1665 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1811/A der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. Jänner 2012 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1(§ 4 Abs. 5 zweiter Satz Urlaubsgesetz):

Mit Urteil vom 22. April 2010 in der Rechtssache C-486/08 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung wie § 60 Satz 3 des Gesetzes vom 8. November 2000 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Tirol in seiner bis zum 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz) entgegensteht, nach der Bedienstete, die ihren Anspruch auf Elternurlaub (Karenz) von zwei Jahren in Anspruch nehmen, im Anschluss an diesen Elternurlaub (Karenz) Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, die sie im Jahr vor der Geburt des Kindes erworben haben.

Der EuGH betont den Zweck der einschlägigen Unionsbestimmungen zum Elternurlaub, welcher darin besteht, zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die die Bediensteten erworben haben oder dabei sind zu erwerben und über die sie zum Zeitpunkt des Antritts eines Elternurlaubs verfügen, verloren gehen oder verkürzt werden. Es ist zu gewährleisten, dass sich die Bediensteten im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befinden wie vor diesem Urlaub.

Derzeit wird der Verjährungstermin für den Erholungsurlaub um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den eine Karenz nach dem MSchG bzw. dem VKG das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt. Die Ausführungen des EuGH im vorgenannten Urteil bedingen eine Anpassung dieser Regelungen im Bereich des UrlG, weshalb nunmehr Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG uneingeschränkt den Verjährungstermin hinausschieben sollen. Mit dem Tag der Urteilsverkündung war die Bestimmung des § 4 Abs. 5 zweiter Satz UrlG judikaturkonform zu interpretieren. Nunmehr wird dies aus Gründen der Rechtssicherheit auch gesetzlich klargestellt.

Zu Art. 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984)

Zu Z 1 (§ 69 Abs. 5):

Es wird auf die Erläuterungen zu § 4 Abs. 5 zweiter Satz Urlaubsgesetz verwiesen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. Februar 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Höfinger die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Sigisbert Dolinschek und Mag. Birgit Schatz.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 02 02

                                Johann Höfinger                                                                Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau