bildung der Senate für Verfahren gegen Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen wird die für Lehrkräfte bestehende Sonderregelung übernommen.

Zu § 200l: Die Sonderbestimmungen gliedern sich in vier Bereiche: Abs. 1 schließt einige Bestimmungen des Allgemeinen Teils zur Gänze von der Anwendung auf Hochschullehrpersonen aus. So besteht etwa kein Anwendungsbereich für die Regelung über die Grundausbildung; auch der Regelungen über die Verwendungsänderung bedarf es im Hinblick auf das spezifische Verwendungsbild der Hochschullehrpersonen und die Sonderbestimmungen zur Konkretisierung der Dienstpflichten der Hochschullehrpersonen nicht. Die Ausnahmen von bestimmten Teilen der Dienstzeitregelung im Allgemeinen Teil nehmen auf die Besonderheiten des Dienstbetriebs und die eigenständigen Bestimmungen im § 200h Bedacht. Abs. 2 enthält Maßgaben bezüglich der Anwendung bestimmter Regelungen des Allgemeinen Teiles: Dies betrifft etwa die durch die Herauslösung der Hochschullehrpersonen aus dem 7. Abschnitt resultierende Anwendbarkeit der §§ 45 und 45b (Mitarbeitergespräch und Teamarbeitsbesprechung) und der Bestimmungen über den Erholungsurlaub. Abs. 3 enthält Anordnungen bezüglich der Anwendung einzelner Bestimmungen für beamtete Lehrkräfte. Die Abs. 4 bis 7 enthalten Übergangsbestimmungen bezüglich des Einsatzes in der Lehre und des Erholungsurlaubes: Abs. 4 sieht eine auf fünf Jahre befristete Sonderregelung für die gemäß § 248c übergeführten Bundeslehrkräfte ohne Mindesteinsatz in der Lehre vor; Abs. 5 betrifft die ab Wirksamwerden der Reform neu überwiegend in der Fortbildung Eingesetzten (PH 2 und PH 3) und trägt der hohen fachlichen Spezialisierung in diesem Bereich Rechnung (in den ersten fünf Jahren nach Wirksamwerden der Reform darf das Ausmaß der Lehre aus besonderen Gründen auf bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden eingeschränkt werden, um eine schrittweise Heranführung an das neue Verwendungsbild zu ermöglichen). Abs. 6 erlaubt es für einen Übergangszeitraum von drei Jahren, Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 für höchstens vier Wochenstunden im Regelunterricht an der eingegliederten Praxisschule mitzuverwenden; die Erteilung von Praxisschulunterricht ist im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme zwar bezüglich des Einsatzes in der Lehre zu berücksichtigen, wegen des nichthochschulischen Charakters aber nicht vergütungsrelevant im Sinne des § 54d GehG. Für die gemäß § 248c übergeführten Bundeslehrer soll gemäß Abs. 7 das höhere Ausmaß des Erholungsurlaubes (unabhängig vom Lebensalter, § 65 Abs. 1) gelten.

Zu Art. 1 Z 3 (Entfall des § 203n BDG 1979):

Die bisher in § 203n enthaltenen Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen sind, soweit noch erforderlich, nunmehr in § 200b Abs. 4 und in § 222 enthalten.

Zu Art. 1 Z 4 bis 6 (§§ 222 bis 224 alt BDG 1979):

Die Bestimmungen der bisherigen §§ 222 bis 224 werden inhaltlich unverändert dem § 221 angegliedert.

Zu Art. 1 Z 7 (§§ 222 bis 224 neu BDG 1979):

Im neuen 11. Unterabschnitt des 7. Abschnittes sind die Bestimmungen für jene Bundeslehrpersonen zusammengefasst, die an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, an Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilt sind oder an diesen lediglich mitverwendet werden.

Zu § 222: Bei den Lehrpersonen im Sinne des § 222 handelt es sich um die nach § 84 Abs. 3 oder § 85 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 zugewiesenen (beamteten) Übungsschullehrer sowie um allenfalls danach gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anlage 1 als Lehrer (Religionslehrer) an Praxisschulen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommene Lehrpersonen. Für diese Personengruppe bleibt es im Hinblick auf die im Wesentlichen „schulisch“ geprägten Verwendungsbedingungen bei der Anwendung der herkömmlichen lehrerdienstrechtlichen Bestimmungen (7. Abschnitt 1. bis 10. Unterabschnitt des Besonderen Teiles) einschließlich der Regelungen über die Lehrverpflichtung (BLVG). Die Ausschreibung von Planstellen für Praxisschullehrer erfolgt jedoch nach § 20 Abs. 1 und 2 Hochschulgesetz 2005, weshalb die Anwendung der §§ 203 bis 203l auszuschließen ist. Die Bestimmung über die Betrauung mit der Leitung einer eingliederten Praxisschule wird aus § 203n Abs. 3 übernommen und den Bedürfnissen der Praxis entsprechend um eine die Verwendungsbezeichnung betreffende Regelung ergänzt. Soweit eine Praxisschullehrperson im Rahmen ihres Dienstverhältnisses an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule verwendet werden soll, kann dies – wie bei anderen an Schulen in Verwendung stehenden Lehrpersonen – entsprechend den Regelungen für Mitverwendungen (§ 224) erfolgen.

Zu § 223: Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen sind, sollen – da sie voll in den Dienstbetrieb der Pädagogischen Hochschule integriert sind – (für die Dauer der Dienstzuteilung) den dem neuen Verwendungsbild der Hochschullehrpersonen entsprechenden Bestimmungen über die Dienstpflichten (§ 200d), deren Festlegung (§ 200e), die Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke (§ 200g), die Dienstzeit (§ 200h), die Verwendungsbezeichnungen (§ 200i) und die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung (§ 200j) und gegebenenfalls (vgl. § 16 Abs. 1a Hochschulgesetz 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 47/2010) der Bestimmung über die Institutsleitung (§ 200f) unterliegen. Die Bestimmungen zum Mitarbeitergespräch, zur Amtsverschwiegenheit, zur Leistungsfeststellung und zum Erholungsurlaub (§ 200l Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 6) sowie die Übergangsbestimmungen bezüglich der Festlegung der Aufgaben in der Lehre (§ 200l Abs. 4 bis 6) sollen auf die Dienstzugeteilten mit den gleichen Maßgaben Anwendung finden wie auf das Stammpersonal; der im Abs. 2 Z 1 und 5 normierten Ausnahmen bedarf es nicht, weil sich diese schon aus der Zugehörigkeit der dienstzugteilten Lehrpersonen zur Besoldungsgruppe „Lehrer“ ergibt. Dem (erweiterten) Pflichtenkreis soll durch die Einbeziehung in die für Hochschullehrpersonen vorgesehene Regelung über eine spezifische Dienstzulage, eine Lehrvergütung und die Leistungsprämien Rechnung getragen werden (§ 64b GehG). Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (und die im Rahmen der Nebenleistungsverordnung vorgenommenen Regelungen) sind auf im Sinne des § 223 Dienstzugeteilte nicht anzuwenden (Abs. 2).

Zu § 224: Die Möglichkeit der Zuweisung eines Lehrkraft zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule (die schon bisher gemäß § 210 gegeben war), trägt dem Bedarf der Praxis nach Vorsorge für den Fall Rechnung, in dem eine Lehrkraft unter Aufrechterhaltung ihrer (allenfalls umfangmäßig eingeschränkten) Unterrichtserteilung an der Schule in begrenztem Umfang (im Rahmen ihres Dienstverhältnisses) bestimmte Aufgaben an der Pädagogischen Hochschule erfüllen soll. Eine solche Mitverwendung, die auch die Verbindung von Theorie und Praxis unterstützen kann, kommt sowohl für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen als auch für die Wahrnehmung anderer der Pädagogischen Hochschule obliegenden Aufgaben in Betracht. Die an der Pädagogischen Hochschule mitverwendete Lehrkraft unterliegt weiterhin dem Lehrerdienstrecht (Lehrverpflichtung, Ferialregelung etc.). Da eine Konstellation, in der Hochschullehrpersonen (und der Pädagogischen Hochschule dienstzugeteilte Lehrkräfte) dem mit dem neuen Verwendungsbild verbundenen erweiterten Pflichten unterliegen, in hohem Ausmaß mitverwendete Lehrkräfte jedoch nicht, sachlich nicht vertretbar wäre, ist die Mitverwendung umfangmäßig mit dem Ausmaß einer halben Beschäftigung zu begrenzen; diese Begrenzung soll verzögert mit 1. September 2014 in Kraft treten, um einen entsprechenden zeitlichen Rahmen für die erforderlichen Personal(entwicklungs)maßnahmen zu schaffen. Die Zuweisung zur Mitverwendung erfolgt durch die zuständige Dienstbehörde auf Antrag des Rektorates (§ 18 Abs. 3 Hochschulgesetz 2005). Durch die Festlegung einer einheitlichen Periode für die Mitverwendung (1. September bis 31. August des Folgejahres) wird eine Vereinfachung erzielt, die Planung erleichtert und die Diensteinteilung an der Schule im Sinne eines möglichst kontinuierlichen Unterrichtsbetriebes erleichtert.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 248a BDG 1979):

Die in Anlage 1 Z 22 für Hochschullehrpersonen neu formulierten Ernennungserfordernisse sollen im Sinne einer Qualitätsentwicklung nicht durch die Erbringung der Voraussetzungen nach einer früheren Fassung erfüllt werden können; deshalb ist die Z 22 vom Anwendungsbereich des bisherigen § 248a auszunehmen. Für die Verwendungsgruppe PH 2 ist in Anlage 1 Z 22b Abs. 2 unter anderem der Erwerb eines einschlägigen Bakkalaureatsgrades vorgeschrieben; für einen Übergangszeitraum soll dieses Erfordernis auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt werden können.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 248c BDG 1979):

Die bisher Pädagogischen Hochschulen außerhalb der Praxisschule oder privaten Pädagogischen Hochschulen (außerhalb der Praxisschule), Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrkräfte (Stammlehrpersonal) werden mit 1. Oktober 2012 insgesamt zu Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Eine Gestaltungsmöglichkeit (zB im Sinne eines Optionsrechtes) ist im Hinblick auf das Interesse am einheitlichen Wirksamwerden des auf die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule zugeschnittenen neuen Verwendungsbildes und einer einheitlichen Vollziehung nicht vorgesehen. Bundeslehrkräfte der Verwendungsgruppe LP H werden der Verwendungsgruppe PH 1 zugeordnet, Bundeslehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2. Bundeslehrkräfte, die bislang einer niedrigeren Verwendungsgruppe als L 1 zugeordnet sind, werden einheitlich der Verwendungsgruppe PH 3 zugeordnet.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 284 Abs. xx und xx BDG 1979):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten (1. Oktober 2012). Die ersten Dienstpflichtenfestlegungen gemäß § 200e Abs. 1 können bereits ab Kundmachung der Novelle mit Wirksamkeit 1. September 2012 vorgenommen werden.

Zu Art. 1 Z 11 (Anlage 1 Z 22a bis 22c BDG 1979):

Die besonderen Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen werden in einer eigenen Ziffer zusammengefasst und - in drei qualifikationsabhängigen Abstufungen - neu gestaltet. Gemeinsam ist den Erfordernissen für die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3, dass die bisher bestehende starke Orientierung an lehramtlichen Ausbildungen wegen des gegenüber den Vorgängerinstitutionen (Akademien im Sinne des AStG) ausgeweiteten Aufgabenspektrums der Pädagogischen Hochschulen zugunsten einer Gleichstellung mit anderen hochschulischen Abschlüssen aufgegeben wird. Damit soll die erforderliche Flexibilität für den Einsatz von in anderen Disziplinen entsprechend (akademisch) Qualifizierten gewonnen und sollen berufliche Perspektiven auch für Interessentinnen und Interessenten aus dem Universitätsbereich eröffnet werden.

Die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 1 werden durch die Lehrbefugnis an einer Universität (venia docendi) erfüllt (Z 22a Abs. 1).

Alternativ dazu ist ein Zugang zur Verwendungsgruppe PH 1 durch die kumulative Erfüllung der Erfordernisse gemäß Z 22a Abs. 2 möglich: Neben einem facheinschlägigen Doktorat sind eine mindestens vierjährige Verwendung und Bewährung als Hochschullehrperson sowie einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit erforderlich.

Auf die vierjährige Verwendungszeit ist eine Verwendung als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer anzurechnen: Dazu gehören Verwendungen als Universitätslehrer im Sinne des BDG 1979 (§ 154), des VBG (Professoren, Assistenten, Staff Scientists; Vertragslehrer und Vertragsassistenten; Vertragsdozenten, Vertragsprofessoren) sowie als Wissenschaftlich/künstlerisches Universitätspersonal (mit Ausnahme der Studentischen MitarbeiterInnen) gemäß Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten vom 5. Mai 2009 sowie Verwendungen in vergleichbaren Rechtsverhältnissen zu ausländischen Universitäten. Da im Rahmen der Verwendung als Hochschullehrperson ein Einsatz in der Lehre im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden vorgesehen ist, wird gemäß Abs. 2 Z 2 auch in den Fällen der universitären Vorverwendung eine Lehrtätigkeit von fünf Wochenstunden als Richtwert zu fordern sein. Eine Verwendung mit geringerem Einsatz in der Lehre wird durch eine entsprechend längere Lehrpraxis zu kompensieren sein.

Die einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften nachzuweisen, Publikationen in anderen Medien können auf der Grundlage eines Gutachtens eines (beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur einzurichtenden) Wissenschaftlichen Beirates gleichgehalten werden. Dieser Zugang zur Verwendungsgruppe PH 1 ist als Höherqualifizierung von bereits als Hochschullehrpersonen Tätigen konzipiert.

Die Ernennung in die Verwendungsgruppe PH 1 bedarf (anders als es bislang bezüglich der Überstellung in die Verwendungsgruppe L PH der Fall ist) in jedem Fall (neben dem Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle) der Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens (§ 200b Abs. 3).

Für die Verwendungsgruppe PH 2 ist eine einschlägige Vorbildung zumindest auf Diplom- bzw. Masterniveau erforderlich; Fachhochschul-Masterstudiengänge oder entsprechende Fachhochschul-Diplomstudiengänge (achtsemestrig) werden ebenso berücksichtigt. Weiters sind Praxiserfordernisse normiert und ist eine durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit erforderlich. Mit der Bezugnahme auf Fachmedien soll eine Einordnung zwischen Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften einerseits und allgemeinen Medien andererseits erfolgen. Z 22b Abs. 2 nimmt Bedacht auf die Situation der an einer Verwendung im Hochschulbereich interessierten Pflichtschullehrkräfte: An die Stelle einer einschlägigen Vorbildung auf Diplom- bzw. Masterniveau kann der Erwerb eines einschlägigen Bakkalaureatsgrades bzw. eines Grades Bachelor of Education, jeweils in Verbindung mit einem Hochschullehrgang im Bereich Hochschuldidaktik, treten. Bezüglich des Grades Bachelor of Education und des Hochschullehrganges in Hochschuldidaktik besteht im § 248a Abs. 2 befristetes Übergangsrecht.

Bezüglich der Verwendungsgruppe PH 3 wird alternativ auf den Erwerb eines einschlägigen Bakkalaureatsgrades bzw. eines Grades Bachelor of Education und ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz abgestellt.

Zu Art. 1 Z 12 bis 19 (Anlage 1 Z 23.3, Z 24.1, Z 24.2, Z 24.3, Z 24.5 und Z 25.1 BDG 1979):

Die auf die Verwendung an Pädagogischen Hochschulen bezogenen Ernennungserfordernisse werden nunmehr in den neuen Z 22a bis 22c zusammengefasst, sodass die bisherigen Bezugnahmen in anderen Ziffern entfallen können.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2 GehG):

Berücksichtigung der Hochschullehrpersonen in der Aufzählung der Besoldungsgruppen.

Zu Art. 2 Z 2 (§§ 54a bis 54e GehG):

In einem eigenen Abschnitt IVa werden die besonderen besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Hochschullehrpersonen getroffen. Dabei wird aufbauend auf bestehende Gehaltsstrukturen (§§ 54a und 54b GehG) eine Zulagen- und Vergütungsregelung vorgesehen, die dem neuen Verwendungsbild Rechnung trägt.

Zu § 54c GehG: Den Hochschullehrpersonen gebührt – in Anlehnung an die im § 49a für Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer getroffene Regelung – eine ruhegenussfähige Dienstzulage (Abs. 1), die eine qualitative und quantitative Abgeltung der mit dem erweiterten Aufgabenspektrum verbundenen Anforderungen darstellt. Sie beträgt in Abhängigkeit von der Verwendungsgruppe 450 bzw. 250 €; 71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Im Falle der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilbeschäftigung gebührt die qualitative Komponente anteilig, die quantitative entfällt (§ 12f Abs. 1 und 2). Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß § 54c Abs. 1 sind alle Mehrleistungen der Hochschullehrperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Für die Institutsleitung gebührt wie bisher eine ruhegenussfähige Dienstzulage (Abs. 3), die zur allgemeinen Dienstzulage gemäß Abs. 1 hinzutritt.

§ 54c Abs. 4 ersetzt die bisher in § 59 Abs. 4 vorgesehene Differenzzulage für jene Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 2a 2, die in bestimmten Studienveranstaltungen Unterricht erteilen und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 erfüllen. Die ruhegenussfähige Zulage nach § 54c Abs. 4 sichert jenen, die die Ernennungserfordernisse für PH 2 erfüllen, unabhängig von der (Möglichkeit der) Überstellung in diese Gruppe das Besoldungsniveau PH 2; auf die Art der Verwendung und das Ausmaß des Einsatzes in der Lehre wird künftig nicht abgestellt.

Zu § 54d: Den in höherem Ausmaß (mit mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden, bei überwiegendem Einsatz in der Forschung gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979 mit mehr als 160 Lehrveranstaltungsstunden) durch Aufgaben in der Lehre beanspruchten Hochschullehrpersonen gebührt eine monatliche Vergütung. Diese gebührt, eine entsprechende Festlegung von Dienstpflichten in der Lehre vorausgesetzt, zwölf Mal jährlich. Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert übersteigen, 40 €, in der Verwendungsgruppe PH 1 jedoch 80 €. Der höhere Satz bildet den Einsatz in thematisch oder den sonstigen Anforderungen nach hervorgehobenen Lehrveranstaltungen ab, der im Hinblick auf das höhere Qualifikationsniveau regelmäßig durch Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 erfolgen wird. Bezüglich der Behandlung des Vergütungsanspruches im Fall der Abwesenheit vom Dienst wird die Fortzahlungs- bzw. Ruhensregelung für pauschalierte Nebengebühren aus § 15 Abs. 5 übernommen. Für Hochschullehrpersonen mit der Funktion Institutsleitung (für die eine Übertragung von Lehrveranstaltungsstunden nur im Rahmen des § 200f Abs. 2 vorgesehen ist) ist der Grenzwert für die Vergütung der Lehrtätigkeit mit 65 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt. § 54d Abs. 6 enthält die erforderliche Anpassung des Grenzwertes für nicht Vollbeschäftigte. In bestimmten Fällen ist zum Zeitpunkt der Dienstpflichtenfestlegung das Zustandekommen einzelner Lehrveranstaltungen nicht mit Sicherheit absehbar; als vergütungsrelevant ist daher vorerst nur jenes Stundenausmaß zu berücksichtigen, das der Summe der Stunden jener Lehrveranstaltungen entspricht, deren Zustandekommen als gesichert gilt. Der Entfall einzelner Lehrveranstaltungsstunden zB aufgrund gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (insbesondere wegen Krankheit) führt wegen des pauschalen Charakters der Vergütung nicht zur Einstellung oder Neubemessung der Vergütung; die Anordnung der Anwendung des § 15 Abs. 5 GehG bewirkt, dass die Vergütung erst ruht, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat beträgt.

