Vorblatt

Problem:

Das derzeitige Akkreditierungsgesetz (AkkG) enthält Bestimmungen, die im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 39/93 des Rates, ABl Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, stehen.

Ziel:

-       Ergänzung der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Verordnung in verfahrensrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht

-       Schaffung einer Bundeskompetenz betreffend die Akkreditierung von Konformitätsbewertungs-stellen

Inhalt:

-       Einführung einer Regelung betreffend den Akkreditierungsbeirat

-       Festlegung von Determinanten zur Auswahl und Tätigkeit von Sachverständigen

-       Schaffung einer Möglichkeit zur Aussetzung der Akkreditierung

-       Ablösung der bisherigen Verordnungen betreffend Zertifizierungsstellen durch die amtswegige Überführung in Bescheidform

-       Formulierung entsprechender Übergangsbestimmungen hinsichtlich bestehender Verordnungen, die zur Vollziehung der Akkreditierungsverfahren notwendig sind.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Da die bestehende Struktur (Akkreditierungsstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend) beibehalten wird und keine neuen Verpflichtungen für die Konformitätsbewertungsstellen eingeführt werden, ergeben sich aus der vorgesehenen Neufassung des Akkreditierungsgesetzes keine finanziellen Auswirkungen. Eine allfällige Änderung der bisher eingehobenen Verwaltungsabgaben unterbleibt zunächst (Weiterbestehen der diesbezüglichen Akkreditierungsgebührenverordnung) und wäre erst bei deren Neufassung zu thematisieren.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

- - Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine Auswirkungen auf die schon bestehenden Verwaltungslasten für Unternehmen, die im Bereich von Konformitätsbewertungsstellen tätig sind, sowie auch keine sonstigen Auswirkungen auf Bürger/innen betreffend Verwaltungskosten verursacht.

- - Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

- - Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

- - Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die vorgesehene Neufassung des Akkreditierungsgesetzes wird die unmittelbar anwendbare EU-Verordnung Nr. 765/2008 in verfahrensrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ergänzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich des Art I § 1 (Verfassungsbestimmung) ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Artikel 44 Abs. 1 B-VG sowie eine Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG im Hinblick auf die vorgesehene Verfassungsbestimmung erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S 30 am 1. Jänner 2010 hat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union eine einzige nationale Akkreditierungsstelle zu benennen.

Die gegenwärtige Akkreditierungsstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend wird auf der Grundlage des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, tätig. Im Bereich der Baurechtskompetenz stützt sich das bestehende Bundesgesetz über die Akkreditierung im Wesentlichen auf die baurechtlichen Annexkompetenzen des Bundes betreffend Verkehrswesen bezüglich Eisenbahn, Schifffahrt und Luftfahrt, Angelegenheiten der Bundesstraßen, Bergwesen, Forstwesen und Wasserstraßen. Die Länder erließen im Bereich des Bauwesens auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 B-VG selbstständig gesetzliche Regelungen für Bauprodukte, wobei das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) als Akkreditierungsstelle der Länder fungierte.

Nach Verabschiedung der zitierten EU-VO Nr. 765/2008 stellt sich die Rechtslage jedoch entscheidend geändert dar, da durch die Verpflichtung zur Benennung  einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle die bestehenden kompetenzrechtlichen Strukturen im Bereich der Akkreditierung entsprechend angepasst werden müssen und die einzig nationale Akkreditierungsstelle sämtliche unionsrechtliche Anforderungen zu erfüllen hat. Unter anderem hat sie sich einer Beurteilung durch die European Cooperation for Accreditation - EA (anerkannte Stelle gemäß Art. 14 Abs. 6 der EU-VO Nr. 765/2008) nach Art. 10 Abs. 1 dieser EU-VO zu unterziehen, um  als  Mitglied der EA gemäß Art. 4 Abs. 10 dieser EU-VO anerkannt werden zu können. Die bestehende Akkreditierungsstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die letzte derartige Begutachtung bereits im Februar 2009 erfolgreich bestanden und ist sohin bis zur nächsten vorgesehenen Evaluierung im Jahr 2013 vollständig in den Rechtsrahmen der EU-Verordnung integriert und seit 23.12.2009 der Europäischen Kommission als (damals vorläufige) einzige nationale Akkreditierungsstelle gemeldet. Unter Berücksichtigung dessen, dass etwaig neu zu schaffende organisatorische Strukturen allen unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen müssen und nach eingehender Erwägung verschiedener Lösungsoptionen, wird es insbesondere vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen als zweckmäßig und zielführend erachtet, die bestehende Akkreditierungsstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuführen und die bisher kompetenzrechtliche Trennung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Akkreditierung künftig in der Akkreditierungsstelle des Bundes zusammenzuführen. Dazu ist die Aufnahme einer Verfassungsbestimmung in das neue Akkreditierungsgesetz 2012 notwendig.

Überdies ist bei der Umsetzung zu beachten, dass bei Verordnungen der Europäischen Union durch die Verbote der speziellen Transformation, der inhaltlichen Präzisierung und der inhaltlichen Wiederholung nur die Erlassung innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen zulässig ist, dass heißt insbesondere die Benennung der zuständigen innerstaatlichen Behörden und das von diesen anzuwendende Verfahren sowie die zu verhängenden Sanktionen bei Übertretung der Verordnung. Daher beschränkt sich der vorliegende Gesetzentwurf weitestgehend auf Verfahrensvorschriften (Regelungen betreffend Behörde, Sachverständige, Sanktionen).

Der Gesetzentwurf umfasst im Wesentlichen folgenden Inhalt:

         1.    Verfassungsbestimmung zur Normierung der Bundeskompetenz in Gesetzgebung und     Vollziehung betreffend die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, um              insbesondere der Anforderung des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008        hinsichtlich der Einrichtung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle gerecht zu werden.

         2.    Regelung betreffend den Akkreditierungsbeirat:

                Formelle Einrichtung eines Gremiums (in der Praxis schon seit dem Jahr 1993 bestehend),                welches die nationale Akkreditierungsstelle berät (durch Verfahrensbegleitung im Einzelfall    bei Neu- und Reakkreditierungen) und unterstützt, um den von der Akkreditierung der in ihrem              Wirkungsbereich agierenden Konformitätsbewertungsstellen betroffenen Bundesressorts und     der Verbindungsstelle der Länder Gelegenheit zu geben, Sachkunde und Informationen in     Akkreditierungsverfahren einzubringen sowie Grundlagen zur Schaffung von        Akkreditierungsregeln zu erarbeiten. Überdies wird in einer erweiterten Form des Beirats auch                 weiteren interessierten Kreisen (Länder, Wirtschaft, Arbeitnehmervertreter, Normungs-   organisationen etc.) Gelegenheit zur Äußerung und Mitarbeit zur künftigen Ausrichtung der           Akkreditierung gegeben.

         3.    Festlegung von Determinanten betreffend Auswahl und Tätigkeit von Sachverständigen:

                Da mit Amtssachverständigen in der Regel kein Auslangen gefunden werden kann, sind                detaillierte Bestimmungen für die Auswahl und Tätigkeit von Sachverständigen unabdingbar.

         4.    Regelungen betreffend Erteilung, Ablehnung, Erweiterung, Entziehung, Einschränkung und          Schaffung einer Möglichkeit der Aussetzung der Akkreditierung:

                Verfahrensrechtliche Bestimmungen, um die spezifischen Regelungen der EU-VO Nr. 765/2008       bzw. der mitgeltenden harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind (EN              ISO/IEC 17011 „Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitäts-     bewertungsstellen akkreditieren“, EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb                 verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, EN ISO/IEC 17021        „Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren, EN ISO/IEC                 17024 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren“, EN ISO/IEC 17025       „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien und EN            45011 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“ -    diese Norm wird künftig durch die EN ISO/IEC 17065 ersetzt werden), umsetzen zu können.

         5.    Festlegung der gesetzlichen Grundlagen für die Einhebung von Verwaltungsabgaben      (Verordnungsermächtigung), Vorsehen einer Möglichkeit einen Vorschuss für Barauslagen          vorzuschreiben .

                Die konkrete Ausgestaltung bzw. allfällige Änderung der entsprechenden Verwaltungsabgaben   wird einer künftigen Verordnung überlassen, bis dahin bleibt die geltende       Akkreditierungsgebührenverordnung in Kraft.

         6.    Akkreditierung von  Zertifizierungsstellen mittels Bescheid (bisher durch Verordnung);   Rechtsgrundlage zur Aufhebung der bisher erlassenen Verordnungen zur Akkreditierung von             Zertifizierungsstellen:

                Diese aus historischen Gründen bestehende Sonderregelung wird aufgehoben,                 insbesondere       wird durch die nunmehrige Bestimmung ein formales Recht des Antragstellers auf       Entscheidung durch die Behörde bestätigt (materiell wurden schon bisher alle Anbringen der Zertifizierungsstellen durch die Akkreditierungsstelle behandelt und entschieden).

         7.    Festlegung der Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen:

                Diese Bestimmungen regeln den Verkehr mit der Akkreditierungsstelle, die Möglichkeiten zur        Überwachung, Verpflichtungen der Konformitätsbewertungsstellen zum Abschluss einer         einschlägigen Versicherung und hinsichtlich der Aufbewahrung von Aufzeichnungen.

         8.    Verwaltungsstrafbestimmungen:

                Hinsichtlich der Höhe erfolgte eine ziffernmäßige Annäherung der möglichen Höchststrafe an       die aktuellen Regelungen im Maß- und Eichgesetz.

         9.    Übergangs- und Schlussbestimmungen:

                Außerkrafttreten  des bisherigen Akkreditierungsgesetzes und Aufhebung bestimmter    Verordnungen, wobei bestimmte (Teile von) Verordnungen von der Aufhebung des               Akkreditierungsgesetzes unberührt bleiben; Wegfall der Einvernehmensregelung, da                 entsprechend der EU-VO Nr. 765/2008 die Durchführung der Akkreditierung ausschließlich            durch die nationale Akkreditierungsstelle zulässig ist und auch im Audit (Beurteilung unter               Gleichrangigen) gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser EU-VO die nationale Akkreditierungsstelle       hinsichtlich der Einhaltung der EN ISO/IEC 17011 beurteilt wird. Einfügung einer Regelung,            die in Übereinstimmung mit der EU-VO Nr. 765/2008 die Weitergeltung der vom            Österreichischen Institut für Bautechnik ausgestellten Akkreditierungsbescheide bis längstens       31. Dezember 2014 ermöglicht.

Die vorgenommenen Änderungen hinsichtlich des bisherigen Akkreditierungsgesetzes sind einerseits auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben notwendig, zum anderen Teil aus der bisherigen Erfahrung der Akkreditierungsstelle des Bundes mit dem Vollzug der Akkreditierungstätigkeit sowie aus der Mitarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen (EA, ILAC und IAF) abgeleitet.

II. Finanzielle Auswirkungen

Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen, da die Struktur der Akkreditierungsstelle unverändert weiterbesteht; auch werden die bestehenden Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen, die im bisherigen Akkreditierungsgesetz geregelt sind, unverändert fortgeschrieben; dies betrifft insbesondere Meldepflichten, Pflicht zur Erstellung eines Jahresberichtes, die Versicherungspflicht und die Aufbewahrungspflicht von Berichten und Unterlagen. Eine mögliche künftige Adaptierung der Verwaltungsabgaben wird sinnvollerweise erst im Rahmen der Erstellung einer neuen Akkreditierungsgebührenverordnung darzustellen sein.


Besonderer Teil

Zu § 1:

Aufnahme einer Kompetenzdeckungsklausel zur Normierung der Bundeskompetenz in Bezug auf Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, um der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Einrichtung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle nachzukommen.

Zu § 2:

Mit dieser Bestimmung wird der Bezug auf die gegenständliche Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hergestellt und zugleich verdeutlicht, dass diese EU-Verordnung auf Grund ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit nur in einzelnen Teilen ergänzt werden darf (insbesondere durch die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen). Das Wort „insbesondere“ vor „Prüf-, Inspektions-, Kalibrier- und Zertifizierungsstellen“ weist darauf hin, dass künftig auch andere Arten von Konformitäts-bewertungsstellen (etwa „Verifizierungsstellen für Emissionen von Treibhausgasen“) denkbar bzw. absehbar sind.

Zu § 3:

Festlegung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend als Akkreditierungsstelle und Bezeichnung der Organisationseinheit als „Akkreditierung Austria“, um bei einer etwaigen Änderung der Bezeichnung des Ministeriums (wie in der Vergangenheit z. B. BM für wirtschaftliche Angelegenheiten, BM für Wirtschaft und Arbeit) insbesondere im Bereich internationaler Wirtschaftsbeziehungen, stets die Kontinuität von Akkreditierungsstelle und -tätigkeit klarzustellen und nachträglich zu erbringende Nachweise und Benachrichtigungen zu vermeiden.

Zu § 4:

Konformitätsbewertungsstellen erhalten mit ihrer Akkreditierung das Recht, in ihrem durch den Geltungsbereich der Akkreditierung abgedeckten Geschäftsverkehr das Akkreditierungszeichen (Logo) sowie das Bundeswappen zu führen. Die verpflichtende Führung des Akkreditierungszeichens auf Berichten und Zertifikaten ist nötig, damit Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten, die zur Anerkennung verpflichtet sind, erkennen können, ob eine Aktivität im Rahmen der Akkreditierung erfolgt ist. Die Ausgestaltung dieses Zeichens wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend geregelt. Die bestehende Akkreditierungszeichenverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 380/2008, wird aufrecht erhalten, da diese insbesondere den Vorgaben der European Co-operation for Accreditation (EA) entspricht.

Zu § 5:

Im Wesentlichen erfolgt durch diese Bestimmung die Übernahme der bisherigen Regelung dahingehend als die Tätigkeit einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, mit Ausnahme der Bestimmungen über Betriebsanlagen, nicht den Regelungen der GewO 1994 unterliegt.

Zu § 6:

Die Einrichtung eines Akkreditierungsbeirats sichert die Mitwirkung der beteiligten Kreise  im Sinne des Art. 4 Abs. 11 der VO (EG) Nr. 765/2008 einschließlich anderer Bundesministerien und der Länder. Der Beirat hat beratende Aufgaben gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle, sowohl im Verfahren als auch bei der Mitwirkung der Regelermittlung für die Vollziehung der Akkreditierungstätigkeit, insbesondere bei den Auslegungen der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und den auf Grundlage dieser Verordnung geltenden europäischen Normen, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden oder stützen sich direkt auf unmittelbar anwendbare Regelungen enthalten in Verordnungen der Europäischen Union (z. B. Zertifizierung von „greenhouse gas emissions“).

Diese Regeln können allgemeine oder sektorale Anforderungen (auch aus anderen nationalen Rechtsvorschriften) an Konformitätsbewertungsstellen bzw. deren Tätigkeiten enthalten. Auch können Akkreditierungsregeln Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren oder ergänzen. Die Zusammensetzung des Akkreditierungsbeirats soll sowohl die verfahrensbegleitende Einbindung der vom jeweiligen Akkreditierungsverfahren betroffenen Ressorts gewährleisten als auch eine breite Akzeptanz der von ihm ermittelten Regeln bewirken. Die Geschäftsordnung des Akkreditierungsbeirats wird Regelungen über Sitzungen und Beschlussfassung enthalten.

Zu § 7:

Durch die gewählte Formulierung über die Verpflichtung der Konformitätsbewertungsstellen zur Einhaltung der einschlägigen Normen, die für die Erlangung einer Akkreditierung wesentlich sind, wird sichergestellt, dass die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geltenden europäischen Normen, die regelmäßig geändert werden, jederzeit in ihrem tatsächlichen Regelungsumfang angewendet werden können und so die internationale Vergleichbarkeit des nationalen Akkreditierungsverfahrens nicht gefährdet ist; dies gilt im gleichen Maß auch für etwaige technische Spezifikationen, die gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 künftig erstellt werden. Die Einhaltung der Anforderungsdokumente ist insbesondere zur positiven Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Art. 10 der VO (EG) Nr. 765/2008 notwendig, da ansonsten die Anerkennung der Bestätigungen, die von den akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, in der EU nicht gewährleistet ist (Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Voraussetzung einer „erfolgreichen Beurteilung“). Die in § 7 Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung dient zur Erleichterung der einzelnen Verfahrensschritte und wird sich insbesondere auf die im internationalen Bereich vergleichbaren Vorschriften stützen. Die Leitfäden wurden schon bisher auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht und ist diese Vorgehensweise den betroffenen Stellen hinlänglich bekannt; neu hinzukommt die Möglichkeit ausschließlich unter Angabe der Fundstelle der Leitfäden, diese durch Verordnung verbindlich erklären zu können.

Zu § 8:

Akkreditierungsverfahren sind verwaltungsrechtliche Antragsverfahren, wobei die Akkreditierung aller Konformitätsbewertungsstellen (also auch von Zertifizierungsstellen, die bisher durch Verordnung akkreditiert wurden) ausnahmslos durch Bescheid erfolgt.

Zu § 9:

Für die nationale Akkreditierungsstelle ist aufgrund von Vielfalt und Weiterentwicklung der unterschiedlichen Akkreditierungsbereiche die Beiziehung von  externen Sachverständigen notwendig, da die Verfügbarkeit von Amtssachverständigen aus der Erfahrung der Vergangenheit ressourcenbedingt nur sehr eingeschränkt möglich ist. Durch die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als relevant angesehenen europäischen Normen, sind die Qualifikationsanforderungen an Sachverständige bereits festgelegt und bedarf es daher lediglich einer Konkretisierung im Hinblick auf die Durchführung der Begutachtung (insbesondere die Vorgangsweise bei Vorliegen von Mängeln) und der Erstellung des Begutachtungsberichtes, um das Ermittlungsverfahren und die Beurteilung der Gutachten effizient durchführen zu können. Die Bezeichnungen „Begutachtung“ und „Begutachtungsbericht“ ergeben sich aus der EN ISO/IEC 17011 .

Die in Abs. 2 bis 4 angeführten Fristen sollen den Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit bieten, ehestmöglich entsprechende Korrekturmaßnahmen zur Behebung von Nichtkonformitäten zu setzen, wobei das Vorliegen der Nichtkonformitäten von der Akkreditierungsstelle überprüft wird (Abs. 5). Die Übermittlung der Nichtkonformitäten wird durch eine diesbezügliche Verpflichtung des verantwortlich zeichnenden (leitenden) Sachverständigen festgelegt. Um der in diesem spezifisch technischen Bereich teilweise rapiden Entwicklung Rechnung zu tragen, ist es erforderlich eine entsprechende Weiterbildungsverpflichtung für Sachverständige, die von der Akkreditierungsstelle beigezogen werden, in das Gesetz aufzunehmen. Die Abgeltung der beauftragten Sachverständigen erfolgt pauschaliert; etwaig erforderliche Nachbesserungen und notwendige Aufklärungen sind vom vorgesehenen Pauschalbetrag bereits erfasst.

Zu § 10:

Verwaltungsabgaben für die vorgesehenen Amtshandlungen nach dem Akkreditierungsgesetz werden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festgelegt (Abs. 1), wobei bei der Ermittlung der konkreten Beträge die Determinanten nach Abs. 2 maßgebend sind. Es wird auch die Möglichkeit vorgesehen für die Ausstellung von Bescheiden oder Bestätigungen (etwa im Fall personeller Änderungen der Konformitätsbewertungsstelle oder der  Ausstellung einer  Akkreditierungsbestätigung) eine Verwaltungsabgabe festzulegen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt einer künftigen Akkreditierungs-gebührenverordnung vorbehalten.

Im Hinblick auf die regelmäßig erforderliche Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens und entsprechend der Regelung des § 76 AVG, wird die Möglichkeit betreffend die Vorschreibung eines Vorschusses aufgenommen (Abs. 4).

Zu § 11:

Die vorliegende Bestimmung soll sicherstellen, dass aus wichtigen Gründen auch eine ad hoc Überprüfung zulässig ist. Die Regelung des Abs. 2 wurde sinngemäß aus dem bisherigen Akkreditierungsgesetz (§ 15 erster Satz) übernommen und bedeutet die Übernahme der Überwachungskosten durch die Akkreditierungsstelle, wenn kein Mangel gefunden wurde. Dies dient dem Schutz der Konformitätsbewertungsstellen vor unberechtigten Anschuldigungen.

