1654 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (1616 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Antragsjahr 2012 wird die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen, wobei sich der für die Entkoppelung im Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Betrag aus der in den Jahren 2006 bis 2008 den österreichischen Trockenfutterunternehmen durchschnittlich gewährten Beihilfe errechnet hat (vergleiche Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009). Ein nicht unbedeutender Teil von zur Trocknung bestimmtem Futter wurde von österreichischen Landwirten in andere Mitgliedstaaten zur Trocknung geliefert. Bei Zuteilung des für Österreich zur Verfügung stehenden Entkoppelungsbetrags an alle betroffenen österreichischen Landwirte könnte die einzelbetriebliche Zuteilung damit nur im halben Ausmaß der bisherigen Beihilfenhöhe erfolgen. Um die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter etwa in bisheriger Höhe den einzelnen Betriebsinhabern in die einheitliche Betriebsprämie – unter Einschluss der Betriebsinhaber, deren Futter in anderen Mitgliedstaaten getrocknet wurde, – einbeziehen zu können, soll ein zusätzlicher Betrag aus der nationalen Reserve zur Verfügung gestellt werden.

Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs haben für die in Österreich bewirtschafteten Futterflächen keine Zahlungsansprüche zugeteilt erhalten, während österreichische Landwirte in angrenzenden (das Regionalmodell anwendenden) EU-Mitgliedstaaten mit den ihnen dort zugeteilten Zahlungsansprüchen die einheitliche Betriebsprämie erhalten.

Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ermöglicht unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Zuteilung von Zahlungsansprüchen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren. Bei den von Landwirten mit Betriebssitz außerhalb Österreichs bewirtschafteten Flächen handelt es sich überwiegend um (Alm-)Futterflächen, deren Weiterbewirtschaftung aus ökologischen Gründen notwendig ist. Mit der Zuteilung soll auch eine Gleichbehandlung der Betriebsinhaber erfolgen.

Die für die Abwicklung von Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik notwendigen Daten der Bodenschätzung wurden bisher alle zwei bis drei Jahre käuflich erworben. Da die AMA gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 dem BMF bestimmte Daten zu liefern hat, sollen im Gegenzug die Daten der Bodenschätzung dem BMLFUW und der AMA ohne Zusatzkosten übermittelt werden. Diese Daten sollen auch den weiteren genannten Einrichtungen, die sie schon bisher aufgrund der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt und verwendet haben, übermittelt werden. Die Verwendung ist aber nur für nicht-kommerzielle Zwecke zulässig.

Für die durch Verordnung vorzusehende Nutzung der Internetanwendungen der AMA sind auch Nutzungsbestimmungen zu verlautbaren.

Mit der EU-rechtlich geforderten Festelegung der Referenzparzelle und damit der beihilfefähigen Höchstfläche wird der Rahmen für die Beantragung flächenbezogener Zahlungen geschaffen. Das System der Referenzparzellen muss auf die praktischen Erfordernisse und auf die EU-rechtlichen Qualitätsanforderungen Bedacht nehmen. Der bisher als Referenzparzelle vorgesehene Grundstücksanteil am Feldstück hat sich aufgrund der Kleinheit als verwaltungsmäßig extrem aufwändig und überwiegend nicht den EU-Qualitätsanforderungen entsprechend herausgestellt, sodass – nach näherer Abwägung aller maßgeblichen Kriterien – die nähere Festlegung im Verordnungswege erfolgen soll.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Landwirte, die an Trocknungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten geliefert haben, und an Landwirte mit Betriebssitz außerhalb Österreichs entsteht der AMA ein Aufwand von 15 500 € für Implementierung (30 Personentage) und Softwareerstellung (10 Personentage).

Durch die kostenlose Übermittlung der Daten der Bodenschätzung mit der aktualisierten Ertragsmesszahl ergeben sich beim BMLFUW Einsparungen von 10 400 Euro, die bisher in einem zwei- bis dreijährigen Rhythmus dem BMF abzugelten waren. Ein administrativer Mehraufwand ergibt sich durch die nunmehr kostenlos vorgesehene Datenübermittlung nicht, da diese Daten bereits bisher (gegen Entgelt) für Zwecke der Berechnung der Bodenklimazahl eines Betriebes als Kriterium für den Berghöfekataster geliefert wurden. Dieser Einsparung steht die gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 ab 2012 zu erfolgende Datenübermittlung durch die AMA an das BMF gegenüber, die ebenfalls ohne Vergütung vorgenommen wird, obwohl Implementierungskosten in Höhe von rund 56 000 Euro und jährliche Kosten von rund 20 000 Euro (20 Personentage EDV und 20 Personentage Fachabteilung) für die Datenerhebung, -auswertung und -bereitstellung anfallen.

Für Bürger/innen und Unternehmer entstehen keine Verwaltungslasten, da der Antrag Bestandteil des Sammelantrags 2012 sein soll und die geforderten Angaben schon derzeit Inhalt des Sammelantrags oder in der AMA verfügbare Daten aus Vorjahren sind.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus § 1 MOG 2007.

zu Artikel 2

Die gemäß § 1 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz noch in Gesetzesrang stehenden Verordnungen werden – teilweise unter Setzung einer Frist – aufgehoben.

Die Verordnung über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern bleibt bis 31. März 2015 in Kraft, wobei bei Bedarf eine neue Verordnung auf Basis des MOG 2007 erlassen werden kann. Die Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005 wird mit dem Auslaufen der Trockenfutterbeihilferegelung im Zuge der 2012 zu erfolgenden Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie und die Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 wird durch das Auslaufen der Milchquotenregelung per 31. März 2015 entbehrlich.

Die Verordnung über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen basiert auf den Verordnungen (EG) Nr. 952/97 und (EWG) Nr. 220/91. Da diese Verordnungen und die dabei vorgesehenen Beihilfen für anerkannte Erzeugergemeinschaften nicht mehr in Kraft sind, soll die (ebenfalls nicht mehr anwendbare) nationale Durchführungsverordnung zwecks Rechtsbereinigung entfallen.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 31. Jänner 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Franz Eßl die Abgeordneten Mag. Kurt Gaßner, Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Gerhard Huber, Harald Jannach, Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.­Ing. Nikolaus Berlakovich.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) beschlossen.

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1616 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 01 31

                                       Franz Eßl                                                                           Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann