Vorblatt

Problem:

Derzeit ist die Ausstellung von Diplomatenpässen nicht nur an genau definierte Personengruppen vorgesehen, sondern auch an weitere Personen möglich, wenn dies den internationalen Gepflogenheiten entspricht (§ 6 Abs. 2 Paßgesetz 1992). Diese Regelung kam zunehmend unter Kritik.

Ziel:

Schaffung einer klaren Regelung, welchen Personen bzw. Personengruppen Diplomatenpässe auszustellen sind. Zudem sollen Diplomatenpässe, die nach der Neuregelung nicht mehr auszustellen wären, nach einer kurzen Frist ihre Gültigkeit verlieren.

Inhalt, Problemlösung:

Durch eine Änderung des § 6 Paßgesetz 1992 sollen die Personen bzw. Personengruppen, für die Diplomatenpässe auszustellen sind, taxativ im Gesetz aufgezählt werden. Dabei soll an die aktive Tätigkeit für die Republik Österreich gegenüber dem Ausland angeknüpft werden. Nach der alten Rechtslage ausgestellte Diplomatenpässe, die nun nicht mehr auszustellen wären, verlieren nach drei Monaten ihre Gültigkeit.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine, allenfalls geringe Einsparungen durch die Ausstellung von weniger Diplomatenpässen und Mehreinnahmen durch die Ausstellung von regulären Reisepässen für ehemalige Inhaber von Diplomatenpässen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Personen, die nach der alten Rechtslage einen Diplomatenpass erhalten hätten, müssen nun die Gebühren für einen Reisepass bezahlen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Passwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

§ 6 des Paßgesetzes 1992, der die Ausstellung von Diplomatenpässen durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt, zählt einerseits in einem Abs. 1 jene Personen bzw. Personengruppen auf, für die Diplomatenpässe auszustellen sind, enthält derzeit aber auch einen Abs. 2, der die Ausstellung von Diplomatenpässen für andere Personen ermöglicht, wenn dies den internationalen Gepflogenheiten entspricht. Diese generelle Formulierung ist in letzter Zeit auf Kritik gestoßen und soll nun durch eine Novellierung des § 6 mit einer ausschließlich taxativen Aufzählung der Personen bzw. Personengruppen, für die Diplomatenpässe auszustellen sind, ersetzt werden.

Die Novellierung soll sicherstellen, dass Diplomatenpässe nur mehr dann ausgestellt werden, wenn sie mit einer aktiven Tätigkeit für die Republik Österreich gegenüber dem Ausland in Zusammenhang stehen.

Zudem soll angesichts der üblichen mehrjährigen Gültigkeit von Diplomatenpässen sichergestellt werden, dass Diplomatenpässe, die nun nicht mehr auszustellen wären, vor Ablauf der regulären Gültigkeitsdauer ungültig werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 5):

Ein neuer Abs. 3 legt fest, dass mit Beendigung der für die Ausstellung eines Dienstpasses maßgeblichen Funktion Dienstpässe unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzustellen oder, falls dies nicht erfolgt, gemäß § 15 Abs. 2a zu entziehen sind.

Zu Z 2 (§ 6):

Die Neuregelung des § 6 enthält nun ausschließlich eine taxative Aufzählung der Personen bzw. Personengruppen, für die Diplomatenpässe auszustellen sind (Abs. 1). Es handelt sich dabei ausschließlich um Personen, die eine aktive Tätigkeit für die Republik Österreich gegenüber dem Ausland erbringen, und in wenigen, begründeten Ausnahmefällen auch um Familienangehörige. Dies bedeutet eine deutliche Einschränkung des berechtigten Personenkreises.

In Abs. 1 entsprechen die Z 1 bis Z 6 den Z 1 bis 6 des bisherigen § 6 Abs. 1. Die Z 8 und 9 entsprechen den Z 7 und 8 des bisherigen § 6 Abs. 1, wobei die berechtigten Familienangehörigen in einer neuen Z 14 zusammengefasst werden. In Z 8 erfolgt eine Einschränkung auf Beamte im aktiven Dienstverhältnis. Die in Z 7, 10 und 11 genannten Personengruppen haben bisher, falls sie nicht Angehörige des höheren auswärtigen Dienstes waren, auf Grund von § 6 Abs. 2 Paßgesetz 1992 einen Diplomatenpass erhalten (Z 10 betrifft z.B. Fachattachés an österreichischen Berufsvertretungsbehörden). Der Ausdruck „diplomatisches Personal“ ist im Sinne des Art. 1 lit. d des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, zu verstehen.

Von Abs. 1 Z 12 sind Personen erfasst, die ohne ständig im Ausland zu sein, regelmäßig oder in wichtigen Einzelfällen für Österreich aktiv in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland tätig sind. Darunter fallen auch Personen, die kurzfristige Einsätze zur konsularischen Unterstützung österreichischer Staatsbürger in Krisensituationen im Ausland (wie z.B. bei Naturkatastrophen oder Bürgerkriegen) oder in sonstigen konsularischen Angelegenheiten (wie z.B. Einschätzung von Flüchtlingssituationen) durchführen.

Abs. 1 Z 13 umfasst Personen, die in leitender Funktion in internationalen Organisationen oder Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse Österreichs liegt, z.B. österreichische Richter in internationalen Gerichten.

Abs. 1 Z 14 entspricht der bereits geltenden Regelung, nach der Familienangehörige unter gewissen Umständen auch Diplomatenpässe erhalten (z.B. Familienangehörige von Mitgliedern des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden).

Ein neuer Abs. 2 legt fest, dass mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion der Anspruch auf einen Diplomatenpass erlischt. Zusätzlich wird klargestellt, dass unmittelbar nach Ablauf der Funktion Diplomatenpässe an die zuständige Behörde (Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten) zurückzustellen (siehe auch den neuen § 15 Abs. 4) oder, falls dies nicht erfolgt, gemäß § 15 Abs. 2a zu entziehen sind.

Zu Z 3 (§ 15):

Diese Bestimmung dient der legistischen Anpassung der Regelung des § 15 Abs. 4 an § 15 Abs. 3. Personen, die im Besitz eines Dienst- oder Diplomatenpasses sind, aber die für die Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen (z.B. durch einen Arbeitsplatzwechsel) nicht mehr erbringen, können damit den Pass zurücklegen, ohne dass ein Verwaltungsverfahren zur Entziehung eingeleitet werden muss.

Zu Z 4 (§ 25):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes und trifft eine Übergangsregelung für bereits aufgrund von § 6 Abs. 2 Paßgesetz 1992 ausgestellte Diplomatenpässe. Diplomatenpässe, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr ausgestellt werden könnten (z.B. für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung) verlieren nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung ihre Gültigkeit. Diese Übergangsfrist soll es den derzeitigen Passinhabern ermöglichen, sich reguläre Reisepässe ausstellen zu lassen und die Diplomatenpässe an die zuständige Behörde (Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten) zurückzustellen. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass der neuen Rechtslage im Bereich der Diplomatenpässe bereits vor Ablauf der normalen Gültigkeitsdauer bisher ausgestellter Diplomatenpässe (im Regelfall fünf Jahre) entsprochen wird. Die betroffenen Diplomatenpässe verlieren nach drei Monaten automatisch ihre Gültigkeit, damit erübrigt sich ein Entziehungsverfahren nach § 15 Paßgesetz 1992. § 15 Paßgesetz 1992 ist damit auf diese Diplomatenpässe nicht anwendbar.