Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2012 und des Bundesfinanzrahmengesetzes 2012 bis 2015 sind Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf diese Gesetze haben und deren Novellierung in Artikel 1 und 2 dieses Bundesgesetzes notwendig machen.

Zu Artikel 1:

Gemäß der in Artikel 1 dieses Sammelgesetzes enthaltenen BFG-Novelle 2012 erhöhen sich die Ausgaben gegenüber dem Bundesvoranschlag 2012, welcher im November 2011 beschlossen wurde, im allgemeinen Haushalt um 1.995,1 Millionen Euro und steigen von 73.584,8 Millionen Euro auf 75.579,9 Millionen Euro. Die Einnahmen im allgemeinen Haushalt erhöhen sich um 923,3 Millionen Euro und steigen von 64.408,0 Millionen Euro auf 65.340,3 Millionen Euro. Der Abgang beträgt nun 10.239,6 Millionen Euro. Dies bedeutet gegenüber dem bisher geplanten Abgang in Höhe von 9.176,8 Millionen Euro einen Anstieg von 1.062,8 Millionen Euro.

Dieser Anstieg bei den Ausgaben ist vor allem auf folgende Faktoren zurückzuführen:

•       In der UG 46 (Finanzmarktstabilität) sind die Zuschüsse zur KA-Finanz um 534,6 Millionen Euro aufzustocken und die Kapitalerhöhung für die Österreichische Volksbanken AG wird mit 250,0 Millionen Euro budgetiert. Zusätzlich sind Ausgaben gemäß Finanzmarktstabilitätsgesetz in Höhe von 1.028,0 Millionen Euro zu veranschlagen, die aus den zweckgebundenen Einnahmen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe (128,0 Millionen Euro) und der Vorwegbesteuerung der Pensionskassen (900,0 Millionen Euro) resultieren.

•       Infolge der Reformen im Zusammenhang mit dem strukturell bedingten hohen Anteil an Personalaufwendungen ist die UG 30 (Unterricht, Kunst und Kultur) von den Auswirkungen der letzten Bezugserhöhungen überproportional betroffen. Diesem Umstand wird in der BFG-Novelle 2012 Rechnung getragen; die Ausgaben werden um 301,8 Mio. Euro erhöht.

•       Die Ausgaben für die UG 23 (Pensionen) sind um 121,8 Millionen Euro zu erhöhen.

•       Aufgrund der günstigeren Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Lohn- und Gehaltssumme und der geplanten Maßnahmen gemäß 2. Stabilitätsgesetz 2012 werden in der UG 22 (Pensionsversicherung) nunmehr um 199,0 Millionen Euro weniger Bundeszuschüsse benötigt als noch im Bundesvoranschlag 2012 budgetiert.

•       Günstiger als ursprünglich budgetiert verlaufen die Zinsausgaben (UG 58). Diese werden gegenüber dem im November 2011 beschlossenen Voranschlag 2012 um 87,1 Millionen Euro reduziert.

•       Die höheren Einnahmen aus Dienstgeberbeiträgen aus der prognostizierten Steigerung der Lohn- und Gehaltssumme sowie die höheren Einnahmen aus den rückgezahlten Unterhaltsvorschüssen führen zu einer positiven Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF, UG 25). Dieser Überschuss ist dem Reservefonds für Familienbeihilfen zu überweisen, wodurch sich die Ausgaben des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen erhöhen (74,5 Mio. Euro). Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Schuldenstand des FLAF zu Jahresende 2011 rd. 3,9 Milliarden Euro beträgt.

Der Anstieg auf der Einnahmenseite ist Ergebnis insbesondere der steuerlichen Maßnahmen im 1. Stabilitätsgesetz 2012 und der höheren Einnahmen im Familienlastenausgleichsfonds (+154,4 Millionen Euro). Die finanziellen Auswirkungen der steuerlichen Maßnahmen im 1. Stabilitätsgesetz 2012 führen zu einer Bruttoerhöhung der öffentlichen Abgaben in Höhe von 1.198,0 Millionen Euro. Davon entfallen 130,0 Millionen Euro auf die Umsatzsteuer, 128,0 Millionen auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe und 900,0 Millionen Euro auf die Vorwegbesteuerung der Pensionskassen. Die Nettoabgaben erhöhen sich um 1.142,2 Millionen Euro.

