1634 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                        Gegenstand

 

1              Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement

2              Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

3              Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

4              Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

5              Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

6              Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

7              Änderung des Gebührengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Ziele

§ 2.

Förderung von freiwilligem Engagement

§ 3.

Freiwilligenorganisationen

§ 4.

Freiwilligenbericht und Internetportal

Abschnitt 2
Freiwilliges Sozialjahr

§ 5.

Regelungsgegenstand

§ 6.

Freiwilliges Sozialjahr

§ 7.

Teilnehmer/innen

§ 8.

Träger

§ 9.

Einsatzstelle

§ 10.

§ 11.

§ 12.

§ 13.

§ 14.

§ 15.

§ 16.

§ 17.

§ 18.

§ 19.

§ 20.

§ 21.

Informationspflichten

Qualitätssicherung

Vereinbarung, Zertifikat

Freistellung

Zeitliche Beschränkungen

Mutterschutz

Haftungsbeschränkung

Überwachung und Strafbestimmungen

Gleichbehandlung

Verwendung personenbezogener Daten

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

Förderung

Abschnitt 3
Freiwilliges Umweltschutzjahr

§ 22.

§ 23.

§ 24.

Regelungsgegenstand

Freiwilliges Umweltschutzjahr

Anzuwendende Regelungen

Abschnitt 4
Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

§ 25.

§ 26.

§ 27.

Regelungsgegenstand

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Anzuwendende Regelungen

Abschnitt 5
Österreichischer Freiwilligenrat

§ 28.

§ 29.

§ 30.

§ 31.

§ 32.

§ 33.

§ 34.

§ 35.

Einrichtung

Ziel

Aufgaben

Mitglieder

Bestellung

Einberufung der Sitzungen

Beschlussfähigkeit

Geschäftsführung und ‑ordnung

Abschnitt 6
Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement

§ 36.

§§ 37. bis 39.

§ 40.

§§ 41. und 42.

§ 43.

§ 44.

Fonds, Begünstigte

Zuwendungen

Zuständigkeit

Mittel

Verwaltung des Fonds

Kostentragung

Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§§ 45. bis 47.

 

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:

           1. Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass und einen periodischen Freiwilligenbericht (Abschnitt 1),

           2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),

           3. die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),

           4. die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).

Förderung von freiwilligem Engagement

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister/innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.

(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen

           1. freiwillig Leistungen für andere,

           2. in einem organisatorischen Rahmen,

           3. unentgeltlich,

           4. mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und

           5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,

erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG.

(3) Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Freiwilligenorganisationen

§ 3. (1) Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.

(2) Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.

(3) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung.

(4) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit einen Tätigkeitsnachweis über Dauer und Art der Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen ausstellen (Nachweis über Freiwilligentätigkeiten/Freiwilligenpass).

Freiwilligenbericht und Internetportal

§ 4. (1) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstellt unter Mitwirkung des Österreichischen Freiwilligenrates und im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend in periodischen Abständen einen Bericht über die Lage und Entwicklung des freiwilligen Engagements in Österreich.

(2) Als zentrales Informations- und Vernetzungsmedium über und für das freiwillige Engagement in Österreich ist ein Internetportal beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichten.

Abschnitt 2

Freiwilliges Sozialjahr

Regelungsgegenstand

§ 5. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Freiwilliges Sozialjahr

§ 6. Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

Teilnehmer/innen

§ 7. Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres sind Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres – bei besonderer Eignung nach Vollendung des 16. Lebensjahres – die einmalig eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit in der Dauer von sechs bis zwölf Monaten bei einer von einem anerkannten Träger (§ 8) zugewiesenen Einsatzstelle im Inland gemäß § 9 zur Erreichung der in § 6 genannten Ziele ausüben (Ausbildungsverhältnis). Der Einsatz hat sich an Lernzielen zu orientieren und erfolgt unter pädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der jeweiligen Einsatzstelle. Der/die Teilnehmer/in darf nicht mehr als 34 Wochenstunden tätig sein.

