Vorblatt

1. Problem:

Die Internationale Anti-Korruptionsakademie (IACA) entstand am 8. März 2011 mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als internationale Organisation (BGBl. III Nr. 22/2011), dem Österreich als Gründungspartei angehört. Durch die Ansiedlung der Akademie in Österreich und deren Kooperation mit anderen in Wien angesiedelten Organisationen, wie dem United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC), konnte eine weitere Stärkung der internationalen Rolle des Raums Wien als Standort internationaler Institutionen insbesondere im Bereich der internationalen Verbrechensbekämpfung erzielt werden. Das Gründungsabkommen sieht in seinem Art. XIV den Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Republik Österreich vor.

2. Ziel:

Regelung des Status und der Privilegien und Immunitäten der Akademie, einschließlich ihrer Bediensteten und Besucher, in Österreich.

3. Inhalt, Problemlösung:

Der Akademie wird insbesondere die Unverletzlichkeit ihres Amtssitzes, die Befreiung von der Gerichtsbarkeit, die Unverletzlichkeit der Archive und die Befreiung von Steuern und Zöllen in dem im Abkommen vorgesehen Umfang gewährt. Weiters werden die Privilegien und Immunitäten der Mitarbeiter der Akademie und ihres Dekans, der Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates sowie der amtlichen Besucher geregelt.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens halten sich in sehr engen Grenzen. Es kommt nicht zu einem Entfall von Einnahmen, sondern nur zum Verzicht auf Steuern und Zölle, die ohne die durch das Abkommen ermöglichte Ansiedlung der Akademie in Österreich gar nicht anfallen würden. Außerdem dürften die vorgesehenen Steuer- und Zollbefreiungen durch die Ausgaben der Akademie und ihrer Mitarbeiter kompensiert werden.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine direkten Auswirkungen. Das Abkommen leistet jedoch einen Beitrag zur Stärkung der Rolle Österreichs als Amtssitz internationaler Organisationen.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmer vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Abkommen ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen entspricht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, insb. Art. 128 ZollbefreiungsVO (VO 2009/1186/EG idgF) und Art. 396 der 6. MehrwertsteuerRL (RL 2006/112/EG idgF).

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Internationale Anti-Korruptionsakademie (IACA) entstand am 8. März 2011 mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als internationale Organisation (BGBl. III Nr. 22/2011), dem Österreich als Gründungspartei angehört (vgl. Pkt. 9 des Beschl.Prot. Nr. 75 vom 12. Oktober 2010). Dieses Gründungsabkommen sieht in seinem Art. XIV den Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Republik Österreich vor.

Am 27. April 2011 hat die Bundesregierung Verhandlungen mit der Akademie über ein Amtssitzabkommen genehmigt (vgl. Pkt. 27 des Beschl.Prot. Nr. 98). Nach Abschluss der Verhandlungen zwischen Österreich und der Akademie über den Abkommenstext genehmigte die Bundesregierung die Unterzeichnung des Abkommens (sh. Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 115 vom 4. Oktober 2011). Das Abkommen wurde daraufhin am 10. Oktober 2011 unterzeichnet.

Das Abkommen regelt den Status der Akademie, einschließlich ihrer Bediensteten und Besucher, in Österreich, um dieser die Wahrnehmung ihrer Funktionen zu ermöglichen. Von Seiten der Republik Österreich wird der Akademie derselbe Status wie anderen in Österreich angesiedelten internationalen Organisationen gewährt. Die im Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen denen, wie sie mit vergleichbaren internationalen Organisationen, etwa dem Joint Vienna Institute (vgl. BGBl. III Nr. 187/1997), dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (BGBl. III Nr. 145/2000) und der Energiegemeinschaft (BGBl. III Nr. 87/2007) vereinbart wurden. Wie auch bereits das Abkommen, das im Zuge der zunächst geplanten Errichtung der Akademie durch die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) abgeschlossen worden war (vgl. das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich, BGBl. III Nr. 65/2008), sieht das gegenständliche Abkommen eine Anerkennung der Akademie als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des österreichischen Rechts vor. Die Bestimmungen des Abkommens werden gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit Wirkung ab 8. März 2011 rückwirkend angewendet.

