Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

§ 2. (1) 1. bis 7. …

§ 2. (1) 1. bis 7. …

8. rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß § 220b StGB gemeinsam mit Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.

8. rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemeinsam mit Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.

      

9. ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft (§ 9b) alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden Informationen, insbesondere zur  Person des Verurteilten, zu Art und Inhalt der Verurteilung, und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung ausgesprochenen Tätigkeitsverboten.

(1a) Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die nach Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9a gesondert zu kennzeichnen.

(1a) Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die nach Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9a gesondert zu kennzeichnen. Ebenso sind die Eintragungen nach Abs. 1 Z 9 für die Zwecke des § 9b gesondert zu kennzeichnen.

Strafkarten

Strafkarten

§ 3. (1) und (2) 1.  …

§ 3. (1) und (2) 1.  …

2. Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen des Verurteilten, Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort und seine Anschrift;

2. Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen des Verurteilten, Tag und Ort seiner Geburt, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit oder seine Staatsangehörigkeiten, seinen Wohnort und seine Anschrift;

3. und 4. …

3. und 4. …

5. die Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist;

5. die Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist und die Zeit ihrer Begehung;

6. bis 10. …

6. bis 10. …

(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

§ 8. (1) Jede Person, hinsichtlich derer eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist.

§ 8. (1) Jede Person, hinsichtlich derer eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 9.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

(4) Betrifft der Antrag gemäß Abs. 1 eine Verurteilung durch ein ausländisches Strafgericht oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung und kann über diesen aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen entschieden werden, so ist der Umstand des anhängigen Verfahrens über die Aufnahme der betreffenden Verurteilung oder sonstigen sich darauf beziehenden Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung  bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag im Strafregister zu vermerken. Der Antragsteller ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.

Strafregisterauskünfte

Strafregisterauskünfte

§ 9. (1) 1.  …

§ 9. (1) 1.  …

2. allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht.

2. Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, sowie allen ausländischen Behörden sofern Gegenseitigkeit besteht,

3. nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen Jugendwohlfahrtsträgern zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person.

(2) …

(2) …

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern

§ 9a.  (1) 1. bis 4.  …  

§ 9a.  (1) 1. bis 4.  …

 

5. ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie allen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren, sofern Gegenseitigkeit besteht.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Bundespolizeidirektion Wien den Jugendwohlfahrtsträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.             

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Bundespolizeidirektion Wien den Jugendwohlfahrtsträgern, Schulbehörden sowie Dienstbehörden und Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Eignungsbeurteilung von Pflege- oder Adoptivwerberinnen und –werbern Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.

(3) …

(3) …

 

Anhang zu Strafregisterauskünften an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

§ 9b. (1) Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und  9a) ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars laut Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, idF BGBl. I Nr. 134/2011. Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.

 

(2) Die Auskünfte sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu erteilen. Benötigt die Bundespolizeidirektion Wien weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so hat sie unverzüglich die Zentralbehörde des anfragenden Mitgliedstaates zu konsultieren, um die erbetene Auskunft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der weiteren Informationen erteilen zu können.

 

(3) Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Bundespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende Mitgliedstaat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.

 

Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

§ 9c. Die Bundespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.

Strafregisterbescheinigungen

Strafregisterbescheinigungen

§ 10. (1)  Die Bürgermeister, in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber auszustellen, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).

§ 10. (1)  Die Bürgermeister, in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, 8 und 9 oder darüber auszustellen, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).

 

 

 

 

 

Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

§ 10a. (1) Wird ein  Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt,, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen und darüber hinaus  die Bundespolizeidirektion Wien zwecks Einholung von Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers  mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG von der  Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.

 

(2) Erfolgt seitens des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Reaktion, so ist der Betroffene von der Bundespolizeidirektion Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass vom angefragten Herkunftsstaat keine Informationen aus dem nationalen Strafregister übermittelt wurden.

 

(3) Die nach § 10 für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der angefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.

 

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

 

§ 10b. Die Bundespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen..

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

(1) bis (3) ….

§ 11. (1) bis (3) …

(4) Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:“Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.

(4) Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalte, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:“Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Bundespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung auf.

 

(5) Strafregisterbescheinigungen, die gemäß § 10a auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten:“ Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10a Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.

 

(6)  Die nach den §§ 9c und 10a Abs. 1 von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie angefragt wurden.

 

Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

§ 11a. Die Bundespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.

Löschung von Strafregisterdaten

Löschung von Strafregisterdaten

§ 12. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer.

§ 12. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 14. (1) bis (9) …

§ 14. (1) bis (9) …

 

(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 8 und 9, 2 Abs. 1a, 3 Abs. 2 Z 2 und 5, 8 Abs. 1 und 4, 9 Abs. 1 Z 2 und 3, 9a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, 9b, 9c, 10 Abs. 3, 10a, 10b, 11 Abs. 4, 5 und 6, 11a, 12 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/20XX, treten am 27.4.2012 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 14. Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Mitteilungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.

§ 14. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Mitteilungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.

 

(2) Für die Dauer des Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.

 

 

Artikel 2

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Tilgung von Verurteilungen

Tilgung von Verurteilungen

§ 1. (1) bis (4) …

§ 1. (1) bis (4) …

(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.

(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b und 10a  Strafregistergesetz.

(6) …

(6) …

Beschränkung der Auskunft

Beschränkung der Auskunft

§ 6. (1) 1. bis 7. …

§ 6. (1) 1. bis 7. …

 

8. den Jugendwohlfahrtsträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person erforderlich ist.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Ausländische Verurteilungen

Ausländische Verurteilungen

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) …

 

(5) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

                Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 9. (1) bis (1i) …

§ 9. (1) bis (1i) …       

 

(1j) Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 8 und 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX, treten mit 27.4.2012 in Kraft.     

 

 

Artikel 3

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

§ 20a. (1) 1. bis 5. …

§ 20a. (1) 1. bis 5. …

           6. Vergehen gemäß § 255 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, § 122 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, § 89 Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873 § 37 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, § 44 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, § 15 Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, § 43 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, § 41 PSG, BGBl. Nr. 694/1993, § 64 SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, § 18 SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, und § 114 VAG, BGBl. Nr. 569/1978, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Verfahren gemäß § 48b BörseG, BGBl. Nr. 555/1989;

           6. Vergehen nach dem Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, PSG, BGBl. Nr. 694/1993, SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, und VAG, BGBl. Nr. 569/1978, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt, sowie Verfahren nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989;

7. bis 9. …

7. bis 9. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Landesgericht

Landesgericht

§ 31. (1) bis (5) …

§ 31. (1) bis (5) …

(6) 1. …

(6) 1. …

2. die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und

2. die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und

3. …

3. …

§ 112. Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder bei ihr anwesende Person der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind diese Aufzeichnungen und Datenträger auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Gericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Gericht hat die Aufzeichnungen und Datenträger zu sichten und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie zu beschlagnahmen (§ 115) oder dem Betroffenen zurückzustellen sind. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

§ 112. (1) Widerspricht ein Betroffener (§ 48 Abs. 1 Z 3), der nicht selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, so sind diese Aufzeichnungen und Datenträger auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren.

 

(2) Der Betroffene ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde. Unterlässt er dies, so sind die Aufzeichnungen und Datenträger zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls unter Beiziehung geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen und des Betroffenen die Unterlagen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen.

 

(3) Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft kann der Betroffene Einspruch erheben, in welchem Fall die Unterlagen bis zur Entscheidung des Gerichts weiterhin getrennt aufzubewahren und nicht einzusehen oder für weitere Ermittlungen zu verwenden sind. Einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.

§ 113. (1) …

§ 113. (1) …

(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 5 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, vorzugehen.

(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 4 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, vorzugehen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

§ 116. (1) bis (5) …

§ 116. (1) bis (5) …

(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Unterlagen dem Oberlandesgericht vorzulegen sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.

(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 vorzugehen. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.

Haftverhandlung

Haftverhandlung

§ 176. (1) und (2) …

§ 176. (1) und (2) …

(3) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Anstelle der Vorführung kann bei Beschuldigten, die nicht in der Justizanstalt des zuständigen Gerichts angehalten werden (§ 183), gemäß § 153 Abs. 4  vorgegangen werden.

(3) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Anstelle der Vorführung kann bei Beschuldigten, die in einer Außenstelle der Justizanstalt des zuständigen Gerichts oder in einer anderen als der Justizanstalt des zuständigen Gerichts (§ 183) angehalten werden, gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Zuständigkeit für Entscheidungen

Zuständigkeit für Entscheidungen

§ 189. (1) …

§ 189. (1) …

(2) Die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen dem für die Entscheidung über die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zuständigen Gericht zu.

(2) Die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen dem für die Entscheidung über die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft zuständigen Gericht zu.

Verständigungen

Verständigungen

§ 194. (1) und (2) …

§ 194. (1) und (2) …

(3) Von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,

(3) Von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,

           1. das von der WKStA geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden, oder

           1. das von der WKStA gemäß den Bestimmungen der §§ 20a oder 20b oder von einer anderen Staatsanwaltschaft wegen der in diesen Bestimmungen angeführten Vergehen oder Verbrechen geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden, oder

           2. das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und in dem kein Opfer im Sinne des § 65 Z 1 ermittelt werden konnte,

           2. das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig wäre und an dem kein Opfer im Sinne des § 65 Z 1 beteiligt war,

ist überdies der Rechtsschutzbeauftragte unter Anführung des Grundes der Einstellung (§§ 190 bis 192) zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs. 2) mit dem Einlangen des Aktes in Lauf gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtsschutzbeauftragten auf sein innerhalb der erwähnten Frist gestelltes Verlangen für die Einbringung eines Antrags auf Fortführung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen.

ist überdies der Rechtsschutzbeauftragte unter Anführung des Grundes der Einstellung (§§ 190 bis 192) samt einer Begründung nach Abs. 2 zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt samt einer Begründung nach Abs. 2 zu übersenden, in welchem Fall die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung (§ 195 Abs. 2) mit dem Einlangen des Aktes auf sechs Monate verlängert wird.

§ 196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.

§ 196. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.

(2) …

(2) …

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen. Gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(3) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen.

Tatausgleich

Tatausgleich

§ 204. (1) …

§ 204. (1) …

(2) Das Opfer ist in Bemühungen um einen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, dass es diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 206).

(2) Das Opfer ist in Bemühungen um einen Tatausgleich einzubeziehen, soweit es dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, dass es diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 206).

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 357. (1) …

§ 357. (1) …

(2) Das Landesgericht (§ 31 Abs. 5 Z 2) hat den Antrag dem Gegner des Antragstellers mit der Belehrung zuzustellen, dass er seine Gegenäußerung binnen 14 Tagen überreichen könne. Das Landesgericht kann Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder Beweise selbst aufnehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen oder Beweisaufnahmen hat es Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen einzuräumen. Sodann entscheidet das Landesgericht grundsätzlich nach nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss. Sofern sich jedoch die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über die Wiederaufnahme entscheiden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch hat das Gericht Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme zu geben.

(2) Das Landesgericht (§ 31 Abs. 6 Z 2) hat den Antrag dem Gegner des Antragstellers mit der Belehrung zuzustellen, dass er seine Gegenäußerung binnen 14 Tagen überreichen könne. Das Landesgericht kann Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder Beweise selbst aufnehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen oder Beweisaufnahmen hat es Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen einzuräumen. Sodann entscheidet das Landesgericht grundsätzlich nach nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss. Sofern sich jedoch die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über die Wiederaufnahme entscheiden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch hat das Gericht Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme zu geben.

(3) …

(3) …

§ 480. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.

§ 480. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 352 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.

§ 490. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.

§ 490. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 352 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.

§ 514. (1) bis (17) …

§ 514. (1) bis (17) …

 

(18) §§ 20a Abs. 1, 31 Abs. 6, 112, 113 Abs. 2, 116 Abs. 6, 176 Abs. 3, 189 Abs. 2, 194 Abs. 3, 196 Abs. 1 und 3, 204 Abs. 2, 357 Abs. 2, 480 und 490 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX, treten mit XX.XX.20XX in Kraft.