In der Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung verbessert sich das Maastricht-Defizit des Bundes von -2,6% (Herbst 2012) auf -2,47% des BIP. Das gesamtstaatliche Maastricht-Defizit für 2012 verbessert sich von -3,2% (Herbst 2012) des BIP auf nunmehr -3,0%.

Zu Artikel 2:

In Artikel 2 wird das Bundesfinanzrahmengesetz 2012 bis 2015, BGBl. I Nr. 40/2011, für das Jahr 2012 an die BFG-Novelle 2012 angepasst; darüber hinaus  erhöhen jene Werte des Bundesvoranschlages 2012 in der Fassung dieser Novelle, die aufgrund der Verwendung von Rücklagen budgetiert sind  (das sind insgesamt 482,6 Millionen Euro) die Obergrenzen für das Jahr 2012.  Dazu werden in den §§ 1 und 2 die entsprechenden Spalten mit den bisherigen Ausgaben für das Jahr 2012 durch Tabellen mit den neuen, durch die BFG-Novelle 2012 geänderten Werten ersetzt.

Das für das Finanzjahr 2012 novellierte Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2012 bis 2015 wird mit Ablauf des Finanzjahres 2012 außer Kraft gesetzt (vgl. § 5 in Artikel 3 dieses Bundesgesetzes), sodass ab dem Jahr 2013 das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2016 gemäß Artikel 3 dies Bundesgesetzes gelten wird.

Zu Artikel 3:

Gemäß Art. 51 B-VG in Verbindung mit § 12 BHG hat die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat spätestens bis 30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen. Die Ausgestaltung des Finanzrahmens, eines international bewährten Steuerungsinstruments, soll verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie klar und einfach verständlich sein.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Auszahlungsseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der -vollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich.

Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Auszahlungsseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 1 B-VG iVm § 2 BHG für das Bundesfinanzgesetz sowie die Begründung von Vorbelastungen gemäß § 45 BHG verbindlich.

In diesem Sinne wird in Artikel 3 das Bundesfinanzrahmengesetz hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 neu erlassen und darüber hinaus durch das Finanzjahr 2016 ergänzt. Das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2016 beinhaltet für die einzelnen Rubriken und Untergliederungen die von der Bundesregierung beschlossenen budgetären Auswirkungen des Stabilitätspaketes.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z 1:

Die Änderung der Ausgaben und Einnahmen im Bundesvoranschlag 2012 bedingen auch entsprechende Änderungen der Schlusssummen des Bundesfinanzgesetzes 2012.

Zu Z 2:

Auf Grund des § 22b des Gehaltgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 111/2010 hat die zuständige Dienstbehörde ab dem Jahr 2013 Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) für jeden Beamten und jede Beamtin in Höhe von 12,55% der Bemessungsgrundlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu entrichten; für Landeslehrpersonen gilt diese Verpflichtung nur insoweit, als der Bund die Aktivitätsbezüge zur Gänze ersetzt. Die diesbezüglichen Ausgaben werden in den jeweils sachlich in Betracht kommenden Untergliederungen, die Einnahmen in der Untergliederung 23 dargestellt. Die Dienstgeberbeiträge für den Jänner 2013 müssen bereits im Dezember des Finanzjahres 2012 zu dessen Lasten überwiesen werden, betragen insgesamt rund 60 Millionen Euro und sollen im Budgetvollzug auf Grundlage der neu eingefügten Überschreitungsermächtigung saldo- und maastrichtneutral umgeschichtet werden.

Zu Z 3 und 4:

Die im neu eingefügten Artikel XI für das Finanzjahr 2012 verfügten Bindungen von Ermessenausgaben bestimmter Untergliederungen und in bestimmter Betragshöhe sowie die verfügten Bindungen von Personalausgaben, die aus dem Aufnahmestopp resultieren, entsprechen dem von der Bundesregierung beschlossenen Stabilitätspaket (vgl. die obigen Allgemeinen Erläuterungen). Die Bindungen sind von den haushaltsleitenden Organen vorzunehmen (§ 63 Abs. 1 BHV 2009). Zur Erhöhung der Flexibilität im Budgetvollzug kann die Bundesministerin für Finanzen der Umlegung der Bindungen zu anderen Voranschlagsansätzen als in Artikel XI Abs. 1 bzw. 2 verfügt, bzw. deren Aufhebung zum Teil oder zur Gänze zustimmen.

Zu Z 5:

Für die zweckgebundene Verrechnung der Vorwegbesteuerung/Pensionskassen und deren Verwendung für Maßnahmen im Rahmen der Finanzmarktstabilität wurde mit den Voranschlagsansätzen 2/16000 bzw. 1/46018 sowohl ausgaben- als auch einnahmenseitig mit jeweils  900,0 Millionen Euro vorgesorgt.

Darüber hinaus werden neue Voranschlagsansätze zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem, aufgrund des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 einzurichtenden „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ (Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit) für Maßnahmen gemäß dem Finanzmarktstabilitätsgesetz eröffnet; die diesbezüglichen Einnahmen (Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe) sind zweckgebunden für Ausgaben gemäß dem Finanzmarktstabilitätsgesetz zu verwenden.

Weiters wird zur transparenteren, von den sonstigen Bundeshaftungen getrennten Darstellung von Zahlungen an den EFSF ein neuer Voranschlagsansatz für Zahlungen vorgesehen, wenn diesbezügliche Bundeshaftungen schlagend werden sollten. Schließlich wird ein neuer Voranschlagsansatz für die Einnahmen aus Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen), eröffnet (vgl. auch die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes).

Schließlich werden neue Anmerkungen eingefügt, aus denen hervorgeht, dass in der Untergliederung 23 Rücklagen in Höhe von insgesamt 66 Millionen Euro verwendet werden.

Zu Z 6 und 7:

Die BFG-Novelle 2012 sieht auch Änderungen der Ausgaben- und Einnahmenbeträge sowie die Einfügung von zusätzlichen Anmerkungen vor, die sich aus der folgenden Tabelle samt Erläuterungen dazu ergeben:

 

UG

Bezeichnung

Aus-

gaben

Ein-

nahmen

(Saldo-verbesserung

"-"

Saldover-schlechterung "+")

Erläuterungen

(Beträge jeweils  in Millionen Euro)

01

Präsidentschaftskanzlei

-0,006

 

-0,006

Aussetzen Anpassung Bezüge Bundespräsident

02

Bundesgesetzgebung

-0,887

-1,200

0,313

Aussetzen Anpassung Bezüge/Ruhebezüge NR, BR und EP, Anpassung Klubförderung; Mindereinnahmen durch Änderung des Abrechungssystems der Pensionsverischerungsbeiträge für Mandatare

03

Verfassungsgerichtshof

-0,054

 

-0,054

Aussetzen Anpassung Bezüge/Ruhebezüge Richter des VfGH

05

Volksanwaltschaft

-0,046

 

-0,046

Aussetzen Anpassung Bezüge/Ruhebezüge Volksanwälte

06

Rechnungshof

-0,006

 

-0,006

Aussetzen Anpassung Bezüge/Ruhebezüge Präsident des Rechnungshofes

10

Bundeskanzleramt

-0,495

 

-0,495

Aussetzen Anpassung Bezüge/Ruhebezüge Regierungsmitglieder, Landeshauptleute

11

Inneres

-3,721

 

-3,721

Durch Änderungen im Dienstzeitmanagement ist eine Einsparung, insbes. bei den Mehrdienstleistungen iHv. 4,4 Mio. € beim entsprechenden Ansatz zu erbringen;  dieser Einsparung ist der zusätzliche Aufwand durch die Nachbe-setzung jeden zweiten Lehrlings im BMI (Erhöhung um 0,679 Mio. €) gegenzurechnen. Somit kommt es letztendlich zu einer Reduktion des Ansatzes 1/11700/42 um 3,721 Mio. €.

14

Militärische Angelegenheiten und Sport

-8,000

 

-8,000

Gemäß Konsolidierungs-programm der Bundesregierung  werden die entsprechenden Ansätze (1/14000, 1/14100 und 1/14610) um insges. 8 Mio. € reduziert.

15

Finanzverwaltung

3,130

5,151

-2,021

Ausgaben: Förderung IACA (International Anti Corruption Academy), DG-Abgabe für U-Bahn Wien; Einnahmen: Erhöhung GIS-Gebühren

16

Öffentliche Abgaben

 

1.142,177

-1.142,177

Höhere Einnahmen aufgrund des zweckgebundenen Vorwegabzugs/Pensionskasse (900,0) sowie des zweckgebundenen Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe (128,0); veranlage Einkommensteuer (10,0), Kapitalertragsteuer  (15,0), Kapitalertragsteuer auf sonstige Erträge, (Zinsen ([15,0]), Umsatzsteuer (130,0) sowie damit zusammenhängend  Auswirkungen auf Ab-Überweisungen, jeweils aufgrund des 1. Stabilitätsgesetzes 2012

21

Soziales und Konsumentenschutz

-20,340

0,002

-20,342

Höhere Ausgaben durch Übernahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom BMVIT ins BMASK (0,811 Mio.€); Minderausgaben, da Vollzug Pflegegeldreformgesetz für pensionierte Landes- und Gemeindebeamte in der UG 23 erfolgt (-21,153 Mio.€)

22

Sozialversicherung

-199,000

 

-199,000

Minderausgaben aufgrund günstigerer Konjunktur-prognose Wifo 12/2011 (-188 Mio.€) und aufgrund  der Absenkung der Hebesätze in der Versicherungsanstalt der Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) (-4 Mio.€) und der SVA der gewerbl. Wirtschaft (-7 Mio.€).

23

Pensionen

121,779

-43,311

165,090

Mehrbedarf aufgrund höherer Pensionsanpassung und mehr Pensionisten (111,279 Mio.€), Mehrbedarf Bundespflege-geldreformgesetz (45,500 Mio.€), Kürzung Pensionszuschuss ÖBB

(-35,000 Mio.€); Mindereinnahmen wegen geringerer Pensionsbeiträge (Anpassung an Erfolg 2011)

24

Gesundheit

-17,879

 

-17,879

Minderbedarf bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (-19 Mio.€); höherer Bedarf bei den Zweckzuschüssen nach dem KAKuG aufgrund neuer Steuerschätzung (1,121 Mio.€)

25

Familie und Jugend

74,545

154,408

-79,863

Höhere Einnahmen im FLAF aufgrund höherer Anteile an der Einkommen- und Körperschaftsteuer, höherer Dienstgeberbeiträge sowie höherer Unterhalts-Vorschussrückzahlungen haben einen Überschuss im FLAF zur Folge, der an den Reservefonds für Familienbeihilfen abzuführen ist (=höhere Ausgaben).

30

Unterricht, Kunst und Kultur

301,787

 

301,787

Das BMUKK ist auf Grund des hohen Anteils an Personal-ausgaben und der bildungspolitischen Reformen von vergangenen Bezugserhöhungen überproportional betroffen

40

Wirtschaft

-2,000

 

-2,000

Einstellung des Bundeszuschusses iHv. 2,000 Mio. € an die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H

41

Verkehr, Innovation und Technologie

-0,713

-0,002

-0,711

Auf Grund einer Fülle von Einzelmaßnahmen zur Optimierung  von Schienenbauprojekten ergibt sich im Jahr 2012 ein geringfügiger Mehrbedarf an Annuitätenzuschüssen iHv 100.000.-- €. Zusammenführung des Verkehrsarbeitsinspektorates im BMVIT mit der Arbeitsinspektion im BMASK.

43

Umwelt

20,000

20,000

0,000

Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Vertrag; höhere Erlöse aus Versteigerungen von Emissionszertifikaten

44

Finanzausgleich

1,463

1,110

0,353

Änderungen aufgrund der abgabenrechtlichen Maßnahmen des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 erhöhen die Ausgaben zur Finanzkraftstärkung der Gemeinden, Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten, Zuschüsse für Krankenanstalten sowie die Dotierung des Katastrophenfonds; gleichzeitig erhöhen sich die zweckgebundenen Einnahmen in der zweckgebundenen Gebarung des Katastrophenfonds sowie der Überweisungen für Krankenanstaltenfinanzierung. (siehe auch Erläuterungen zu UG 16)

45

Bundesvermögen

0,000

-82,044

82,044

Einnahmen: insbesondere Anpassung bei Dividenden und Gewinnabfuhren (z.B. ÖIAG, Verbund und OeNB)

46

Finanzmarktstabilität

1.812,630

-263,999

2.076,629

Ausgabenerhöhung: KA Finanz (534,6 Mio EUR); Kapitalerhöhung ÖVAG (250,0 Mio EUR), Auswirkungen des 1. Stabilitätsgesetzes 2012

(1.028,0 Mio EUR)

Einnahmen: höhere Dividenden PS-Kapital ; Verringerung der Haftungsentgelte IBSG und FinStaG , Entfall PS-Rückzahlung (300,0 Mio EUR)

58

Finanzierungen, Währungstauschverträge

-87,086

 

-87,086

Geringere Zinsausgaben als bei Erstellung des Bundes-voranschlages 2012 angenommen.

 

 

1.995,101

932,292

1.062,809

 

 

Zu Z 8:

Auf Grund der Änderung der Schlusssummen des Bundesfinanzgesetzes 2012 ändern sich auch dessen Abschlusstabellen (das sind die Seiten 166 ff. in der derzeit geltenden Stammfassung des Bundesfinanzgesetzes 2012) entsprechend und erhalten die aus der Anlage ersichtlichen Fassungen.

Zu Artikel 2:

Die in Artikel 1 vorgenommenen Betragsänderungen erfordern eine Änderung des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2012 bis 2015 durch entsprechende Anpassung der Obergrenzen auf Rubriken- und Untergliederungsebene für das Finanzjahr 2012. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verwendung von Rücklagen in Höhe von insgesamt rund 483 Millionen Euro, die betragsmäßig im Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 berücksichtigt sind, nunmehr auch im Bundesfinanzrahmengesetz aus Transparenzgründen ihren Niederschlag finden sollen und somit die Obergrenzen entsprechend erhöhen.

Zu Artikel 3:

Zu §§ 1 bis 3:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, wird unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung beschlossene Stabilitätspaketes das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2015 neu erlassen und durch Obergrenzen für das Jahr 2016 unter Fortschreibung der in Artikel 1 und 2 getroffenen Maßnahmen ergänzt.

Zu den einzelnen Maßnahmen und Beträgen des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2013 bis 2016 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.

Zu § 4:

Die Grundzüge des Personalplanes knüpfen grundsätzlich an jene des derzeit geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes 2012 bis 2015 an.

Sämtliche im Personalplan des Jahres 2012 umgesetzten Maßnahmen, insbesondere die Aufstockung der Planstellen in der Justiz im Zusammenhang mit der Schwerpunktsetzung der Bundesregierung im Justizbereich zur Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftskriminalität finden im Finanzrahmen der Jahre 2013 bis 2016 ihren Niederschlag.

Für die Jahre 2013 bis 2015 ist im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen ein restriktiver Einsparungskurs im Personalbereich vorgesehen, der die aus dem Aufnahmestopp für die Jahre 2012 bis 2014 zu erwartenden Planstelleneinsparungen in den Jahren 2013 bis 2015 abbildet. Für das Jahr 2016 wurde von der Nachbesetzung nur jeder zweiten Pensionierung ausgegangen.

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Vorgehensweise bestehen im Bereich der LehrerInnen, der Exekutive, der Gerichtsbarkeit, der Arbeitsinspektion sowie der Finanzpolizei.