Zu § 12:

Die Meldepflichten der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen hinsichtlich wesentlicher Änderungen ihres Personals, des Standortes, der Rechtsform sowie grundsätzlicher Regelungen (insbesondere im Qualitätsmanagementhandbuch) dienen dazu, die nationale Akkreditierungsstelle  hiervon in Kenntnis zu setzen, um in der Folge zu entscheiden, ob der festgestellte Akkreditierungsumfang durch die gemeldete Änderung betroffen und  eine diesbezügliche Begutachtung erforderlich ist. Desweiteren wird die Möglichkeit geschaffen, Eignungsprüfungen von Konformitätsbewertungsstellen zu verlangen sowie die Verpflichtung festgelegt, dass alle erforderlichen Dokumente, die für die Bewertung der Konformitätsbewertungsstelle notwendig sind, der nationalen Akkreditierungsstelle zur Verfügung gestellt werden. Auch die Begleitung von  Vor-Ort-Begutachtungen (sog. Witness-Audits) durch Beobachter der nationalen Akkreditierungsstelle soll durch die gewählte Formulierung sichergestellt werden. Die Pflichten der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen bestehen aus Duldungen und Tätigkeiten wie in Abs. 4 (Zutritt, Auskunft, Einsichtnahme) und Abs. 5 (Beobachtung in der Ausübung der Konformitätsbewertungstätigkeit). Wie schon bisher üblich, wird die Übermittlung eines jährlichen Jahresberichts an die Akkreditierungsstelle gefordert (Abs. 6). Die Versicherungspflicht für die akkreditierten Stellen (Abs. 7) entspricht der bisherigen Vorgangsweise und dient der Absicherung der Vertragspartner der Konformitätsbewertungsstellen. Auch die Verpflichtung der Konformitätsbewertungsstellen Aufzeichnungen grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren entspricht dem bisherigen Gesetzestext.

Zu § 13:

Die Akkreditierung endet aufgrund der in Abs. 1 aufgezählten Kriterien (Entzug, Untergang des Rechtssubjektes, Zurücklegung der Berechtigung), wobei die Formulierung der bisherigen rechtlichen Regelung entspricht. Die Regelung in Abs. 2 soll einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, etwa im Fall einer Rechtsnachfolge, ein Weiterbetriebsrecht für einen Zeitraum von sechs Monaten bei Fortbestehen der Akkreditierungsvoraussetzungen ermöglichen. Dies hat sich in der Praxis gut bewährt.

Zu § 14:

Zu den „wesentlichen Anforderungen“ in Z 1 zählen insbesondere die Qualifikation des Personals und das Bestehen entsprechender technischer Einrichtungen für die Vornahme von Konformitätsbewertungen, nicht jedoch geringfügig formale Fehler (wie z. B. unklare oder überholte Bestimmungen des Qualitätsmanagementhandbuches). Der Entzug ist insbesondere dann von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid unverzüglich vorzunehmen, wenn hinreichend klar ist, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen (siehe Erläuterungen zu § 16).

Zu § 15:

Diese Bestimmung soll eine Flexibilität sowohl für die Akkreditierungsstelle als auch für die Konformitätsbewertungsstelle für den Fall des Vorliegens der beschriebenen Umstände ermöglichen, sofern die Kompetenz der betroffenen Konformitätsbewertungsstelle jedoch unzweifelhaft aufrecht vorliegt.

Zu § 16:

Durch die Möglichkeit der Aussetzung der Akkreditierung soll eine frühzeitige Mängelbehebung durch die von einem negativen Begutachtungsbericht betroffene Konformitätsbewertungsstelle erreicht werden, wenn seitens der Akkreditierungsstelle aufgrund der vorliegenden Informationen davon auszugehen ist, dass die Nichtkonformitäten vor Ablauf von sechs Monaten behoben werden können. In diesem Fall ist die Aussetzung als gelinderes Mittel die zweckmäßigere Möglichkeit, da bei erfolgreicher Behebung der beanstandeten Nichtkonformitäten keine neuerliche Antragstellung (verbunden mit zusätzlichen Kosten) notwendig ist. Die Akkreditierungsstelle ist zur Ausgestaltung einer Möglichkeit zur Aussetzung durch die einschlägige für die Akkreditierungsstelle maßgebende harmonisierte Norm, EN ISO/IEC 17011 (Abschnitt 7.13) verpflichtet. Bei Nichtbehebung von wesentlichen Mängeln ist die Einschränkung oder der Entzug der Akkreditierung weiterhin das vorgeschriebene Mittel.

Zu § 17:

Analog zur Bestimmung des § 14 hat eine Einschränkung durch Bescheid dann zu erfolgen, wenn nicht der gesamte Akkreditierungsumfang, sondern nur bestimmte Teile vom Wegfall von Akkreditierungs-voraussetzungen oder von Mängeln in der Ausübung der Akkreditierung betroffen sind.

Zu § 18:

Die für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gebotenen Strafbestimmungen sind unverändert übernommen worden und obliegt die Vollziehung weiterhin den Bezirksverwaltungsbehörden; neben der Regelung des Einzeltatbestandes (Z 1 und Z 3) wurde in Z 2 eine generelle Formulierung für Übertretungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie des Akkreditierungsgesetzes aufgenommen, sowie die Maximalhöhe der Geldstrafe den vorhandenen (aktuelleren Regelungen) im MEG (Maß- und Eichgesetz) angenähert.

Zu § 19:

Die Vollziehungskompetenz obliegt künftig ausschließlich dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; lediglich bei der Festlegung von Verwaltungsabgaben ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen herzustellen (Z 1), der auch hinsichtlich der Gebührenbefreiung (Z 2) die alleinige Vollzugskompetenz obliegt. Das Abgehen von der Regelung betreffend die Herstellung des Einvernehmens ist unionsrechtlich erforderlich. Die für die Begutachtung unter Gleichrangigen nach Artikel 10 heranzuziehende Norm EN ISO/IEC 17011 verlangt in Abschnitt 4.2.2, dass die Akkreditierungsstelle die Befugnis für ihre Entscheidungen bezüglich der Akkreditierung - einschließlich Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung der Akkreditierung haben und auch dafür verantwortlich sein muss. Zusätzlich ist diesbezüglich künftig auch eine Beschleunigung der einzelnen Akkreditierungsverfahren zu erwarten.

Zu § 20:

Um die reibungslose Überleitung der Akkreditierung von Zertifizierungsstellen von der bisherigen Verordnungsform auf die Bescheidform ohne Nachteile für bereits akkreditierte Zertifizierungsstellen sicherzustellen, bestehen die erlassenen Verordnungen zunächst voll inhaltlich weiter. Erst nach einer von Amts wegen vorzunehmenden Erstellung und Ausfertigung eines entsprechenden (neuen) Akkreditierungsbescheides werden die Verordnungen sodann sukzessive vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgehoben. Diese Regelung fördert desweiteren auch den effizienten Einsatz der personellen Ressourcen der Akkreditierungsstelle während der Umstellungsphase. Zur Klarstellung wurde die Bestimmung des Abs. 3 aufgenommen, welche die Weitergeltung der vom Österreichischen Institut für Bautechnik ausgestellten Akkreditierungsbescheide trotz des Übergangs der Kompetenz zum Bund bis zum Ablauf der Übergangsfrist (längstens bis 31. Dezember 2014) gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 normiert (diese Bestimmung normiert eine „Kann-Regelung“, von der die Mitgliedsstaaten Gebrauch machen können).

Zu § 21:

Enthält Bestimmungen zur Aufhebung des bisherigen Akkreditierungsgesetzes, die Aufhebung einer überholten Verordnung (betreffend Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen bzw. die Kalibrierdienstverordnung), wobei die zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen (Akkreditierungsgebührenverordnung, Akkreditierungsversicherungsverordnung, Akkreditierungszei-chenverordnung und einzelner Bestimmungen der Kalibrierdienstverordnung, insbesondere in gebührenrechtlicher Hinsicht) unverändert in Geltung bleiben, wobei die für die Geltung dieser Verordnungen notwendigen Verordnungsermächtigungen im neuen Gesetz unverändert in Geltung bleiben (§ 10 Abs. 1 hinsichtlich der Akkreditierungsgebühren, § 12 Abs. 7 hinsichtlich der Akkreditierungsversicherung und § 4 Abs. 3 hinsichtlich der Akkreditierungszeichen).

Zu § 22:

Enthält eine Klarstellung bezüglich der Verwendung geschlechtsspezifischer Begriffe und Be-zeichnungen.

Zu Artikel II:

Formal notwendige Außerkrafttretensbestimmungen betreffend die einschlägigen Regelungen des Maß- und Eichgesetzes, die durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie dieses Bundesgesetz materiell derogiert werden.

Zu Artikel III:

Formal notwendige Außerkrafttretensbestimmung betreffend die einschlägige Regelung im Kesselgesetz, die durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie dieses Bundesgesetz materiell derogiert wird.