Vorblatt

Problem:

Der Freiwilligenbereich in Österreich zeichnet sich durch vielfältige Einsatzmöglichkeiten und besondere Merkmale hinsichtlich seiner Strukturen und den Engagementdimensionen der Freiwilligen aus. Rund 44% der österreichischen Bevölkerung ab 15 Jahre sind freiwillig bzw. ehrenamtlich tätig. Der im Jahr 2009 auf Empfehlung des Österreichischen Freiwilligenrates beauftragte „1. Bericht über freiwilliges Engagement in Österreich“ gibt einen wichtigen Einblick über Bedeutung, Wert und zukünftige Herausforderungen dieser zivilgesellschaftlichen Aktivitäten. Ein Teil dieses gesellschaftlichen Engagements wird unter besonderen Rahmenbedingungen - während eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes oder eines Friedens- und Sozialdienstes (nicht unter § 12b Abs. 1 und 3 ZDG 1986 fallend) oder im Rahmen eines Europäischen Freiwilligendienstes – erbracht.

Ziel:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Rahmenbedingungen und Strukturen zur Förderung von Freiwilligentätigkeiten im Inland und zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens-und Sozialdienstes außerhalb des Zivildienstes.

Inhalt/Problemlösung:

Definition der Voraussetzungen zur Unterstützung und Absicherung von freiwilligem Engagement; gesetzliche Einrichtung des Österreichischen Freiwilligenrats; Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement; Regelung von Kriterien für die Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens-und Sozialdienstes außerhalb des Zivildienstes - insbesondere die Anerkennung als Träger (Vermittlungsstelle), die Eignung als Einsatzstelle, die Pflichten von Trägern und Einsatzstellen, weiters der Rahmen für die pädagogische Begleitung, die soziale Absicherung (Versicherung, Familienbeihilfe und Taschengeld) sowie Schutzbestimmungen für die Teilnehmer/innen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Durch den Vollzug der Trägeranerkennung wird ein gewisser Verwaltungsaufwand bei den beteiligten Ministerien entstehen, der ohne Zusatzanforderungen an den Bundeshaushalt möglich ist. Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine. Das hier zu regelnde Freiwillige Sozialjahr, das Freiwillige Umweltschutzjahr, der Gedenkdienst und der Friedens- und Sozialdienst außerhalb des Zivildienstes sind arbeitsmarktneutral ausgestaltet, d.h. sie können weder als Ersatz für notwendige Arbeitsplätze genutzt werden noch bestehende Arbeitsplätze ersetzen. Es handelt sich um begleitete, strukturierte, praxisbezogene Berufsorientierung.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Klare Rahmenbedingungen für das Freiwillige Umweltschutzjahr stärken und fördern die Bereitschaft zur Übernahme ökologischer und gesellschaftlicher Verantwortung.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Klare Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement stärken und fördern den Beitrag von Freiwilligentätigkeiten zum sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Arbeitnehmer/innen wird der Urlaubsverbrauch im aufrechten Dienstverhältnis erleichtert.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Durch die Regelung des Gedenkdienstes, sowie des Friedens- und Sozialdienstes außerhalb des Zivildienstes werden diese auch für Frauen zugänglicher.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Neben dem Sozialstaat mit Rechtsansprüchen als erster Säule bildet das zivile, freiwillige Engagement von Einzelnen und Gruppen eine weitere Säule für den sozialen Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Beim freiwilligen Engagement handelt es sich um Aktivitäten aus Erkenntnis über die Notwendigkeit solidarischen Handelns über gesetzliche Verpflichtungen hinaus. Freiwilliges/ehrenamtliches Engagement, das in den unterschiedlichsten Bereichen (wie Katastrophenhilfs- und Rettungsdienste, in den Bereichen Kunst und Kultur, Umwelt, Tier- und Naturschutz, im Sozial- und Gesundheitsbereich, im kirchlichen und religiösen Bereich, im Bereich der Interessenvertretung und des Gemeinwesens, im Bildungsbereich oder im Sportbereich u.a.) erfolgt, stellt einen Mehrwert für die Gesellschaft dar und ist kein Ersatz für bezahlte Arbeitsplätze.

Meilenstein der Arbeit an den Strukturen des freiwilligen Engagements in Österreich war das 2001 von den Vereinten Nationen ausgerufene „Internationale Jahr der Freiwilligen“. Seither hat sich die Unterstützung und Verbesserung der Rahmenbedingungen von freiwilligem Engagement/Freiwilligentätigkeiten mit dem Ziel der nachhaltigen Sicherung des hohen Stellenwerts der Freiwilligenarbeit als eigenes Politikfeld etabliert.

Im Jahr 2003 wurde per Ministerratsbeschluss der „Österreichische Rat für Freiwilligenarbeit“ eingerichtet und auf dessen Initiative ist im Jahr 2009 der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragte „1. Freiwilligenbericht: Freiwilliges Engagement in Österreich“ erschienen. In diesem werden Strukturen, Volumen,  Rahmenbedingungen und Zukunftsherausforderungen des freiwilligen Engagements in Österreich erstmals wissenschaftlich erfasst. Darauf aufbauend werden mit der Intention der Sichtbarmachung und Forcierung dieses zivilen, freiwilligen Engagements  Verbesserungen der Rahmenbedingungen und Absicherungen im Freiwilligenmanagement angestrebt.

Die gesellschaftspolitische Bedeutung von Freiwilligem Sozialjahr, Freiwilligem Umweltschutzjahr und Gedenkdienst außerhalb des Zivildienstes liegt in der Verbindung eines persönlichen Bildungsjahres mit beruflicher Orientierung  und der Übernahme sozialer, gesellschaftlicher und umweltpolitischer Verantwortung. In dieser Zeit erworbene Kompetenzen sind in allen Kontexten, aber ganz besonders in der Berufsfindung und im Arbeitsleben sehr gefragt (Employability).

Freiwilliges Sozialjahr:

Das Freiwillige Sozialjahr besteht seit mehr als 40 Jahren. 2008 wurde die Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres sowie dessen Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz evaluiert.

Die wesentlichen Ergebnisse waren: Für die Teilnehmenden ist der persönliche und berufliche Nutzen hoch: Diese Engagementform bildet mehrheitlich den Einstieg in einen Sozialberuf (rd. 50%: Fachausbildung im Sozialbereich; 30%: Fachhochschule oder Universität (überwiegend: Pflegewissenschaften, Pädagogik, Psychologie); für manche Teilnehmende stellt es eine Überbrückung der Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz im Sozialbereich dar.

Neben der besseren regionalen Streuung sind ein einheitliches Dokumentations- und Evaluierungswesen notwendig, um die verschiedenen Anbieter vergleichbar zu machen und damit auch die Qualität zu sichern.

Ein weiteres Ergebnis der Evaluierung war, dass Jugendliche, die gesellschaftliche Verantwortung durch ein freiwilliges Engagement übernehmen, dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Erwachsene fortführen.

Freiwilliges Umweltschutzjahr:

Seit 1993 wird ein Freiwilligendienst im Umweltschutzbereich angeboten, an welchem bis dato über 270 Jugendliche teilgenommen haben. 2008 wurde die Durchführung dieses Freiwilligendienstes im Bereich Umwelt evaluiert. Die wesentlichen Ergebnisse waren:

Für die Teilnehmenden ist der persönliche und berufliche Nutzen hoch: Die überwiegende Mehrheit der Befragten würde sich jederzeit wieder für einen Einsatz entscheiden (95%), allerdings spielen die Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle.

Diese Form des Engagements war mehrheitlich Grundlage für den Einstieg in eine Ausbildung oder einen Beruf im Umweltbereich (rd. 68% gaben an, dass die Arbeit in der Einsatzstelle positiven Einfluss auf die spätere Ausbildung oder Berufswahl hatte 72% der Befragten bestätigten, dass ihnen das Freiwillige Ökologische Jahr Möglichkeit zur Berufsorientierung geboten hat).

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland:

Im Jahr 1991 wurde der Gedenkdienst von der österreichischen Regierung als Alternative zum Zivildienst zugelassen. Am 1. September 1992 konnte der erste Gedenkdiener seinen Dienst im Museum Auschwitz-Birkenau antreten.

Die überwiegende Anzahl der Teilnehmer/innen sind derzeit Zivildiener. In der Vergangenheit konnten Frauen in der Regel nicht am Gedenkdienst bzw. Friedens- und Sozialdienst teilnehmen, weil die Förderung des Gedenkdienstes v.a. im Rahmen der Anerkennung als Zivildienst erfolgte. Die gesetzliche Absicherung macht nun durch die sozialrechtliche Absicherung und die Gewährung der Familienbeihilfe für die Teilnehmer/innen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres den Gedenkdienst auch für Frauen möglich.

Kontext der Regelungen für das freiwillige Engagement:

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode wurden die Förderung des Ehrenamts und des Freiwilligen Engagements in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Freiwilligenrat, die Optimierung der Rahmenbedingungen für die freiwilligen Helfer sowie die Absicherung des Freiwilligen Sozialjahres (auf Basis des Evaluierungsberichts 2008) und Ausweitung auf Leistung von Sozial-, Gedenk- und Friedensarbeit im Ausland (nicht Zivildienst) verankert. In Umsetzung des Regierungsprogramms werden die Rahmenbedingungen, bei denen der Schutz, die Entwicklung und die Förderung der Teilnehmenden im Mittelpunkt stehen, rechtlich ausgestaltet.

Die Landeshauptleutekonferenz befasste sich in ihrer Tagung am 19. Mai 2011 unter anderem mit den Bemühungen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das „Freiwillige Soziale Jahr (FSJ)“ gesetzlich abzusichern und unterstützte das Anliegen nachdrücklich.

Der österreichische Nationalrat hat am 15.6.2011 in seiner Entschließung 173/E XXIV.GP die Bundesregierung, insbesondere den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aufgefordert, dem Nationalrat bis Jahresende nach Anhörung des Freiwilligenrates eine Regierungsvorlage über Maßnahmen zur Förderung des Freiwilligen Engagements zur Beschlussfassung vorzulegen.

Freiwilliges Engagement wird auch auf europäischer Ebene ein zunehmend wichtiger Themen- und Aktionsbereich. Aufgrund der Entscheidung des Rates vom 27. November 2009 wurde das Jahr 2011 zum „Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft“ ausgerufen (Abl. L17 vom 22.1.2010). Eines der wesentlichen Ziele dieses Europäischen Jahres 2011 ist die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten.

Die Europäische Kommission hat darüber hinaus mehrfach – zuletzt in einer Mitteilung vom 20.9.2011 (KOM(2011) 568) – in Politikempfehlungen an die Mitgliedstaaten die Schaffung von Rechtsrahmen für freiwilliges Engagement auf nationaler Ebene angeregt.

Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf die Kompetenztatbestände des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG), „Zivilrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), „Sozialversicherung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG), Stiftungs- und Fondswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG), „Familienlastenausgleich“ (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG („Arbeitsrecht“). Finanzielle Erläuterungen:

Ein allfälliger Förderaufwand nach § 2 (z. B. Förderung von Projekten von Freiwilligenorganisationen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) richtet sich nach Verfügbarkeit der im Rahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel und erfolgt auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004).

Die Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland erfolgt durch die betroffenen Bundesministerien (BMASK, BMWFJ, BMLUFW) ohne Zusatzanforderungen an den Bundeshaushalt und ist durch die Bedeckung im Eigenen sichergestellt.

Seit dem Einsatzjahr 2005/2006 leistet das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr einen Ersatz für den Entfall der Familienbeihilfe in Höhe von € 150.- (netto, pro Person pro Monat und max. für 10 Monate). Diese Förderung wird sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Entgeltbestandteil bewertet, sodass sich bisher die Aufwendungen des Bundes um die Lohnnebenkosten erhöhen.

Für die anderen Gebietskörperschaften sind keine Mehrkosten zu erwarten. Die allfälligen finanziellen Mehrkosten der Verwaltungsstrafverfahren nach § 17 des Entwurfes liegen aufgrund der geringen Anzahl der Teilnehmer/innen und Verfahren jedenfalls unter der Bagatellgrenze, die Einnahmen aus den Strafgeldern gehen an die Bundesländer.

Für den Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement nach Abschnitt 6 sollen keine über den Verwaltungsaufwand hinausgehenden Bundesmittel zum Einsatz kommen.

Durch den Entfall der Eingabegebühr für Strafregisterauszüge kommt es zu einem geringfügigen Einnahmeausfall für den Bund.

Freiwilliges Sozialjahr:

Der tatsächlich abgerechnete Aufwand betrug für das Einsatzjahr 2009/10 und 391 Teilnehmer/innen insgesamt € 720.016,24.--, davon waren € 164.176,96.-- Lohnnebenkosten. 2010/11 und 2011/2012 beträgt der voraussichtliche Aufwand (inkl. Lohnnebenkosten) gemäß Förderansuchen aufgrund der Sonderrichtlinie € 836.000.-. Mit Schaffung dieses Gesetzes tritt anstelle der Ersatzleistung für Familienbeihilfe (samt  Aufwand für deren Lohnnebenkosten), der Aufwand für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

Die Schaffung eines Anspruchs auf Taschengeld sowie die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Teilnehmer/innen bedeuten keinen Mehraufwand für den Bundeshaushalt, da diese Aufwendungen von den Trägern getragen werden.

 

 

Entwicklung der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr

 

Anbieter

2005/06

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

Freiwilliges Soziales Jahr

161

194

189

220

234

236

210

Diakonisches Jahr

71

67

47

52

46

73

50

Soziale Berufsorientierung Vorarlberg

68

79

76

80

99

103

105

Volkshilfe O.Ö.

--

--

--

--

12

--

10

Insgesamt

300

340

312

352

391

412

375

 

 

Bei einer fiktiven Teilnehmer/innenzahl von 400 Personen pro Jahr und durchschnittlicher Dauer von 10 Monaten ergeben sich pro Kalenderjahr ab dem Einsatzjahr 2012/2013 Kosten in der Höhe von rund 778.000,-.€ für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

Es ist davon auszugehen, dass sich im Laufe der nächsten drei Jahre die Teilnehmer/innenzahlen beim FSJ auf ca. 400 Personen einpendeln werden. Dies deshalb, da die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und organisatorischen Kapazitäten (Akquisition der Teilnehmer/innen, Programm zur pädagogischen Betreuung und Begleitung, Auswahl von zumindest 15 geeigneten, vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest 3 unterschiedlichen Einsatzbereichen, Betreuungsaufwand in den Einsatzstellen, Evaluierungsverpflichtungen) aufwendig ist und die strengen Kriterien und Auflagen für die Anerkennung (wie Erfüllung der fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation eines FSJ, Vorhandensein und Durchführung einer Qualitätssicherung, Vorhandensein entsprechend qualifizierten Personals für die Betreuung der Teilnehmer/innen, zumindest 150 Stunden pädagogische Betreuung und Begleitung, Unabhängigkeitserfordernis, Freiwilligenmanagementerfahrungen und das Erfordernis der Arbeitsmarktneutralität) keinen großen Zuwachs an neuen Trägern erwarten lassen.

Der mit der Vollziehung des Gesetzes verbundene Personalaufwand wird im Vergleich mit dem aktuellen Aufwand mit dem Vollzug der Sonderrichtlinie und den bisherigen freiwilligenpolitischen Aktivitäten des Ressorts gleich bleiben. Dem Aufwand für die Bescheiderstellung steht eine Entlastung durch den Entfall der Abwicklung und des Vollzugs der jährlich verlängerten Sonderrichtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialjahres (d.h. Entfall der jährlichen Prüfung der Fördervoraussetzungen und -würdigkeit, Entfall der jährlichen Gewährung oder Ablehnung der Förderung und jährliche Abrechnung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel) gegenüber. Jedoch bietet das Bescheidverfahren Rechtssicherheit für die Träger. Die Verwaltung für den Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement wird im Rahmen der freiwilligenpolitischen Aktivitäten des Ressorts durch die zuständige Fachabteilung erfolgen.

Freiwilliges Umweltschutzjahr:

Bei einer fiktiven Teilnehmer/innenzahl von 20 Personen pro Jahr ergeben sich pro Kalenderjahr Kosten in der Höhe von rund 45.600,- € für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Die Schaffung eines Anspruchs auf Taschengeld sowie die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Teilnehmer/innen bedeuten keinen Mehraufwand für den Bundeshaushalt, da diese Aufwendungen von den Trägern getragen werden.

Europäischer Freiwilligendienst:

Bei einer fiktiven Teilnehmer/innenzahl von 100 Personen pro Jahr ergeben sich pro Kalenderjahr Kosten von rund 260.000,- € an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland:

Bei einer fiktiven Teilnehmer/innenzahl von 15 Personen pro Jahr ergeben sich pro Kalenderjahr Kosten von rund 41.000,- € an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Gedenkdienst.

Bei einer fiktiven Teilnehmer/innenzahl von 100 Personen pro Jahr ergeben sich pro Kalenderjahr Kosten von rund 260.000,- € an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Friedens- und Sozialdienst.

Die Schaffung eines Anspruchs auf  Taschengeld sowie die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Teilnehmer/innen bedeuten keinen Mehraufwand für den Bundeshaushalt, da diese Aufwendungen von den Trägern getragen werden.


Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)

Zu § 2 (Förderung von Freiwilligem Engagement):

Abschnitt 1 enthält auf der Kompetenzgrundlage der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes Grundsätze für Förderungen durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und den/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz verfügbaren Mittel. Die Definition im § 2 entspricht international gängigen Definitionen von Freiwilligentätigkeit. Freiwilliges Engagement ist eine Leistung, die freiwillig und ohne Bezahlung für Personen außerhalb des eigenen Haushaltes erbracht wird, inklusive von Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung für diese Aktivitäten. Die Freiwilligkeit bezieht sich auf die Abgrenzung zu anderen unbezahlten, jedoch gesetzlich verpflichtenden Tätigkeiten, wie z. B. Präsenz- oder Zivildienst. Weiters wird zwischen formellen, d.h. in organisatorischem Rahmen mit einer bestimmten Dauer und Regelmäßigkeit (insbes. in Vereinen) stattfindenden, und informellen (vielfach als „Nachbarschaftshilfe“ bezeichneten) Tätigkeiten unterschieden. Freiwilliges, ehrenamtliches Engagement, konkretisiert in Freiwilligenaktivitäten, wird in den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Bereichen (z. B. Freiwillige Feuerwehren, Rettungsorganisationen, Wohlfahrts-, Jugend- und Seniorenorganisationen und viele andere) verwirklicht und bildet eine wichtige Säule des sozialen Zusammenhalts. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG.

Zu § 3 (Freiwilligenorganisationen):

Die hier getroffene Definition wurde als Begriffsbestimmung für mögliche Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gewählt. Der Begriff „Freiwilligenorganisation“ meint Rechtsträger, die im Rahmen ihrer Organisation Freiwilligentätigkeit anbieten.

Die Förderung und Aufwertung von Freiwilligentätigkeiten hat mit einer entsprechenden Qualitätsentwicklung Hand in Hand zu gehen.

Menschen, die sich in einem Verein oder einer Organisation freiwillig betätigen, stellen ihre Zeit und ihre Arbeitskraft unentgeltlich zur Verfügung. Dieses Engagement ist keineswegs selbstverständlich, aber für viele Organisationen von unschätzbarer Bedeutung. Um ein breites freiwilliges Engagement zu fördern, neue Freiwillige zu gewinnen und ehrenamtlich Aktive zu halten, bedarf es einer attraktiven und sinnvollen Gestaltung der Rahmenbedingungen. Freiwillige brauchen vom Beginn ihrer Tätigkeit an Klarheit über ihre Möglichkeiten und Pflichten. Im Sinne der Qualitätssicherung sollen Organisationen und Vereine gewisse Mindeststandards in der Zusammenarbeit mit Freiwilligen erfüllen und einhalten. Dazu zählen beispielsweise das Vorhandensein einer/eines Freiwilligenkoordinators/in, Schulungs-, Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote bzw. – möglichkeiten oder Versicherungsschutz (Unfall-, Haftpflichtversicherung) für Freiwillige. Steuerungsmöglichkeiten bestehen im Rahmen der Förderverwaltung. Freiwillige erwerben durch ihre Freiwilligentätigkeiten nicht nur fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern vor allem auch soziale Schlüsselqualifikationen, „social skills“, die in der Arbeitswelt immer wichtiger werden. Mit einem „Nachweis über Freiwilligentätigkeiten“ (Freiwilligenpass), der vom Österreichischen Freiwilligenrat initiiert und im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz entwickelt wurde, können das jeweilige freiwillige Engagement sowie die informell erworbenen Kompetenzen – ebenso wie durch einen EU-weit einheitlich gestalteten Nachweis - dokumentiert werden.

Zu § 4 (Freiwilligenbericht und Internetportal):

Für die weitere Entwicklung der Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement ist es notwendig, die Beteiligung und ihr jeweiliges Ausmaß in periodischen Abständen zu erheben und Entwicklungen bzw. Trends in regelmäßigen periodischen Abständen darzustellen. Eine Veröffentlichung wird vorzugsweise in digitaler Form erfolgen.

Das Internetportal (www.freiwilligenweb.at) soll als zentrales österreichisches Informations- und Vernetzungsmedium den österreichischen Freiwilligensektor sowie die verschiedenen teilweise regionalen und lokalen Initiativen vernetzen.

 

Zu Abschnitt 2 (Freiwilliges Sozialjahr)

Zu § 6 (Freiwilliges Sozialjahr):

Das Freiwillige Sozialjahr beruht auf zwei Säulen: Zum einen hat es Bildungs- und Berufsorientierungselemente, zum anderen ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient somit dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung. So lernen die Teilnehmenden die Tätigkeiten der jeweiligen Einsatzstelle  unmittelbar kennen und können sich bei der Durchführung von Hilfstätigkeiten praktische Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen. In den geblockten Bildungszeiten stehen neben Fachinformationen (wie z. B. Grundzüge der Behindertenarbeit, der Altenhilfe bzw. der heil- und sozialpädagogischen Arbeit mit Kindern sowie Techniken und Methoden der Sozialarbeit) Selbst- und Gruppenerfahrung sowie Reflexionsmöglichkeiten über den Einsatz unter professioneller Anleitung im Mittelpunkt. Neben der Funktion als Berufsorientierung oder als Überbrückung von Wartezeiten für die Zulassung an einer Schule bzw. Fachhochschule soll die Eignung für einen Beruf im Sozial-, Gesundheits- bzw. Pflegebereich erprobt werden.

Während des Einsatzes für andere lernen die Teilnehmenden ihre eigenen Stärken kennen und gewinnen Selbständigkeit. Neben einem umfassenden Einblick in praktische Tätigkeiten und Strukturen erfahren sie berufliche Orientierung und haben die Gelegenheit, Schlüssel- und Sozialkompetenzen, wie Kommunikationsfähigkeit, Einsatzbereitschaft, Verantwortungsfähigkeit, Selbständigkeit, Fairness und Konfliktfähigkeit zu erwerben.

Steuerrechtlich erfolgt die Tätigkeit der Teilnehmer/innen des freiwilligen Sozialjahres im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 und das an die Teilnehmer/innen ausbezahlte Taschengeld stellt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

Zu § 7 (Teilnehmer/innen):

Kontinuierliches Engagement im Sozialbereich setzt neben dem Interesse auch eine bestimmte Reife voraus, die von Ausnahmen abgesehen, erfahrungsgemäß erst mit der festgelegten unteren Altersgrenze (vollendetes 17. Lebensjahr) gegeben ist. Gleichzeitig sollten Jugendliche, bei denen bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine besondere Eignung erkennbar ist (Bewerbung, Aufnahmegespräch, Auswahlseminar), die Möglichkeit haben, sich in diesem Rahmen zu erproben. Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr setzt voraus, dass der/die Teilnehmer/in noch keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung hat. Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr darf daher nicht in einer Verwendung erfolgen, für die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die Teilnahme ist daher als Ausbildungsverhältnis anzusehen. Auf Ausbildungsverhältnisse kommen sowohl das ASchG als auch das KJBG und das ArbIG zur Anwendung. Besteht nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit und liegt somit ein Arbeitsverhältnis vor, bleibt es dem/der Teilnehmer/in am Freiwilligen Sozialjahr unbenommen, seine/ihre Ansprüche beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzuklagen.

Das Freiwillige Sozialjahr darf höchstens einmal absolviert werden und die Dauer ist auf maximal 12 Monate beschränkt. Dieser Zeitraum ermöglicht es, ein nachhaltiges Verständnis über Interesse und Eignung zu erlangen. Auf Grund der dafür notwendigen persönlichen Entwicklung (soziale Reife, Kontaktfähigkeit, Fähigkeit zur Abgrenzung, etc.) und der Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten sollte die Erprobung der Eignung für eine spätere Berufsausbildung im Sozial-, Gesundheits- bzw. Pflegebereich bis zu einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten ermöglicht werden. Neben der praktischen Tätigkeit in der Einsatzstelle wird durch das Angebot von Exkursionen zu Ausbildungsstätten und Sozialeinrichtungen sowie fachliche Einführungen ein Überblick über die vielfältigen Berufs- und Einsatzmöglichkeiten im Sozialbereich gewährleistet.

Da die Teilnehmer/innen hier mit einem hohen Einsatz über einen längeren Zeitraum tätig sind, benötigt dieser Einsatz auch eine entsprechende Absicherung, d.h. v.a. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Weiterbezug der Familienbeihilfe.

Zu § 8 (Träger):

Um die in § 6 genannten Ziele in einer entsprechenden Qualität für die Berufsorientierung der Teilnehmer/innen zu erreichen, bedarf es eines professionell strukturierten Rahmens und Träger mit einer ausreichend großen, breit gestreuten Anzahl an Einsatzstellen. Die hier definierten Bedingungen sind u.a. aus der Praxis mit der Sonderrichtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialjahres abgeleitet. So haben einige Träger bereits erprobte und regelmäßig weiterentwickelte Strukturen zur Durchführung eines Freiwilligen Sozialjahres aufgebaut: Dabei wurden geeignete Einsatzstellen gesucht und ausgewählt, die pädagogischen Begleitungen aufgebaut und laufend erweitert. Weiters wurde die Öffentlichkeitsarbeit bzw. die Bewerbung bei den Jugendlichen professionalisiert.

Die 2008 durchgeführte Evaluierung der Förderung des Freiwilligen Sozialjahres ergab, dass die ausgewerteten Strukturen einer kritischen Prüfung standhalten. Gleichzeitig ergab die Auswertung, gewisse Standards der Qualitätssicherung zu konkretisieren.

Diese Standards sind in die Ausgestaltung der Anerkennung als Träger eines Freiwilligen Sozialjahres eingeflossen. Mit diesem Verfahren soll sichergestellt werden, dass v.a. solche Einsätze ausgeschlossen werden, bei denen die Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis nicht nachvollziehbar ist und das Risiko von Ausbeutung/Überforderung gegeben ist. Aufgrund der vielfältigen Anerkennungsvoraussetzungen ist davon auszugehen, dass die Anerkennung der Träger in der Regel befristet erfolgen wird.

Die Träger haben die Pflichten des Arbeitgebers iSd Einkommensteuergesetzes 1988 wahrzunehmen.

Zu Abs. 1 Z 1 i. V. m Abs. 2 Z 3 (Voraussetzungen der Anerkennung als Träger):

Zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Anerkennung gehören Organisationsstrukturen, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung unzweifelhaft erwarten lassen, dies ist auch durch einen Projektplan (Kosten-, Zeit-, und Finanzierungsplan) nachzuweisen.

Zu den fachlichen Voraussetzungen zählen neben Erfahrungen im Freiwilligenmanagement die Gestaltung des Bildungsprogrammes der pädagogischen Betreuung und Begleitung (inklusive der Auswahl der Teilnehmer/innen) im Ausmaß von mindestens 150 Stunden, dessen Umsetzung sowie eine Beschreibung der Qualifikationen der damit betrauten Personen (Qualitätssicherung).

Ziel der pädagogischen Betreuung und Begleitung sind die Vorbereitung auf den Einsatz, die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl, die Vermittlung sozialer und interkultureller Erfahrungen und damit verbunden der Erwerb von Sozialkompetenzen.

Die Teilnahme daran ist verpflichtend und Bildungszeit ist Einsatzzeit. Elemente der Bildungsarbeit sind u.a.: Klärung der Motivation und Ziele, Reflexion der Einsatzerfahrungen, Vermittlung fachlicher Grundkenntnisse, Berufsorientierung und -beratung, Evaluierung (Schlussreflexion). Teil der Begleitung ist auch die fachliche Einführung in der Einsatzstelle. Das Bildungsprogramm ist dem Antrag auf Anerkennung als Träger beizulegen. Geplant ist von Seiten der Zulassungsstelle, die Trägerorganisationen in periodischen Abständen zum Erfahrungsaustausch und zur Abstimmung der Qualitätssicherung einzuladen.

Zu Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 Z 3 und 4 (Auswahl von Einsatzstellen):

Laut Evaluierung 2008 sollte zur Wahrung der Rechte der Teilnehmenden eine Einsatzstelle nicht gleichzeitig Träger sein, da dem Träger durch die Verantwortung für die Qualitätssicherung auch Kontrollfunktionen gegenüber den Einsatzstellen zukommen.

Unabhängigkeit liegt vor, wenn Träger und Einsatzstelle unterschiedliche Rechtspersonen sind und wird zum anderen als gegeben angenommen, wenn beim Träger eine oder mehrere konkrete Ansprechpersonen mit entsprechendem Aufgabenprofil (unabhängige Interessenvertretung) für die Teilnehmenden zur Verfügung stehen. Weiters soll der Träger keinen Einfluss auf die tägliche Arbeit in der Einsatzstelle nehmen und nicht zu dem hauptsächlichen Zweck geschaffen worden sein, gewisse Personalengpässe in der Einsatzstelle mittels der Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres zu beseitigen.

Nachgewiesen wird die Unabhängigkeit u.a. durch Nennung der Ansprechperson(en) sowohl in der Vereinbarung zwischen Träger und Teilnehmer/in als auch in der zwischen Träger und Einsatzstelle, weiters durch klare Kommunikation in der pädagogischen Begleitung (Nachweis: Nennung des/der Namens/Aufgabenprofils/Erreichbarkeit im Bildungsprogramm).

Im Hinblick darauf, dass interessierte Teilnehmende während des Freiwilligen Sozialjahres einen Überblick über die vielfältigen Berufsmöglichkeiten im Sozialbereich bekommen sollen, ist eine Streuung über mindestens 3 der in § 9Abs. 1 genannten Einsatzbereiche mit zusätzlicher regionaler Streuung sinnvoll. Zur Feststellung der Eignung als Einsatzstelle siehe das Verfahren in § 8.

Das Qualitätssicherungskonzept sollte die Kriterien der Auswahl von geeigneten Einsatzstellen sowie eine Dokumentationsunterlage für die Kontakte zwischen Träger und Einsatzstellen enthalten, unabhängig davon, ob ein Interessenskonflikt vorliegt.

Zu Abs. 4 Z 3 und 5 (SV-Meldepflicht/Taschengeld):

Den Träger trifft die Verantwortung für die ordnungsgemäße sozialversicherungsrechtliche Anmeldung nach Art. 8 sowie die Auszahlung des Taschengeldes an den/die Teilnehmer/in. Dies ist in der Vereinbarung zwischen Träger und Einsatzstelle sowie in der zwischen Träger und Jugendlichen festzuhalten.

Das Taschengeld hat die Funktion eines ideellen Ausgleichs. Bei Höhe eines Taschengeldes bis zur Geringfügigkeitsgrenze (ohne Aufwandsersatz) kann davon ausgegangen werden, dass der Zweck des freiwilligen Engagements Vorrang vor dem Erwerbszweck bzw. dem Zweck einer Einkommenserzielung hat.

Zu Abs. 4 Z 4 (Arbeitsmarktneutralität):

Hier und im § 9 Abs. 2 letzter Satz wird klargestellt, dass Einsätze eines Freiwilligen Sozialjahres kein Ersatz für eventuell fehlende Arbeitsplätze sein dürfen. Dies ist einerseits den Teilnehmenden in der Einführung zu Beginn des Freiwilligen Sozialjahres zu kommunizieren, andererseits soll es auch Teil der Vereinbarung zwischen Träger und Einsatzstelle (§ 12) sein. Nachvollziehbar wird dies durch Darstellung des Verhältnisses von im Rahmen eines Dienstverhältnisses Beschäftigten und den Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr pro Einsatzstelle. Weiters werden die Träger durch § 8 Abs. 4 Z 5 verpflichtet, keine weiteren Teilnehmer/innen an Einsatzstellen zu vermitteln, die bereits Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr als Arbeitnehmer/innen beschäftigt haben. Die Feststellung der Beschäftigung als Arbeitnehmer/in muss durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich erfolgen. Nach § 8 Abs. 5 Z 4 ist ein spezifischer Widerruf der Trägerzulassung vorgesehen.

Zu Abs. 5 (Widerruf der Anerkennung):

Hier wird klargestellt unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung als Träger zu widerrufen ist. Im Rahmen der Z 4 liegt die gerichtliche Feststellung einer Beschäftigung von insgesamt zumindest drei Teilnehmer/innen als Arbeitnehmer/innen für ein Einsatzjahr bei mindestens zwei verschiedenen Einsatzstellen vor.

Zu § 9 (Einsatzstelle):

Grundsätzlich geeignet sind die aufgezählten Bereiche, in denen bereits derzeit die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialjahres möglich ist. Zur Eignung gehören neben den passenden Einsatzfeldern klare personelle Zuständigkeiten, die Bereitschaft, den/die Teilnehmende/n ins Team zu integrieren sowie das schriftlich zu vereinbarende gemeinsame Verständnis von Träger und Einsatzstelle über die Einsatzziele.

Hier wird explizit nochmals die Arbeitsmarktneutralität angesprochen: die Teilnehmenden dürfen keinesfalls Ersatz für fehlendes Personal sein.

Zu § 10 (Informationspflichten):

Mit dieser Bestimmung werden die Träger verpflichtet, die Teilnehmenden nachweislich über die Rahmenbedingungen ihres Einsatzes aufzuklären.

Zu § 11 (Qualitätssicherung):

Ziel dieser Bestimmung ist, durch interne Zwischen- und Schlussevaluierungen Informationen über Schwachstellen, aber auch gute Erfahrungen in der Durchführung samt pädagogischem Programm zu bekommen, u.a. auch über die Wirkung des Freiwilligen Sozialjahres für die weitere Ausbildung und Berufswahl der Teilnehmenden. Laut Evaluierungsbericht 2008 sollten einheitliche Dokumentationen im Hinblick auf Strukturen, Prozesse und Ergebnisse aufgebaut werden, denn erst damit werden auch akkordierte Qualitätsstandards ermöglicht. Ziel ist, diese in einem partizipativen Prozess mit den beteiligten Trägerorganisationen zu entwickeln.

Ein weiterer Teil der Qualitätssicherung besteht darin, die Einsatzstellen dazu anzuleiten, die Hilfstätigkeiten nach § 7 in Tätigkeitskataloge sowie -beschreibungen je nach Einsatzbereich zu kategorisieren. Die Träger haben dem BMASK und dem BMWFJ jedenfalls alle drei Jahre Berichte über die Durchführung und Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres vorzulegen. Diese sollen einen Überblick über die Entwicklung (Inanspruchnahme, Aufwand Familienbeihilfe) und die Abstimmung der Qualitätssicherung ermöglichen.

Zu § 12 (Vereinbarung/Zertifikat):

Aus der Vereinbarung soll auch die Zustimmung des/der Teilnehmer/in zur erforderlichen Datenübermittlung hervorgehen. Dabei handelt es sich um Daten im Sinn des § 4 Z 14 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 (nichtsensible Daten).

Aus dem Zertifikat soll klar hervorgehen, in welchem Bereich der praktische Einsatz erfolgte und welche Kompetenzen erworben wurden, weiters welche Bildungsinhalte in Verbindung mit den Zielen nach § 6 vermittelt wurden.

Zu § 13 (Freistellung):

Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung sind § 13 Abs. 1 und 3 RPG, Abs. 2 ist § 23a Abs. 3 ZDG nachgebildet.

Nach dieser Bestimmung gebührt der Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Bei einer Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als 12 Monaten besteht ein aliquoter Anspruch.

Unter dem Begriff „wichtige persönliche Gründe“ sind alle anerkannten, sonstigen wichtigen Dienstverhinderungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB zu verstehen.

Zu § 14 (zeitliche Beschränkungen):

Soweit Teilnehmer/innen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten für sie die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987.

Für Teilnehmer/innen über 18 soll mit der gegenständlichen Bestimmung in Anlehnung an § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 des Arbeitsruhegesetzes eine Wochenruhe von mind. 36 Stunden gewährleistet werden.

Zu § 15 (Mutterschutz):

Die zitierten Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes beinhalten Regelungen über die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter bzw. nach der Entbindung, über das Verbot der Nachtarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit und der Mehrarbeit, der Stillzeit, sowie über die Ruhemöglichkeiten und sollen aus Schutzerwägungen auch für Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialen Jahres gelten.

Zu § 16 (Haftungsbeschränkung):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass für Teilnehmer/innen das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt. Sie ist im Hinblick auf das vorliegende „Dreiecksverhältnis“ dem § 7 Abs. 1 AÜG nachgebildet. D.h. das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt sowohl zwischen den Trägern des Freiwilligen Sozialjahres und Teilnehmenden als auch zwischen Einsatzstelle und Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr.

Zu § 17 (Überwachung und Strafbestimmungen):

ASchG und KJBG gelten unmittelbar auch für Ausbildungsverhältnisse, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und Mutterschutzgesetz hingegen nicht. Deshalb wird in § 14 für Teilnehmer/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Bestimmung zur Wochenruhe aufgenommen (für jugendliche Teilnehmer/innen gilt ohnehin das KJBG) und in § 15 die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 für anwendbar erklärt.

Die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer/innenschutzes zuständige Behörde ist die Arbeitsinspektion. Da Ausbildungsverhältnisse unter das Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) fallen, ist die Arbeitsinspektion unmittelbar zuständig. Die Verletzung der in den §§ 14 und 15 auferlegten Pflichten ist eine Verwaltungsübertretung der Rechtsträger der Einsatzstelle. Dies folgt daraus, dass die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr in der Einsatzstelle tätig sind.

Zu § 18 (Gleichbehandlung):

Damit sind die Regelungen betreffend die Gleichbehandlung zwischen Frauen und Männern sowie alle Diskriminierungstatbestände gemäß Artikel 19 AEUV, nämlich die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in der Arbeitswelt, auch hier anzuwenden. Des Weiteren finden die §§ 7a ff des BEinstG sinngemäß auf die Teilnehmer/innen Anwendung.

Zu § 19 (Verwendung personenbezogener Daten):

Diese Bestimmung ermöglicht die Übermittlung von Daten für die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Einsatzstellen, der Sozialversicherungsträger und der Abgabenbehörden, darüber hinaus für die in § 11 Abs. 3 für Zwecke der Evaluierung und Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger vorgesehene Übermittlung von Daten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zu § 20 (Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte):

Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialen Jahr und den Trägern bzw. den Einsatzstellen wird die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte festgelegt. Diese waren auch bisher schon für Rechtsstreitigkeiten zwischen Trägern und Teilnehmenden zuständig.

Zu § 21 (Förderung):

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Zu Abschnitt 3 (Freiwilliges Umweltschutzjahr)

Für das Freiwillige Umweltschutzjahr gelten grundsätzlich die Regelungen des Freiwilligen Sozialjahres mit Ausnahme von Abweichungen, die aufgrund der Natur des Freiwilligen Umweltschutzjahres erforderlich sind. Hinsichtlich der Einsatzstellen im Bereich ökologischer Landwirtschaft ist davon auszugehen, dass ausschließlich gemeinnützige Einrichtungen, insbesondere Vereine als Einsatzstellen zugelassen werden.

Zu Abschnitt 4 (Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland)

Abschnitt 4 regelt ausschließlich Dienste, die nicht unter § 12b Abs. 1 und 3 ZDG 1986 fallen. Es können keinesfalls die Rechtsfolgen des § 12b Abs. 1 und 3 ZDG 1986 eintreten, der ordentliche Zivildienst kann nicht ersetzt werden. Durch diese Regelungen werden diese Dienste auch für Frauen zugänglicher.

Es gelten grundsätzlich die Regelungen des Freiwillige Sozialjahres mit Ausnahme von Abweichungen, die aufgrund der Natur der Einsätze bzw. des Auslandsbezuges erforderlich sind.

Zu Abschnitt 5 (Österreichischer Freiwilligenrat)

Zu § 28 (Einrichtung):

Meilenstein der Arbeit an den Strukturen des freiwilligen Engagements in Österreich war das 2001 von den Vereinten Nationen ausgerufene „Internationale Jahr der Freiwilligen“. Aus dem damaligen Nationalkomitee und den 10 eingerichteten Arbeitskreisen entwickelte sich als Repräsentationsstruktur der „Österreichische Rat für Freiwilligenarbeit“, der mit Ministerratsbeschluss vom 17. Juni 2003 beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet wurde. Er setzt sich in seiner nunmehr 2. Funktionsperiode aus Vertreterinnen und Vertretern von Freiwilligenorganisationen aus allen wesentlichen gesellschaftlichen Bereichen, der Bundesministerien, der Länder, der Sozialpartner sowie des Gemeinde- und Städtebundes zusammen. Die Regelungen dieses Abschnitts entsprechen dem derzeitigen Status Quo des Österreichischen Rates für Freiwilligenarbeit. Die bisherige Bezeichnung des Gremiums „Österreichischer Rat für Freiwilligenarbeit“ soll an den gängig verwendeten Sprachgebrauch angepasst werden und nunmehr „Österreichischer Freiwilligenrat“ lauten.

Zu § 29 (Ziele):

Als institutionalisiertes Dialogforum, Beratungsgremium und Vernetzungsplattform soll der Österreichische Freiwilligenrat das freiwillige Engagement fördern.

Zu § 30 (Aufgaben):

Die aktuellen Aufgaben des Freiwilligenrates ergeben sich im Wesentlichen aus den Vorgaben der Ministerratsbeschlüsse 2003 und 2008.

Als wesentlicher Meilenstein wurde 2009 der erste österreichische Freiwilligenbericht erstellt. Zu den weiteren aktuellen Aufgaben zählen die Arbeiten zum „Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft 2011“.

Für die Zukunft soll der Freiwilligenrat Vorschläge zur Weiterentwicklung der Freiwilligenpolitik (z. B. Weiterentwicklung des Nachweises für Freiwilligentätigkeiten) erstatten.

Zu § 31 (Mitglieder):

Derzeit haben folgende Organisationen Vertreter/innen entsandt:

         1.    je ein/e Vertreter/in auf Vorschlag

         -      des/der Herrn/Frau Bundeskanzler/s

         -      der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten; für Unterricht,      Kunst und Kultur; Wissenschaft und Forschung; für Gesundheit; für Finanzen; für Inneres; für       Justiz; für Wirtschaft, Familie und Jugend; für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst;          für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; für Landesverteidigung und            Sport

         2.    drei Vertreter/innen  des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

         3.    ein/e Vertreter/in auf Vorschlag der Bundesländer

         3a.  ein/e Vertreter/in auf Vorschlag der Landesjugendreferent/innen-Konferenz

         4.    je ein/e Vertreter/in auf Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes

         5.    je ein/e Vertreter/in auf Vorschlag

der Wirtschaftskammer Österreich

der Vereinigung der Österreichischen Industrie (Industriellenvereinigung)

der Landwirtschaftskammer Österreich

der Bundesarbeitskammer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

des Österreichischen Seniorenrates

der Bundesjugendvertretung

des Verbandes der öffentlichen Wirtschaft und der Gemeinwirtschaft Österreichs

         6.    je ein/e Vertreter/in auf Vorschlag folgender Nicht-Regierungsorganisationen:

Freie Wohlfahrt: Caritas Österreich, Hilfswerk Österreich, Volkshilfe Österreich, Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Diakonie Österreich

Familienorganisationen: katholischer Familienverband Österreich, Kinderfreunde Österreich

Frauenorganisationen: österreichischer Frauenring

Bildung und Kultur: Elternbeirat im Bundesministerium für Bildung, Kunst und Kultur, Ring Österreichischer Bildungswerke, IG Kultur

Umwelt-, Natur- und Tierschutz: österreichischer Umweltdachverband

Sport: Bundessportorganisation

Katastrophenhilfsdienste: Österreichischer Bundesfeuerwehrverband, Österreichisches Rotes Kreuz, Österreichische Bergrettung, Bundesvereinigung der Milizverbände

Selbsthilfeorganisationen: Selbsthilfe Österreich

Freiwilligensprecher/innen der Parlamentsklubs

der Interessensvertretung Österreichischer Gemeinnütziger Vereine

Bei den jeweiligen Besetzungen wird darauf geachtet, hinsichtlich der Mitgliederzahl eine Größe anzustreben, die es dem Gremium ermöglicht, handlungsfähig zu bleiben.

Zu §§ 32 bis 35 (Bestellung/Sitzungen/Geschäftsordnung):

Diese Paragrafen regeln die Modalitäten der Bestellung und Enthebung der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die weitere Arbeitsweise des Gremiums entsprechend der derzeitigen Praxis. Ein besonderes Anliegen ist dabei die ausgewogene Teilnahme von Frauen und Männern.

 

Zu Abschnitt 6 (Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement)

Für die Anerkennung für freiwilliges Engagement sollen natürlichen und juristischen Personen Zuwendungen gewährt werden können. Die Höhe dieser Zuwendungen ist abhängig von den nach Anhörung des Freiwilligenrates erlassenen Richtlinien und den vorhandenen Mitteln, die auch durch Schenkungen und Erbschaften bestimmt sind.

 

Zu Abschnitt 7 (Schlussbestimmungen)

Diese Paragrafen regeln neben dem Inkrafttreten den Vollzug.

 

Zu Artikel 2 (Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz)

Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.

Da es sich bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt, wird eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen.

Um im Jugendbereich auch die Aktivitäten in der Europäischen Union entsprechend zu berücksichtigen, wird die in Rede stehende Sondernorm auch auf die Teilnehmer/innen des Europäischen Freiwilligendienstes erweitert. Derzeit ist das diesbezügliche Aktionsprogramm der EU „Jugend in Aktion“ bis Ende 2013 befristet, aber es laufen bereits Verhandlungen über eine weitere Ausrichtung. Danach wird das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 entsprechend anzupassen sein.

Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bis zum Ende des Jahres 2013 einmalig ein pauschalierter Kostenersatz von 600 000 € an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leisten. Damit soll der Aufwand an Familienbeihilfe, der durch die in Rede stehenden Sondernormen und insbesondere durch die Einbeziehung des Europäischen Freiwilligendienstes entsteht, teilweise abgegolten werden. Der Betrag von 600 000 € wird durch interne Umschichtungen innerhalb der UG 21 bedeckt werden.

 

Zu den Art. 3 bis 5 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes):

Die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland werden in die Vollversicherung nach dem ASVG einbezogen. Zu diesem Zweck wird für diese Personen ein eigener Pflichtversicherungstatbestand nach § 4 ASVG geschaffen. Sie unterliegen damit auf Grund eines Spezialtatbestandes der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG.

Durch Schaffung dieses Spezialtatbestandes (bzw. durch eine explizite Ausnahme bezüglich der Anknüpfung an die Lohnsteuerpflicht) wird ausgeschlossen, dass die Teilnehmer/innen gleichzeitig als Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG vollversichert sind (Vorrang des Spezialtatbestandes). Damit sind auf diese Personengruppe auch sämtliche Bestimmungen des ASVG, die exklusiv an die Pflichtversicherung als Dienstnehmer/in anknüpfen (etwa die beitragsrechtliche Behandlung von Sachbezügen), nicht anwendbar.

Werden hingegen neben der Pflichtversicherung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so ist von einer nach § 4 Abs. 1 Z 11 vollversicherten Person bezüglich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ein Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG zu leisten.

Die neue Vollversicherung beginnt mit dem Eintritt in das Freiwillige Sozialjahr, das Freiwillige Umweltschutzjahr, den Gedenkdienst oder den Friedens- und Sozialdienst und endet mit dem Ausscheiden aus dem Freiwilligen Sozialjahr, dem Freiwilligen Umweltschutzjahr, dem Gedenkdienst oder dem Friedens- und Sozialdienst.

Die Teilnehmer/innen unterliegen den Regeln für die Pensionsversicherung der Angestellten.

Die dem Dienstgeber obliegenden Melde- und Auskunftspflichten kommen für die in Rede stehenden Personen dem jeweils zuweisenden Träger nach dem Freiwilligengesetz zu; von diesem sind auch die Beiträge an die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.

Da die Teilnehmer/innen lediglich ein Taschengeld erhalten, wird eine pauschalierte monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG (Wert 2011: 374,02 €) festgelegt, die für alle drei Zweige der Sozialversicherung gilt. Diese Beitragsgrundlage unterliegt der jährlichen Aufwertung.

Als Beitragssatz kommt in der Krankenversicherung der „für die übrigen Vollversicherten“ geltende Beitragssatz nach § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f ASVG in der Höhe von 7,05 % zur Anwendung; davon entfallen nach Abs. 3 Z 1 lit. c der genannten Bestimmung 3,52 % auf die versicherte Person und 3,53 % auf den zuweisenden Träger. In der Unfallversicherung beläuft sich der Beitragssatz auf 1,4 % (die zur Gänze zu Lasten des Trägers gehen) und in der Pensionsversicherung auf 22,8 % der Beitragsgrundlage, wovon 10,25 % auf die versicherte Person und 12,55 % auf den Träger entfallen.

In der Krankenversicherung ist zudem der Zusatzbeitrag nach § 51b ASVG im Ausmaß von 0,5 % (wovon je 0,25 % auf die versicherte Person und den Träger entfallen) sowie der Ergänzungsbeitrag nach § 51e ASVG im Ausmaß von 0,1 % (der allein auf die versicherte Person entfällt) zu entrichten. Darüber hinaus ist für bestimmte Angehörige allenfalls ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung (§ 51d ASVG) im Ausmaß von 3,4 % zu entrichten.

In Summe sind Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt 31,95 % zu entrichten; davon gehen 17,73 % zu Lasten des Trägers und 14,22 % zu Lasten der versicherten Person. Bei einer pauschalierten Beitragsgrundlage von 374,02 € monatlich entfallen somit 66,31 € auf den Träger und 53,19 € auf die versicherte Person. Als allfälligen Zusatzbeitrag hat die versicherte Person zudem 12,72 € zu entrichten. Da es sich um eine pauschalierte Beitragsgrundlage handelt, ist es unerheblich, ob das Taschengeld und allfällige Sachbezüge insgesamt höher oder niedriger als die „fixe“ Beitragsgrundlage sind.

Soweit allerdings das einem/einer Teilnehmer/in gebührende Taschengeld weniger als 264,05 € beträgt, hat der dem Dienstgeber gleichzuhaltende Träger nach dem Freiwilligengesetz jenen Teil des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles zu übernehmen, die 20 % ihres Taschengeldes übersteigen (vgl. § 53 Abs. 1 ASVG). Bei einem Taschengeld von 200 € würden somit auf die versicherte Person 40 € und auf den Träger 79,12 € entfallen.

Der erwähnte Beitrag zur Sozialversicherung ist auch dann in voller Höhe für den betreffenden Monat zu leisten, wenn der Beginn der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG erst nach dem Ersten eines Monats beginnt (d. h. bei der „untermonatigen“ Zuweisung eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin durch den Träger an eine Einsatzstelle).

Der für Leistungen der Pensionsversicherung maßgebliche Kindesbegriff soll dahingehend erweitert werden, dass Teilnehmer/innen eine Waisenpension während ihres Freiwilligen Sozialjahres, ihres Freiwilligen Umweltschutzjahres, ihres Gedenkdienstes oder ihres Friedens- und Sozialdienstes im Ausland auch dann (weiter)beziehen können, wenn sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, und zwar bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Durch diese Erweiterung des Kindesbegriffes wird darüber hinaus den Eltern (bzw. einem Elternteil) der Bezug eines Kinderzuschusses zur Pensionsleistung und gegebenenfalls eine Erhöhung der Ausgleichszulage ermöglicht.

Im Bereich der Krankenversicherung erscheint es auf Grund des gewählten Modells dieser Dienste als sachgerecht, in den Versicherungsfällen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sowie der Mutterschaft eine reine Sachleistungsberechtigung vorzusehen.

Schließlich soll das den Teilnehmer/inne/n gebührende Taschengeld in den Katalog jener Bezüge aufgenommen werden, die bei der Ermittlung des für die Feststellung des Ausgleichzulagenanspruches relevanten Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben haben.

 

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)

Zu Z 1 (§ 1 AlVG):

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland besteht eine Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG. Da es sich bei dieser Tätigkeit um kein Dienstverhältnis handelt, soll auch keine Arbeitslosenversicherungspflicht daran geknüpft sein. Um dies klarzustellen, wird eine Ausnahmebestimmung in § 1 Abs. 2 AlVG eingefügt. Diese Ausnahme gilt freilich nur für die Teilnahme, für die nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG eine Pflichtversicherung besteht. Diese Ausnahme gilt nicht auch für ein allenfalls parallel dazu bestehendes, die Geringfügigkeit überschreitendes (freies) Dienstverhältnis.

Zu Z 2 und 3 (§§ 7 Abs. 5 und 15 Abs. 1 AlVG):

Personen, die an einem Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland teilnehmen, zeigen für den Zeitraum dieses Freiwilligen Engagements im Interesse des Gemeinwohls eine Zielorientierung und -richtung, die mit den Erfordernissen der eine jederzeitige Jobaufnahme ermöglichenden Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht in Einklang zu bringen ist. Aus diesem Grund kann während des Zeitraumes der Teilnahme nicht auch parallel eine Verfügbarkeit gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliegen. Ob ein solcher Zeitraum vorliegt, kann an Hand der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger vorgemerkten Qualifikation (Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG)  beurteilt werden.

Ein Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe soll für Zeiträume der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nicht möglich sein. Damit diesen engagierten Personen kein Nachteil aus ihrer Teilnahme erwächst, erstrecken Zeiträume der Teilnahme, für die eine Versicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG vorliegt, die Rahmenfrist, sodass bereits vorliegende Anspruchsvoraussetzungen gewahrt bleiben.

 

Zu Artikel 7 (Änderung des Gebührengesetzes)

Viele Freiwilligenorganisationen verlangen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Strafregisterbescheinigung. Wenn eine Strafregisterbescheinigung von/für bestimmte Stellen (natürliche oder juristische Person, z. B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Behörde, Firma) benötigt wird, kostet diese derzeit statt 26,40 Euro lediglich 15,30 Euro (13,20 für den Antrag, 2,10 Bundesverwaltungsabgabe), da die Zeugnisgebühr entfällt. Nach der bereits geltenden Regelunge in § 14 Gebührengesetz Tarifpost 6 Abs. 5 Z 27 existiert darüber hinaus für ehrenamtliche Sanitäter eine Ausnahme. Für diese Gruppe entfällt damit auch die Eingabegebühr von 13,20 Euro.

Ziel der Regelung ist die Ausdehnung der Befreiung auf alle Arten von freiwilligem Engagement in  Freiwilligenorganisationen. Damit wird das freiwillige Engagement gefördert.