1668 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1568 der Beilagen): Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien und Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 1. Oktober 1997 in Ljubljana unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 26. September 2006 in Ljubljana unterzeichneten Protokolls

 

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien und Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 1. Oktober 1997 in Ljubljana unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 26. September 2006 in Ljubljana unterzeichneten Protokolls sind gesetzändernd bzw. gesetzes­ergänzend und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll und das Zusatzprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien werden gegenwärtig durch das am 1. Oktober 1997 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen BGBl. III Nr. 4/1999 idF BGBl. III Nr. 126/2007 geschützt. Aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft hat sich das Abkommen als revisionsbedürftig erwiesen.

2009 und 2010 fanden auf schriftlichem Weg Verhandlungen zum Abschluss eines Protokolls statt, die mit der einvernehmlichen Erstellung des vorliegenden Protokollentwurfs und Zusatzprotokollentwurfs abgeschlossen wurden.

Das Protokoll und das Zusatzprotokoll entsprechen dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls und Zusatzprotokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Das Protokoll und das Zusatzprotokoll sind in deutscher, slowenischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 15. Februar 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel die Abgeordneten Mag. Roman Haider, Ing. Peter Westenthaler und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien und Zusatzprotokoll zur Abänderung des am 1. Oktober 1997 in Ljubljana unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 26. September 2006 in Ljubljana unterzeichneten Protokolls (1568 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 02 15

                                Ing. Erwin Kaipel                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann