Gründungskonvention

Vorblatt

1. Problem:

Durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wird eine internationale Organisation errichtet, der Österreich schon im Jahre 1953 beigetreten ist.

2. Ziel:

Die Einholung der Genehmigung des Nationalrates gem. Art. 50 B-VG.

3. Inhalt:

Das Abkommen errichtet die heute als Weltzollorganisation bezeichnete internationale Organisation mit dem Sitz in Brüssel. Sie fördert die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen der nunmehr 176 Mitgliedstaaten.

4. Alternative:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsverfahrens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich im wesentlichen nach der Höhe des BIP bemisst. Für das Finanzjahr 2010/2011 der Weltzollorganisation beträgt der österreichische Mitgliedsbeitrag 0,7% des Gesamtbudgets der Organisation. Der bereits entrichtete Beitrag belief sich auf rd. € 96.500,--.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort in Österreich:

Die Mitgliedschaft Österreichs bei der Weltzollorganisation leistet durch die Einbindung der österreichischen Zollverwaltung in die Harmonisierungs- und Modernisierungsprozesse der Zolltarifnomenklatur und der Zollverfahren auch einen Beitrag zur Sicherung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich.

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine

5.3. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsverfahren ist nicht klimarelevant.

5.4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Abkommen enthält diesbezüglich weder in positiver noch negativer Hinsicht diskriminierende Bestimmungen.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Gründungskonvention steht nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

7.Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Weltzollorganisation) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (früher Brüsseler Rat, heute inoffiziell kurz Weltzollorganisation) wurde 1952 durch gegenständliches Abkommen (BGBl. Nr. 165/1955) errichtet. Ihm gehören heute weltweit 176 Staaten als Mitglieder an, darunter auch Österreich, das bereits im Jänner 1953 beigetreten ist und schon an der ersten Tagung des Zollrates teilgenommen hat.

Die Weltzollorganisation ist eine Fachorganisation, die sich ausschließlich und systematisch mit allen Problemen befasst, welche die Zolltechnik im weitesten Sinn den Verwaltungen und den interessierten Wirtschaftskreisen stellt. Das Ziel der Weltzollorganisation ist auf die Erreichung des höchstmöglichen Grades der Harmonisierung der Zollsysteme der Mitgliedstaaten und auf die Beratung der durch die Entwicklung und den technischen Fortschritt bedingten Zollfragen gerichtet. Bei den Tagungen des Zollrates und seiner nachgeordneten Komitees sind ausschließlich Zollfachleute der Mitgliedstaaten vertreten. Die stets sachlichen und ohne politischen Einfluss geführten Arbeiten bilden die Voraussetzung für die großen aussenhandelspolitischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten auf autonomer und zwischenstaatlicher Ebene. Ein zentrales Ziel ist die einheitliche Terminologie, insbesondere in Form einer gemeinsamen Zolltarifnomenklatur, heute bekannt als „Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren“ vom 14. Juni 1983, das mittlerweile von 137 Staaten angenommen und dadurch weltweite Geltung erlangt hat. Es wird durch periodische Änderungen immer dem technischen Fortschritt angepasst. Diese sechsstellige Nomenklatur liegt auch der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft zugrunde. Das Abkommen besteht aus einem Hauptteil und einem Anhang; dieser enthält Bestimmungen über rechtliche Befugnisse, Privilegien und Immunitäten des Rates und bildet einen integralen Bestandteil des Abkommens.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für das vorliegende Abkommen ist im Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG normiert, wo das Zollwesen angeführt wird.


Besonderer Teil

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Präambel

Sie nennt die allgemeinen Ziele und Motive für das Abkommen. Gemeint sind vor allem die Ausarbeitung eines einheitlichen Zolltarifsystems und die Zusammenarbeit der einzelnen Regierungen auf dem Gebiet des Zollwesens im Interesse des internationalen Handels.

Artikel I

Er normiert die Gründung des Zollrates als internationale Organisation, die heute als Weltzollorganisation (World Customs Organisation – WCO oder Organisation Mondial des Douanes - OMD) bezeichnet wird, ohne dass sich der offizielle Name „Customs Co-operation Council“ oder „Conseil de coopération douanière“ bzw. „Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens“ geändert hätte. Die offiziellen Sprachen der Organisation sind Englisch und Französisch.