Das Abkommen wird mit keinen Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Abkommen mit INTERPOL über den Amtssitz der Akademie verbunden sein. Das Land Niederösterreich stellte der Akademie ein renoviertes Gebäude in Laxenburg zur Verfügung; die Mietkosten werden auf einen Zeitraum von 25 Jahren aus den dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt. Sofern weitere Beiträge des Bundes an die Akademie geleistet werden, werden sie aus den dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt. Durch die im Abkommen zu gewährenden Steuerprivilegien wird es zwar zu einem Steuerausfall kommen, doch ist dieser bloß fiktiv, da es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würde die Akademie außerhalb Österreichs angesiedelt werden. Derzeit hat die Akademie einen Mitarbeiterstand von etwa 15 Personen, der langfristig je nach Inanspruchnahme der Ausbildungsprogramme auf ca. 50 bis 60 Mitarbeiter/innen anwachsen sollte. Nachdem nur wenigen für die Akademie tätigen Personen volle Steuerprivilegien gewährt werden, entstehen durch Ansiedlungen und die dadurch ausgelösten positiven Beschäftigungseffekte Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber Mehrwertsteuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.


 

Besonderer Teil

Zur Präambel

Die Präambel nimmt Bezug auf die Gründung der Akademie und deren Sitz in Laxenburg.

Zu Art. 1

Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriffe in umfangreichen Verträgen zu definieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel aufgenommen, der Begriffsbestimmungen enthält.

Zu Art. 2

In Art. 2 Abs. 1 anerkennt die Republik Österreich ausdrücklich die Rechtsfähigkeit der Akademie in Österreich, die es ihr beispielsweise ermöglicht, Dienst- oder Bestandsverträge abzuschließen. Die völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit der Akademie wurde bereits in ihrem Gründungsabkommen (Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als internationale Organisation, BGBl. III Nr. 22/2011) normiert.

Art. 2 Abs. 2 legt das Spektrum der Studien- und Weiterbildungsangebote der Akademie fest.

Art. 2 Abs. 3 enthält Regelungen über die Zulassungskriterien zu den unter Art. 2 Abs. 2 lit. a und b genannten Studien.

In Art. 2 Abs. 4 wird die Akademie im Hinblick auf die unter Art. 2 Abs. 2 genannten Studien als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt. Dies hat bedeutende hochschulrechtliche Konsequenzen für die Akademie, da in Österreich die Bestimmungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Anerkennung von Studienabschlüssen, die Führung akademischer Grade und die Teilnahme an EU-Bildungsprogrammen für alle Typen von Hochschulen an die Definition einer Institution als postsekundäre Bildungseinrichtung geknüpft sind (vgl. z.B. § 78 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 45/2011).

Gemäß Art. 2 Abs. 5 beabsichtigt die Akademie, sich regelmäßig Prozessen zur Qualitätssicherung zu unterziehen.

Zu Art. 3

Gemäß Art. 3 wird der Amtssitz der Akademie im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Akademie und der Regierung festgelegt.

Für den Zweck von Sitzungen kann die kurzfristige Einbeziehung von Gebäuden außerhalb des Sitzes - jedoch nur im Einvernehmen mit der Regierung - in den Sitzbereich erfolgen (Abs. 2). Eine vergleichbare Bestimmung findet sich etwa in Art. II Abschn. 2 lit. c des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 (im Folgenden „UNOV-ASA“).

Zu Art. 4

Um der Akademie eine ungehinderte Tätigkeit zu ermöglichen, soll ihr Amtssitz, ähnlich wie Gebäude diplomatischer Vertretungen, unverletzlich sein. Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahingehend aus, dass gemäß Abs. 1 österreichische Organe den Sitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Dekans der Akademie betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen.

Abgesehen von den im Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten gemäß Abs. 2 im Sitzbereich die österreichischen Rechtsvorschriften. Das interne Organisationsrecht der Akademie, wie etwa das Dienstrecht, das Sozialrecht, das Datenschutzrecht oder das Vergaberecht bleiben aber von dieser Bestimmung unberührt und gehen den entsprechenden Gesetzen der Republik Österreich vor.

Gemäß Abs. 3 dürfen - trotz Unverletzlichkeit des Sitzes gemäß Abs. 1 - von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel am Amtssitz zugestellt werden. Auf den Zustellungsvorgang selbst bleiben die allgemeinen Vorschriften anwendbar (vgl. § 11 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung).

Zu Art. 5

In dieser Regelung wird die grundsätzliche Immunität der Akademie in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit festgelegt, wie sie diplomatischen Vertretern bzw. Staaten gemäß Art. IX Abs. 2 EGJN, RGBl. Nr. 110/1895, zukommt. Unter Immunität von der Gerichtsbarkeit ist im immunitätsrechtlichen Zusammenhang auch die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden zu verstehen. Lit. a - b normieren gewisse Ausnahmen, die erheblich weiter gehen, als dies zum Beispiel in Art. III Abschn. 15 lit. c des UNOV-ASA der Fall ist. Hier wäre insbesondere der Bereich der Verkehrsunfälle in lit. b hervorzuheben. Sollte einer der erwähnten Ausnahmefälle zutreffen, bleiben trotzdem die Absätze 2 und 3 in Geltung, die unter anderem gerichtliche Vollzugsmaßnahmen, Beschlagnahmungen oder Enteignungen untersagen.

Vgl. auch die Bestimmungen in Art. 20.

Ähnlich lautende Bestimmungen über die Immunität von der Gerichtsbarkeit finden sich in allen mit vergleichbaren internationalen Organisationen abgeschlossenen Amtssitzabkommen; vgl. unter anderem Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und  dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, im Folgenden „JVI-ASA“, Art. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikenentwicklung  (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikenentwicklung, BGBl. III Nr. 145/2000, im Folgenden „ICMPD-ASA“ und Art. 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der  Internationalen Kommission  zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau, BGBl. III Nr. 227/2001, im Folgenden „Donauschutzkommission-ASA“.

Gemäß Abs. 4 stimmt die Akademie zu, Streitigkeiten mit privaten Parteien vor einem Schiedsgericht beizulegen.

Zu Art. 6

Diese Bestimmung legt wie auch die Amtssitzabkommen mit vergleichbaren internationalen Organisationen die Unverletzlichkeit der Archive der Akademie fest.

Zu Art. 7

Hinsichtlich des Amtssitzbereichs ist Österreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der Akademie nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches aufhalten, gestört wird. Dies beinhaltet, dass es den Sicherheitsbehörden obliegt, außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereichs jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idgF, vorgesehen sind.

Zu Art. 8

Für die Tätigkeit der Akademie im Amtssitzbereich ist es unerlässlich, dass dieser mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. dass die notwendigen Dienstleistungen erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in diesem Artikel verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden, die Beistellung dieser Einrichtungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Per analogiam hat dies zu bedeuten, dass diese Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen zu erbringen sind.

Zu Art. 9

Auf dem Gebiet des  Nachrichtenverkehrs hat sich der Grundsatz herausgebildet, internationale Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden, für welche in diesem Zusammenhang Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, gilt. Demgemäß sind amtliche Mitteilungen, die die Akademie auf welchem Wege und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur oder sonstigen Verletzung ihres vertraulichen Charakters ausgenommen (Abs. 1).

Auch hier verpflichtet sich die Republik Österreich, die Akademie hinsichtlich des Nachrichtenverkehrs die günstigsten Bedingungen einzuräumen, die andere internationale Organisationen genießen (Abs. 2).

Zu Art. 10

Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Akademie genießt diese die in Art. 10 genannten Befreiungen. Diese entsprechen jenen im JVI-ASA (Art. 10), im ICMPD-ASA (Art. 10) und im Donauschutzkommission-ASA (Art. 11).

Der Begriff „Eigentum“ in Abs. 1 umfasst auch Sachen und Rechte, die nur in der Innehabung oder im Besitz der Akademie stehen und ist daher umfassender als der österreichische Eigentumsbegriff, wie er beispielsweise in §§ 353 ff. ABGB definiert wird.

Da im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht (Internationales Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003) ein Abzug der Umsatzsteuer an der Quelle, das heißt bei der Entrichtung des Kaufpreises noch nicht durchführbar ist, wird der Akademie die Umsatzsteuer in Form von Pauschalbeträgen rückvergütet (Abs. 2). Das Verfahren der Vergütung richtet sich dabei nach den im oben genannten Bundesgesetz festgelegten Grundsätzen.

