Vorblatt

Inhalt:

Mit dem Ziel, Strukturmaßnahmen zu setzen, die eine Entlastung des Staatshaushalts erreichen („Konsolidierungspaket 2012 bis 2016“), soll eine Reihe von Bundesgesetzen geändert werden. Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 betrifft Maßnahmen im Bereich der Publizistikförderung und des Abgabenrechts. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen, soweit nicht ausnahmsweise im Besonderen Teil der Erläuterungen anders angegeben, keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen sind zusammengefasst im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und allenfalls detailliert im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen

-- Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es ist davon auszugehen, dass die angestrebte Konsolidierung bereits als solche günstige Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und damit auch auf die Beschäftigungslage haben.

Darüber hinaus dienen die vorgeschlagenen Änderungen im Abgabenrecht der längerfristigen Sicherung des wirtschaftspolitischen Handlungsspielraumes in Österreich und tragen damit in einer gesamtheitlichen Betrachtung zum Erhalt der Qualität des Wirtschaftsstandorts und der hohen Beschäftigung bei. Die induzierte Reduktion des Konsumpotentials durch höhere steuerliche Belastungen erfolgt in einer aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive kostengeringsten Form und wird durch die ex ante nicht quantifizierbaren, jedoch jedenfalls positiven Effekte, die aus einem gesicherten Abgabenaufkommen, einer höheren Steuergerechtigkeit und einer gestärkten Lenkungswirkung des Steuersystems erwachsen können, mehr als aufgewogen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen:

Durch die im Abgabenrecht vorgesehenen Änderungen wird eine Belastung für Bürger/innen und Unternehmen von geschätzt 6,4 Mio. Euro verursacht, der eine Entlastung von 1,4 Mio. Euro gegenübersteht. 1,8 Mio. Euro Belastung sind aufgrund der Befristung der Maßnahmen nur vorübergehend.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Durch den Entfall von Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen in Artikel 7 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes) entsteht ein Anreiz für die betroffenen Unternehmen auf umweltfreundlichere Technologien umzustellen bzw. den Treibstoffverbrauch zu senken.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Österreich ist der Finanz- und Wirtschaftskrise im europäischen Vergleich wirksam entgegengetreten. Es ist gelungen, die Beschäftigung auf hohem Niveau zu halten, den Wirtschaftsstandort zu stützen und die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum zu erhalten. Die Folge dieser notwendigen Maßnahmen war eine gestiegene Staatsschuldenquote und ein höheres Maastricht-Defizit. Daher ist es nun an der Zeit, den Weg der Budgetkonsolidierung weiter zu gehen.

Dazu ist eine Reihe von Strukturmaßnahmen in Aussicht genommen, die den Staatshaushalt nachhaltig entlasten sollen („Konsolidierungspaket 2012 bis 2016“). Der vorliegende Gesetzesvorschlag eines 1. Stabilitätsgesetzes sieht Reformen insbesondere in den Bereichen Publizistikförderung und im Bereich des Abgabenrechts vor. Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Folgenden unter der Überschrift „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“, daran schließen Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen an, die nach Bedarf im Besonderen Teil näher ausgeführt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Zum 1. Abschnitt (Publizistikförderung)

Zu Art. 1 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):

Die Parteiakademien-Förderung soll um jährlich 550 000 Euro vermindert werden.

Zum 2. Abschnitt (Abgabenrecht)

Zu Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Die Höhe des durch Umrechnung eines nach österreichischen Gewinnermittlungsregeln ermittelten ausländischen Verlustes soll mit dem Betrag des nach ausländischen Regeln ermittelten Verlustes gedeckelt werden, um die Nachversteuerung der berücksichtigten Verluste zu gewährleisten.

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sollen – unabhängig davon, ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und auch unabhängig von der Behaltedauer – ertragsteuerlich erfasst werden. Bei Grundstücken des Betriebsvermögens soll auch die Gewinnermittlungsart in Zukunft keine Rolle mehr spielen. Der Veräußerungsgewinn soll entsprechend der Behandlung von Kapitalerträgen mit 25% besteuert werden. Bei privaten Grundstücken soll der Hauptwohnsitz von der Steuerpflicht ausgenommen werden. Für Grundstücke, die sich lange im Besitz des Verkäufers befunden haben, soll ein Inflationsabschlag vorgesehen werden, der den Veräußerungsgewinn bis auf die Hälfte kürzen kann. Hat bei einem Grundstück seit 1988 nach dem letzten entgeltlichen Erwerb eine Umwidmung von Grünland auf Bauland stattgefunden, soll der Veräußerungsgewinn pauschal mit 60% des Veräußerungserlöses angenommen werden. Ist ein Grundstück zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr steuerverfangen und hat seit 1988 keine Umwidmung stattgefunden, soll der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Veräußerungserlöses angenommen werden. Der Steuerpflichtige soll allerdings in beiden Fällen die Bemessung nach dem tatsächlichen Veräußerungsgewinn beantragen können.

Aus budgetären Erwägungen soll bei höheren Einkünften befristet für vier Jahre eine Solidarabgabe in der Form eingeführt werden, dass die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge mit 6% nicht mehr voll zustehen soll. Ab einem Jahresbruttogehalt von ca.185 000 Euro sollen die sonstigen Bezüge progressiv besteuert werden.

Der Gewinnfreibetrag soll an die Änderungen der Besteuerung sonstiger Bezüge angepasst werden.

Auch die steuerliche Förderung für die prämienbegünstigte Zukunfts- und Pensionsvorsorge sowie für das Bausparen soll unbefristet reduziert werden.

Bei der Forschungsprämie soll einerseits die qualitative Kontrolle verbessert werden und andererseits den Antragstellern zusätzliche Sicherheit über die zuerkannte Forschungsprämie gegeben werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Die Höhe des durch Umrechnung eines nach österreichischen Gewinnermittlungsregeln ermittelten Verlustes eines ausländischen Gruppenmitgliedes soll mit dem Betrag des nach ausländischen Regeln ermittelten Verlustes gedeckelt werden, um die Nachversteuerung der berücksichtigten Verluste zu gewährleisten.

Um das Privatstiftungssteuerrecht an die im Einkommensteuergesetz neu eingeführte Besteuerung von Grundstücksveräußerungen anzupassen, sollen Gewinne aus der Veräußerung eines Grundstückes durch eine Privatstiftung in die Zwischenbesteuerung aufgenommen werden.

Im Hinblick auf die Änderungen bezüglich der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen in der Einkommensteuer, soll auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der 2. Art eine Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG eingeführt werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Die Option zur Steuerpflicht bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wird insoweit eingeschränkt, als dieses Recht nur mehr zusteht, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich dieser Leistungen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Regelung soll unerwünschte Gestaltungen vermeiden.

Der Vorsteuerberichtigungszeitraum in Zusammenhang mit Grundstücken wird von zehn Jahren auf 20 Jahre verlängert. Diese Maßnahme führt zu einer größeren Steuergerechtigkeit, da Nutzungsänderungen während dieses verlängerten Zeitraums eine Vorsteuerkorrektur sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Unternehmers auslösen können.

Zu Art. 5 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987):

Im Zusammenhang mit der Einführung einer Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen soll das Grunderwerbsteuergesetz dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenerklärung und die Selbstberechnung in Hinkunft nur mehr durch Parteienvertreter im Sinne des § 11 vorgenommen werden kann.

Zu Art. 6 (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes):

Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, Krankenanstalten mit öffentlich rechtlichem oder gemeinnützigem Träger, Krankentransporte und Ärzte sowie andere Gesundheitsberufe sind seit 1997 unecht umsatzsteuerbefreit. Um die Mehrbelastungen durch nicht mehr abziehbare Vorsteuern für das öffentliche Gesundheits- und Sozialwesen auszugleichen, schuf das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz eine Abgeltung bestimmter nicht abziehbarer Vorsteuern, die unmittelbar mit den befreiten Leistungen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich in Zusammenhang stehen.

Für Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen kam dafür bislang eine pauschalierte Abgeltung zur Anwendung, die seit der Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Arzneimittel mit 1. Jänner 2009 höher als die tatsächlich auszugleichenden Vorsteuern ausfällt. Sie wird nun durch eine treffsichere Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuern ersetzt.

Da mit Umstellung der Beihilfe an die Sozialversicherungsträger der Beihilfenzuschlag für bestimmte Krankenversicherungsträger bzw. den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen entfällt, tritt an seine Stelle ein betragsmäßig festgelegtes Beihilfenpauschale in gleicher Höhe.

Zu Art. 7 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995):

Aus budgetären Erwägungen und aus Gründen des Umweltschutzes sollen nicht unbedingt erforderliche oder nicht mehr zeitgemäße Mineralölsteuerbefreiungen oder -begünstigungen entfallen.

Zu Art. 8 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):

Die Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Vorverlegung der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner 2014.

Zu Art. 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Den Antragstellern soll zusätzliche Rechtssicherheit über geplante Forschungsvorhaben gegeben werden.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben):

Angesichts des jährlich steigenden Zuschussbedarfs zur bäuerlichen Pensionsversicherung wird die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angehoben.

Zu Art. 11 (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes):

Benötigte Mittel zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes sollen durch die befristete Erhebung eines Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe aufgebracht und in einen Fonds für Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes geleitet werden.

Zu Art. 12 (Änderung des Bausparkassengesetzes):

Die Änderungen im Bausparkassengesetz stehen in Zusammenhang mit der Reduzierung der steuerlichen Förderung für das Bausparen.

Zu Art. 13 (Änderung des Pensionskassengesetzes):

Zur Abfederung der in den letzten Jahren aufgrund der negativen Entwicklung auf den Kapitalmärkten vorgenommenen Pensionskürzungen soll die Möglichkeit bestehen, auf das Modell einer Vorwegbesteuerung umzusteigen.

Finanzielle Auswirkungen

Zum 1. Abschnitt (Publizistikförderung)

Zu Art. 1 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):

Im Bundesbudget ergeben sich Einsparungen von jährlich 550 000 Euro.

Zum 2. Abschnitt (Abgabenrecht)

Zu Art. 2 bis 13 (Abgabenrecht):

Durch die Änderungen, insbesondere durch die Einführung des besonderen Steuersatzes für Grundstücksveräußerungen, ist mit einem zusätzlichen Personalaufwand von rund 50 VBÄ (A2/v2) für die erforderlichen Erhebungs- und Überprüfungsmaßnahmen zu rechnen.

Die finanziellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die IT-Umsetzung belaufen sich insgesamt auf rund 600.000 Euro.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen der geplanten steuerlichen Maßnahmen lassen sich wie folgt darstellen (in Mio. Euro):

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

Gruppenbesteuerung

 

+50

+75

+75

+75

Solidarbeitrag und Gewinnfreibetrag

 

+110

+110

+110

+110

Halbierung der Bausparprämie und Zukunftsvorsorge

 

+70

+100

+100

+100

Einschränkung der USt Option zur Steuerpflicht

+100

+250

+250

+250

+250

USt Verlängerung Vorsteuerberichtigung

+30

+50

+50

+50

+50

1:1 Abgeltung GSBG

 

 

+100

+100

+100

Umwidmungsabgabe, Veräußerung von Grundstücken

+10

+350

+450

+500

+750

Erweiterung der KöSt-Pflicht der 2. Art (Kapitalerträge)

+30

+40

+50

+50

+50

Mineralölsteuer

 

+70

+80

+80

+80

Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe

+128

+128

+128

+128

+128

Vorwegbesteuerung Pensionskassen

+900

-75

-75

-75

-75

Summe

+1.168

+1.043

+1.318

+1.368

+1.618

 

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Finanztransaktionssteuer ab 2014 und den Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz über eine Abgeltungssteuer ab 2013. Aus der Finanztransaktionssteuer wird ein Aufkommen von 500 Mio. Euro jährlich ab 2014 erwartet, aus der Abgeltungssteuer einmalig 1 Mrd. Euro im Jahr 2013 und ab 2014 50 Mio. Euro jährlich. Die Erhöhung der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 2013 führt jährlich zu einem Mehraufkommen von 10 Mio. Euro.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers der Gebietskörperschaften (in Mio. Euro):

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

Bund

+1.141,3

+737,8

+921,1

+954,4

+1.121,0

Länder

+37,5

+199,2

+259,2

+270,0

+323,9

Gemeinden

+19,2

+106,0

+137,8

+143,7

+173,1

Summe

+1.198,0

+1.043,0

+1.318,0

+1.368,0

+1.618,0

 

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt
(Publizistikförderung)

Zu Art. 1 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984)

Kompetenzgrundlage ist für die in diesem Artikel enthaltenen Regelungen Art. 17 B‑VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5):

Die Änderung bewirkt eine Reduktion der Mittel aus der Parteiakademien-Förderung im Ausmaß von jährlich 550 000 Euro. Die Reduktion der einem Rechtsträger zustehenden Mittel wird (analog dem an der Anzahl von Abgeordneten einer politischen Partei orientierten System in § 2 Abs. 2) nach der „Stärke“ einer Partei bemessen.

Zum 2. Abschnitt
(Abgabenrecht)

Zu Art. 2 bis 13 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Bewertungsgesetzes 1955, der Bundesabgabenordnung, des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, des Stabilitätsabgabegesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Pensionskassengesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 und 2 F‑VG.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche flankierende Regelungen von Unionsrecht vor. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum in Zusammenhang mit Grundstücken im Umsatzsteuergesetz soll von 10 auf 20 Jahre verlängert werden. Unionsrechtlich ist ein Berichtigungszeitraum von 20 Jahren zulässig.

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar.

Allgemeines

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Informationsverpflichtungen in Verbindung mit den Grundstücksveräußerungen in § 30ff verursachen für Bürger/innen und Unternehmen primär externe Kosten in Höhe von geschätzten 6,5 Mio. Euro.

Die Änderungen in § 10 über die Staffelung des Prozentausmaßes über den Gewinnfreibetrag verursachen in den Unternehmen Verwaltungslasten in Höhe von rd. 0,5 Mio. Euro.

Die Änderungen in § 67 über die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge verursachen in den Unternehmen im Rahmen der Lohnverrechnung Verwaltungslasten in Höhe von rd. 1,3 Mio. Euro (inkl. Kosten eines Softwareupdates).

Die Belastungen aus §§ 10 und 67 werden aufgrund der Befristung nur für die Jahre 2013 bis 2016 anfallen.

Die Änderungen bei der Forschungsprämie durch Antragsmöglichkeiten auf Forschungsbestätigungen, Feststellungsbescheide oder Anträge auf FFG Gutachten bieten den Unternehmen erhöhte Rechtssicherheit in Bezug auf die jährlich geltend zu machende Forschungsprämie. Daraus entsteht voraussichtlich eine geringfügige Entlastung von 100 000 Euro durch geringere Kosten für die Rechtsbefolgung. Verwaltungslasten ergeben sich für die Erstellung der Anträge, für die FFG Gutachten entstehen den Unternehmen keine Kosten.

Zu den Auswirkungen im Grunderwerbssteuergesetz 1987:

Mit Einführung der Immobilienertragsteuer wird die Abgabenerklärung und die Selbstberechnung zukünftig nur mehr durch Parteienvertreter elektronisch vorgenommen werden, die Möglichkeit der händischen Anzeige der Abgabenerklärung entfällt. Dadurch werden für Bürger/innen externe Kosten in Höhe von rd. 1 Mio. Euro verursacht.

Zu den Auswirkungen im Mineralölsteuergesetz 1995:

Aufgrund des Entfalls der Nachweis- und Antragspflichten im Mineralölsteuergesetz 1995 für Schienenfahrzeuge bzw. Agrardiesel entfallen die damit verbundenen Verwaltungslasten für Unternehmen in der Höhe von etwa 1,4 Mio. Euro.

Zu den Auswirkungen im Pensionskassengesetz:

Durch die Änderungen im Pensionskassengesetz entsteht den Pensionskassen im Jahr 2012 eine einmalige Informationsverpflichtung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, sowie eine entsprechende Antragspflicht, die daraus entstehenden Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürgerinnen belaufen sich voraussichtlich auf rd. 250 000 Euro.

Zu den Auswirkungen in den übrigen Gesetzen:

Durch die übrigen Gesetze werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht und keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen normiert.

Zu Art. 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 24 (§ 2 Abs. 8 Z 3 und § 124b Z 210 EStG 1988):

Mit dem StRefG 2005 wurde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25.9.2001, 99/14/0217), nach der Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen auch bei Anwendung der DBA-Befreiungsmethode in Österreich anzusetzen sind, gesetzlich verankert und eine allgemeine Regelung zur Berücksichtigung ausländischer Einkünfte geschaffen. Grundgedanke ist, dass ausländische Einkünfte bei der Berücksichtigung in Österreich stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln sind und daher eine „Umrechnung“ bzw. „Adaptierung“ vom ausländischen Steuerrecht auf das österreichische Steuerrecht stattzufinden hat. Gleichzeitig findet eine Nachversteuerung in Österreich nur statt, wenn die Verluste – nach ausländischem Steuerrecht – verwertet werden können. Es hat sich jedoch gezeigt, dass in zahlreichen Fällen die solcherart umgerechneten Verluste höher waren als die ursprünglichen (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste. Im Extremfall kann sich sogar aus einem ausländischen Gewinn umrechnungsbedingt ein Verlust ergeben. Da in solchen Fällen eine Nachversteuerung der umrechnungsbedingt höheren ausländischen Verluste von vornherein gar nicht mehr möglich ist, soll vorgesehen werden, dass bereits die Berücksichtigung ausländischer Verluste mit dem sich nach ausländischem Steuerrecht ergebenden Verlust gedeckelt ist. Eine Berücksichtigung von ausländischen Gewinnen, die erst umrechnungsbedingt zu einem Verlust führen, soll dadurch ausgeschlossen werden, weil nach ausländischem Steuerrecht kein Verlust vorliegt.

Die Deckelung soll erstmals bei der Veranlagung 2012 anzuwenden sein.

Zu Z 3 lit. b und 24 (§ 4 Abs. 3 und § 124b Z 211 EStG 1988):

Die vereinfachte Gewinnermittlung durch das Zu- und Abfluss-Prinzip im Rahmen des § 4 Abs. 3 erscheint insoweit nicht gerechtfertigt, als bei besonders werthaltigen Gütern des Umlaufvermögens Verluste dargestellt werden, denen allerdings keine tatsächliche Vermögensminderung gegenübersteht. Durch diese Regelung sollen überdies Steuerlücken geschlossen werden, die durch gezieltes Ausnützen der Möglichkeiten dieser Gewinnermittlungsart in der Vergangenheit aufgetreten sind. Nicht betroffen ist der „normale“ Warenbestand eines typischen Einnahmen-Ausgaben-Rechners, der einem Verderb oder einer wirtschaftlichen Alterung unterliegt.

Zu Z 2, 3, 4, 5c, 7, 8, 10, 11, 12 lit. a, 13, 14, 15 und 24 (§ 3 Abs. 1 Z 33, § 4 Abs. 1, 3, 3a und Abs. 10 Z 3, § 5 Abs. 1, § 6 Z 4 und 5, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 29 Z 2, § 30, § 30a, § 30b, § 30c, § 31, § 41 Abs. 1 Z 10, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 sowie § 124b Z 211, 212, 213, 214, 215, 217 und 218 EStG 1988):

Durch die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken werden sehr oft beträchtliche Wertsteigerungen realisiert. Dadurch eingetretene Steigerungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden derzeit aber nur zum Teil der Besteuerung unterworfen.

Im betrieblichen Bereich werden Wertveränderungen von Grundstücken bisher nur insoweit zur Gänze erfasst, als der Gewinn durch den Steuerpflichtigen gemäß § 5 Abs. 1 ermittelt wird. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 bleiben Wertveränderungen des Grund und Bodens außer Ansatz. Scheidet ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen aus, werden daher in diesen Fällen nur die stillen Reserven des darauf befindlichen Gebäudes einer Besteuerung unterzogen.

Im außerbetrieblichen Bereich ist die Veräußerung von Grundstücken bisher grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterworfen. Die Veräußerung ist nur dann steuerpflichtig, wenn sie ein Spekulationsgeschäft im Sinne des bisherigen § 30 darstellt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung erfolgt.

Wie bereits durch die Neuregelung der Besteuerung von Substanzwertsteigerungen im Bereich des Kapitalvermögens sollen diese auch in Bezug auf Grundstücke generell in die Besteuerung mit einem Steuersatz von 25% einbezogen werden. Dies stellt einen Beitrag zu einer gleichmäßigen und leistungsgerechten Besteuerung dar. Wird im Zuge des Grundstücksgeschäftes durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Parteienvertreter) eine Selbstberechnung der GrESt vorgenommen, soll grundsätzlich auch für Zwecke der Einkommensteuer eine Selbstberechnung vorgenommen werden. Wird diese selbstberechnete Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, entfaltet diese Immobilienertragsteuer (ImmoESt) – vergleichbar der KESt – grundsätzlich Abgeltungswirkung.

Details der Neuregelung:

Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, sollen grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, wenn die Veräußerung nach dem 31. März 2012 stattfindet. Auf Grund der Bezugnahme auf das Veräußerungsgeschäft soll für die zeitliche Anknüpfung wie bisher bei Spekulationsgeschäften auf das Verpflichtungsgeschäft abgestellt werden. Hinsichtlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte gilt unverändert § 19 Abs. 1.

In § 30 Abs. 1 soll auch der steuerliche Begriff des Grundstücks definiert werden. Unter einem Grundstück sind für ertragsteuerliche Belange der Grund und Boden samt Gebäude und grundstücksgleiche Rechte zu verstehen. Als (Teil-)Grundstück gelten diese Wirtschaftsgüter aber jeweils auch für sich, wenn sie isoliert veräußert werden. Andere Dinge, die steuerlich als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, sind dagegen, auch wenn sie zivilrechtlich Zugehör von Grund und Boden darstellen, vom Begriff des Grundstückes nicht erfasst und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 30. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3a auch für den betrieblichen Bereich; daher unterliegt insbesondere die Veräußerung von stehendem Holz, der stehenden Ernte und des Feldinventars nicht dem Besteuerungsregime für Grundstücke.

Entsprechend der bisherigen Rechtslage soll auch klargestellt werden, dass der Tausch als Veräußerung anzusehen und § 6 Z 14 dementsprechend sinngemäß anzuwenden ist. Veräußerungserlös ist der gemeine Wert des hingegebenen Grundstückes.

Von der Besteuerung ausgenommen sind wie bisher Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), die zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre den Hauptwohnsitz des Veräußerers darstellen. Ergänzend soll aber die Veräußerung auch dann befreit sein, wenn das Objekt dem Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre für mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Diese Ergänzung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil eine ununterbrochene Aufrechterhaltung des Hauptwohnsitzes bei einer unbegrenzten Steuerhängigkeit als unverhältnismäßige Anforderung für eine Steuerbefreiung erscheint. Daher soll die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann greifen, wenn der Hauptwohnsitz zumindest für einen erheblichen Zeitraum vor der Veräußerung bestanden hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist wie bisher vorrangig zur Herstellerbefreiung. Daher ist beispielsweise eine Vermietung innerhalb der letzten zehn Jahre nicht schädlich, wenn die Fünfjahresfrist für den Hauptwohnsitz erfüllt ist.

Da der Hauptwohnsitz nicht unmittelbar vor der Veräußerung gegeben sein muss, besteht die Befreiung auch für jene Steuerpflichtige, die vor der Veräußerung den Hauptwohnsitz bereits aufgegeben haben. Daher ist zB im Zuge einer Scheidung auch jener Ehepartner begünstigt, der noch vor der Veräußerung des im Eigentum beider Ehepartner stehenden Eigenheimes, aus dem gemeinsamen Ehewohnsitz ausgezogen ist.

Entsprechend dem Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung, der darin besteht, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung steht, soll klargestellt werden, dass die Steuerbefreiung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Hauptwohnsitz in diesem Eigenheim oder dieser Eigentumswohnung auch tatsächlich aufgegeben wird.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger teilt sein Eigenheim in zwei Wohneinheiten, veräußert eine davon und behält in der anderen seinen Hauptwohnsitz. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist nicht anwendbar.

Auch selbst hergestellte Gebäude sollen wie bisher von der Besteuerung befreit sein. Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn der Steuerpflichtige hinsichtlich der Errichtung das (finanzielle) Baurisiko trägt; er also selbst oder auch durch einen Bauunternehmer das Gebäude errichtet. Anders als nach der bisherigen Rechtslage, soll die Befreiung allerdings insoweit nicht greifen, als das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre zur Erzielung von Einkünften gedient hat. Im Falle einer teilweisen Nutzung zur Erzielung von Einkünften steht die Befreiung nur anteilig zu.

Unverändert befreit bleiben Grundstücke, die infolge eines behördlichen Eingriffes oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes veräußert werden.

Dies soll nunmehr auch für die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken gelten (§ 4 Abs. 3a Z 1). Insoweit bleibt für die Fünfjahresverteilung nach § 37 Abs. 3 kein Anwendungsbereich.

Zusätzlich zu diesen dem Grunde nach bereits bestehenden Steuerbefreiungen soll der Tausch (und somit im steuerlichen Sinn die Veräußerung) von Grundstücken im Rahmen von Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes steuerfrei sein. Wird das erworbene Grundstück in weiterer Folge veräußert, sind für die steuerliche Beurteilung des Veräußerungsvorganges allerdings die steuerlich relevanten Eigenschaften des (der) hingegebenen Grundstücke(s) heranzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass der Tauschvorgang selbst steuerneutral bleibt, aber dies keine Auswirkungen auf die bei den Tauschpartnern jeweils steuerhängigen stillen Reserven hat. Gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 ist diese Befreiung auch im betrieblichen Bereich entsprechend anzuwenden.

Befreit sind auch Abgeltungen für Wertminderungen von Grundstücken auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse (zB auf Grund einer Überspannung durch eine Starkstromleitung). Durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Z 33 wird gewährleistet, dass diese Befreiung in allen Fällen, unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Abgeltung zuzurechnen wäre, zur Anwendung kommt.

Unentgeltliche Übertragungen stellen keine ertragsteuerlich relevanten Übertragungsvorgänge von Grundstücken dar und lösen daher keine Steuerpflicht aus. Im Falle des unentgeltlichen Erwerbes ist aber im Falle einer späteren Veräußerung auf den Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzustellen.

Hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist zu unterscheiden:

         1.    War das veräußerte Grundstück oder grundstücksgleiche Recht am 31. März 2012 (Tag vor In-      Kraft-Treten dieser Bestimmung) gemäß § 30 EStG in der Fassung vor diesem Bundesgesetz             steuerverfangen oder wird es danach angeschafft (Neuvermögen), sind die Einkünfte      entsprechend der bisherigen Rechtslage zu ermitteln (§ 30 Abs. 3).

                Abweichend von der bisherigen Rechtslage gilt Folgendes:

         a)    Ist der Veräußerung eine Änderung der Widmungsart vorausgegangen und wurden in diesem      Zusammenhang an die Gemeinde Grundstücksteile übertragen, erhöhen sich die    Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der                 übertragenen Grundstücksteile.

         b)   Im Gleichklang mit der Besteuerung von Kapitalvermögen ist allerdings der Abzug von   Werbungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht mehr möglich (§ 20               Abs. 2); nur Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der           Immobilienertragsteuer gemäß § 30c entfallen, können abgezogen werden. Nicht abziehbar sind    damit insbesondere:

         -      die Verkäuferprovision an den Makler,

         -      Kosten für Inserate,

         -      vom Verkäufer übernommene Vertragserrichtungskosten,

         -      Kosten von Bewertungsgutachten,

         -      Fremdkapitalzinsen, es sei denn das veräußerte Wirtschaftsgut wurde zur Einkünfteerzielung         verwendet; in diesem Fall sind die auf den Zeitraum der Einkünfteerzielung entfallenden       Fremdkapitalzinsen im Rahmen der Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigen.

Anders als bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind jedoch Anschaffungsnebenkosten (seinerzeitige Käuferprovision an den Makler, Vertragserrichtungskosten, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr) einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Der so ermittelte Veräußerungsgewinn ist dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a in Höhe von 25% zu unterwerfen. Zusätzlich zum besonderen Steuersatz, der bereits implizit eine Inflationsabgeltung berücksichtigt, ist der Veräußerungsgewinn ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung jährlich um 2%, höchstens jedoch um 50% zu reduzieren (Inflationsabschlag). Der Inflationsabschlag von 2% orientiert sich einerseits an historischen Werten für Österreich (zwischen 1999 und 2010 lag die durchschnittliche, jährliche Inflationsrate bei rund 1,87%) sowie anderseits am impliziten Inflationsziel der Europäischen Zentralbank, wonach die Inflationsrate geringfügig unter 2% liegen soll. Bei einem maximalen Inflationsabschlag entspricht die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 daher einem effektiven Steuersatz von 12,5%.

Beispiele:

         1.    Ein Grundstück wurde am 1. Juni 2005 angeschafft und wird am 1. Mai 2016 veräußert. Die      Veräußerung erfolgt im 11. Jahr nach der Anschaffung. Daher ist von den Einkünften ein                Inflationsabschlag in Höhe von 2% in Abzug zu bringen.

         2.    Ein Grundstück wurde am 1. Juni 2005 angeschafft und wird am 1. Mai 2045 veräußert. In         diesem Fall greift die Deckelung des Inflationsabschlages, sodass der maximale                 Inflationsabschlag in Höhe von 50% von den Einkünften abzuziehen ist.

         2.    Wurde das veräußerte Grundstück vor dem 1. April 2012 angeschafft und war es am 31. März        2012 nicht gemäß § 30 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz steuerverfangen (Altvermögen),             wird für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes die Höhe der Anschaffungskosten mit einem        festen Wert angenommen und es kommt zu einer Pauschalbesteuerung:

         a)    Bei Grundstücken, für die nach dem 31. Dezember 1987 nach dem letzten entgeltlichen      Erwerb eine Änderung der Widmung erfolgte, die in ihrem Umfang einer Bebauung     entspricht, die durch die Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze im       Bereich des  Raumordnungsrechtes ermöglicht wird, sind die Anschaffungskosten pauschal mit   40% des Veräußerungserlöses anzusetzen (§ 30 Abs. 4 Z 1). Der Saldo von 60% ist mit dem   besonderen Steuersatz gemäß § 30a zu erfassen. Effektiv unterliegt die Veräußerung solcher         Grundstücke daher einem Steuersatz von 15% des Veräußerungserlöses. Mit der Bezugnahme                auf den letzten entgeltlichen Erwerb soll klargestellt werden, dass Umwidmungen vor einem           entgeltlichen Erwerb unbeachtlich sind. Grundstücksveräußerungen unterliegen daher nur dann dem Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 Z 1, wenn die Umwidmung nach dem Kauf eines   Grundstücks erfolgt, oder wenn ein Grundstück unentgeltlich erworben wurde und eine        Umwidmung (nach 1987) beim unentgeltlichen Rechtsvorgänger erfolgte.

                In all diesen Fällen ist im Wesentlichen die Umwidmung von Grünland in Bauland erfasst.              Allerdings können auch Widmungen, die nicht dem Bauland zuzuordnen sind, aber eine     Bebauung nach Art einer Baulandwidmung ermöglichen, unter diesen Tatbestand subsumiert             werden (zB Sonderwidmungen für Einkaufszentren). Hingegen sind Widmungsänderungen von        Grünland in Bauland keine Umwidmungen im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1, wenn eine Bebauung        auf Grund raumordnungsrechtlicher Maßnahmen nicht zulässig ist (zB bei     Aufschließungsgebieten oder bei Bauerwartungsland). Eine Umwidmung im Sinne des § 30                Abs. 4 Z 1 ist in diesen Fällen erst dann gegeben, wenn eine spätere Widmungsänderung        erstmals tatsächlich eine Bebauung ermöglicht. Umwidmungen innerhalb einer   Widmungskategorie (zB von Mischgebiet auf Wohngebiet im Bauland) sind dagegen durch     diese Anknüpfung grundsätzlich nicht erfasst, es sein denn es tritt durch diese Maßnahme   erstmals überhaupt die Möglichkeit der Bebauung ein.

                Erfolgt eine Änderung der Widmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 2 nach der Veräußerung aber in   engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammen mit dieser, ist der Tatbestand ebenfalls              erfüllt.

         b)   Bei Grundstücken des Altvermögens, für die keine Widmungsänderung gemäß § 30 Abs. 4 Z 1     vorgenommen wurde, sind die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Veräußerungserlöses                 anzusetzen (§ 30 Abs. 4 Z 2). Der Saldo von 14% ist ebenfalls mit dem besonderen Steuersatz               gemäß § 30a zu erfassen. Effektiv unterliegt die Veräußerung solcher Grundstücke daher einem        Steuersatz von 3,5% des Veräußerungserlöses.

Ein Inflationsabschlag kommt bei der Pauschalbesteuerung nicht zum Tragen.

Der Steuerpflichtige hat aber in beiden Fällen stets die Möglichkeit, den Veräußerungserlös unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten für das Grundstück gemäß § 30 Abs. 3 zu ermitteln. Diesfalls ist auch ein Inflationsabschlag zu berücksichtigen. Im Falle einer Umwidmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 ist der Inflationsabschlag aber auf den Zeitpunkt der Umwidmung (und nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung) zu beziehen.

Unverändert zur bisherigen Rechtslage sind allfällige Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen mit anderen Einkünften nicht ausgleichsfähig und auch nicht vortragsfähig. Sie sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Kalenderjahr ausgleichsfähig.

Die Bestimmung hinsichtlich der Anrechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer auf die Einkommensteuer, die auf die Grundstücksveräußerung entfällt, ist inhaltlich unverändert.

Besonderer Steuersatz für Grundstücksveräußerungen

In § 30a soll ein besonderer Steuersatz für Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 verankert werden. Dieser besondere Steuersatz beträgt ebenso wie bei Kapitalerträgen und Substanzgewinnen aus Kapitalanlagen 25%. Damit soll einerseits eine Gleichbehandlung beider Kapitalveranlagungsformen hergestellt und andererseits die schlagartige Aufdeckung hoher stiller Reserven abgefedert werden. Außerdem wird durch einen niedrigeren Tarif auch die Inflationswirkung pauschal abgedeckt. Zur zusätzlichen Inflationsabgeltung bei längerer Behaltedauer siehe die Ausführungen zum Inflationsabschlag.

Einkünfte, die mit diesem besonderen Steuersatz erfasst werden, sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Sie wirken daher nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Wie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen soll aber auch bei Grundstücksveräußerungen die Möglichkeit bestehen, in die Regelbesteuerung zu optieren (§ 30a Abs. 2). Dies wird insbesondere dann attraktiv sein, wenn aus anderen Einkunftsquellen Verluste angefallen sind, die mit den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen dann verrechnet werden könnten, wenn diese in die Veranlagung miteinbezogen werden können. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden. Bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption ist aber zu beachten, dass auch in diesem Fall Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Verbot des Werbungskostenabzuges gemäß § 20 Abs. 2 auch für Einkünfte gilt, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 grundsätzlich anwendbar ist; somit gilt das Werbungskostenabzugsverbot auch für den Fall der Regelbesteuerung.

Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens

Gemäß der bisherigen Bestimmung in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz bleiben Wertveränderung des Grund und Bodens unberücksichtigt. Diese Bestimmungen sollen entfallen. Damit wird auch die Veräußerung von Grund und Boden des Betriebsvermögens immer steuerlich erfasst. Mit dieser Änderung fällt auch die Unterscheidung zwischen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 und der nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 hinsichtlich des Grund und Bodens weg.

Durch die Gleichbehandlung von Grund und Boden bei allen Gewinnermittlungsarten, erscheint es erforderlich, auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung den nach dem 31. März angeschafften Grund und Boden in das Anlageverzeichnis aufzunehmen. Damit sind die Anschaffungskosten des Grund und Bodens jederzeit verfügbar. Gebäude waren als abnutzbare Wirtschaftsgüter ohnehin bereits bisher in das Anlageverzeichnis aufzunehmen.

Der Veräußerungsgewinn für Grundstücke des Betriebsvermögens, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. Abweichend davon sind auch bei Betriebsgrundstücken die Anschaffungskosten des Grundstücks um die Anschaffungskosten von Grundstücksteilen zu erhöhen, die im Zuge einer Änderung der Widmung an die Gemeinde übertragen wurden (§ 4 Abs. 3a Z 4).

Bei dem Abzug von Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Veräußerung (zB Vertragserrichtungskosten, siehe oben) ist zu beachten, dass diese steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden dürfen (§ 20 Abs. 2); allerdings können Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer gemäß § 30c entfallen, als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 3a Z 2). Bei Grund und Boden des Anlagevermögens ist der Inflationsabschlag gemäß § 30 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, außer es ist der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 zumindest zum Teil nicht anwendbar (§ 4 Abs. 3a Z 3). Anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen gilt dies aber nicht für Gebäude im Falle der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken oder für Superädifikate. Da der Wertverzehr dieser Gebäude bereits über die AfA steuerlich geltend gemacht wurde und zu einer Steuerminderung des laufenden Gewinnes geführt hat, würde die Berücksichtigung eines Inflationsabschlages bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu einem inkonsistenten steuerlichen Ergebnis führen.

Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 ermitteln, kann abweichend von den allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlungsvorschriften bei Grund und Boden des Anlagevermögens, der zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen war (Altvermögen), die Einkünftepauschalierung gemäß § 30 Abs. 4 entsprechend angewendet werden (§ 4 Abs. 3a Z 5). Da ab 1. April 2002 angeschaffter Grund und Boden zu diesem Stichtag stets nach § 30 steuerverfangen war, kommt eine pauschale Einkünfteermittlung nicht in Betracht. Bei der Veräußerung von bebauten Betriebsgrundstücken des Altvermögens ist der Veräußerungsgewinn in diesen Fällen auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Die Ermittlung des auf Grund und Boden entfallenden Veräußerungsgewinnes kann nach § 30 Abs. 4 pauschal erfolgen; die Ermittlung des auf das Gebäude entfallenden Veräußerungsgewinnes hat nach betrieblichen Gewinnermittlungsgrundsätzen (Veräußerungserlös abzüglich Restbuchwert) zu erfolgen.

Bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn gemäß § 5 ermitteln, tritt hinsichtlich der Methode der Veräußerungsgewinnermittlung keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ein. Eine pauschale Einkünfteermittlung nach § 30 Abs. 4 ist ausgeschlossen. Allerdings ist auf die Veräußerung von Grund und Boden ab dem 1. April 2012 grundsätzlich der besondere Steuersatz in Höhe von 25% anzuwenden. Ein Inflationsabschlag im Sinne des § 30 Abs. 3 ist auch hier zu berücksichtigen, sodass gegebenenfalls eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf Grund und Boden und Gebäude erforderlich sein kann.

Bei der Veräußerung von Grundstücken, die bereits dem Betriebsvermögen zugehörten als der Steuerpflichtige seinen Gewinn noch nicht nach § 5 Abs. 1 ermittelte, ist allerdings zu beachten, dass ein allfälliger Auf- oder Abwertungsbetrag gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor diesem Bundesgesetz gewinnerhöhend oder gewinnmindernd anzusetzen ist (§ 4 Abs. 3a Z 7). Der Steuersatz beträgt auch hier grundsätzlich 25%.

Wird bei Grundstücken eine Abschreibung auf deren niedrigeren Teilwert vorgenommen oder führt eine Grundstücksveräußerung zu einem Verlust, sind diese Wertminderungen oder Verluste vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen. Nur ein allfälliger Überhang ist innerbetrieblich mit dem Restgewinn zu verrechnen (§ 6 Z 2 lit. d) oder im Verlustfall horizontal oder vertikal mit anderen Einkünften auszugleichen.

Abweichend von der bisherigen Rechtslage soll die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betrieb und Überführung ins Privatvermögen keine unmittelbaren steuerlichen Folgen mehr auslösen. Dies gilt sowohl für Alt- als auch Neuvermögen. Dies erscheint dadurch gerechtfertigt, dass die Veräußerung von Grund und Boden unabhängig davon, ob er dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen angehört, nunmehr grundsätzlich dieselben steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Entnahme im Ergebnis wie eine unentgeltliche Übertragung zu behandeln, weil die stillen Reserven steuerverfangen bleiben. Im Veräußerungsfall werden damit im Ergebnis (auch) die betrieblich zugewachsenen stillen Reserven als Einkünfte nach § 30 erfasst.

Eine Entnahme von Grund und Boden soll allerdings nur dann steuerneutral sein, wenn der Steuerpflichtige (zumindest mit diesem Grundstück) im Veräußerungsfall dem besonderen Steuersatz unterliegen würde. Daher führt zB eine Entnahme eines Grundstückes aus dem Umlaufvermögen eines Grundstückshändlers zur Gewinnrealisierung. Des Weiteren ist die Steuerneutralität der Grundstücksentnahme insoweit ausgeschlossen, als die Anschaffungskosten durch eine Übertragung stiller Reserven vor dem 1. April 2012 oder durch Auflösung einer vor dem 1. April 2012 gebildeten Übertragungsrücklage künstlich auf fiktive Anschaffungskosten gemindert worden sind.

Im Unterschied zu Grund und Boden stellt die Entnahme von Gebäuden auch weiterhin grundsätzlich (Ausnahme § 24 Abs. 6) einen Realisierungsvorgang dar. Dies ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass Gebäude im Betriebsvermögen einer intensiveren Nutzung und somit einem anderen Wertverzehr unterliegen, als im Privatvermögen (zB insbesondere durch Teilwertabschreibungen oder außerordentliche AfA). Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gebäuden im Betriebsvermögen und im Privatvermögen erfordert aber im Falle des Übergangs von einer Vermögenssphäre in die andere eine klare Trennung herbeizuführen und insbesondere im Falle von geltend gemachten außerordentlichen Wertminderungen, spätere Wertaufholungen im Betriebsergebnis zu erfassen.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Grundstücken, ist es auch notwendig, die Bewertung von Einlagen entsprechend anzupassen. Es ist ab 1 April 2012 nicht mehr stets der Teilwert anzusetzen, sondern nur dann, wenn dieser niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Ergebnis ist somit der Niedrigere der beiden Werte maßgebend. Dadurch wird die Überführung von im Privatvermögen eingetreten Wertminderungen in die betriebliche Sphäre und die Anwendung eines erweiterten Verlustausgleichs und eines Verlustvortrags für dem Grunde nach außerbetriebliche Verluste vermieden. Bei einer nachfolgenden Veräußerung des Grund und Bodens stellen Wertverluste vor der Einlage nach § 4 Abs. 3a Z 6 (negative) Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen dar, die (nur) mit positiven Einkünften nach § 30 ausgeglichen werden können, nicht aber mit den betrieblichen oder anderen Einkünften.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Besteuerung von Grundstücken im Betriebsvermögen sind auch Anpassungen in Zusammenhang mit der Übertragung stiller Reserven nach § 12 erforderlich. So entfällt die Einschränkung der Übertragung stiller Reserven bei Grund und Boden auf Steuerpflichtige die den Gewinn nach § 5 Abs. 1 ermitteln; außerdem soll es auch die Übertragung stiller Reserven von Grund und Boden auf die Anschaffungskosten von Gebäuden zulässig sein. Zusätzlich müssen die „Schienen“ der Reservenübertragung stärker differenziert werden. Da die Veräußerung von Gebäuden nunmehr dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegt, ist es erforderlich, die Übertragung stiller Reserven von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern auf die Anschaffungskosten von Gebäuden zu verhindern.

Auf Grund der nunmehrigen Gleichbehandlung des Grund und Bodens im Betriebsvermögen ist auch die Regelung der Auswirkungen des Wechsels zwischen den Gewinnermittlungsarten auf den Grund und Boden in § 4 Abs. 10 Z 3 nicht mehr erforderlich und kann daher entfallen. Bestehende Rücklagen und steuerfreie Beträge im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 3 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind fortzuführen und im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen aufzulösen; die Besteuerung hat mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu erfolgen.

Keine Änderung soll für die Möglichkeit der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens eintreten. Da weiterhin nur im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässig sein soll, wurde dies unmittelbar in dieser Bestimmung verankert. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu einer anderen Gewinnermittlungsart als nach § 5 Abs. 1 kommt es immer zu einer Entnahme des gewillkürten Betriebsvermögens.

Bei Betriebsgebäuden wirkt sich – unabhängig von der Gewinnermittlungsart – die Änderung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen nicht auf die schon bisher bestehende uneingeschränkte Steuerhängigkeit aus. Allerdings erfolgt die Versteuerung der realisierten stillen Reserven, wie auch beim Grund und Boden, nunmehr beim Anlagevermögen grundsätzlich zum besonderen Steuersatz von 25%. Es besteht somit hinsichtlich des Steuersatzes für Veräußerungsgewinne von Grundstücken des Anlagevermögens kein Unterschied zu Grundstücken des Privatvermögens. Ein Inflationsabschlag kommt bei Gebäuden aber nicht zur Anwendung.

Vom besonderen Steuersatz von 25% sind jedoch folgende Fälle ausgenommen:

         1.    Grundstücksveräußerungen von gewerblichen Grundstückshändlern, weil in diesen Fällen             Umlaufvermögen vorliegt. Wurde allerdings das veräußerte Grundstück eingelegt, ist jedoch der       Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert des Grundstückes zum Einlagezeitpunkt und den         niedrigeren historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit dem besonderen Steuersatz        zu erfassen.

         2.    Grundstücksveräußerungen von Steuerpflichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der betrieblichen   Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt (zB nicht rein           vermögensverwaltende Immobilienentwicklungsgesellschaften); damit soll eine               Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen erreicht werden, deren               Unternehmensschwerpunkt nicht im Immobilienbereich liegt. Im Falle der Einlage von                Grundstücken ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert des Grundstückes zum      Einlagezeitpunkt und den niedrigeren historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit    dem besonderen Steuersatz zu erfassen.

         3.    Grundstücksveräußerungen, soweit außerordentliche Teilwertabschreibungen erfolgt sind.

         4.    Grundstücksveräußerungen, soweit vor dem 1. April 2012 eine Übertragung stiller Reserven          erfolgte, oder soweit eine Übertragung mit Hilfe einer vor dem 1. April 2012 gebildeten           Übertragungsrücklage (steuerfreien Betrag) gemäß § 12 Abs. 8 erfolgte.

Immobilienertragsteuer; Mitteilung und Selbstberechnung durch den Parteienvertreter

Künftig soll die Erhebung der ESt für private Grundstückveräußerungen in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer erfolgen. Dazu soll im Rahmen der neu gestalteten Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ergänzend ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem vorgesehen werden. Da in der überwiegenden Anzahl der Fälle Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken zugleich Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG darstellen, soll die grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystematik um ertragsteuerliche Komponenten erweitert werden. In diesem Zusammenhang soll § 10 GrEStG dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare und Rechtsanwälte) vorzulegen ist. Die Übermittlung der Abgabenerklärung hat dabei elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.

Wird durch den Parteienvertreter eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG vorgenommen, hat der Parteienvertreter dem Finanzamt des Steuerpflichtigen mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 7 erzielt werden (§ 30c Abs. 2). Ist dies der Fall, hat der Parteienvertreter darüber hinaus auf Grund der vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Daten, die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 in Höhe von 25% der aus der Grundstücksveräußerung resultierenden Einkünfte zu berechnen und dem Finanzamt abzuführen. Dabei ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Parteienvertreter die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner der Steuerberechnung zu Grunde liegenden Angaben und der vorzulegenden Unterlagen schriftlich zu bestätigen.

Die Immobilienertragsteuer soll sowohl für private als auch für betriebliche Grundstücksveräußerungen, soweit der besondere Steuersatz auf den gesamten Veräußerungsgewinn anwendbar ist, geleistet werden. Wird die Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter korrekt berechnet und entrichtet, sind damit die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 grundsätzlich abgegolten (§ 30b Abs. 2).

Die Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entfaltet allerdings (analog zum KESt-Abzug für Substanzgewinne und Derivate iSd § 27 Abs. 3 und 4) dann keine Abgeltungswirkung, wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zuzurechnen ist. Die Grundstücksveräußerung ist in diesen Fällen daher jedenfalls in die Steuererklärung aufzunehmen und in der Veranlagung zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Immobilienertragsteuer gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.

Der Zeitpunkt der Leistung der Immobilienertragsteuer soll sich generell (auch im betrieblichen Bereich; auch bei Bilanzierung) nach dem Zeitpunkt des Zuflusses des aus der Veräußerung resultierenden Ertrages gemäß § 19 richten. Die Immobilienertragsteuer ist daher spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei ratenweisem Zufluss ist dabei auf den Zufluss jener Erlösanteile abzustellen, die die Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. die Buchwerte nach Berücksichtigung der Kosten der Selbstberechnung usw. übersteigen.

Die Immobilienertragsteuer soll auch dann keine Abgeltungswirkung entfalten, wenn die der Selbstberechnung zu Grunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Der Parteienvertreter haftet grundsätzlich nur für die Entrichtung der berechneten Immobilienertragsteuer. Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Selbstberechnung und dem Zeitpunkt des – für das Vorliegen eines Ertrages maßgeblichen – Zuflusses mehr als ein Jahr, soll die Verpflichtung zur Entrichtung bzw. die Haftung des Parteienvertreters erlöschen. Diese Einschränkung soll eine übermäßige Belastung der Parteienvertreter bei längerfristigen Transaktionen vermeiden.

Der Parteienvertreter haftet allerdings für die objektive Richtigkeit der Immobilienertragsteuer, wenn er wider besseres Wissen auf Basis der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen die Immobilienertragsteuer berechnet. Die Immobilienertragsteuer hat in einem solchen Fall den Charakter einer besonderen Vorauszahlung im Sinne des § 30b Abs. 4. In einem solchen Fall sind die Einkünfte durch den Steuerpflichtigen zu erklären (§ 42 Abs. 1 Z 5) und die Immobilienertragsteuer ist auf die Steuerschuld anzurechnen.

Erlischt die Pflicht zur Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter, hat der Steuerpflichtige selbst eine besondere Vorauszahlung in Höhe der selbst berechneten Immobilienertragsteuer zu entrichten. Der besonderen Vorauszahlung kommt allerdings keine Abgeltungswirkung zu.

Im Falle einer Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG kann aber eine Berechnung der Immobilienertragsteuer unterbleiben, wenn die Veräußerung unter die Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs. 2 Z 1 und 3 fällt (Hauptwohnsitzbefreiung und Befreiung auf Grund eines behördlichen Eingriffes), oder wenn der Zufluss, der die Einkünfte begründet, voraussichtlich erst später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt (§ 30c Abs. 4). Damit soll vermieden werden, dass der Parteienvertreter im Falle einer Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG zB bei Veräußerungen gegen Leibrente eine Selbstberechnung für die Immobilienertragsteuer vornehmen muss, obwohl der Zufluss und damit die Entstehung der Steuerschuld erst in einigen Jahren eintritt.

Beispiele:

1. Ein Parteivertreter ist mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes betreffend eine Eigentumswohnung beauftragt. In diesem Zusammenhang ist er auch mit der Durchführung der Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG beauftragt. Dadurch ist er verpflichtet, dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Veräußerers zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen und die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer vorzunehmen. Der Veräußerer legt dem Parteienvertreter den Kaufvertrag vom seinerzeitigen Wohnungserwerb im Jahr 2005 vor und bestätigt schriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Auf Basis der darin genannten Anschaffungskosten ermittelt der Parteienvertreter die Einkünfte gemäß § 30 Abs. 3 und entrichtet die Immobilienertragsteuer. Es besteht keine Haftung des Parteienvertreters für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer.

2. Ein Parteienvertreter ist wiederum mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes betreffend eine Eigentumswohnung beauftragt. Für Zwecke der Selbstberechnung wird vom Veräußerer der seinerzeitige Kaufvertrag sowie ein Meldezettel, in dem die Wohnung als Hauptwohnsitz des Veräußerers ausgewiesen wird, vorgelegt und er bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, dass die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung vorliegen. Da für den Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, kann die Selbstberechnung unterbleiben. Dies wird durch den Parteienvertreter in der Mitteilung gemäß § 30c Abs. 2 Z 1 angemerkt. Es kommt zu keiner Haftung des Parteienvertreters.

3. Es liegt der gleiche Sachverhalt wie in Beispiel 2 vor. Allerdings ist dem Parteienvertreter bekannt, dass die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht als Hauptwohnsitz dient. Nimmt der Parteienvertreter eine Selbstberechnung gemäß § 11 GrESt vor und berechnet und entrichtet dennoch wider besseren Wissens keine Immobilienertragsteuer, haftet der Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer. Darüber hinaus besteht auch in diesem Fall eine Steuererklärungspflicht des Veräußerers gemäß § 42 Abs. 1 Z 5.

4. Ein Parteienvertreter ist mit der Abwicklung eines Grundstücksgeschäftes betreffend ein unbebautes Grünlandgrundstück beauftragt. In diesem Zusammenhang ist er mit der Durchführung der Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG beauftragt. Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer bestätigt der Steuerpflichtige durch den Grundbuchsauszug, sowie durch eine schriftliche Erklärung, dass das Grundstück seit Generationen im Besitz seiner Familie ist und, dass seit 1988 auch keine Umwidmung vorgenommen wurde. Der Parteienvertreter berechnet die Immobilienertragsteuer auf Basis des § 30 Abs. 4 Z 2. Es kommt zu keiner Haftung des Parteienvertreters.

5. Es liegt derselbe Sachverhalt wie in Beispiel 4 vor. Allerdings ist dem Parteienvertreter bekannt, dass das Grünlandgrundstück des Veräußerers vor kurzem umgewidmet wurde, um den Bau eines Einkaufszentrums zu ermöglichen. Ermittelt der Parteienvertreter dennoch auf Basis der Angaben des Steuerpflichtigen die Immobilienertragsteuer, kommt es zur Haftung des Parteienvertreters für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer.

Im Falle einer Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG kann eine Berechnung der Immobilienertragsteuer aber auch dann unterbleiben, wenn die stillen Reserven des veräußerten Grundstücks nach § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage (steuerfreien Betrag) zugeführt werden (§ 30c Abs. 4).

Wird durch den Parteienvertreter eine Immobilienertragsteuer berechnet und entrichtet, entfaltet diese grundsätzlich Abgeltungswirkung. Es besteht allerdings in diesen Fällen die Möglichkeit auf Antrag eine Veranlagung des Grundstücksgeschäftes vorzunehmen (§ 30b Abs. 3). Diese Veranlagungsoption bewirkt im Unterschied zur Regelbesteuerungsoption eine Veranlagung unter Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 30a Abs. 1. Dies wird insbesondere dann zielführend sein, wenn im Zuge der Selbstberechnung die Geltendmachung von abzugsfähigen Aufwendungen (zB Instandsetzungsaufwendungen im Falle der Einkünfteermittlung gemäß § 30 Abs. 3) unrichtigerweise unterblieben ist oder in einem Kalenderjahr mehrere Grundstücksveräußerungen vorgenommen wurden, und dabei auch ein Verlust entstanden ist.

Wird durch den Parteienvertreter lediglich eine Abgabenerklärung im Sinne des § 10 GrEStG abgegeben, soll diese um zusätzliche Information erweitert werden, wenn die aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang erzielten Einkünfte, gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder Z 7 der Einkommensteuerpflicht unterliegen (§ 30c Abs. 1). Bei einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsvorgängen soll im Ergebnis daher eine automatische Mitteilung an das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen ermöglicht werden.

Wird lediglich eine Mitteilung gemäß § 30c Abs. 1 vorgenommen, ist durch den Steuerpflichtigen eine besondere Vorauszahlung zu entrichten (§ 30b Abs. 4). Eine besondere Vorauszahlung ist dann nicht zu entrichten, wenn die Veräußerung gemäß § 30 Abs. 2 steuerfrei ist oder die stillen Reserven nach § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage (steuerfreien Betrag) zugeführt werden. Der Zeitpunkt der Leistung der besonderen Voraussetzung soll sich generell (auch im betrieblichen Bereich) nach dem Zeitpunkt des Zuflusses richten. Die Bestimmungen für den Zeitpunkt der Entrichtung der Immobilienertragsteuer gelten daher entsprechend. Die besondere Vorauszahlung entfaltet anders als die Immobilienertragsteuer jedoch keine Abgeltungswirkung und ist gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 auf die Steuerschuld anzurechnen.

Die für die Erhebung der Einkommensteuer für private Grundstücksveräußerungen – im Wege der Immobilienertragsteuer – vorgesehene Erhebungssystematik soll erst für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 gelten. Dadurch soll die Einrichtung eines elektronischen Meldeverfahrens ermöglicht werden. Um eine effiziente Erhebung der Einkommensteuer bereits für das Jahr 2012 zu gewährleisten, wird Parteienvertretern die Möglichkeit der freiwilligen Selbstberechnung und Abfuhr eines Betrages in Höhe der Immobilienertragsteuer schon für Veräußerungsgeschäfte zwischen dem 31. März 2012 und 1. Jänner 2013 geboten. Dieser Zahlung kommt unter den Voraussetzungen des § 30b Abs. 2 Abgeltungswirkung zu, somit dann nicht, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Parteienvertreter unrichtige Angaben macht. Im Falle der Abgeltungswirkung ist die Abgabe einer Steuererklärung nicht notwendig. Es besteht allerdings in diesem Fall ebenfalls die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft auf Antrag in die Veranlagung einzubeziehen und die Zahlung auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.

Spekulationsgeschäfte

Nach der Neuregelung der Veräußerung privater Grundstücke in § 30 und der steuerlichen Behandlung des Kapitalvermögens in den §§ 27 f, verbleibt vom bisherigen Spekulationstatbestand nur mehr ein Restbestand. Dieser erfasst nur mehr solche Wirtschaftsgüter, die keine Grundstücke und kein Kapitalvermögen im Sinne des § 27 darstellen. Praktisch bedeutsam ist die Regelung daher primär bei Edelmetallen und Kunstgegenständen. Für diese Wirtschaftsgüter soll die bisherige steuerliche Behandlung unverändert beibehalten werden. Allerdings erfolgt die Regelung nunmehr in § 31.

Zu Z 6 und 24 (§ 10 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 124b Z 214 EStG 1988):

Korrespondierend zur Änderung bei der Besteuerung sonstiger Bezüge im Rahmen des Jahressechstels (§ 67 Abs. 1 und 2) soll für die Jahre 2013 bis 2016 auch beim Gewinnfreibetrag eine Änderung durch eine Staffelung des Prozentausmaßes erfolgen: Der Gewinnfreibetrag soll bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175 000 Euro (unverändert) 13% betragen. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, soll für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zustehen. Für einen Überschreitungsbetrag bis 175 000 Euro 7% und für weitere 230 000 Euro 4,5%. Abweichend von der bisherigen Regelung, die ein maximales Ausmaß des Gewinnfreibetrages von 100 000 Euro vorsah (dies entspricht einem maximalen begünstigten Gewinn von 769 230 Euro), soll der Gewinnfreibetrag in den Jahren 2013 bis 2016 somit nur für Gewinne bis zu 580 000 Euro zustehen. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45 350 Euro.

 

Beispiele:

 

 

Fall 1

Fall 2

Fall 3

Bemessungsgrundlage

190.000

280.000

650.000

Höchstmögliches Ausmaß GFB

23.800  1)

30.100

45.350

Grundfreibetrag

3.900

3.900

3.900

Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB

19.900

26.200

41.450

Investitionen in begünstigte WG

24.000

25.000

60.000

Investitionsbedingter GFB

19.900  2)

25.000  3)

41.450

GFB gesamt

23.800

28.900

45.350

Gewinn endgültig

166.200

251.100

604.650

 

1) 22.750 (175.000 x 13%) + 1.050 (15.000 x 7%) = 23.800

2) 23.800 (Zeile 2) – 3.900 (Zeile 3) = 19.900

3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt

 

Übersteigt bei mehreren Betrieb die Bemessungsgrundlage insgesamt 175 000 Euro, soll zur einfacheren Handhabung auf Basis gestaffelten Sätze für den Gewinnfreibetrag ein Durchschnittsatz ermittelt werden. Dabei ist zunächst der höchstmögliche Gewinnfreibetrag an Hand der in Z 2 angeführten gestaffelten Sätze zu errechnen. Für die Ermittlung des Durchschnittssatzes ist der Gewinnfreibetrag durch die jeweilige Bemessungsgrundlage zu dividieren. Da die höchstmögliche Bemessungsgrundlage 580 000 Euro beträgt, beträgt der geringste Durchschnittsatz gerundet 7,82%.