Träger

§ 8. (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:

           1. die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere

                a) ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres,

               b) das Vorliegen eines Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmer/innen im Ausmaß von mindestens 150 Stunden nach § 8 Abs. 4 Z 2 ,

                c) das Vorliegen eines Qualitätssicherungskonzeptes,

               d) zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmer/innen (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten/innen,

                e) Erfahrungen im Freiwilligenmanagement.

           2. das Vorhandensein von mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1, die insbesondere auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 (Arbeitsmarktneutralität) erfüllen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 sind beizulegen:

           1. Entwürfe der Vereinbarung mit den Rechtsträgern der Einsatzstellen,

           2. Entwürfe der Vereinbarung mit dem/der Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr,

           3. Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1, insbesondere auch ein Bildungs-, Finanz- und Qualitätssicherungskonzept und die Nennung von mindestens 15 geplanten Einsatzstellen mit überregionaler Streuung und in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1,

           4. Nachweis der Unabhängigkeit nach § 9 Abs. 1 letzter Satz, insbesondere durch Nachweis der Rechtsform des Trägers bzw. der geplanten Einsatzstellen.

(3) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder den Änderungen der Nachweise nach Abs. 2 unverzüglich zu informieren.

(4) Die Träger des Freiwilligen Sozialjahres treffen folgende Verpflichtungen:

           1. die Beratung und Information der Teilnehmer/innen und von Interessentinnen und Interessenten (§ 10),

           2. die Sicherstellung von fachlicher Anleitung der Teilnehmer/innen in der Einsatzstelle und von pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung,

           3. die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und der Beitragszahlung,

           4. die Achtung der Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmer/innen, insbesondere durch die Auswahl von Einsatzstellen, die die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 erfüllen,

           5. keine Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr an eine Einsatzstelle zu vermitteln, die entgegen der Bestimmung des § 6 Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt hat,

           6. die Auszahlung eines Taschengeldes in Höhe von mindestens 50 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, an die Teilnehmer/innen,

           7. der Abschluss einer Vereinbarung und die Ausstellung eines Zertifikats nach § 12,

           8. die Vertretung der Interessen der Teilnehmerin/des Teilnehmers am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle und

           9. die Durchführung der Qualitätssicherung (§ 11).

(5) Die Anerkennung als geeigneter Träger nach Abs. 1 ist vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu widerrufen, wenn

           1. dies der Träger des Freiwilligen Sozialjahres beantragt,

           2. der Träger nicht mehr den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen entspricht,

           3. der Träger die ihm nach Abs. 4 obliegenden Pflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllt oder

           4. für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen die Beschäftigung von zumindest drei der durch den jeweiligen Träger vermittelten Teilnehmern/Teilnehmerinnen als Arbeitnehmer/innen durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Vergleich festgestellt wurde.

(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

(7) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.

Einsatzstelle

§ 9. (1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.

(2) Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle bzw. in zu dieser gehörenden örtlich dislozierten Einrichtungen muss auch ohne Teilnehmende am Freiwilligen Sozialjahr in vollem bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutralität). Das heißt insbesondere, dass es durch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr nicht zu einer Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer/innen in der Einsatzstelle kommen darf.

(3) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres schließen der anerkannte Träger und der Rechtsträger der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung. Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres (insbesondere soziale Kompetenz und Berufsorientierung der Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr) gemeinsam verfolgen.

Informationspflichten

§ 10. Die nach § 8 anerkannten Träger haben die Teilnehmer/innen nachweislich über die Rahmenbedingungen des Freiwilligen Sozialjahres aufzuklären und zwar insbesondere über die für die Teilnehmer/innen geltenden Rechtsvorschriften, sozialrechtliche Absicherung und Familienbeihilfe, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson und fachliche Anleitung in der Einsatzstelle, pädagogische Betreuung und Begleitung, wesentliche Inhalte der Vereinbarung nach § 12, Tätigkeitsnachweis/Zertifikat, sowie Taschengeld bzw. allfällige Aufwandsentschädigung.

Qualitätssicherung

§ 11. (1) Die nach § 8 anerkannten Träger sind verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung insbesondere der fachlichen Anleitung und der pädagogischen Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare und des praktischen Einsatzes durchzuführen.

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger haben dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend alle drei Jahre – oder gegebenenfalls auch zusätzlich auf ausdrückliche Aufforderung – schriftliche Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres, einschließlich der Anzahl der in den Einsatzstellen insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer/innen, vorzulegen.

(3) Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Anfrage, mindestens jedoch einmal jährlich Anzahl, Alter, Geschlecht und Dauer des Einsatzes der Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr  und deren Einsatzstelle im jeweiligen Bundesland, gegliedert nach Trägern, sowie die Gesamtanzahl der in der jeweiligen Einsatzstelle  beschäftigten Arbeitnehmer/innen bekannt zu geben.

Vereinbarung, Zertifikat

§ 12. (1) Der nach § 8 anerkannte Träger und der/die Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr schließen vor Beginn des Einsatzes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

           1. Vor- und Familien- bzw. Nachname, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,

           2. die Bezeichnung des Trägers des Freiwilligen Sozialjahres und der Einsatzstelle,

           3. die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres sowie Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes, wobei die Rückerstattung von Ausbildungskosten nicht vereinbart werden darf,

           4. die beiderseitige Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres einzuhalten sind,

           5. die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers,

           6. Angaben zur Art und Höhe von allfälligen Geld- oder Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung sowie des Taschengeldes,

           7. die Angabe des Ausmaßes der Freistellung und

           8. die Ziele des Einsatzes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen,

           9. die Zustimmung des/der Teilnehmer/in, dass die Daten der Vereinbarung

                a) an die Einsatzstellen und deren Träger für die Zwecke der Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres,

               b) an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung und

                c) an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung, sowie

               d) an Abgabenbehörden für Zwecke der Familienbeihilfe

übermittelt werden.

(2) Der anerkannte Träger stellt unter Beteiligung der jeweiligen Einsatzstelle dem/der Teilnehmer/in nach Abschluss des Einsatzes ein Zertifikat aus. Das Zertifikat muss die Angabe des Anerkennungsbescheides des Trägers, den Zeitraum und Angaben zu den im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen enthalten.

Freistellung

§ 13. (1) Der/die Teilnehmer/in hat für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzten Freiwilligen Sozialjahres entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Freistellungsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

(2) Über den Verbrauch der Freistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem/der Teilnehmer/in und dem Rechtsträger der Einsatzstelle zu treffen, wobei auf die Interessen der Einsatzstelle und die persönlichen Interessen der/des Teilnehmer/in angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung der Träger, mit dem der/die Teilnehmer/in die Vereinbarung gemäß § 12 geschlossen hat. Während der Freistellung behält der/die Teilnehmer/in den Anspruch auf das gemäß § 12 gebührende Taschengeld.

(3) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem/der Teilnehmer/in vom Rechtsträger der Einsatzstelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem jeweiligen Anlass angemessene Freistellung im Freiwilligen Sozialjahr unter Fortzahlung des Taschengeldes gewährt werden.

Zeitliche Beschränkungen

§ 14. Der Rechtsträger der Einsatzstelle hat Teilnehmer/innen, die nicht dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, unterliegen, in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 36 Stunden zu gewähren.

Mutterschutz

§ 15. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, gelten für Teilnehmerinnen am Freiwilligen Sozialjahr sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Einhaltung dieser Bestimmung der Rechtsträger der Einsatzstelle verantwortlich ist.

Haftungsbeschränkung

§ 16. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sowohl im Verhältnis zwischen dem Träger des Freiwilligen Sozialjahres und dem/der Teilnehmer/in als auch zwischen dem Träger der Einsatzstelle und dem/der in dieser Einsatzstelle tätigen Teilnehmer/in sinngemäß anzuwenden.

Überwachung und Strafbestimmungen

§ 17. (1) Die zur Wahrnehmung des ArbeitnehmerInnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.

(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in § 14 und § 15 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde

           1. bei Übertretungen des § 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,

           2. bei Übertretung des § 15 nach den Strafbestimmungen des MSchG

zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

Gleichbehandlung

§ 18. Der I. und II. Teil des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, sowie die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, betreffend den Diskriminierungsschutz gelten sinngemäß.

Verwendung personenbezogener Daten

§ 19. (1) Die nach § 8 anerkannten Träger und die Einsatzstellen und deren Träger dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 nur verwenden, wenn die Verwendung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.

(2) Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Adresse des/der Teilnehmers/in am Freiwilligen Sozialjahr (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom/von der Teilnehmer/in zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern.

(3) Die Empfänger der Daten sind:

           1. die Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger für die Vollziehung dieses Abschnittes,

           2. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und der Evaluierung nach § 11 Abs. 3 und die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung,

           3. die Abgabenbehörden für die Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

§ 20. Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem/der Teilnehmer/in und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der/die Teilnehmer/in gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer/in, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber/in.

Förderung

§ 21. Ein Freiwilliges Sozialjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Abschnitt 3

Freiwilliges Umweltschutzjahr

Regelungsgegenstand

§ 22. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Umweltschutzjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Freiwilliges Umweltschutzjahr

§ 23. Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmer/innen.

Anzuwendende Regelungen

§ 24. Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten für das Freiwillige Umweltschutzjahr sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

           1. Die Anerkennung als Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie erforderlichenfalls der Widerruf der Anerkennung erfolgt durch Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser/diese hat vor Erlassung von Bescheiden das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen. Die Träger des Freiwilligen Umweltschutzjahres haben den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von jeder Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.

           2. Der/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.

           3. Geeignete Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen aus einem der folgenden Bereiche: Allgemeiner Umweltschutz, Umweltbildung, Natur- und Artenschutz, ökologische Landwirtschaft mit Gemeinwohlzielen wie Kultur- und Landschaftsschutz und Erhaltung der Biodiversität, Tierschutz, Nachhaltige Entwicklung und Bewusstseinsbildung in der Entwicklungszusammenarbeit.

           4. Die Berichte gemäß § 11 Abs. 2 gehen auch an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

           5. Für die Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Umweltschutzjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verpflichtet, die in § 11 Abs. 3 genannten Daten auf Anfrage auch dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekanntzugeben.

           6. Ein Freiwilliges Umweltschutzjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind und das Freiwillige Umweltschutzjahr von einem anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 iVm § 24 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Abschnitt 4

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Regelungsgegenstand

§ 25. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, die nicht unter § 12b Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes 1986 fallen, und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

§ 26. Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten oder zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.

Anzuwendende Regelungen

§ 27. Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

           1. der Gedenkdienst findet an Einsatzstellen im In- und Ausland statt;

           2. der Friedens- und Sozialdienst findet ausschließlich an Einsatzstellen im Ausland statt;

           3. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes sind vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus und vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß § 12b Abs. 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus im Ausland aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;

           4. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß § 12b Abs. 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986 anerkannte Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mithilfe bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mithilfe bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mithilfe beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;

           5. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet,

                a) die pädagogische Betreuung und Begleitung im Mindestmaß von 150 Stunden so zu gestalten, dass zumindest 68 Stunden zu Beginn und 16 Stunden zu Ende des Dienstes zusammenhängend in Österreich stattfinden;

               b) mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;

                c) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen;

               d) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten.

Abschnitt 5

Österreichischer Freiwilligenrat

Einrichtung

§ 28. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.

(2) Die Funktionsperiode beträgt jeweils fünf Jahre.

Ziele

§ 29. Der Österreichische Freiwilligenrat hat das Ziel, Freiwilligentätigkeiten der Zivilgesellschaft in ihrer Vielfalt als tragende Säule des Gemeinwesens anzuerkennen und aufzuwerten. Weiters dient er in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 30 dazu, die Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten zu verbessern.