Zusätzlich sind alle Rechtsgeschäfte, an denen die Akademie beteiligt ist, und alle Urkunden hierüber von jeglichen Abgaben befreit (Abs. 3).

Abs. 4 behandelt die Ein- und Ausgangsabgabenbefreiung von Waren, einschließlich Kraftfahrzeugen für amtliche Zwecke. Die Zur-Verfügung-Stellung der Kennzeichen durch Österreich erfolgt analog zu der Vorgangsweise bei anderen in Wien ansässigen zwischenstaatlichen Organisationen.

Über Waren, die im Einklang mit Abs. 4 eingeführt wurden, darf für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht abgabenfrei an Dritte verfügt werden, andernfalls werden die unerhoben gebliebenen Abgaben nach den zum Zeitpunkt der Verfügung geltenden Bemessungsgrundlagen erhoben  (Abs. 5).

Abs. 6 normiert im Rahmen der allgemeinen Steuerfreiheit  aus Klarstellungsgründen die Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.

Zu Art. 11

Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im Wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden (vgl. Art. 11 des JVI-ASA,  Art. 11 des ICMPD-ASA und Art. 12 des Donauschutzkommission-ASA).

Zu Art. 12

Die Akademie und die Mitarbeiter der Akademie (Art. 1. Abs. 1 lit. d) werden - wie dies auch die entsprechenden Regelungen in anderen Amtssitzabkommen vorsehen - nach Abs. 1 von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit. Abs. 2 räumt den Mitarbeitern (Art. 1 Abs. 1 lit. d) der Akademie das Recht ein, freiwillig jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall  und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung mit der Wirkung einer Pflichtversicherung beizutreten. Für dieses Wahlrecht ist in Abs. 3 eine dreimonatige Frist ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen. Zu Absatz 6 wird festgehalten, dass die Mitarbeiter der Akademie die Beiträge für die Dauer der Versicherung im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu entrichten haben.

Zu Art. 13

Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts für die in Abs. 1 lit. a - f erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht (Abs. 1).

Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind gebührenfrei auszustellen (Abs. 2).

Gemäß Abs. 3 ist Österreich nicht befugt, ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung über eine gemäß Abs. 1 privilegierte Person zu verhängen, falls deren amtliche Tätigkeit Grund für eine derartige Maßnahme sein sollte.

Um zu verhindern, dass die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt Abs. 4 den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in Abs. 1 geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Art. 14

Diese Bestimmung räumt den Mitarbeitern der Akademie (Art. 1 Abs. 1 lit. d) die dort aufgezählten Privilegien und Immunitäten ein. Es handelt sich dabei um funktionelle Immunität. Zweck dieser Vorrechte und Befreiungen ist es, den Angestellten die Ausübung ihrer Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zu ermöglichen (Art. 20).

Die eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen im Wesentlichen denen der Angestellten vergleichbarer internationaler Einrichtungen mit Sitz in Österreich. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Das Wort „amtlichen“ in Abs. 1 lit. c bezieht sich auch auf die Wendung „Daten und sonstige Materialien“.

Die Steuerbefreiungen in lit. e - f  weisen die Mitarbeiter der Akademie als beschränkt Steuerpflichtige aus, die allenfalls nur aus inländischen Steuerquellen steuerpflichtig werden.

Lit. h räumt den Mitarbeitern nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen  zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, dass hiefür dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) gelten wie für österreichische Staatsbürger.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige wird in lit. k in Verbindung mit dem Anhang geregelt. Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und abhängigen Kindern bis 21 Jahre, die im selben Haushalt leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt dieser Abschnitt einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Abs. 1 des Anhangs Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann gemäß § 4 Abs. 4 AuslBG eine Beschäftigungs­bewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung, und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgF) zu beachten.

Zu Art. 15

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten internationaler Einrichtungen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Diesen Status genießen auch der Dekan der Akademie sowie höherrangige Mitarbeiter in seiner Vertretung. Auf den in diesem Artikel angesprochenen Personenkreis ist dabei die WDK in ihrer Gesamtheit anzuwenden, d.h. die privilegierten Personen haben auch die Pflichten, die ihnen aus der WDK erwachsen (insbesondere nach Art. 41 und 42 WDK), zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass die in dieser Bestimmung genannten Personen keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist (Art. 42 WDK).

Zu Art. 16

Mitglieder des Gouverneursrates, des Internationalen Leitenden Beirates und des Internationalen Akademischen Beirates der Akademie kommen in den Genuss der funktionellen Immunität bei in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen, der Unverletzlichkeit ihrer Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien, der Schutz vor Beschlagnahme ihres Gepäcks und der Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht.

Für die Dauer eines dienstlichen Aufenthalts in Österreich sind die genannten Personen von der Steuerzahlung für von der Akademie bezahlte Geldleistungen befreit.

Zu Art. 17

Zusätzlich zu den Privilegien betreffend Ein- und Ausreise in Art. 13 genießen die amtlichen Besucher (Art. 1 Abs. 1 lit. f) jene Befreiungen und Vorrechte, die für diesen Personenkreis bei anderen vergleich-baren internationalen Organisationen üblich sind (siehe zum Beispiel Art. 16 JVI-ASA, Art. 16 ICMPD-ASA). Es handelt sich dabei um funktionelle Immunität. Das Wort „amtlichen“ in Abs. 1 lit. b bezieht sich auch auf die Wendung „Daten und sonstige Materialien“.

Zu Art. 18

Die in diesem Artikel festgeschriebene Zur-Verfügung-Stellung von Lichtbildausweisen erfolgt in An-gleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden. Die Aus-stellung erfolgt gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften, hier insbesondere der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 137/2010.

Zu Art. 19

Dem verminderten Schutzbedürfnis entsprechend gelten für den in dieser Bestimmung genannten Perso-nenkreis mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder  ständigem Wohnsitz in Österreich nur die in diesem Artikel genannten Privilegien und Immunitäten.

Abs. 3 schließt Personal, das an Ort und Stelle aufgenommen wurde und nach Stundenlohn bezahlt wird, von der Anwendung des Abkommens aus. Dies entspricht der Regelung in vergleichbaren Amts-sitzabkommen (siehe zum Beispiel Art. 1 lit. d JVI-ASA, Art. 1 lit. d ICMPD-ASA).

Zu Art. 20

Abs. 1 legt ausdrücklich fest, dass die den dort genannten Personen eingeräumten Vorrechte und Befrei-ungen nur dazu dienen, der Akademie die ungestörte Ausübung der amtlichen Tätigkeiten zu ermögli-chen.

Die Akademie hat gemäß Abs. 2 die Pflicht, auf die Immunität zu verzichten, wenn dies nach ihrer Auf-fassung zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und der Immunitätsverzicht die Interessen der Akademie nicht beeinträchtigt. Im Fall der Gehaltsexekution gegen einen Mitarbeiter der Akademie besteht die Immunität der Akademie nur dann, wenn die Akademie innerhalb von 14 Arbeitstagen den österreichischen Behörden mitteilt, dass eine Befolgung der richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen für die Interessen der Akademie nachteilig wäre.

Zu Art. 21

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Akademie, die über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und Fragen im Zusammenhang mit dem Amtssitz-bereich und dem Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Akademie auftreten sollten und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsge-richt zu unterbreiten.

Zu Art. 22

Gemäß diesem Artikel gilt für die Akademie das Meistbegünstigungsprinzip, wonach diese mittels eines Zusatzabkommens in den Genuss aller jener Privilegien und Immunitäten kommen soll, die Österreich in Amtssitzabkommen vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisationen in Zukunft einräumen sollte. Diese Regelung entspricht dem bisher von Österreich gehandhabten Grundsatz, in Österreich ansässige internationale Organisationen weitgehend gleich zu behandeln, unbeschadet etwaiger aus sachlichen Gründen gebotener Differenzierung.

Zu Art. 23

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussklauseln (Inkrafttreten - Abs. 1; Beendigung – Abs. 3 und 4). Abs. 2 sieht die rückwirkende Anwendung des Abkommens ab 8. März 2011, dem Inkrafttretensdatum des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als internationale Organisation (BGBl. III Nr. 22/2011).