1676 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift eingefügt:

„Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

§ 15. Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen Organe der Gerichtsbarkeit oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren gegen Beteiligte sowie Sachbeschädigungen in und an Gerichtsgebäuden sind von den Justizverwaltungsorganen für ihren Zuständigkeitsbereich zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen. Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.“

2. § 89a Abs. 2 lautet:

„(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.“

3. § 89c Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind

           1. Rechtsanwälte,

           2. Notare,

           3. Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG),

           4. inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG),

           5. Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972),

           6. Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG) und

           7. der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG)

zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

(6) Ein Verstoß gegen Abs. 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.“

4. § 89d Abs. 2 lautet:

„(2) Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.“

5. Dem § 98 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY treten in Kraft:

           1. § 15, § 89a Abs. 2, § 89c Abs. 5 Z 1 bis 4, § 89c Abs. 6 und § 89d Abs. 2 mit 1. Mai 2012;

           2. § 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014.“