Vorblatt

Problem:

Frankreich ist ein engagierter Partner des Europäischen Forstinstituts (EFI) und möchte dem Übereinkommen über das EFI beitreten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann Frankreich nur Übereinkommen beitreten, die auch eine authentische französische Sprachfassung besitzen. Derzeit ist das Übereinkommen aber nur in englischer Sprache authentisch. In der Folge wurde entschieden, auch die deutsche Sprachfassung zu authentifizieren. Österreich ist bereits Vertragspartei des Übereinkommens (vgl. BGBl. III Nr. 1/2006) und muss daher als Vertragspartei der Authentifizierung der deutschen und französischen Sprachfassung zustimmen.

Ziel:

Ermöglichung des Beitritts von Frankreich zum Übereinkommen.

Inhalt/Problemlösung:

Authentifizierung der deutschen und französischen Sprachfassung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, da es nur um die Annahme zusätzlicher Sprachfassungen geht.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für BürgerInnen und für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für die Annahme der Sprachfassungen haben Rechtsvorschriften der Europäischen Union keine Relevanz.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Annahme der deutschen und französischen Sprachfassung des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut (BGBl. III Nr. 1/2006), welches dem Europäischen Forstinstitut (EFI) mit Sitz in Joennsu, Finnland, den Status einer internationalen Organisation verleiht. Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschließlich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern. Um seinen Zweck zu erfüllen, stellt das Institut unter anderem einschlägige Informationen für die Grundsatzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen Ländern in Bezug auf den Forst- und Holzwirtschaftssektor zur Verfügung, führt in diesen Bereichen Forschungsarbeiten durch und veranstaltet wissenschaftliche Tagungen.

Als Vertragspartei von EFI sichert sich Österreich die Möglichkeit der Einflussnahme auf Entwicklungen im Rahmen der forstlichen Forschung auf internationaler Ebene und insbesondere auf die zukünftige Ausrichtung des EFI. Die Universität für Bodenkultur und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind assoziierte Mitglieder des EFI gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens. Die enge Zusammenarbeit Österreichs mit EFI wurde durch die Einrichtung eines EFI-Regionalbüros (Central-East European Regional Office – EFICEEC) im Mai 2010 an der Universität für Bodenkultur, welches vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und der Stadt Wien gefördert wird, und sozioökonomische Aspekte der Forstwirtschaft in Mitteleuropa untersucht, noch verstärkt.

Auch in anderen Staaten unterhält EFI Regionalbüros, z. B. in Deutschland, Dänemark, Spanien und Frankreich. Um den beiden Regionalbüros in Frankreich eine optimale Einbindung in die EFI-Struktur zu ermöglichen, ist Frankreich seit Jahren bestrebt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden. Dies ist aufgrund spezieller Bestimmungen der französischen Verfassung nur möglich, wenn der Text des Übereinkommens auch in französischer Sprache authentisch ist. Derzeit ist aber lediglich der englische Text des Übereinkommens authentisch.

Die EFI-Vertragsparteien haben deshalb anlässlich der außerordentlichen Ratstagung am 21. Juni 2011 vereinbart, die französische Sprachfassung des Übereinkommens als authentisch zu akzeptieren. Österreich hat im Hinblick auf das französische Engagement für EFI, das sich in den beiden Regionalbüros manifestiert, und im Interesse der guten Zusammenarbeit für die Authentifizierung ausgesprochen. In der Folge wurde entschieden, auch die deutsche Sprachfassung zu authentifizieren. Bei der in BGBl. III Nr. 1/2006 kundgemachten deutschen Sprachfassung handelt es sich um eine nicht-authentische Übersetzung, die nun durch die authentifizierte deutsche Sprachfassung ersetzt wird.

Bei der Authentifizierung der deutschen und französischen Sprachfassung handelt es sich um eine Änderung des Übereinkommens, das bislang nur den englischen Text als authentisch bezeichnet.

Mit der Annahme der deutschen und französischen Sprachfassung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Besonderer Teil

Der deutsche und französische Text entspricht jeweils dem authentischen englischen Text des Übereinkommens, welcher zusammen mit den Erläuterungen anlässlich der Ratifikation durch Österreich dem Parlament vorgelegt wurde (vgl. RV 862 BlgNR XXII. GP).