Artikel II

Er legt die Mitglieder des Zollrates fest. Es sind grundsätzlich die Vertragsparteien des Abkommens und ausnahmsweise über Antrag einer Vertragspartei und Beschluss des Zollrates allenfalls auch ein autonomes Zollgebiet. Vertreten wird ein Mitglied durch einen Delegierten, der durch Berater unterstützt werden kann. Der Zollrat kann Vertreter von Nichtmitgliedern oder von internationalen Organisationen als Beobachter zulassen. Derzeit sind eine Reihe von internationalen Organisationen, besonders aus dem Transport- und Verkehrswesen als Beobachter in die Arbeit der Weltzollorganisation eingebunden.

Artikel III

Hier werden die Arbeitsbereiche des Zollrates festgelegt. Er kann sich mit allen Bereichen des Zollwesens befassen und zolltechnische Problemstellungen studieren, Wege zu ihrer Harmonisierung ausarbeiten, Entwürfe für Konventionen vorschlagen, Empfehlungen für deren einheitliche Auslegung unterbreiten, bei Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung von Konventionen vermitteln, Informationen über Zollbestimmungen und Zollverfahren verbreiten, die Regierungen in Zollfragen beraten und mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Zollfragen zusammenarbeiten.

Artikel IV

Die Vertragsparteien haben dem Zollrat über dessen Ersuchen allgemein zugängliche Auskünfte zu erteilen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und deren Weitergabe nicht gegen den ordre public oder berechtigte Handelsinteressen verstößt.

Artikel V

Ein Generalsekretär und ein ständiger technischer Ausschuss unterstützen den Zollrat.

Artikel VI

Dieser Artikel legt fest, welche Beschlüssen durch den Zollrat zu fassen sind. So die Wahl des Ratspräsidenten und wenigstens zweier Vizepräsidenten, der Beschluss der Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit, die Errichtung eines Zollnomenklaturkomitees, eines Zollwertkomitees und die Ermächtigung zur Errichtung weiterer Komitees für Zollfragen, die Aufgabenzuweisung an den ständigen technischen Ausschuss und schließlich die Bewilligung und Kontrolle des Jahresbudgets.

Artikel VII

Brüssel wird als Sitz des Zollrates festgelegt, wobei seine zweimal jährlichen Tagungen oder die der anderen Komitees auch an anderen Orten stattfinden können. Seit dem Jahr 1967 finden diese beiden jährlichen Tagungen aus Kostengründen gemeinsam gegen Ende Juni jeden Jahres in Brüssel statt. Somit konnten die Aufwendungen für die Anreise der Delegierten aus den Mitgliedstaaten aus allen Teilen der Welt auf eine jährlich nur einmal anfallende Ausgabe beschränkt werden.

Artikel VIII

Dieser Artikel, der durch die Änderung des Abkommens betroffen ist, legt das Stimmrecht der Zollratsmitglieder fest. Grundsätzlich hat jede Vertragspartei, das sind die Staaten, eine Stimme. Durch die vorliegende Änderung des Abkommens sollen auch Zoll- und Wirtschaftsunionen Vertragspartei werden können. Konkret wird das die Europäische Union betreffen, bei der sich wegen ihrer Zuständigkeit für die Zollunion die Notwendigkeit ergibt, das Stimmrecht dahingehend neu zu regeln, dass sie und nicht die EU Mitgliedstaaten das Stimmrecht ausüben kann. Deshalb wird im Einleitungssatz des geänderten ersten Absatzes dieses Artikels für Zoll- und Wirtschaftsunionen eine Ausnahme vom Grundsatz gemacht, dass jedes Ratsmitglied eine Stimme hat. Die EU wird mehr Stimmen haben, wie viele und unter welchen Bedingungen wird vom Zollrat noch festzulegen sein, wenn die Änderung der Gründungskonvention in Kraft sein wird. Der zweite Absatz dieses Artikels legt die erforderlichen Mehrheiten für Abstimmungen und ein Präsenzquorum fest.

Artikel IX

Hier wird die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, ihren Spezialorganisationen und anderen internationalen Organisationen geregelt.

Artikel X

Hier werden die Qualifikationen der Vertreter im ständigen technischen Ausschuss und die Tagungshäufigkeit genannt. Es sind Beamte, die in Fragen des Zollverfahrens spezialisiert sind. Damit kommt der Charakter der Weltzollorganisation als einer nicht politischen, sondern rein sachlich ausgerichteten Fachorganisation zum Ausdruck.

Artikel XI

Der Generalsekretär und sein Stellvertreter werden vom Zollrat ernannt, der ihre Rechte und Pflichten sowie die Dauer ihrer Amtszeit festlegt. Das Verwaltungspersonal der Organisation wird vom Generalsekretär ernannt, die Anzahl und die Stellung dieses Personals bedürfen aber der Genehmigung durch den Zollrat.

Artikel XII

Hier werden Kostentragungsregeln festgelegt. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Teilnehmer an Tagungen des Zollrates und der Ausschüsse. Die Ausgaben der Organisation für Personal und Verwaltung sowie die Aktivitäten der Organisation, d.h. das Budget des Zollrates, werden von den Mitgliedern nach einem vom Zollrat festzusetzenden Aufteilungsschlüssel getragen. Maßgebend ist dabei vor allem das Verhältnis des Bruttoinlandsproduktes zum BIP der anderen Mitglieder. Der höchste Beitrag ist mit nunmehr 22%, früher 25%, gedeckelt. Der österreichische Beitrag beläuft sich aktuell auf 0,7 %. Für die meisten Mitglieder aus dem Kreis der Entwicklungsländer findet ein einheitlicher Mindestbeitrag (aktuell 0,161%) Anwendung. Wenn eine Vertragspartei ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, geht sie ihres Stimmrechtes verlustig.

Artikel XIII

Es werden die bei internationalen Organisationen üblichen Privilegien und Immunitäten allgemein festgelegt. Detaillierte Regelungen finden sich ebenfalls im üblichen Umfang in einem Anhang zum Abkommen. Dazu erging auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Juni 1955, BGBl. 164/1955, womit dem Rate für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens Privilegien und Immunitäten im Umfang des Anhanges zur Gründungskonvention eingeräumt werden. Dem Bundesgesetz aus 1954 wurde durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, derogiert, wobei aber gem. § 13 Abs. 2 leg. cit. die Verordnung der Bundesregierung aus 1955 bestehen bleibt und nunmehr als auf Grund des aktuelleren Bundesgesetzes als erlassen gilt.

Artikel XIV

Die hier genannte Studiengruppe für eine europäische Zollunion, die im Rahmen der OEEC geschaffen wurde und bei der Österreich damals kurz nach dem Zweiten Weltkrieg noch unter der Besatzungszeit mangels voller Souveränität nicht Mitglied war, hat auf dem Gebiet der Zollnomenklatur und des Zollwertes wertvolle Arbeit geleistet und die spätere Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erleichtert.

Artikel XV

Nennt die Frist für die Unterzeichnung des Abkommens.

Artikel XVI

Das Abkommen bedarf der Ratifikation, die Ratifikationsurkunden werden beim belgischen Außenministerium hinterlegt, dem die Rolle des Depositars zukommt.

Artikel XVII

Die Inkrafttretensregelung verlangt die Hinterlegung von mindestens sieben Ratifikationsurkunden. Das Abkommen trat am 4. November 1952 in völkerrechtliche Wirksamkeit. Die österreichische Beitrittsurkunde wurde am 21. Jänner 1953 beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt. Das Abkommen ist daher für Österreich am 21. Jänner 1953 in Kraft getreten. Der Zollrat trat am 26. Jänner 1953 zu seiner ersten Tagung zusammen, bei der Österreich bereits eines der 17 damals nur europäischen Mitglieder war. Im Jahr 2009 hat die Weltzollorganisation bereits 175 Vertragsparteien.

Artikel XVIII

Die Staaten, welche nicht innerhalb der im Artikel XV genannten Frist unterzeichnet haben, können dem Abkommen beitreten. Ihre Beitrittsurkunden sind beim Depositar zu hinterlegen. Für sie tritt das Abkommen am Tag der Hinterlegung in Kraft.

Diese Beitrittsregelung wird durch die vorliegende Änderung des Abkommens um einen Absatz ergänzt, der Regelungen für den Beitritt einer Zoll- oder Wirtschaftsunion trifft und dazu den Begriff Zoll- oder Wirtschaftsunion für die Zwecke des Abkommens definiert.