Der Durchschnittssatz ist sodann für das Höchstausmaß des Gewinnfreibetrages für jeden einzelnen Betrieb maßgebend.

Bei mehreren Betrieben ist der Grundfreibetrag von höchstens 3 900 Euro wie bisher grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zuzuordnen, subsidiär erfolgt eine Zurechnung im Verhältnis der Gewinne. Übersteigt die Bemessungsgrundlage insgesamt 30 000 Euro, steht unter der Voraussetzung entsprechender Investitionen bei jedem Betrieb in Höhe von 13% oder eines entsprechend geringeren Durchschnittssatzes ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu, soweit diesem Betrieb nicht ohnehin schon ein Grundfreibetrag zugeordnet ist.

 

Beispiele:

 

 

Betrieb A

Betrieb B

Betrieb C

Gesamt

Bemessungsgrundlagen

40.000

90.000

50.000

180.000

Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt

 

23.100

Durchschnittssatz

 

 

 

12,83% 1)

Betriebsbezogene Höchstgrenze für GFB (12,83% des Gewinns)

5.133

11.550

6.417

 

Grundfreibetrag

-

-

3.900

3.900

Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt

 

 

 

19.200

Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen

5.133

11.550

2.517 2)

 

Investitionen in begünstigte WG

6.000

13.000

2.600

 

Berücksichtigter Investitionsbedingter GFB

5.133

11.550

2.517

19.200

Berücksichtigter GFB

5.133

11.550

6.417

23.100

Betriebliche Einkünfte endgültig

34.867

78.450

43.583

156.900 3)

 

1) Periodisch

2) Da diesem Betrieb der Grundbetrag zugeordnet wurde, ist dieser vom betriebsbezogenen Höchstbetrag abzuziehen; der verbleibende Restbetrag stellt das Potenzial für den investitionsbedingten GFB dar.

3) = 180.000 (Bemessungsgrundlagen gesamt) – 23.100 (GFB gesamt)

Auch bei mehreren Betrieben soll dem Steuerpflichtigen einerseits der Grundfreibetrag von bis zu 3 900 Euro nur einmal zustehen, andererseits ist gegebenenfalls ein Durchschnittssatz für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu ermitteln. Schließlich ist das zulässige Höchstausmaß, das nunmehr 45 350 Euro betragen soll, auch bei einer Mehrheit von Betrieben (Mitunternehmerbeteiligungen) zu beachten (steuersubjektbezogene Deckelung).

Schon bisher gingen endbesteuerungsfähige Kapitalerträge, die nicht in die Tarifversteuerung einbezogen werden, nicht in die Bemessungsgrundlage ein. Dies soll für betriebliche Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, die gemäß § 30a Abs. 1 mit dem fixen Steuersatz von 25% besteuert werden, entsprechend gelten.

Abs. 6 wird bei unverändertem Regelungsinhalt sprachlich klarer gefasst.

In § 124b Z 214 soll bewirkt werden, dass bei der Berechnung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahre 2013 bis 2016, deren Festsetzung auf Basis einer Veranlagung vor dem Kalenderjahr 2013 erfolgt, bereits § 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.

Zu Z 9 und 24 (§ 27a Abs. 6 und § 124b Z 216 EStG 1988):

Mit dieser Änderung soll eine Harmonisierung mit der steuerlichen Behandlung von Grundstücksveräußerungen hergestellt werden.

Zu Z 12 lit. b und c, 17 und 24 (§ 41 Abs. 4 und § 77 Abs. 4 sowie § 124b Z 219 EStG 1988):

In der Veranlagung soll die Steuer für die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels neu berechnet werden. Eine Neuberechnung des Jahressechstels soll jedoch (wie bisher) nicht erfolgen. Wie schon bisher sollen sämtliche sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels sowie die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich (Jahreszwölftel) zusammengezählt werden, und auf diese sonstigen Bezüge sollen die Steuersätze nach § 67 Abs. 1 und 2 angewendet werden. Damit wird eine Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer erreicht, der nur in einem Dienstverhältnis beschäftigt ist und ebenso hohe sonstige Bezüge erhält.

Die Einschleifregelung soll nur bei sonstigen Bezügen bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro, das sind jene, die mit 6% versteuert werden, zur Anwendung kommen.

Diese Änderung soll wie die Solidarabgabe für vier Jahre befristet gelten.

Zu Z 16 und 24 (§ 67 Abs. 1 und 2, Abs. 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 lit. f und g, Abs. 12 sowie § 124b Z 219 und 220 EStG 1988):

Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB 13. und 14. Gehalt) soll die begünstigte Besteuerung von 6% bei hohen Einkünften nicht mehr voll zustehen (Solidarabgabe). Die Besteuerung soll für sonstige Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 185 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 150 000 Euro) wie bisher mit 6% unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 Euro und der Freigrenze von 2 100 Euro erfolgen. Darüber hinausgehende sonstige Bezüge sollen bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 360 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 300 000 Euro) mit 27% und darüber hinausgehende Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 594 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen von ca. 500 000 Euro) mit 35,75% besteuert werden. Bei diesen Steuersätzen nach § 67 Abs. 1 handelt sich um feste Steuersätze.

Übersteigt der Jahresbruttobezug ca. 594 000 Euro (Jahreseinkünfte ohne Sonderzahlungen ca. 500 000 Euro), sind die übersteigenden sonstigen Bezüge nach § 67 Abs. 1, somit jene über 83 333 Euro nach § 67. Abs. 10 zum laufenden Tarif zu versteuern. Dies entspricht der bisherigen steuerlichen Behandlung von sonstigen Bezügen, die das Jahressechstel überstiegen haben. Durch die Versteuerung zum laufenden Tarif nach § 67 Abs. 10 fließen diese sonstigen Bezüge (über 83 333 Euro) in die Steuerberechnung bei der Veranlagung ein. Durch die progressive Gestaltung der Steuer für sonstige Bezüge soll die durchschnittliche Steuerbelastung für höhere Einkommen angehoben werden.

Die Solidarabgabe soll für vier Jahre befristet gelten.

Die Begünstigung von 6% soll bei allen anderen Bestimmungen des § 67 (zB gesetzliche Abfertigung) erhalten bleiben.

Beispiele:

Monatsbezug 4 000 Euro

Vor Änderung § 67 Abs. 1 und 2 = nach Änderung § 67 Abs. 1 und 2, daher keine Änderung

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

4.000,00

682,80

161,83

3.155,37

Weihnachtsgeld

4.000,00

682,80

199,03

3.118,17

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

56.000,00

 

 

 

Änderung Lohnsteuer für sonstige Bezüge

 

 

0,00

 

 

Monatsbezug 30 000 Euro

Vor Änderung § 67 Abs. 1 und 2

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

30.000,00

1.444,12

1.676,15

26.879,73

Weihnachtsgeld

30.000,00

0,00

1.800,00

28.200,00

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

420.000,00

 

 

 

 

Nach Änderung § 67 Abs. 1 und 2

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

30.000,00

1.444,12

2.422,89

26.132,99

Weihnachtsgeld

30.000,00

0,00

8.848,64

21.151,36

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

420.000,00

 

 

 

Änderung Lohnsteuer für sonstige Bezüge

 

 

7.795,37

 

 

Monatsbezug 45 000 Euro

Vor Änderung § 67 Abs. 1 und 2

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

45.000,00

1.444,12

2.576,15

40.979,73

Weihnachtsgeld

45.000,00

0,00

2.700,00

42.300,00

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

630.000,00

 

 

 

 

Nach Änderung § 67 Abs. 1 und 2

Arbeitnehmer

Brutto

Sozialversicherung

Lohnsteuer

Netto

Urlaubsgeld

45.000,00

1.444,12

6.472,89

37.082,99

Weihnachtsgeld

45.000,00

0,00

16.267,90

28.727,40

Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen)

630.000,00

 

 

 

Änderung Lohnsteuer für sonstige Bezüge

 

 

17.464,63

 

 

Zu Z 18, 19 und 24 (§ 98 Abs. 1 Z 7, Abs. 4, § 102 Abs. 1 und § 124b Z 215 und 217 EStG 1988):

Durch die Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen ist es auch erforderlich, die Anknüpfung hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht entsprechend anzupassen. Die §§ 30 ff sind daher in vollem Umfang hinsichtlich inländischer Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 auch für beschränkt Steuerpflichtige anzuwenden. In dem neuen angefügten Abs. 4 wird klargestellt, dass auch die Regelung hinsichtlich der Mitteilung und Selbstberechnung durch den Parteienvertreter und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b bei beschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden ist.

Erzielen beschränkt Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine ImmoESt durch den Parteienvertreter entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltungswirkung im Sinne des § 30b Abs. 2 gegeben ist, ist einer Veranlagung vorzunehmen.

Zu Z 20, 21, 23 und 24 (§ 108 Abs. 1 Z 2, § 108a Abs. 1 und § 108g Abs. 1 sowie § 124b Z 221 und 222 EStG 1988):

Aus budgetären Erwägungen soll die steuerliche Förderung für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und Pensionsvorsorge sowie für das Bausparen unbefristet reduziert werden.

Für Erstattungen beim Bausparen, die für das Kalenderjahr 2012 erfolgen, soll Folgendes gelten:

         -      Aliquot soll für die Monate Jänner bis März 2012 die bereits vom Bundesminister für Finanzen      kundgemachte Bausparprämie in Höhe von 3% angewendet werden.

         -      Aliquot soll für die Monate April bis Dezember 2012 abweichend von der Kundmachung des         Bundesministeriums für Finanzen im Jahr 2011 die Bausparprämie auf Grund der gesetzlichen             Änderungen 1,5% betragen.

         -      Erfolgt die Erstattung, für das gesamte Kalenderjahr 2012, soll ein Durchschnittsprozentsatz          von 1,875% zur Anwendung kommen.

Für Erstattungen, die nach dem 31. Dezember 2013 erfolgen, soll jedenfalls die reduzierte Bausparprämie zur Anwendung kommen.

Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und Pensionsvorsorge soll die reduzierte Prämie für Erstattungen, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen, somit schon für Beiträge, die im Jahr 2012 geleistet wurden, zur Anwendung kommen. Da bei der Berechnung des Prozentsatzes für die prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und Pensionsvorsorge auch die Bausparprämie einfließt, soll im Jahr 2012 schon die geänderte Rechtslage bei der Bausparprämie einfließen. Daher soll der Prozentsatz für Erstattungen, die für das Kalenderjahr 2012 erfolgen, 4,25% (= 2,75% zuzüglich neue Bausparprämie von 1,5%) betragen.

Zu Z 22 und 24 (§ 108c Abs. 2 Z 2, Abs. 7 und 8 sowie § 124b Z 223 EStG 1988):

Die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Forschungsprämie vorliegen, verlangt vielfach eine besondere (insbesondere technische) Expertise. Mit der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), die zu 100% im Eigentum der Republik Österreich steht, besteht eine nationale Förderungsinstitution für die unternehmensnahe Forschung und Entwicklung in Österreich, deren gesetzlich umschriebener Aufgabenbereich u.a. im Management und der Finanzierung von Forschungsprojekten der Wirtschaft und der Wissenschaft besteht. In Erfüllung dieser Aufgabenstellungen verfügt die FFG über ein hohes Maß an Erfahrung und Wissen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Forschungsprämie soll die FFG als Know-How-Träger vom Finanzamt eingebunden werden können (§ 108c Abs. 7). Dadurch können Synergien genutzt und es kann eine höhere Treffsicherheit in Bezug auf die steuerliche Forschungsförderung erreicht werden.

Um dem Steuerpflichtigen insbesondere bei mehrjährigen Forschungsprojekten erhöhte Rechtssicherheit in Bezug auf die jährlich geltend zu machende Forschungsprämie zu geben, soll zusätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Forschungsprämie in einer einem Auskunftsbescheid vergleichbaren Weise bescheidmäßig verbindlich abzusprechen (Forschungsbestätigung, § 118a BAO). Diese Möglichkeit soll durch eine – auf das jeweilige Wirtschaftsjahr bezogene – bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie in § 108c Abs. 8 ergänzt werden.

Für den Steuerpflichtigen, der eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen möchte, bestehen demnach folgende Möglichkeiten:

         1.    Es wird eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO für die eigenbetriebliche Forschung beantragt:

                Der Steuerpflichtige soll für ein bestimmtes (idR mehrjähriges) Forschungsprojekt die      Erlassung einer Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO beantragen können. Liegen für das    beantragte Projekt die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Forschungsprämie für               eigenbetriebliche Forschung dem Grunde nach vor und ist es zum Zeitpunkt der Antragstellung   noch nicht abgeschlossen, hat das Finanzamt durch einen Bescheid gemäß § 118a BAO   verbindlich zu bestätigen, dass für den in der Forschungsbestätigung genannten Zeitraum die               Voraussetzungen für eine Forschungsprämie dem Grunde nach vorliegen. Wird die Forschung   dann so durchgeführt, wie im Antrag dargestellt oder wird davon nur unwesentlich abgewichen, ist das Finanzamt an die Forschungsbestätigung im Rahmen der jahresbezogenen                 Geltendmachung der Forschungsprämie gebunden. Da die von den jeweiligen        Jahresforschungsaufwendungen abhängige Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie von        der Forschungsbestätigung nicht umfasst ist, besteht diesbezüglich keine Bindungswirkung aus einer Forschungsbestätigung. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage soll aber die Möglichkeit geschaffen werden, einen jahresbezogenen Feststellungsbescheid zu erlangen (siehe die     folgenden Punkte 2 und 3).

         2.    Es wird hinsichtlich der eigenbetrieblichen Forschung eine Forschungsbestätigung gemäß       § 118a BAO sowie jahresbezogen eine bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der für die         Prämienbemessung relevanten Forschungsaufwendungen beantragt:

                Neben und unabhängig von einer Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO soll unter                bestimmten Voraussetzungen über die Höhe der bemessungsgrundlagenrelevanten                Forschungsaufwendungen durch einen eigenen Feststellungsbescheid gemäß § 108c Abs. 8              abgesprochen werden. Dazu bedarf es einer vom Antragsteller beizubringenden Bestätigung         eines Wirtschaftsprüfers, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig             ermittelt worden ist. Zudem bedarf es einer Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte         Forschung den inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie entspricht. Dies          soll durch ein vom Antragsteller vorzulegendes Gutachten der FFG erfolgen. Liegt            diesbezüglich bereits eine Forschungsbestätigung (§ 118a BAO) vor, ist glaubhaft zu machen,             dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder nicht wesentlich abweicht.

                Erweist sich die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie auf Grundlage der Bestätigung                 des Wirtschaftsprüfers als richtig, hat das Finanzamt darüber verbindlich abzusprechen und            diese Bemessungsgrundlage der Gewährung der Prämie zu Grunde zu legen. Die der           Bescheiderlassung vorgelagerte Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, auf deren Grundlage das        Finanzamt den Feststellungsbescheid zu erlassen hat, stellt einen Beitrag dazu dar, dem Unternehmer auch hinsichtlich der Kosten, die der Prämienbemessung zu Grunde gelegt       wurden, höhere Sicherheit zu verschaffen.