Zu § 54e: Mit der (auch bezüglich des Determinierungsgrades) an § 76 VBG angelehnten Leistungsprämienregelung besteht die Möglichkeit, besondere Leistungen der Hochschullehrperson abzugelten. Dies kann Leistungen in Lehre, Forschung oder Entwicklung ebenso betreffen wie einen herausragenden Einsatz bei der Betreuung von Bachelorarbeiten oder der Abnahme von Prüfungen. Bezüglich der Hochschullehrpersonen an Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen wird die Gewährung der Prämie durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung vorzunehmen sein.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 58 Abs. 1 GehG):

Die Dienstzulagenregelungen für Abteilungsleiter an Akademien, die zuletzt nur noch im Kontext des § 116b erforderlich waren (Weiterzahlung bis längstens 30. September 2010), sind als überholt aufzuheben.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 58 Abs. 2 GehG):

Wegen des Entfalls der Funktion gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 (Abteilungsleiter für die der Pädagogischen Akademie eingegliederte Übungsschule) können die Bemessungsbestimmungen im Abs. 2 vereinfacht werden.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 59 Abs. 2 GehG):

Die Dienstzulage für die Institutsleitung an der Pädagogischen Hochschule wird aus den besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte herausgelöst und in den Abschnitt für Hochschullehrpersonen übernommen (§ 54c Abs. 3).

Zu Art. 2 Z 6 und 10 (Aufhebung des § 59 Abs. 3 und des § 115a GehG):

Bisher ist für Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 1 an Pädagogischen Hochschulen, die qualifizierte Aufgaben (in der Lehre) wahrnehmen und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe LP H erfüllen, eine Differenzzulagenregelung vorgesehen. Da das neue Verwendungsbild neben der Lehre auch andere Schwerpunkte enthält und für die Besetzung einer Planstelle der Verwendungsgruppe PH 1 nunmehr in jedem Fall ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren vorgesehen ist, wäre eine entsprechende Fortschreibung nicht sachgerecht. Auf den Kreis jener Lehrkräfte, die bisher eine Differenzzulage nach dieser Bestimmung erhalten, wird im Übergangsrecht bezüglich der Lehrvergütung Bedacht genommen (§ 169b).

Zu Art. 2 Z 7 (§ 59 Abs. 4 GehG):

In Entsprechung zu § 54c Abs. 4 wird die bisher in § 59 Abs. 4 vorgesehene Differenzzulage für jene Lehrkräfte der Verwendungsgruppe L 2a 2, die in bestimmten Studienveranstaltungen Unterricht erteilen und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, inhaltlich angepasst. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich auf Mitverwendungen eingeschränkt, weil für das Stammpersonal und dienstzugeteilten Lehrkräfte eine eigenständige Regelung in § 54c Abs. 4 bzw. in § 64b erfolgt.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 60 Abs. 4 GehG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 64b GehG):

Weil der Pädagogischen Hochschule (außerhalb der Praxisschule) dienstzugeteilte Lehrkräfte demselben Verwendungsbild und denselben Anforderungen unterliegen wie Hochschullehrpersonen (§ 223 BDG 1979) finden auf diese Lehrkräfte die Bestimmungen über die Dienstzulage, die Lehrvergütung und die Leistungsprämie Anwendung. Diese Lehrkräfte verbleiben zwar in den für die Besoldungsgruppe der Lehrer vorgesehenen Verwendungsgruppen, die spezifische Abgeltung für die im Rahmen der (vorübergehenden) Verwendung an der Pädagogischen Hochschule zu erbringenden Leistungen erfolgt allerdings (abgesehen von Gehalt und Dienstalterszulage) ausschließlich nach durch die neuen Instrumente Dienstzulage, Lehrvergütung und Leistungsprämie nach Abschnitt IVa; es ist daher klarzustellen, dass eine Abgeltung von allfälligen Mehrleistungen nach § 61 bzw. nach § 50 LDG 1984 für diese Lehrkräfte nicht in Betracht kommt.

Zu Art. 2 Z 11 (Aufhebung des § 116b GehG):

Die Übergangsbestimmungen des § 116b Abs. 1, 2 und 4 haben mit Ablauf des 30. September 2010 ihren Anwendungsbereich verloren und werden daher im Sinne einer Rechtsbereinigung aufgehoben. Die Überleitungsanordnung im § 116b Abs. 3 (betreffend die Verwendungsgruppe L PA und die Entlohnungsgruppe l pa) hat mit 1. Oktober 2007 ihre Wirkung entfaltet und kann daher entfallen.

Zu Art. 2 Z 12 (§§ 169b und 169c GehG):

§ 169b Abs. 1 enthält eine die Lehrvergütung (§ 54d) betreffende Übergangsbestimmung für jene Lehrkräfte, die in der Zeit nach der Errichtung der Pädagogischen Hochschulen für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf Differenzzulage auf das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH begründet hat. Auf das Ausmaß des Anspruches kommt es dabei nicht an.

§ 169b Abs. 2 enthält - im Zusammenhang mit dem Entfall der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Vergütung von Mehrdienstleitungen gemäß § 61 GehG - eine Zuschlagsregelung bezüglich der neuen Lehrvergütung für Lehrpersonen mit hohem Dienstalter und hohem Einsatz in der Lehre. Dieser ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde gebührende Zuschlag bezieht sich auch auf die gemäß Abs. 1 den Lehrvergütungsbetrag von 80 € beziehenden Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2.

Zu § 169c: Wegen des geänderten Verwendungsbildes und der geänderten Rahmenbedingungen für die Erbringung und Abgeltung der Lehrtätigkeit an der Pädagogischen Hochschule können im Rahmen des Zeitkontomodells (§ 61 Abs. 13 bis 18) angesparte Wochen-Werteinheiten nicht im Zuge einer Verwendung an der Pädagogischen Hochschule verbraucht werden. Es ist daher vorgesehen, dass nicht durch Freistellung als Lehrkraft verbrauchte Zeitguthaben mit Zuordnung zu den Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 oder PH 3 zu vergüten sind.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 175 Abs. xx GehG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten (1. Oktober 2012).

Zu Art. 3 Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis zum VBG):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 44a Abs. 5 VBG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 5 (§§ 48a bis 48d VBG):

In den §§ 48 bis 48c VBG werden (den §§ 222 bis 224 BDG 1979 entsprechende) Sonderregelungen für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, für Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen sowie für an Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen getroffen. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird verwiesen.

Zu § 48d: Die bisher Pädagogischen Hochschulen außerhalb der Praxisschule oder privaten Pädagogischen Hochschulen (außerhalb der Praxisschule), Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesvertragslehrpersonen (Stammlehrpersonal) werden mit 1. Oktober 2012 insgesamt zu Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des IIa. Abschnittes. Eine Gestaltungsmöglichkeit (zB im Sinne eines Optionsrechtes) ist im Hinblick auf das Interesse am einheitlichen Wirksamwerden des auf die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule zugeschnittenen neuen Verwendungsbildes und einer einheitlichen Vollziehung nicht vorgesehen. Bundesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l ph werden der Entlohnungsgruppe ph 1 zugeordnet, Bundesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2. Bundesvertragslehrpersonen, die bislang einer niedrigeren Entlohnungsgruppe als l 1 zugeordnet sind, werden einheitlich der Entlohnungsgruppe ph 3 zugeordnet. Allfällige zeitliche Befristungen des Dienstverhältnisses bleiben von der neuen Zuordnung unberührt. Auch bestehende II L-Dienstverhältnisse werden, soweit sie nicht ohnedies mit Ablauf des 30. September 2012 durch Zeitablauf enden, kraft Gesetzes in ein befristetes Dienstverhältnis als Vertragshochschullehrperson umgewandelt.

Für den Fall eines „gemischten“ Einsatzes (eingegliederte Praxisschule und Studienbereich) richtet sich die Zuordnung zur Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen nach dem Überwiegensprinzip (§ 48d Abs. 2 VBG).

Auf die künftig für Befristungen vorgesehene Obergrenze sind Befristungen nach den derzeit geltenden Bestimmungen anzurechnen (§ 48d Abs. 4).

Zu Art. 3 Z 5 (§§ 48e bis 48q VBG):

Die Bestimmungen über den Anwendungsbereich des neuen Abschnittes und die Gliederung der Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen orientieren sich an § 200a BDG 1979. Die Begründung befristeter Dienstverhältnisse ist nach Maßgabe des § 48e Abs. 6 VBG zulässig. Mangels Anwendbarkeit des § 42b VBG kommt eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L nicht in Betracht.

Eine besondere Form des (befristeten) Dienstverhältnisses ist gemäß § 48e Abs. 7 VBG für die Funktion Assistenz vorgesehen: In ein solches Dienstverhältnis dürfen Personen mit einschlägiger Universitätsausbildung (Diplom- oder Masterniveau) aufgenommen werden, die ein für die Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule fachlich relevantes Doktoratsstudium betreiben (der Erfüllung der Anstellungserfordernisse für ph 2 bedarf es dabei nicht). Mit diesem Instrument soll im Sinne einer Personalentwicklung Absolventinnen oder Absolventen eines universitären Diplom- oder Masterstudiums eine Einstiegsverwendung an der Pädagogischen Hochschule eröffnet werden und gleichzeitig fachliche Verbindungen zwischen der Pädagogischen Hochschule und der Universität, an der das Doktoratsstudium betrieben wird, hergestellt werden. Bezüglich der Dienstpflichten gelten für die Assistenz Sonderbestimmungen (§ 48g Abs. 3 und § 48h Abs. 7 VBG).

§ 48f VBG (vorübergehende [zusätzliche] Verwendung) entspricht § 200c BDG 1979. Die Anordnung des § 48f Abs. 2 zweiter Satz bewirkt, dass während der Dauer einer Dienstzuteilung an eine Schule (Praxisschule) der Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 48o Abs. 3 entfällt und die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt II, einschließlich der Verweise auf gehaltsgesetzliche Bestimmungen) anzuwenden sind.

Im neuen Besoldungsrecht der Vertragshochschullehrpersonen wird aufbauend auf bestehenden Entlohnungsgruppen (§ 48o Abs. 1 VBG) eine Zulagen- und Vergütungsregelung vorgesehen, die dem neuen Verwendungsbild Rechnung trägt und den §§ 54c bis 54e GehG entsprechend strukturiert ist. Für die Vertragshochschullehrkräfte in Assistenzfunktion ist ein Fixentgelt vorgesehen (§ 48o Abs. 2 VBG), das auf den Umstand Bedacht nimmt, dass ein Teil der Dienstzeit dem Erwerb des Doktorates gewidmet ist.

Zu Art. 3 Z 6 (Abschnittsbezeichnung):

Anpassung der Abschnittsbezeichnung an die Einfügung eines neuen Abschnittes IIa.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 84 Abs. 1 VBG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 3 Z 8 (§§ 92d und 92e VBG):

Die Übergangsbestimmungen zur Lehrvergütung und zum Zeitkonto entsprechen den §§ 169b und 169c GehG.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 100 Abs. xx und xx VBG):

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten (1. Oktober 2012).

Zu Art. 4 Z 1 (§ 1 Abs. 1 BLVG):

Der Anwendungsbereich des BLVG ist bezüglich der Pädagogischen Hochschulen auf Lehrkräfte der eingegliederten Praxisschulen einzugrenzen.

Zu Art. 4 Z 2 (Entfall des § 2 Abs. 3 BLVG):

Eine Anwendung des BLVG auf Hochschullehrpersonen ist nicht mehr vorgesehen, die Einrechnungsbestimmung (Praxisbetreuung/Schulpraktische Studien) wird daher aufgehoben.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 2 Abs. 9 BLVG):

Die Bezugnahme auf den (früheren) Abteilungsleiter der Übungsschule ist durch eine Bezugnahme auf den Leiter der Praxisschule zu ersetzen. Gleichzeitig ist das Zitat richtig zu stellen.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 2 Abs. 12 und 13 BLVG):

Eine Anwendung des BLVG auf Hochschullehrpersonen ist nicht mehr vorgesehen, die Sonderbestimmung bezüglich der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im September wird daher aufgehoben.

Die an der Pädagogischen Hochschule mitverwendeten Bundeslehrkräfte (§ 224 BDG 1979) verbleiben im Anwendungsbereich des Lehrerdienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des BLVG (und des § 61 GehG). Der Umfang ihrer Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule ist daher lehrverpflichtungsrechtlich abzubilden. Soweit die Mitverwendung in der Lehre erfolgt (§ 2 Abs. 12 BLVG), wird je 32 Lehrveranstaltungsstunden an der Pädagogischen Hochschule eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I auf die Lehrverpflichtung angerechnet; mit diesem Schlüssel wird der höheren Wertigkeit der Lehre an der Pädagogischen Hochschule und dem gegenüber dem Unterrichtsjahr kürzeren Studienjahr Rechnung getragen. Soweit die Mitverwendung für andere Aufgaben als die Lehre erfolgt (§ 2 Abs. 13 BLVG), sind je angerechneter Werteinheit 80 Arbeitsstunden an der Pädagogischen Hochschule zu erbringen.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 3 Abs. 6 VBG):

Zitatanpassung.

Zu Art. 4 Z 6 (§ 3 Abs. 7 und 7a BLVG):

Eine Anwendung des BLVG auf Hochschullehrpersonen ist nicht mehr vorgesehen, die Sonderbestimmung bezüglich der Befreiung von der Unterrichtsverpflichtung (Abs. 7) wird daher aufgehoben und der bisherige Abs. 7a bezeichnungsmäßig angepasst.

Zu Art. 4 Z 7 (§ 15 Abs. 27 BLVG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten (1. September 2012).

Zu Art. 5 Z 1 (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984):

Die Mitverwendung von Landeslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen, die auch die Verbindung von Theorie und Praxis unterstützen kann, soll beibehalten werden. Inhaltlich wird sie entsprechend dem breiteren Aufgabenspektrum auf die Wahrnehmung sämtlicher der Pädagogischen Hochschule übertragenen Aufgaben erweitert.

Zu Art. 5 Z 2 und 3 (§ 22 Abs. 4 und 4a LDG 1984):

Die lehrverpflichtungsrechtlichen Folgen der Mitverwendung an der Pädagogischen Hochschule (außerhalb der Praxisschule) werden in einem neuen Abs. 4a eigenständig geregelt, sodass der Anwendungsbereich des Abs. 4 auf die Verwendung im Praxisschulunterricht einzuschränken ist.

Die Obergrenze für die Mitverwendung von Landeslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen entspricht der für Bundeslehrkräfte vorgesehenen Regelung (§ 224 BDG 1979).

Soweit die Mitverwendung in der Lehre erfolgt, wird je 32 Lehrveranstaltungsstunden an der Pädagogischen Hochschule eine Anrechnung auf das Beschäftigungsausmaß im Ausmaß von 5% der Vollbeschäftigung getroffen. Mit dieser pauschalen Anrechnung wird eine Differenzierung nach den für die verschiedenen Pflichtschularten und Lehrerverwendungen (zB Lehrkräfte an Volks- und Hauptschulen, Lehrkräfte für einzelne Gegenstände, Verwendungen in den verschiedenen Fachgruppen der Berufsschule) vermieden. Die Regelung geht in einer Durchschnittsbetrachtung von einem Vor- und Nachbereitungsaufwand für die Lehre aus, der etwa dem für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I entspricht. Aus dem gegenüber dem Unterrichtsjahr kürzeren Studienjahr ergibt sich ein durchgerechneter Wert von ca. einer Werteinheit, der 5% der Vollbeschäftigung repräsentiert. Bruchteile von Einheiten von 32 Lehrveranstaltungsstunden sind aliquot zu berücksichtigen. Soweit die Mitverwendung für andere Aufgaben als die Lehre erfolgt, sind je 5% des Beschäftigungsausmaßes 80 Arbeitsstunden an der Pädagogischen Hochschule zu erbringen.

Zu Art. 5 Z 4 (§ 121d Abs. 5 LDG 1984):

Insbesondere im Bereich der Praxisschulen, der Schulpraxis und der Didaktikausbildung besteht der Bedarf, entsprechend qualifizierte und erfahrene Landeslehrkräfte an den Pädagogischen Hochschulen einzusetzen. Soweit diese in einem vor dem 1. Jänner 2005 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, fehlt ihnen wegen des „Pragmatisierungsstopps“ im Bundesdienst die Möglichkeit, ihre auf das Pensionsgesetz 1965 gegründeten pensionsrechtlichen Rahmenbedingungen in das Bundesdienstverhältnis zu übernehmen. Um Benachteiligungen im Zuge einer typischen beruflichen Weiterentwicklung zu vermeiden, soll für diese Gruppe von pragmatisierten Landeslehrkräften die Möglichkeit geschaffen werden, ihr Landeslehrerdienstverhältnis (über die sonst bestehenden Grenzen hinaus) karenziert aufrechtzuerhalten und gegen Bezahlung der Pensionsbeiträge ihre pensionsrechtlichen Anwartschaften im Landeslehrerdienstverhältnis zu wahren. Die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte ist dabei jeweils nur für die gesamte Dauer des Karenzurlaubes möglich.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 123 Abs. xx LDG 1984):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten (1. September 2012).

Zu Art. 6 Z 1 und 2 (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz LLDG 1985):

Die Grundlage für die Mitverwendung wird analog zu § 22 LDG 1984 erweitert.

Zu Art. 6 Z 3 und 4 (§ 22 Abs. 4 und 5 LLDG 1985):

Die lehrverpflichtungsrechtlichen Folgen der Mitverwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule werden in einem neuen Abs. 5 eigenständig geregelt, sodass der Anwendungsbereich des Abs. 4 auf die Verwendung im Praxisschulunterricht einzuschränken ist.

Die Obergrenze für die Mitverwendung von Landeslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen entspricht der für Bundeslehrkräfte vorgesehenen Regelung (§ 224 BDG 1979).

Soweit die Mitverwendung in der Lehre erfolgt, wird je 32 Lehrveranstaltungsstunden an der Pädagogischen Hochschule eine Anrechnung auf das Beschäftigungsausmaß im Ausmaß von einer Werteinheit getroffen. Die Regelung geht in einer Durchschnittsbetrachtung von einem Vor- und Nachbereitungsaufwand für die Lehre aus, der etwa dem für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe I entspricht. Aus dem gegenüber dem Unterrichtsjahr kürzeren Studienjahr ergibt sich ein durchgerechneter Wert von ca. einer Werteinheit. Bruchteile von Einheiten von 32 Lehrveranstaltungsstunden sind aliquot zu berücksichtigen. Soweit die Mitverwendung für andere Aufgaben als die Lehre erfolgt, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden an der Pädagogischen Hochschule zu erbringen.

Zu Art. 6 Z 5 (§ 127 Abs. xx LLDG 1985):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten (1. September 2012).