Artikel XIX

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen, kann aber mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Artikel XX

Enthält die Regelungen, wie das Abkommen geändert werden kann. Eine Änderung tritt nur in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an den Depositar angenommen worden ist. In lit. c) wurde ein bei der Kundmachung im BGBl. Nr. 165/1955 offensichtlich unterlaufener Druckfehler beim Wort „aufgenommen“ auf „angenommen“ korrigiert.


ANHANG

Rechtliche Befugnisse, Privilegien und Immunitäten des Rates.

Artikel I

Die Begriffe „Eigentum und Vermögenswerte“ sowie „Vertreter der Mitgliedstaaten“ werden für die Zwecke nachstehender Artikel definiert.

Artikel II

Dem Rat kommt Rechtspersönlichkeit zu. Er kann Verträge schließen, Eigentum erwerben und darüber verfügen und hat die Prozessfähigkeit. Er wird dabei durch den Generalsekretär vertreten.

Artikel III

Der Rat, sein Eigentum und seine Vermögenswerte unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit, die Räumlichkeiten des Rates sind unverletzlich, sein Eigentum darf nicht beschlagnahmt werden. Die Dokumente des Rates sind unverletzlich. Der Rat kann Zahlungsmittel jeder Art besitzen, Konten halten und Inlands- und Auslandsüberweisungen tätigen. Das Vermögen und die Einkünfte des Rates sind von allen direkten Steuern und von Ein- und Ausfuhrabgaben befreit. Von den Verbrauchs- und Umsatzsteuern wird der Rat im Falle von größeren Anschaffungen für seinen amtlichen Gebrauch nach Möglichkeit befreit.

Artikel IV

Für den amtlichen Nachrichtenverkehr, wie Briefpost, Telefon, etc. genießt der Rat die gleichen Erleichterungen wie ausländische diplomatische Vertretungen. Diese Nachrichtenübermittlung unterliegt keiner Zensur.

Artikel V

Die Delegierten des Rates und seiner Ausschüsse genießen bei der Teilnahme an Tagungen des Rates und der Komitees volle Reisefreiheit, Schutz vor Verhaftung und Beschlagnahme des Gepäcks und alle in diesem Zusammenhang für ausländische Diplomaten üblichen Immunitäten. Sie können auch nicht wegen ihrer schriftlichen oder mündlichen Äußerungen bei der Ausübung ihrer Pflichten gerichtlich belangt werden. Diese Immunität schützt die Amtsausübung, sie wäre aufzuheben, wenn sie missbraucht würde.

Artikel VI

Für die vom Rat bestimmten Kategorien von Beamten gelten der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung für dienstliche Äußerungen, Steuerbefreiung für ihr vom Rat bezahltes Gehalt, Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, Befreiung von Devisenbeschränkungen, im Fall von Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten und Zollbefreiungen für ihren Haushalt bei Dienstantritt. Dem Generalsekretär und seinen Haushaltsangehörigen werden die gleichen Befreiungen wie diplomatischen Gesandten, seinem Stellvertreter die von gleichrangigen diplomatischen Vertretern eingeräumt. Im Missbrauchsfall ist die Immunität eines Beamten des Rates durch den Generalsekretär aufzuheben, seine eigene wäre durch den Rat aufzuheben.

Artikel VII

Für vom Rat beauftragte Sachverständige werden analoge Privilegien statuiert.

Artikel VIII

Regelt das Verfahren, das im Fall des Missbrauchs der Privilegien und Immunitäten anzuwenden ist. Es entspricht dem diplomatischen Verfahren, das auf in diesem Land akkreditierte Diplomaten angewendet wird. Der Generalsekretär des Rates wird dabei mit den zuständigen Behörden des Landes zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtsanwendung sicherzustellen und einen Missbrauch der Privilegien zu verhindern.

Artikel IX

Zur Schlichtung von Zivilrechtsstreitigkeiten des Rates oder anderen möglichen Missbrauchsfällen der Immunität der Beamten des Rates trifft der Rat geeignete Maßnahmen.

Artikel X

Der Rat kann über die Anwendung dieses Anhangs mit einer Vertragspartei ein Zusatzabkommen schließen.