         3.    Es wird keine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO jedoch jahresbezogen hinsichtlich     der eigenbetrieblichen Forschung eine bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der für die    Prämienbemessung relevanten Forschungsaufwendungen beantragt:

                Eine bescheidmäßige Feststellung der Richtigkeit der Bemessungsgrundlage gemäß § 108c                            Abs. 8 soll auch dann möglich sein, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen für die             Inanspruchnahme einer Prämie dem Grunde nach nicht im Wege einer Forschungsbestätigung      gemäß § 118a BAO abgesprochen wird. Dies wird für den Steuerpflichtigen insbesondere dann        von Interesse sein, wenn das Vorliegen der Inhaltsvoraussetzungen für die Forschungsprämie      weitgehend unzweifelhaft erscheint. In diesen Fällen soll der Antragsteller das Vorliegen der                inhaltlichen Voraussetzung für eine begünstigte Forschung durch ein Gutachten der FFG   glaubhaft machen. In Bezug auf die Höhe der Forschungsaufwendungen, deren bindende        Feststellung begehrt wird, soll eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzuweisen sein, die    die Richtigkeit der Bemessungsgrundlage bestätigt. Erweist sich die Bemessungsgrundlage als             richtig, hat das Finanzamt darüber – wie im Fall 2 – verbindlich abzusprechen und die          festgestellte Höhe der Forschungsaufwendungen der Gewährung der Prämie zu Grunde zu        legen.

         4.    Es wird weder eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO noch jahresbezogen eine            bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der für die Prämienbemessung relevanten               Forschungsaufwendungen beantragt:

                Wird weder die Erlassung einer Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO noch die      bescheidmäßige Feststellung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Geltendmachung der           Forschungsprämie beantragt, soll sich das Finanzamt bei der Beurteilung, ob die     Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung dem Grunde nach    vorliegen, gemäß § 108 Abs. 7 der FFG als Gutachter bedienen und den Steuerpflichtigen                 auffordern können, ein Gutachten der FFG darüber beizubringen, ob für die der Prämie zu   Grunde gelegten Forschungstätigkeiten die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung        der Prämie vorliegen. In Ausübung dieses Ermessens soll die FFG bei Geltendmachung der            Forschungsprämie außerhalb der unter 1. bis 3. beschriebenen Konstellationen, in denen sie             ohnedies bereits gutachterlich tätig wird, stets in die Prüfung der inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen eingebunden werden. Dadurch wird im Interesse einer          Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine qualitätsvolle inhaltliche Kontrolle von Prämienanträgen         umfassend sichergestellt. Darüber hinaus soll das Finanzamt im Rahmen der Ermessensnorm    auch bei allfälligen späteren Verfahrensschritten im Einzelfall auf die Expertise der FFG     zurückgreifen können.

Durch die genauere Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Forschungsprämie werden Einsparungen in Höhe von 40 Mio. Euro jährlich erwartet. Im Gegenzug dazu soll bei der Prämie für Auftragsforschung die bisherige Deckelung mit 100 000 Euro der in Auftrag gegebenen Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Dadurch soll die Forschungsprämie auch kleineren Unternehmen, die sich stärker der Auftragsforschung bedienen, in höherem Maß zugänglich gemacht werden.

Die Kosten für die Erstellung der Gutachten werden einerseits durch Synergien innerhalb der Forschungsförderungsgesellschaft und andererseits durch die Abdeckung der administrativen Verwaltungskosten durch den Bundeshaushalt bedeckt. Den Steuerpflichtigen erwachsen hieraus keine zusätzlichen Kosten. Bei vertiefenden Gutachten auf Antrag der Finanzverwaltung werden die hierfür anfallenden Kosten vom jeweiligen Finanzamt getragen.

Nach Ablauf des ersten Jahres soll die Höhe der Kostenabdeckung bei der FFG evaluiert und angepasst werden, um sicherzustellen, dass die Kontrolldauer so gering wie möglich gehalten wird – möglichst zwei Monate.

Die näheren Details zu den inhaltlichen und prozeduralen Vorgaben für die Begutachtungstätigkeit der FFG werden in der Durchführungsverordnung zu § 108c geregelt.

Zu Art. 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 7 (§ 1 Abs. 3 Z 3 und § 26c Z 31 KStG 1988):

Zukünftig soll der Kreis der beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen der zweiten Art um solche Körperschaften erweitert werden, die in Sondergesetzen umfassend von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind. Ausgenommen davon soll lediglich die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur sein.

Zu Z 2 und 7 (§ 9 Abs. 6 und § 26c Z 32 KStG 1988):

Die österreichische Gruppenbesteuerung ist zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich international ausgerichtet und ermöglicht, basierend auf § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die Berücksichtigung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder. Dabei soll es sich aber nur um eine vorübergehende Berücksichtigung ausländischer Verluste handeln; kommt es zu einer Verlustverwertung im Ausland oder scheidet das ausländische Gruppenmitglied aus der Gruppe aus, erfolgt in Österreich die Nachversteuerung der zugerechneten Verluste.

Für die Berücksichtigung der ausländischen Verluste sind diese auf österreichisches Steuerrecht umzurechnen, während eine Nachversteuerung nur stattfindet, wenn die Verluste – nach ausländischem Steuerrecht – verwertet werden können oder das ausländische Gruppenmitglied aus der Gruppe ausscheidet. Es hat sich jedoch gezeigt, dass in zahlreichen Fällen die solcherart umgerechneten Verluste höher waren als die ursprünglichen (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste. Im Extremfall kann sich sogar aus einem ausländischen Gewinn umrechnungsbedingt ein Verlust ergeben; in Österreich wird daher ein Verlust berücksichtigt, obwohl im Ausland gar kein Verlust vorliegt. Da in solchen Fällen eine Nachversteuerung der umrechnungsbedingt höheren ausländischen Verluste theoretisch erst bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds aus der Gruppe möglich wäre, soll vorgesehen werden, dass bereits die Berücksichtigung ausländischer Verluste mit dem sich nach ausländischem Steuerrecht ergebenden Verlust gedeckelt ist. Eine Berücksichtigung von ausländischen Gewinnen, die erst umrechnungsbedingt zu einem Verlust führen, soll dadurch ausgeschlossen werden, weil nach ausländischem Steuerrecht kein Verlust vorliegt.

Die Deckelung soll erstmals bei der Veranlagung 2012 anzuwenden sein.

Zu Z 3 und 7 (§ 12 Abs. 2 und § 26c Z 33 KStG 1988):

Künftig sollen bei allen nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden können. Für diese Körperschaften, die alle Einkunftsarten haben könnten, soll somit grundsätzliche Übereinstimmung mit § 20 Abs. 2 EStG 1988 bestehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Körperschaften soll keine materielle Änderung eintreten.

Zu Z 4, 6 und 7 (§ 13 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 26c Z 34 und 36 KStG 1988):

Bislang sind außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen von eigen- und gemischtnützigen „gläsernen“ Privatstiftungen nur dann steuerpflichtig, wenn sie Spekulationseinkünfte im Sinne des § 30 EStG 1988 darstellen oder (Zu)Stifter der Privatstiftung eine Kapitalgesellschaft oder ein § 5 EStG 1988-Ermittler ist. Die nun geplante Abschaffung der Spekulationsfrist im Bereich der Einkommensteuer soll nun als Anlass genommen werden, auch bei Privatstiftungen erstmals eine generelle Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen zu verankern.

Dies entspricht dem Grundkonzept der Besteuerung solcher Privatstiftungen, wonach diese weitgehend das steuerliche Schicksal ihres Rechtsvorgängers fortsetzen und daher – trotz Rechnungslegungspflicht gemäß § 18 PSG betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte erzielen können und mit jenen Einkünften, bei denen die Besteuerung in der Einkommensteuer mit 25% abgegolten wäre, der Zwischenbesteuerung unterliegen. Da im Bereich der Einkommensteuer die Besteuerung generell mit einem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% erfolgen soll, sind Grundstücksveräußerung von Privatstiftungen systembedingt – analog zu endbesteuerten Kapitaleinkünften – in die Zwischenbesteuerung nach § 13 Abs. 3 aufzunehmen.

Über die Anknüpfung von § 13 Abs. 3 Z 2 an § 30 EStG 1988 ergibt sich somit die generelle Steuerpflicht von Grundstücksveräußerungen. Dabei soll der Veräußerungsgewinn für alle Grundstücke, die schon bislang bei der Privatstiftung oder ihrem Rechtsvorgänger (im Falle unentgeltlicher Übertragungen) steuerverfangen waren, nach den Regeln des § 30 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt werden. Für alle übrigen Grundstücksveräußerungen gilt für die Einkünfteermittlung § 30 Abs. 4 EStG 1988.

Durch die Anknüpfung an die Veranlagungs- und Entrichtungsvorschriften im § 24 kommen die Bestimmung über die ImmoESt und die besondere Vorauszahlung auch für „gläserne“ Privatstiftungen ebenfalls zur Anwendung.

 

Beispiele:

1. Der Privatstiftung wird am 1.8.2014 ein Grundstück zugewendet, das der Stifter im Jahr 2008 entgeltlich erworben hat. Die Veräußerung des Grundstücks am 31.3.2012 wäre im Rahmen des § 30 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 BGBl. I Nr. xxx/2012 als Spekulationsgeschäft steuerpflichtig. Der Gewinn ist daher gemäß § 30 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln.

2. Der Privatstiftung wird am 1.8.2014 ein Grundstück (seit jeher Bauland) zugewendet, das der Stifter im Jahr 1956 entgeltlich erworben hat. Die Veräußerung des Grundstücks am 31.3.2012 wäre nach § 30 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 BGBl. I Nr. xxx/2012 nicht steuerpflichtig. Der Gewinn ist daher gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 zu ermitteln.

3. Der Privatstiftung wird am 1.8.2014 ein Acker zugewendet, den der Stifter im Jahr 1956 angeschafft hat. Im Jahr 2015 findet eine Umwidmung des Ackers in Bauland statt. Der Gewinn ist daher gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu ermitteln.

4. Der Privatstiftung wurde am 30.6.2001 ein Grundstück zugewendet; einer der ursprünglichen Stifter ist eine GmbH.

Die Veräußerung des Grundstücks am 31.3.2012 wäre aufgrund § 13 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn ist daher gemäß § 30 Abs. 3 EStG 1988 zu ermitteln.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 21 Abs. 3 Z 4, § 24 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 26c Z 35 und 36 KStG 1988):

Auch Körperschaften öffentlichen Rechts und Körperschaften, die nach § 5 oder anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind (beschränkt Steuerpflichtige der zweiten Art), sollen unter die Neuregelung der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen fallen. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken sollen für die genannten Körperschaften daher grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 21 Abs. 3 unterliegen.

Veräußerungsgewinne aus Grundstücken, die dem Betriebsvermögen eines Betriebes gewerblicher Art zugerechnet werden, sind schon nach der geltenden Rechtslage im Rahmen der Gewinnermittlung des Betriebes gewerblicher Art zu erfassen, womit in diesem Bereich durch die Ausweitung der Steuerpflicht keine Änderung eintritt.

Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne aus Grundstücken soll § 21 Abs. 2 Z 3 sinngemäß gelten. Steuerfrei sind daher zB Veräußerungen von Grundstücken, die einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines gemeinnützigen Vereines zuzurechnen sind.

Die Regelungen des EStG 1988 hinsichtlich der Mitteilung und Selbstberechnung durch den Parteienvertreter sind für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der 2. Art sinngemäß anzuwenden; nicht aber für Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sofern diese unter § 7 Abs. 3 fallen.

Zu Art. 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 und 5 (§ 6 Abs. 2 und § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994):

Durch diese Maßnahme wird die Möglichkeit, bei der Erbringung von Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und 17 auf die Steuerbefreiung zu verzichten, insoweit eingeschränkt, als dieses Recht nur dann zusteht, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Die Neuregelung führt zu einer größeren Steuergerechtigkeit und zur Gleichstellung aller Unternehmer, die wegen der Erzielung unecht steuerfreier Umsätze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Weiters wird durch diese Neuregelung die Option zur Steuerpflicht auch in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen der Leistungsempfänger eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) ist.

Errichtet ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ein Betriebsgebäude, steht ihm für die Errichtungskosten kein Vorsteuerabzug zu. Bisher konnte durch die Vorschaltung einer Errichtungsgesellschaft, die das Gebäude zehn Jahre steuerpflichtig an diesen Unternehmer vermietete, für die gesamten Errichtungskosten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Durch die Möglichkeit der Rückoption zur Steuerbefreiung konnte die Errichtungsgesellschaft nach zehn Jahren das Gebäude unecht steuerbefreit vermieten oder verkaufen, ohne dass es einer Berichtigung des zunächst geltend gemachten Vorsteuerabzugs bedurfte. Dadurch wurde regelmäßig nur ein Teil des Vorsteuerabzugs aus den Errichtungskosten durch die zehnjährige steuerpflichtige Vermietung ausgeglichen. Diese Fälle widersprechen im Ergebnis dem unionsrechtlich vorgegebenen Grundsatz, dass weder Privatpersonen noch unecht befreiten Unternehmern ein Vorsteuerabzug zusteht.

Ziel der Option zur Steuerpflicht für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist, eine Kumulation der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette zu vermeiden, wenn die Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Diesem Ziel wird durch die nunmehrige Regelung weiterhin entsprochen. Soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, kann auf die Steuerbefreiung hinsichtlich dieses Grundstücks bzw. Grundstücksteils weiterhin verzichtet werden.

Eine nahezu ausschließliche Verwendung ist anzunehmen, wenn die auf den Mietzins für das Grundstück bzw. für den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer höchstens zu 5% vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre (Bagatellgrenze).

Will der leistende Unternehmer im Hinblick auf die von ihm auszuübende Option bereits vor der Ausführung des Umsatzes den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, ist dies nur dann möglich, wenn er darlegen kann (zB durch entsprechende Vorvereinbarungen mit zukünftigen Mietern oder anhand anderer über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände), dass im Zeitpunkt des Bezugs der Vorleistung die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung mit größerer Sicherheit anzunehmen ist als der Fall einer steuerfreien Vermietung (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063).

 

Beispiel 1:

V errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es wie folgt:

–      die Räume des Erdgeschosses an eine Bank;

–      die Räume im 1. Obergeschoss an einen Arzt;

–      die Räume im 2. Obergeschoss an einen Rechtsanwalt, der zu 2% unecht steuerfreie Umsätze (zB Zinserträge) tätigt;

–      die Räume im 3. Obergeschoss an eine KöR zum Betrieb einer Schule;

–      die Räume im 4. Obergeschoss an dieselbe KöR zum Betrieb eines steuerpflichtigen Kindergartens.

Lösung:

Die Vermietungsumsätze des V sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 16). Die Geschosse des Gebäudes sind baulich abgeschlossene, selbständige Grundstücksteile. Die Frage der Option ist für jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen.

– Erdgeschoss und 1. Obergeschoss: V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Bank bzw. der Arzt den jeweiligen Gebäudeteil für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die laufenden Mietentgelte sind steuerbefreit.

– 2. Obergeschoss: V kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Rechtsanwalt den Gebäudeteil für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die geringfügige Verwendung für unecht steuerfreie Umsätze ist unschädlich (bis 5%). In diesem Fall sind die laufenden Mietentgelte steuerpflichtig.