Aufgaben

§ 30. Als institutionalisiertes Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat hat der Österreichische Freiwilligenrat folgende Aufgaben:

           1. Beratung des/der Bundesministers/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,

           2. Förderung der Vernetzung, der Zusammenarbeit und der Nutzung von Synergien innerhalb der Zivilgesellschaft/Freiwilligenorganisationen,

           3. Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Freiwilligenpolitik,

           4. Mitwirkung an der Konzeption und Schwerpunktsetzung des periodisch zu erstellenden Freiwilligenberichts.

Mitglieder

§ 31. Dem Österreichischen Freiwilligenrat gehören an:

           1. der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzende/r und je ein/eine Vertreter/in aller Bundesministerien;

           2. drei Vertretungen der Bundesländer, je eine Vertretung des Städte- und Gemeindebundes, der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen, der Arbeitnehmer/innen, der Landwirt/innen, der Gemeinwirtschaft, der Senioren/Seniorinnen, der Jugend und die Freiwilligensprecher/innen der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

           3. Vertreter/innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Freiwilligenzentren. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder - ohne solche zu sein - österreichweite Bedeutung haben. Die Anzahl der Vertreter/innen aus diesen Bereichen ist mit der Gesamtanzahl der nach Z 1 und Z 2 zu bestellenden Vertreter/innen begrenzt.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit im Freiwilligenrat ist unentgeltlich.

Bestellung

§ 32. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

           1. alle Bundesministerien,

           2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer,

           3. der Städte- und Gemeindebund, die Interessenvertretungen, sowie die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und

           4. die im § 31 Z 3 angeführten vorschlagsberechtigten Organisationen

auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(3) Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Österreichischen Freiwilligenrates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Österreichischen Freiwilligenrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Österreichischen Freiwilligenrat aus, so ist die Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden vom betreffenden Vorschlagsberechtigten/der vorschlagsberechtigten Stelle hievon zu informieren und gleichzeitig ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) für die verbleibende Funktionsperiode vorzuschlagen.

(5) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

           1. es dies beantragt,

           2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,

           3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Aufgaben schuldig macht.

Einberufung der Sitzungen

§ 33. (1) Die Sitzungen des Österreichischen Freiwilligenrates werden vom Vorsitz nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Österreichische Freiwilligenrat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Der Vorsitz ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

Beschlussfähigkeit

§ 34. (1) Der Österreichische Freiwilligenrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitz festzustellen.

(2) Der Österreichische Freiwilligenrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Geschäftsführung und -ordnung

§ 35. (1) Bei der Führung der Geschäfte wird der Österreichische Freiwilligenrat vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt.

(2) Nähere Regelungen betreffend die Aufgaben des Vorsitzes, die Führung der Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Vorgangsweise bei den Beratungen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen trifft der Österreichische Freiwilligenrat in einer Geschäftsordnung, die durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu genehmigen ist.

Abschnitt 6

Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement

Fonds, Begünstigte

§ 36. (1) Zur besonderen Anerkennung und Aufwertung von Freiwilligenengagement wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement”. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, besonderen Aktivitäten oder Initiativen zur nachhaltigen Sicherung des freiwilligen Engagements in Österreich beitragen.

(2) Empfänger/innen von Zuwendungen aus dem Fonds können

           1. österreichische Staatsbürger/innen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder

           2. inländische juristische Personen

sein.

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Zuwendungen

§ 37. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den von der/von dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien sind im Internet zu veröffentlichen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.

§ 38. (1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Antrages, eines Vorschlags des/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutzes oder des Österreichischen Freiwilligenrats gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

§ 39. Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

           1. er vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;

           2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;

           3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/der Empfängerin  nicht eingehalten werden;

           4. vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

Zuständigkeit

§ 40. Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen.

Mittel

§ 41. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

           1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

           2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

§ 42. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.

Verwaltung des Fonds

§ 43. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Kostentragung

§ 44. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu tragen.

Abschnitt 7

Schlussbestimmungen

§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           2. hinsichtlich der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 5 und 7 und § 27 der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           3. hinsichtlich des § 20 der/die Bundesminister/in für Justiz;

           4. hinsichtlich des § 24 der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Abschnittes 3 (Freiwilliges Umweltschutzjahr) der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           6. im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Artikel 2

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. l angefügt:

               „l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

                     aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. XXXX/XXXX,

                    bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. XXXX/XXXX,

                     cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. XXXX/XXXX,

                    dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“

2. In § 6 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. k angefügt:

              „k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

                     aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. XXXX/XXXX,

                    bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. XXXX/XXXX,

                     cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. XXXX/XXXX,

                    dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.“

3. In § 39 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. f angefügt:

               „f) der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2013 einen Pauschalbetrag von 600 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen.“

