1669 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 1795/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 7. Dezember 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Änderung dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 15. Februar 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Josef Cap die Abgeordneten Mag. Harald Stefan,  Dr. Peter Wittmann, Dieter Brosz, MSc, Gerhard Huber und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 0a (§ 4b Abs. 5):

Dem ORF wird nunmehr die Möglichkeit gegeben, etwa indem er den privaten Rundfunkveranstaltern in transparenter diskriminierungsfreier Weise ein Recht anbietet, Klarheit darüber zu bekommen, ob es sich bei dem in Rede stehenden Sportbewerb um einen Premium-Sportbewerb handelt. Zeitgerecht ist ein solches Angebot dann, wenn es so rechtzeitig erfolgt, dass den privaten Rundfunkveranstaltern eine kaufmännisch vertretbare Dispositionsmöglichkeit gegeben ist. Dass private Rundfunkveranstalter das Übertragungsrecht zu marktüblichen Konditionen erwerben hätten können, kann der ORF etwa glaubhaft machen, indem er die Informationen über das betreffende Übertragungsrecht rechtzeitig online zur Verfügung stellt; er dies also in ähnlicher Weise anbietet, wie er bereits jetzt Sportrechte nach § 31b an Dritte weitergibt. Der Begriff der Glaubhaftmachung ist so zu verstehen, dass kein "voller Beweis", sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert ist. Eine bloße Behauptung genügt hierfür nicht. Der Maßstab, wann das Vorliegen der relevanten Voraussetzungen glaubhaft ist, kann konstellationsbezogen unterschiedlich sein.

Dem ORF steht es aber auch frei, den geforderten Nachweis auf andere taugliche Weise zu erbringen (zB. wenn es dem ORF vom Rechteinhaber nicht gestattet wäre, die Rechte weiterzugeben). Dabei ist aber zu beachten, dass private Rundfunkveranstalter die Möglichkeit gehabt haben müssen, das Recht zu marktüblichen Konditionen zu erwerben. Maßgeblich wird dabei nicht sein, dass jeder einzelne private Rundfunkveranstalter diese Möglichkeit gehabt hätte; es wird vielmehr auf eine repräsentative Anzahl der am Markt vertretenen, in Bezug auf Reichweite und Empfangbarkeit mit den in Frage kommenden ORF-Programmen vergleichbaren, privaten Programmveranstaltern abzustellen sein. Der ORF seinerseits ist ohnehin gesetzlich zu marktkonformen Verhalten verpflichtet (vgl. § 31c).

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass (auch nach der vorgeschlagenen Neuregelung) die Zulässigkeit der Ausstrahlung der Übertragungen von Sportbewerben im Sport-Spartenprogramm der Einräumung eines Kurzberichterstattungsrechtes nach § 5 FERG nicht entgegensteht.

Zu Z 0b bis 1f (§§ 4f, 7, 9, 9a, 12, 18, 21, 30k, 32) :

Die Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen bzw. Fehlverweisen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 02 15

                                   Dr. Josef Cap                                                                Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann