Vorblatt

1. Problem:

Das europäische Satellitennavigationssystem (GNSS) Galileo, sowie sein regionales Vorläufer-System  EGNOS sind Teil des Bestrebens der EU, bei der Bereitstellung zukunftsweisender Infrastruktur auf Augenhöhe mit anderen globalen Akteuren wie den USA zu kommen. Andere Staaten wie Russland, China, Indien und Japan haben die Bedeutung eigenständiger Systeme ebenfalls bereits erkannt und investieren weiter in Aufbau und Weiterentwicklung ihrer Systeme. Die internationale Zusammenarbeit ist ein wesentliches Element, um aus den GNSS Programmen maximalen Nutzen zu ziehen. Bereits seit den Anfängen des Galileo-Programms ist Norwegen einer der engsten Kooperationspartner außerhalb der Europäischen Union. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Weltraumorganisation ESA und durch seine informelle Beteiligung an den gemeinschaftlichen Verwaltungsstrukturen für Galileo hat das Land politisch, technisch und finanziell an allen Phasen von Galileo mitgewirkt. Weiters beherbergt Norwegen zwei wichtige Bodenstationen, die zum einwandfreien Funktionieren des Systems beitragen werden. Weiters beteiligt sich Norwegen nun auch finanziell am Galileo-Programm, dieser Finanzbeitrag wird jedoch im Rahmen des EWR-Abkommen zugewiesen.

2. Ziel:

Durch die Ratifizierung des Abkommens wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch die Ergänzung der für die Satellitennavigation geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens weiter gestärkt.

3. Inhalt, Problemlösung:

Gegenstand des Abkommens ist die stärkere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Satellitennavigation. Diese wird sich im Wesentlichen auf die Bereiche der Sicherheit, Akkreditierung, Ausfuhrkontrolle, Funkfrequenzen und Bodeneinrichtungen erstrecken. Zudem gibt das Abkommen der Union die Möglichkeit, allgemeine Grundsätze festzulegen, einschließlich einer Vorbehaltsklausel für die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen. Auch verpflichtet sich Norwegen in dem Abkommen, künftige gemeinschaftspolitische Maßnahmen zum Schutz der europäischen GNSS mitzutragen. Das Abkommen lässt die nach Recht der Europäischen Union geschaffene institutionelle Struktur des Programms Galileo, die geltenden Rechtsvorschriften bezüglich Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung, die Kontrolle intangibler Technologietransfers oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit ausdrücklich unberührt.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen ermöglicht den weiteren Ausbau des Galileo-Systems. Es fördert damit in weiterer Folge die österreichische Weltraumindustrie und Wissenschaft sowie die Entstehung von Arbeitsplätzen im Applikationssektor.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine unmittelbaren Auswirkungen.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine unmittelbaren Auswirkungen.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen wurde von der Europäischen Union und ihren Mitgliedschaften verhandelt und unterzeichnet. Es steht in keinem Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der am 8. Juli 2005 vom Rat angenommenen Verhandlungsdirektiven ausgehandelt und am 22. September 2010 unterzeichnet. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Union als auch durch alle Mitgliedstaaten. Gemäß Art. 12 Abs. 4 des Abkommens soll es – für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente – bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen vorübergehend angewendet werden.

Das vorrangige Ziel des Abkommens ist die weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation durch die Ergänzung der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens. Diese wird sich im Wesentlichen auf die Bereiche der Sicherheit, Akkreditierung, Ausfuhrkontrolle, Funkfrequenzen und Bodeneinrichtungen erstrecken. Zudem gibt das Abkommen der Union die Möglichkeit, allgemeine Grundsätze festzulegen, einschließlich einer Vorbehaltsklausel für die Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen. Auch verpflichtet sich Norwegen in dem Abkommen, künftige gemeinschaftspolitische Maßnahmen zum Schutz der europäischen Satellitennavigationssysteme (GNSS) EGNOS und GALILEO  mitzutragen. Das Abkommen lässt die nach Recht der Europäischen Union geschaffene institutionelle Struktur des Programms Galileo, die geltenden Rechtsvorschriften bezüglich Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung, die Kontrolle intangibler Technologietransfers oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit ausdrücklich unberührt. Weiters wurde im Zuge der Verhandlungen mit Norwegen ein neuerlicher finanzieller Beitrag Norwegens ausgehandelt. Dieser Finanzbeitrag wird jedoch im Rahmen des EWR-Abkommens durchgeführt.

Norwegen hat die Bedeutung eines eigenständigen europäischen GNSS erkannt und ist ein langjähriger und verlässlicher Partner der EU in diesem Bereich. Diese Partnerschaft soll nun in eine volle Partizipation von Norwegen münden. Österreich hat in den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die oben angeführten Inhalte der Kooperation unterstützt.

Die Realisierung der europäischen Satellitennavigationssysteme (GNSS) EGNOS und GALILEO ist von strategischem verkehrs-, technologie-, und auch sicherheitspolitischem Interesse sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in die Programme sehr wichtig. Eine breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende Faktoren für die erfolgreiche Realisierung der europäischen Satellitennavigationssysteme (GNSS) EGNOS und GALILEO erachtet.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 definiert das vorrangige Ziel des Abkommens, nämlich die weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation durch die Ergänzung der für die Satellitennavigation geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel enthält die Definitionen der im Abkommen verwendeten Begriffe (,,Europäische globale Satellitennavigationssysteme‘‘, ,,Erweiterung‘‘, ,,GALILEO‘‘, ,,Regelungsmaßnahme‘‘, ,,Verschlusssache‘‘)

Zu Art. 3:

In diesem Artikel werden die Grundsätze der Kooperation im Rahmen dieses Abkommens festgelegt, nämlich die Konstituierung des EWR-Abkommens als Grundlage für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation, die Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Gebieten der Vertragsparteien, die Freiheit zur Nutzung aller GALILEO-und EGNOS-Dienste unter Berücksichtigung der dafür geltenden Nutzungsbedingungen, die enge Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen durch den Erlass und der Durchsetzung gleichwertiger GNSS-Sicherheitsmaßnahmen sowie die gebührende Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS (lit. a-e).

Abs. 2 hält ausdrücklich fest, dass das Abkommen die nach Recht der Europäischen Union geschaffene institutionelle Struktur des Programms Galileo, die geltenden Rechtsvorschriften bezüglich Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung, die Kontrolle intangibler Technologietransfers oder die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit unberührt lässt.

Zu Art. 4:

Abs. 1 sieht die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Fragen des Funkfrequenzspektrums der europäischen Satellitennavigationssysteme in der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vor, wobei sie der am 5. November 2004 unterzeichneten Vereinbarung über die Verwaltung der ITU-Frequenzzuweisungen Rechnung tragen. Diesbezüglich erklären sich die Vertragsparteien in Abs. 2 bereit die angemessenen Frequenzzuweisungen an die europäischen Satellitennavigationssysteme zu schützen.

Außerdem vereinbaren die Vertragsparteien in Abs. 3 zum Schutz der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechung und Interferenz Interferenzquellen zu bestimmen und daraufhin für alle Seiten akzeptable Lösungen zur Bekämpfung dieser zu suchen.

Abs. 4 sieht vor, dass nichts in diesem Abkommen so ausgelegt werden dürfe, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der ITU einschließlich der ITU-Vollzugsordnung zum Funkdienst ergäbe.

Zu Art. 5:

Art. 5 enthält Bestimmungen hinsichtlich der Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS und definiert die diesbezüglichen Pflichten der Vertragsparteien.

So verpflichtet sich Norwegen in diesem Artikel alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um sowohl die Errichtung, Instandhaltung und den Austausch von Bodeneinrichtungen in seinem Hoheitsgebiet zu erleichtern (Abs. 1) als auch den Schutz sowie den unterbrechungs- und störungsfreien Betrieb der Bodeneinrichtungen – gegebenenfalls durch Tätigwerden seiner Strafverfolgungsbehörden – zu gewährleisten (Abs. 2).

Abs. 3 bestimmt, dass die vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Bodeneinrichtungen zwischen der Europäischen Kommission und dem Inhaber der Eigentumsrechte vereinbart werden und enthält weiters die Anordnung an die norwegischen Behörden den besonderen Status der Bodeneinrichtungen in vollem Umfang zu respektieren.

Gemäß Abs. 4 hat Norwegen allen von der Europäischen Union benannten bzw. autorisierten Personen ständigen und ungehinderten Zugang zu den Bodenstationen zu gewährleisten und hierfür eine entsprechende Kontaktstelle einzurichten.

Abs. 5 sieht vor, dass mit Dienstsiegel oder amtlicher Kennzeichnung versehene Archive und Ausrüstungen der Bodeneinrichtungen sowie Dokumente im Transit keiner Zoll- oder Polizeikontrolle unterzogen werden.

Abs. 6 regelt den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und Norwegen im Falle einer Bedrohung oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder des Betriebs der Bodeneinrichtungen.

Das genaue Verfahren hinsichtlich der in den Abs. 1-6 genannten Aspekte wird durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Zu Art. 6:

In diesem Artikel erklären sich die Vertragsparteien bereit - zum Schutz der Satellitennavigationssysteme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechungen und feindseligen Handlungen -  alle praktikablen Vorkehrungen zu treffen um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang bekräftigt Norwegen seine Absicht künftige gemeinschaftspolitische Maßnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS mitzutragen und einen gleichwertigen Schutzstandard zu schaffen. Weiters kommen die Vertragsparteien dahingehend überein sicherheitsrelevante Fragen in den einschlägigen Ausschüssen der GNSS-Verwaltungsstruktur zu erörtern und vereinbaren Konsultationen für den Fall, dass ein gleichwertiges Maß an Sicherheit nicht erreicht werden kann  sowie gegebenenfalls die Anpassung der Zusammenarbeit in diesem Bereich (Abs. 1-3).

Zu Art. 7:

Der Austausch und der Schutz Klassifizierten Informationen der Union erfolgt nach Maßgabe des entsprechenden Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union (Abl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29), sowie dessen Durchführungsvorschriften (Abs. 1).

Abs. 2 ermächtigt Norwegen klassifizierte Informationen zu Galileo, die mit einem nationalen Klassifizierungsvermerk versehen sind, mit jenen Mitgliedstaaten auszutauschen, mit denen es diesbezügliche bilaterale Vereinbarungen getroffen hat.

Entsprechend des Abs. 3 bemühen sich die Vertragsparteien um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, um allen Vertragsparteien den Austausch  klassifizierter Informationen im Rahmen des Abkommens zu  ermöglichen.

Zu Art. 8:

Um eine einheitliche Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung in Bezug auf Galileo-Technologien, -Daten und -Güter unter den Vertragsparteien zu gewährleisten enthält Abs. 1 die Absichtserklärung Norwegens zur Verabschiedung und Durchsetzung von Maßnahmen mit denen ein  - der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten - gleichwertiger Standard geschaffen wird. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien Konsultationen für den Fall, dass ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung nicht erreicht werden kann sowie gegebenenfalls die Anpassung der Kooperation in diesem Bereich (Abs. 2).

Zu Art. 9:

In diesem Artikel vereinbaren die Vertragsparteien sich der Frage der Teilnahme von Norwegen am öffentlich regulierten Dienst (PRS) von Galileo zu widmen, sobald die Strategien und praktischen Modalitäten für den Zugang zum PRS festgelegt worden sind.

Zu Art. 10:

Abs. 1 besagt, dass die Vertragsparteien den Wert einer koordinierten Vorgehensweise in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen  Normungs- und Zertifizierungsforen erkennen und insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo-Normen unterstützen und deren weltweite Anerkennung fördern. Dabei haben sie insbesondere auf die Interoperabilität mit anderen GNSS zu achten.

Abs. 2 hält fest, dass die Vertragsparteien in allen GNSS betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben, zusammenarbeiten werden.

Zu Art. 11:

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zur Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultation beigelegt.

Zu Art. 12:

Art.12 regelt das Inkrafttreten, die Dauer, die Änderung sowie die Kündigung dieses Abkommens (Abs. 1-3 und Abs. 5).

Abs. 4 bestimmt, dass das Abkommen  – für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente – bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen vorübergehend angewendet wird.

 

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die dänische, bulgarische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und norwegische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.