Änderung der Gründungskonvention

Vorblatt

1. Problem:

Die Weltzollorganisation hat eine Änderung ihrer Gründungskonvention beschlossen und empfiehlt diese ihren Mitgliedern zur Annahme nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

2. Ziel:

Annahme der Änderung der Gründungskonvention.

3. Inhalt:

Mit der Änderung wird ermöglicht, dass auch Wirtschafts- oder Zollunionen Mitglieder der Weltzollorganisation werden können. Damit kann die Europäische Gemeinschaft Mitglied werden.

4. Alternative:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort in Österreich:

Keine

5.2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine

5.3. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

5.4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Abkommen enthält diesbezüglich weder in positiver noch negativer Hinsicht diskriminierende Bestimmungen.  Diese Situation wird durch das Änderungsprotokoll nicht geändert.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderung der Gründungskonvention steht nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Änderung des Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Weltzollorganisation) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Änderung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass diese Änderung des Staatsvertrags durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung des Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (früher Brüsseler Rat, heute inoffiziell kurz Weltzollorganisation) wurde 1952 durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichtet. Ihm gehören heute weltweit 176 Staaten als Mitglieder an, darunter auch Österreich, das bereits im Jänner 1953 beigetreten ist.

Die zolltechnischen Fragen des grenzüberschreitenden Welthandels, mit denen sich die Weltzollorganisation befasst, fallen aber für die EU-Mitgliedstaaten überwiegend in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft (Zollunion und Gemeinsame Handelspolitik). Weil die Mitgliedschaft ausschließlich Staaten vorbehalten ist, genießt die EU lediglich Beobachterstatus. Um der EU die Mitgliedschaft zu ermöglichen, hat der Rat eine Änderung des Abkommens empfohlen. Dazu soll die Gründungskonvention der Weltzollorganisation dahingehend geändert werden, dass auch Zoll- oder Wirtschaftsunionen bei ihr Mitglieder werden können.

Mit Stand November 2011 haben 48 von mittlerweile 176 Vertragsparteien die Änderung angenommen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für das vorliegende Abkommen ist im Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG normiert, wo das Zollwesen angeführt wird.


Besonderer Teil

Die Änderung betrifft zwei Artikel der Gründungskonvention:

1. Zum geänderten Artikel VIII:

Grundsätzlich verfügt jedes Mitglied der Weltzollorganisation nur über eine Stimme. Nun sollen davon Zoll- oder Wirtschaftsunionen ausgenommen werden, um ihnen durch besondere vom Zollrat noch festzulegende Regelungen mehr Stimmen zukommen zu lassen. Gedacht ist an höchstens so viele Stimmen wie die Zoll- oder Wirtschaftsunion Mitgliedstaaten hat, die dann ihrerseits insoweit kein Stimmrecht ausüben könnten, als es von der Zoll- oder Wirtschaftsunion wahrgenommen wird.

2. Zum geänderten Artikel XVIII:

Durch die eingefügte lit. d) wird nunmehr festgelegt, dass eine Zoll- oder Wirtschaftsunion grundsätzlich Vertragspartei der Gründungskonvention der Weltzollorganisation werden kann. Ein entsprechender Antrag auf Mitgliedschaft bedarf aber – im Gegensatz zu einem Staat – zuvor der Genehmigung des Zollrates.

Weiters wird hier für die Zwecke der Gründungskonvention der Begriff „Zoll- oder Wirtschaftsunion“ definiert, wobei sich diese Definition im international üblichen Rahmen hält und jedenfalls auf die Europäische Gemeinschaft zutrifft.