– 3. Obergeschoss: V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die KöR den Gebäudeteil nicht unternehmerisch nutzt. Die laufenden Mietentgelte sind steuerbefreit.

– 4. Obergeschoss: V kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil die KöR den Gebäudeteil für steuerpflichtige Umsätze nutzt. Die laufenden Mietentgelte sind steuerpflichtig.

 

Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiung nachzuweisen. Der Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus Bestimmungen des Mietvertrags oder aus anderen Unterlagen ergeben. Ständig wiederholte Bestätigungen des Mieters über die Verwendung des Grundstücks bzw. des Grundstücksteils sind nicht erforderlich, solange beim Mieter keine Änderungen bei der Verwendung des Grundstücks zu erwarten sind.

Zur Vermeidung von Härten wird in § 28 Abs. 38 vorgesehen, dass bereits begonnene Miet- und Pachtverhältnisse (maßgeblich ist die tatsächliche Innutzungnahme) nicht unter die Neuregelung fallen. Überdies sind jene Fälle von der Neuregelung ausgenommen, in denen der Vermieter (Verpächter) das Gebäude selbst errichtet und mit der Errichtung bereits vor dem 1. Mai 2012 begonnen wurde. Als Beginn der Errichtung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also der Anfang der tatsächlichen handwerklichen Baumaßnahmen. Auch die Erteilung eines spezifischen Bauauftrags an den Bauunternehmer ist bei vorliegender Baubewilligung als Beginn der Errichtung anzusehen.

Beispiel 2:

V errichtet 1996 ein Betriebsgebäude und vermietet dieses steuerpflichtig (Verzicht auf die Steuerbefreiung) an eine Bank. Im Jahr 2013 führt V an diesem Gebäude eine Großreparatur durch. Da das Mietverhältnis bereits vor dem 1. April 2012 begonnen wurde, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung weiterhin möglich (§ 6 Abs. 2 aF). Eine Anpassung des Mietzinses ändert daran nichts. Auch ein späterer Mieterwechsel ist unschädlich, da V das Betriebsgebäude bereits vor dem 1. April 2012 errichtet hat.

Im Jahr 2020 verkauft V das Betriebsgebäude unecht steuerbefreit. Da die Großreparatur erst nach dem 31. März 2012 der Verwendung zugeführt wird, hat 2020 eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 13/20 der auf die Aufwendungen für die Großreparatur entfallenden Vorsteuer zu erfolgen (§ 12 Abs. 10 nF).

Beispiel 3:

V errichtet in den Jahren 2010 bis 2012 ein Betriebsgebäude und vermietet dieses ab 1. Jänner 2013 steuerpflichtig an eine Bank. Da V mit der Errichtung des Gebäudes bereits vor dem 1. April 2012 begonnen hat, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich (§ 6 Abs. 2 aF). Ab dem Jahr 2030 vermietet V das Betriebsgebäude unecht steuerbefreit. Da das Betriebsgebäude erst nach dem 31. März 2012 der Verwendung als Anlagevermögen zugeführt wird, hat für die Jahre 2030 bis 2032 eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von jeweils 1/20 der auf die Errichtungskosten entfallenden Vorsteuer zu erfolgen (§ 12 Abs. 10 nF).

Durch die Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) sollen nach § 12 Abs. 3 nicht abziehbare Vorsteuern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten im öffentlichen Interesse liegenden steuerfreien Leistungen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich stehen, abgegolten werden. Da diese Beihilfe eine ähnliche Wirkung wie eine Vorsteuerabzugsberechtigung entfaltet, ist es sachlich gerechtfertigt, dass für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken an Beihilfeempfänger iSd §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 GSBG weiterhin zur Steuerpflicht optiert werden kann.

Zu Z 2 und 5 (§ 12 Abs. 10 und § 28 Abs. 38 Z 2 UStG 1994):

Durch diese Maßnahme wird der Vorsteuerberichtigungszeitraum im Zusammenhang mit Grundstücken von derzeit zehn Jahren auf 20 Jahre verlängert. Dies bedeutet, dass bei Grundstücken (insbesondere Gebäuden), für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, bei nachträglicher Änderung der Nutzung (zB ein zunächst steuerpflichtig vermietetes Gebäude wird in der Folge steuerfrei veräußert oder steuerfrei vermietet) innerhalb von nunmehr 20 Jahren eine anteilige Vorsteuerrückzahlung zu erfolgen hat.

Diese Maßnahme soll zu einer größeren Steuergerechtigkeit führen. Bisher ist es nämlich möglich, ein Gebäude (zB mit Wohnungen) unter Geltendmachung der auf das gesamte Gebäude entfallenden 20%igen Vorsteuer zu errichten und nur zehn Jahre steuerpflichtig zu vermieten (bei Wohnungen noch dazu unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10%) und nach diesem Zeitraum steuerfrei zu verkaufen, ohne dass es zu einer Vorsteuerkorrektur kommt. Im Ergebnis konnte daher zB eine Wohnung unter einer nur ganz geringen Umsatzsteuerbelastung (10% Umsatzsteuer auf das Mietentgelt für zehn Jahre) erworben werden. Demgegenüber ist zB der Errichter eines Einfamilienhauses (oder der Erwerber einer Eigentumswohnung ohne vorhergehende Vermietung) mit der vollen auf die Errichtungskosten entfallenden 20%igen Umsatzsteuer belastet.

Durch die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes soll diese Systemwidrigkeit zumindest teilweise beseitigt werden. Unionsrechtlich ist ein Berichtigungszeitraum von 20 Jahren zulässig.

Andererseits bringt die Verlängerung des Berichtigungszeitraumes denjenigen Unternehmern Vorteile, die ein Gebäude oder Gebäudeteile zunächst für eine vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Tätigkeit nutzen und in der Folge eine Nutzungsänderung (Verwendung für eine steuerpflichtige Tätigkeit) vornehmen, da es hier zu einer höheren Vorsteuerkorrektur (Vorsteuerrückzahlung) zu Gunsten des Unternehmers kommt.

Zur Vermeidung von Härten wird in § 28 Abs. 38 vorgesehen, dass bereits in Nutzung stehende Grundstücke sowie Grundstücke, die zur Vermietung für Wohnzwecke bestimmt sind und für die bereits Miet- bzw. Nutzungsverträge abgeschlossen wurden (unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Innutzungnahme), nicht von der Neuregelung betroffen sind. Klargestellt wird, dass in diesen Fällen weiterhin der zehnjährige bzw. aufgrund der Sonderregelung des § 12 Abs. 10a der zwanzigjährige Vorsteuerberichtigungszeitraum zur Anwendung gelangt. Weiters ist es sachlich gerechtfertigt, eine weitergehende Erleichterung in der Übergangsregelung nur für die Vermietung zu Wohnzwecken vorzusehen, da die Steuerpflicht für diese Mietumsätze zwingend zeitlich unbegrenzt anzuwenden ist, während bei der Geschäftsraumvermietung ein Umstieg auf die Steuerbefreiung nach Ablauf der Berichtigungsfrist ohne Steuerbelastung möglich ist.

Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen fallen unter die Neuregelung, wenn die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen in Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals nach dem 31. März 2012 in Verwendung genommen werden, außer wenn bei der Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) bereits vor dem 1. April 2012 erfolgt.

Beispiel 1:

V vermietet 2010 ein im selben Jahr errichtetes Gebäude zu Wohnzwecken. 2013 erfolgt ein Mieterwechsel. 2015 verkauft V das Gebäude unecht steuerbefreit. Da V das Gebäude bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen nutzt, hat er eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 5/10 vorzunehmen (§ 12 Abs. 10 aF). Der nachträgliche Mieterwechsel ist unerheblich.

Beispiel 2:

V vermietet 2013 ein im selben Jahr errichtetes Gebäude zu Wohnzwecken. Der Vertragsabschluss mit dem Mieter erfolgt

a) am 1. Jänner 2012.

b) am 1. Jänner 2012. 2015 erfolgt ein Mieterwechsel.

c) am 1. Jänner 2013.

d) am 1. Jänner 2013. 2015 erfolgt ein Mieterwechsel.

2017 verkauft V das Gebäude unecht steuerbefreit.

Lösung:

a) 2017 hat V eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 6/10 vorzunehmen (§ 12 Abs. 10 aF), da der Vertragsabschluss über die Vermietung bereits vor dem 1. April 2012 erfolgt ist.

b) 2017 hat V eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 16/20 vorzunehmen (§ 12 Abs. 10 nF), da der zum Zeitpunkt des Verkaufs maßgebliche Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurde und V das Gebäude nicht bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt hat.

c) und d) 2017 hat V eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 16/20 vorzunehmen (§ 12 Abs. 10 nF), da der Vertragsabschluss über die Vermietung nach dem 31. März 2012 erfolgt ist und V das Gebäude nicht bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen genutzt hat.

Zu Z 3 und 5 (§ 12 Abs. 10a und § 28 Abs. 38 Z 2 UStG 1994):

Bei dem Entfall des § 12 Abs. 10a handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 12 Abs. 10. Da nunmehr ein genereller zwanzigjähriger Berichtigungszeitraum für Grundstücke in § 12 Abs. 10 vorgesehen wird, entfällt der in § 12 Abs. 10a in besonderen Fällen bereits derzeit normierte zwanzigjährige Berichtigungszeitraum.

Zu Z 4 und 5 (§ 18 Abs. 10 und § 28 Abs. 38 Z 3 UStG 1994):

Bei der Änderung des § 18 Abs. 10 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 12 Abs. 10. Da nunmehr ein genereller zwanzigjähriger Berichtigungszeitraum für Grundstücke in § 12 Abs. 10 vorgesehen wird, muss auch der Zeitraum der Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend Grundstücke entsprechend ausgeweitet werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 und 2 (§ 10 und § 18 Abs. 2j GrEStG 1987):

Die Erhebung der ESt für private Grundstücksveräußerungen soll in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer erfolgen. Dazu soll im Rahmen der neu gestalteten Besteuerung von Grundstücksveräußerungen ergänzend ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem vorgesehen werden. Da in der überwiegenden Anzahl der Fälle Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken zugleich Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG darstellen, soll die grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystematik um ertragsteuerliche Komponenten erweitert werden. In diesem Zusammenhang soll § 10 GrEStG dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare und Rechtsanwälte) vorzulegen ist. Die Übermittlung der Abgabenerklärung hat dabei elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.

Diese Verpflichtung zur Vorlage der Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG dient einerseits verwaltungsökonomischen Interessen, andererseits der Verfahrensbeschleunigung in Hinblick auf die Rechts- und Sachkenntnis der Genannten sowie deren Kenntnis der Verfahrensabläufe in Zusammenhang mit Grundstückstransaktionen.

Zu Art. 6 (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)

Zu Z 1 und 7 (§ 1 und § 16 Abs. 3 GSBG):

Für die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen tritt mit 1. Jänner 2014 an Stelle einer pauschalierten Abgeltung beginnend eine 1:1-Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen zuzuordnen sind. Um die Verständlichkeit des Gesetzes zu erhöhen, werden die betroffenen Institutionen, die sich bereits aus § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 ergeben, aufgezählt. § 1 Abs. 3 GSBG wird zur besseren Übersichtlichkeit gestrafft. Für die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus der Neuregelung des § 1 keine materielle Änderung.

Wie bisher folgt der Begriff und die Ermittlung der Vorsteuern, dem Zweck des Gesetzes entsprechend, den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts. Fehlt bereits nach anderen Bestimmungen des UStG 1994 als § 12 Abs. 3 leg. cit. die Berechtigung, einen Vorsteuerbetrag abzuziehen, so kann dieser auch nicht als beihilfenfähige Vorsteuer geltend gemacht werden. Durch die Anknüpfung an das Umsatzsteuerrecht ist ebenso wie bisher die Bestimmung zur Organschaft des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden. Somit sind für Zwecke des GSBG Organträger und -gesellschaften grundsätzlich als ein Beihilfensubjekt zu sehen.

Zu Z 2 und 7 (§ 1a und § 16 Abs. 4 GSBG):

Mit der Umstellung der Beihilfe würden die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen den Beihilfenzuschlag (vgl. § 1 GSBG-VO BGBl. II Nr. 56/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005) verlieren, der im Jahr 2010 insgesamt 105 Millionen Euro betrug. Um diesen Verlust auszugleichen, wird in § 1a eine Ersatzregelung geschaffen, die sich an die bisherige Regelung in § 1 Abs. 2 GSBG und in § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 56/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 anlehnt. Die Betragshöhe ergibt sich aus dem hochgerechneten Beihilfenzuschlag, der nach der bisherigen Regelung 2014 zugeflossen wäre. Ab 2015 greift eine Valorisierung mit der für das jeweilige Kalenderjahr veröffentlichten Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2 ASVG.

Zu Z 3 und 7 (§ 6 und § 16 Abs. 3 GSBG):

Mit dem Übergang zur 1:1-Abgeltung der Vorsteuerbeträge an die Sozialversicherungsträger entfallen Akontozahlungen.

Zu Z 4 und 7 (§ 7 und § 16 Abs. 4 GSBG):

Durch Umstellung der Beihilfe sind weitere Akontozahlungen nicht mehr nötig. In § 7 wird nunmehr ausschließlich die Auszahlung der pauschalierten Beihilfe an die durch Verordnung festgelegten Sozialversicherungsträger bzw. den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen geregelt.

Zu Z 5 und 7 (§ 8 und § 16 Abs. 3 GSBG):

Die Auszahlung der Beihilfen an die Träger der Sozialversicherung muss durch die Umstellung neu geregelt werden. Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Text auf vier Absätze verteilt.

Zu Z 6 und 7 (§ 11 und § 16 Abs. 3 GSBG):

Die Neuregelung der Beihilfe macht eine Ausweitung der Bestimmung des § 11 auf alle Personen, die befreite Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 bewirken, notwendig. Entsprechend wird die Bezeichnung der Leistungsempfänger an die entsprechende Formulierung des UStG 1994 angepasst. Die Behandlung privater Kostenbeiträge für die Berechnung der Beihilfe nach § 1 GSBG wird in Anlehnung zu § 2 Abs. 1 GSBG angepasst. Dadurch werden nun auch die Fälle, in denen einem Hilfeempfänger auf die Leistung Kostenersatz gewährt wurde, und in denen der Hilfeempfänger für die Leistung einen Kostenbeitrag leistet, gleichgestellt, da es sich letztlich um den gleichen Vorgang in unterschiedlichem Rechtskleid handelt. Die Kürzungsbestimmung für eigene Alten-, Behinderten- und Pflegeheime vereinfacht die Behandlung von Kostenbeiträgen gegenüber einer Einzelberechnung der zuordenbaren Vorsteuern des Heimes; außerdem gleicht sie die Beihilfensituation an diejenige unecht steuerbefreiter Heime Dritter an. Das Ausmaß der Kürzung wurde in analoger Weise zur Kürzung bei den Krankenanstalten bestimmt.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 3 und 4 GSBG):

Die Umstellung von den Akonto-Zahlungen für die pauschalierten Beihilfe auf die 1:1-Abgeltung der Vorsteuerbeträge erfordert detaillierte Übergangsbestimmungen. Die Akontozahlungen erfolgten bislang jeweils um zwei Monate verschoben. Da die alte Regelung letztmalig für Dezember 2013 anwendbar ist, erfolgt die letzte Akontozahlung entsprechend zum 1. Februar 2014. Die Akontozahlungen werden schließlich entsprechend der bisherigen Regelung bis Dezember 2014 abgerechnet. Nachdem die Beihilfe nach der neuen Regelung frühestens am Ende des übernächsten Monats nach erfolgtem Umsatz ausbezahlt werden kann, wird mit 1. März 2014 eine außerordentliche, um den Beihilfenzuschlag reduzierte Akontozahlung mit dem Pauschalsatz von 4,3% gewährt, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen. Sie wird bis Jahresende mit den erfolgten Beihilfenzahlungen gegengerechnet. Die Differenz auf den erhöhten Pauschalsatz, die bislang durch § 1 Abs. 2 der GSBG-VO BGBl. II Nr. 56/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2005 bestimmten Sozialversicherungsträgern bzw. dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zugeflossen ist, wird mit 1. März 2014 durch die neue Bestimmung in § 1a abgelöst.