4. Dem § 55 wird folgender Absatz 19 angefügt:

      „(19) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXXX, eingefügter Bestimmungen gilt Folgendes samt ergänzender Maßgaben:

                a) §§ 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k treten mit 1. Juni 2012 in Kraft,

               b) § 2 Abs. 1 lit. k ist bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Kinder, für die die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. l gewährt wurde, ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. k ausgeschlossen ist,

                c) § 6 Abs. 2 lit. j ist bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Vollwaisen, für die die Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 1 lit. k gewährt wurde, ein Anspruch nach § 6 Abs. 2 lit. j ausgeschlossen ist,

               d) § 39 Abs. 2 lit. f tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. xx/201X;“

2. Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.“

3. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Z 12“ durch den Ausdruck „Z 11 und 12“ ersetzt.

4. § 14 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. wenn sie nach § 4 Abs. 1 Z 10 oder 11 als Teilnehmer/innen an einer Eignungsausbildung oder als Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland versichert sind;“

5. Im § 35 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „ausgebildet werden,“ der Ausdruck „bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz“ eingefügt.

6. Im § 44 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

       „8a. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2;“

7. Im § 51 Abs. 4 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 9)“ wird der Ausdruck „sowie für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland (§ 4 Abs. 1 Z 11)“ und nach dem Ausdruck „ausgebildet werden,“ wird der Ausdruck „bzw. vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz“ eingefügt.

8. § 138 Abs. 2 lit. e lautet:

              „e) die nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen;“

9. Im § 162 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „gemäß § 138 Abs. 2 lit. a bis d“ durch den Ausdruck „nach § 138 Abs. 2 lit. a bis e“ ersetzt.

10. Im § 252 Abs. 2 erhält die Z 2 die Bezeichnung „3.“.

11. Im § 252 Abs. 2 wird vor der Z 3 folgende Z 2 eingefügt:

         „2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;“

12. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. r wird angefügt:

               „r) das Taschengeld nach § 8 Abs. 4 Z 5 des Freiwilligengesetzes.“

13. Nach § 663 wird folgender § 664 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201X

§ 664. Die §§ 4 Abs. 1 Z 11 sowie Abs. 2 Z 2 und 3, 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 Z 9, 35 Abs. 2, 44 Abs. 1 Z 8a, 51 Abs. 4, 138 Abs. 2 lit. e, 162 Abs. 5 Z 1, 252 Abs. 2 sowie 292 Abs. 4 lit. p und r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201X treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 128 Abs. 2 erhält die Z 2 die Bezeichnung „3.“.

2. Im § 128 Abs. 2 wird vor der Z 3 folgende Z 2 eingefügt:

         „2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. xx/201X, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;“

3. Im § 149 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. r wird angefügt:

               „r) das Taschengeld nach § 8 Abs. 4 Z 5 des Freiwilligengesetzes.“

4. Nach § 342 wird folgender § 343 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201X

§ 343. Die §§ 128 Abs. 2 sowie 149 Abs. 4 lit. p und r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201X treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 119 Abs. 2 erhält die Z 2 die Bezeichnung „3.“.

2. Im § 119 Abs. 2 wird vor der Z 3 folgende Z 2 eingefügt:

         „2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. xx/201X, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;“

3. Im § 140 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. r wird angefügt:

               „r) das Taschengeld nach § 8 Abs. 4 Z 5 des Freiwilligengesetzes.“

4. Nach § 332 wird folgender § 333 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201X

§ 333. Die §§ 119 Abs. 2 sowie 149 Abs. 4 lit. p und r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201X treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. e) durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f) angefügt:

               „f) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder  am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. Xxx/20xx, hinsichtlich dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Tätigkeit.“

2. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

           1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

           2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

3. Im § 15 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

       „11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist.“

4. Dem § 79 wird folgender Absatz 10x angefügt:

„(10x) § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Gebührengesetzes 1957

„Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 27 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 28 angefügt:

       „28. Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz.“

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Ziffer 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2012 entstünde.“