Für die Abrechnungsjahre 2011 bis 2013 wird die Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2011 gegenüber der bisherigen Rechtslage im Verordnungsweg unter Bedachtnahme auf die Erfolgsrechnung der Sozialversicherungsträger neu geregelt. Hiebei sind insbesondere diejenigen Positionen zu berücksichtigen, die bis 2008 in der von den Sozialversicherungsträgern dem Bundesministerium für Finanzen vorgelegten Jahresabrechnung für Zwecke des GSBG von den Krankenversicherungsaufwendungen abgezogen oder zu diesen hinzugerechnet wurden.

Zu Art. 7 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 und 6 (§ 4 Abs. 1 Z 6 und § 64n Abs. 2 MinStG 1995):

Aus budgetären Erwägungen und aus Gründen des Umweltschutzes sollen nicht unbedingt erforderliche oder nicht mehr zeitgemäße Befreiungen von der Mineralölsteuer entfallen. Daher wird die Steuerbefreiung für Flüssiggas, das als Treibstoff für Fahrzeuge im Ortslinienverkehr verwendet wird, gestrichen. Da es sich bei Flüssiggas um keine erneuerbare Energiequelle handelt, soll es keine weitere spezifische Begünstigung erhalten. Auch andere im Ortslinienverkehr eingesetzte Fahrzeuge unterliegen einer Besteuerung, im Regelfall der Mineralölsteuer auf Diesel oder der Erdgasabgabe. Durch den Entfall der Steuerbefreiung für Flüssiggas sollen im öffentlichen Nahverkehr tätige Unternehmen ermutigt werden, ihren Fuhrpark auf umweltfreundlichere Technologien umzustellen.

Zu Z 2, 3 und 6 (§ 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 64n Abs. 1 und 2 MinStG 1995):

Verweise auf die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 6 sollen entfallen.

Zu 4, 5 und 6 (§ 7 und 7a sowie § 64n Abs. 1 und 2 MinStG 1995):

Aus budgetären Erwägungen und aus Gründen des Umweltschutzes sollen nicht unbedingt erforderliche oder nicht mehr zeitgemäße Mineralölsteuerbefreiungen oder -begünstigungen entfallen. Daher soll die Steuervergütung für Gasöl, das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird oder das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird (sog. Agrardiesel) ebenfalls gestrichen werden.

Zu Art. 8 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Zu Z 1 (§ 20c BewG 1955):

Um eine möglichst zeitnahe Anpassung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an die aktuellen Ertragsverhältnisse vornehmen zu können, wird als Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Zu Z 2 (§ 80 Abs. 6 Z 1 BewG 1955):

Die Änderung regelt die Übermittlung der Direktzahlungen durch die AMA.

Zu Art. 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 118a BAO):

Die Bestimmung über die bescheidmäßige Bestätigung, dass beabsichtigte Forschungen und experimentelle Entwicklungen dem Grunde nach vom Anwendungsbereich des § 108c EStG 1988 (Forschungsprämie) umfasst sind, soll der Erhöhung der Rechtssicherheit nach dem bewährten Vorbild des § 118 BAO dienen.

Zu beachten ist, insbesondere im Lichte einer Vielzahl von geplanten Forschungsprojekten, dass diese bescheidmäßigen Bestätigungen je angedachtem Forschungsprojekt ergehen; dies im Unterschied zum Feststellungsbescheid gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988, der über die jeweilige Jahresbemessungsgrundlage für die Prämie, die sich aus den Forschungsaufwendungen (auch) mehrerer Forschungsprojekte zusammensetzen kann, abspricht. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den Änderungen des § 108c EStG 1988 verwiesen, die auf Voraussetzungen und Wirkungen solcher Bescheide eingehen.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)

Zu Z 2 (§ 3 AbglufBG):

Angesichts des jährlich steigenden Zuschussbedarfs zur bäuerlichen Pensionsversicherung wird die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angehoben. Die letzte Anhebung fand zum 1. Jänner 1985 statt.

Zu Art. 11 (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 7a und § 10 Abs. 1 StabAbgG):

Für Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes benötigt der Bund zusätzliche Mittel. Die benötigten Mittel sollen durch die befristete Erhebung eines Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe aufgebracht und in einen Fonds für Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes geleitet werden. Bei dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Bundesabgabe von demselben Besteuerungsgegenstand wie die Stabilitätsabgabe, welche weiterhin eine gemeinschaftliche Bundesabgabe bleibt.

Die budgetäre Abwicklung des Fonds erfolgt im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung gemäß § 17 Abs. 5 BHG: Die Einnahmen werden bei jeweils gesonderten Voranschlagansätzen in der UG 16 (Öffentliche Abgaben) vereinnahmt und bei der UG 46 (Finanzmarktstabilität) verausgabt (vgl. hiezu die Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015 geändert werden und das Bundesfinanzrahmengesetz 2013 bis 2016 erlassen wird, 1xxx BlgNR XXIV. GP).

Die Evaluierung des „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ sowie dessen Wirkungen sollen sicherstellen, dass die auf EU-Ebene derzeit stattfindenden Reformvorhaben bezüglich Resolution Funds und Einlagensicherung berücksichtigt werden können.

Zu Art. 12 (Änderung des Bausparkassengesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6 und 7 BSpG):

Die Änderungen im Bausparkassengesetz stehen in Zusammenhang mit der Reduzierung der steuerlichen Förderung für das Bausparen.

Die Änderung in Abs. 1 regelt eine Erweiterung des Geschäftsgegenstandes der Bausparkassen.

Durch Wegfall des letzten Halbsatzes von § 1 Abs. 3 Z 6 wird die Bestimmung der deutschen Rechtslage angeglichen. Durch die neue Z 7 werden Finanzierungen im Nahebereich des Wohnungswesens wie zB auch Schulen und Kindergärten möglich.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 4 BSpG):

Die Ausweitung des Geschäftsgegenstandes auf die Ausgabe von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen (§ 2 Abs. 1 Z 4) ermöglicht zusätzliche Refinanzierungsmöglichkeiten.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 3 Z 1 BSpG):

Durch diese Änderung wird eine bestehende interpretative Lücke im Vergleich zu § 2 geschlossen. Sonstige Gelddarlehen dürfen aus der Zuteilungsmasse vergeben werden. Es kommt dadurch zu keiner materiellen Änderung.

Zu Art. 13 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu § 48b PKG:

Zur Abfederung der in den letzten Jahren aufgrund der negativen Entwicklung auf den Kapitalmärkten vorgenommenen Pensionskürzungen soll die Möglichkeit bestehen, auf das Modell einer Vorwegbesteuerung umzusteigen. Nach einer Erklärung wird das zum 31. Dezember 2011 vorhandene Deckungskapital aus Arbeitgeberbeiträgen pauschal mit 25% bzw. 20% Einkommensteuer belastet. Aus dem danach verbleibenden Kapital wird eine neue Rente berechnet, die nach den gleichen Regeln wie eine Rente aus Arbeitnehmerbeiträgen besteuert wird.

Von dieser Möglichkeit kann bei einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Gebrauch gemacht werden, wenn der im Geschäftsplan festgelegte Rechnungszins am 31. Dezember 2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 3,5% betragen hat. Neben den betroffenen Leistungsberechtigten soll diese Möglichkeit auch betroffenen Anwartschaftsberechtigten, die vor dem 1. Jänner 1953 geboren sind, offen stehen.

Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, dann wird die zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Steuerabzug zum Stichtag 1. Jänner 2013 in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen umgewandelt. Arbeitgeberbeiträge zugunsten von Anwartschaftsberechtigten, die nach dem 31. Dezember 2011 geleistet werden, sind weiterhin der Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen zuzuordnen.

Am 30. November 2012 gilt der umzuwandelnde Betrag dem Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten als Ruhe- oder Versorgungsbezug zugeflossen. Zu diesem Zeitpunkt hat die Pensionskasse den umzuwandelnden Betrag mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 25% bzw. 20% zu versteuern und diese Steuer an ihr Betriebsfinanzamt abzuführen. Der ermäßigte Steuersatz soll für Kleinstpensionen bis zu 2 000 Euro brutto pro Jahr aus sozialen Erwägungen zur Anwendung kommen.

Die Pensionskassen haben die betroffenen Anwartschafts- und leistungsberechtigten so rechtzeitig zu informieren, dass diese bis zum 31. Oktober 2012 die Erklärung an die Pensionskasse abgeben können.

Die Einnahmen aus der Vorwegbesteuerung dienen der Gegenfinanzierung der Maßnahmen des Bundes für den Bankensektor im Sinne des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes und werden daher in Form eines Vorwegabzugs vor der Verteilung des Abgabenertrages für diese Aufgabe zweckgebunden.


Anlage

 

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955 und das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geändert werden (1. Stabilitätsgesetz2012)

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

1. März 2012

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

5

BELASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

9.240.000

 

IVP 1 - IMMOBILIENERTRAGSSTEUER

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer, Vorlage von Unterlagen, Bestätigung, gegebenenfalls Veranlagung durchführen

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 30, 30a, 30b und 30c EStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

6.530.000

 

IVP 2 - ABRECHNUNG DER LOHNSTEUER

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Berücksichtigung der neuen Regelung im § 67 zu sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (zB 13. und 14. Gehalt) bei der Abrechnung der Lohnsteuer

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 67 EStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

1.280.000

 

IVP 3 - ÄNDERUNG IM GEWINNFREIBETRAG

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Berücksichtigung der Staffelung des Prozentausmaßes bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrages

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 10 Abs. 1, 2 und 6 EStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

500.000

 

IVP 4 - ABGABENERKLÄRUNG ÜBER PARTEIENVERTRETER

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

In Zusammenhang. mit der Einführung der Immobilienertragssteuer für private Grundstücksveräußerungen können Abgabenerklärungen und Selbstberechnungen nur mehr durch Parteienvertreter vorgenommen werden, bisher waren auch händische Erklärungen möglich.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§§ 10 und 18 GrEStG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

1.000.000

 

IVP 5 - FORSCHUNGSPRÄMIE NEU

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Einbindung der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) bei der Prüfung von Anträgen auf Forschungsprämien. 1) Schaffung der Möglichkeit eine Forschungsbestätigung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu beantragen 2) zusätzlich zur Forschungsbestätigung Antrag auf jahresbezogene bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der Forschungsaufwendungen 3) Antrag auf jahresbezogene bescheidmäßige Feststellung über die Höhe der Forschungsaufwendungen 4) Antrag auf FFG Gutachten für Forschungsprämie. Mit den Möglichkeiten auf Vorabentscheidung wird für Unternehmen die Rechtssicherheit deutlich erhöht und damit die Planbarkeit vereinfacht.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 108c Abs 7 und 8 EStG 1988 iVm § 118a BAO

ENTLASTUNG (gerundet auf 1.000er)

70.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Grundstücksveräußerungen durch Unternehmen und BürgerInnen

Fallzahl

100.000

Quellenangabe

BMF-Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Mitteilung und Selbstberechnung durch Parteienvertreter

Externe Kosten pro
Jahr

50,00

externer Dienstleister

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

50,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

5.000.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

5.000.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Grundstücksveräußerungen, Veranlagungen

Fallzahl

15.000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Mitteilung und Selbstberechnung durch Parteienvertreter

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

20

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

40,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Veranlagung

Externe Kosten pro
Jahr

50,00

 

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

102,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

1.530.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

1.530.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Beschäftigte mit mehr als 150.000 Bruttobezug

Fallzahl

15.000

Quellenangabe

BMF-Schätzung (Basis: Lohnsteuerstatistik 2010)

 

Verwaltungstätigkeit 1

Neue Berechnung für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

20

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

12,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

180.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

180.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

lohnverrechnende Unternehmen mit mehr 50 Beschäftigten

Fallzahl

4.400

Quellenangabe

BMF Schätzung auf Tabellen der Statistik Austria zur Wirtschaftsstruktur (Annahme: alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten plus 50% jener mit Beschäftigten zwischen 50 und 250

 

Verwaltungstätigkeit 1

Neue Lohnverrechnungssoftware beschaffen

Anschaffungskosten pro
Jahr

250,00

Kosten für Softwareupdate

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

250,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

1.100.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

1.100.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 3

Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Fallzahl

10.000

Quellenangabe

BMF-Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Steuererklärung durchführen

Externe Kosten pro
Jahr

50,00

Kosten externe Dienstleister

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

50,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

500.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

500.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 4

Bürger/innen und Unternehmen, die bisher händisch angezeigt haben

Fallzahl

25.000

Quellenangabe

BMF-Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Parteienvertreter für elektronische Abgabenerklärung/Selbstberechnung beauftragen

Externe Kosten pro
Jahr

40,00

 

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

40,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

1.000.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

1.000.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, die Forschungsbestätigung beantragen

Fallzahl

150

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Antrag auf Forschungsbestätigung gemäß §118 BAO für eigenbetriebliche Forschung

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

3

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

162,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

24.300

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

24.300

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, die eine Forschungsbestätigung haben und einen Feststellungsbescheid beantragen

Fallzahl

100

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über Bemessungsgrundlage für Forschungsprämie

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

180,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Antrag auf Gutachten der FFG

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

2

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

306,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

30.600

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

30.600

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, die einen Feststellungsbescheid beantragen

Fallzahl

300

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

180,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Antrag auf Gutachten der FFG

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1

Minuten

30

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

279,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

83.700

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

83.700

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, die im Zuge der Beantragung der Forschungsprämie ein FFG Gutachten einholen

Unternehmenszahl

3.000

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Antrag auf Gutachten der FFG

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

2

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Wissenschafter und akademische Berufe

Stundensatz

54,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr
(gerundet auf eine Kommastelle)

108,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

324.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

324.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 5

Unternehmen, deren Betriebsprüfungsaufwand sinkt

Fallzahl

250

Quellenangabe

BMF Schätzung

 

Verwaltungstätigkeit 1

Betriebsprüfung bezüglich Forschungsprämie vorbereiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

15

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

Externe Kosten pro
Jahr

-1.000,00

 

 

Verwaltungstätigkeit 2

Informationen einholen, Prüfungen begleiten

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

8

Minuten

 

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro Fall
(gerundet auf eine Kommastelle)

-2.132,00

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

-533.000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

-533.000