Vorblatt

Problem:

Im Hinblick auf die seit der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft im Jahre 1890 eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage ist eine Modernisierung des Gesetzes erforderlich.

Ziel:

Modernisierung der Rechtsgrundlage der äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft in Österreich.

Inhalt /Problemlösung:

Neustrukturierung der Rahmenbedingungen unter gleichzeitiger Zurücknahme der Regelungsdichte und Modernisierung des Zusammenwirkens zwischen Staat und Religionsgesellschaft.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind Informationsverpflichtungen für die Israelitische Religionsgesellschaft und die Republik vorgesehen (§ 17); es werden dadurch aber keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten verursacht.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Bestimmung des § 9 des Gesetzes bedarf aufgrund Art. 14 Abs. 10 B-VG eines erhöhten Präsens- und Konsensquorums.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft stammt nahezu vollständig aus dem Jahr 1890 und spiegelt in Regelungsinhalt, Regelungstechnik und Regelungsdichte die Erfordernisse der damaligen Zeit wider. Die Regelungen waren damals sehr modern. Sie entsprechen weitgehend dem heutigen Verständnis von Religionsfreiheit. Trotzdem sind einige Bestimmungen aus rechtlichen oder faktischen Gründen überholt. Beispielsweise das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eine staatliche Zustimmung zur Bestellung eines Rabbiners entsprechen nicht mehr der heutigen Rechtslage. Auf die dazu ergangene Fachliteratur darf hingewiesen werden. Die veralteten Bestimmungen haben teilweise ihre Ursache im bis 1938 bestehenden Finanzierungssystem (Kongruagesetzgebung) oder in Erfordernissen bei der Einführung des Gesetzes.

Nach nunmehr 120 Jahren ist die Schaffung eines modernen Gesetzes geboten. Es soll die aufgrund der historischen Veränderungen überholten Regelungen abschaffen, für die heutige Zeit Lehre und Rechtssprechung angepasste Begriffe verwenden, dem modernen Verständnis von kultusrechtlichen Regelungen Rechnung tragen und gleichzeitig auf die Religionsgesellschaft bezugnehmende unterschiedliche Gesetze in einer Regelung zusammenfassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, Angelegenheiten des Kultus.

Besonderer Teil

Zu §§ 1 und 2:

Es handelt sich um bestehendes Recht. Die Freiheit in Bekenntnis und Lehre ist dabei nicht unbegrenzt; ihre Schranken findet die Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK im Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit bzw. im Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Beschränkungen durch dieses Bundesgesetz, wie zB die Möglichkeit der Untersagung von gottesdienstlichen Veranstaltungen (§ 18) führen sich auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben zurück.

Im Sinne der Judikatur des VfGH, VfSlg. Nr. 9185/1981 sieht dieses Gesetz keinen Alleinvertretungsanspruch der Israelitischen Religionsgesellschaft vor. Eine Bestimmung wie der frühere § 2 Abs. 3 IsrG (in der Fassung BGBl. Nr. 61/1984) kann daher entfallen, denn unabhängig vom vorliegenden Gesetz steht Gemeinschaften auch der Weg der Gründung eigenständiger Religionsgemeinschaften nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) und dem Anerkennungsgesetz (AnerkG) offen.

Die Formulierung berücksichtigt die jüdischen Besonderheiten. Daraus folgt eine von § 1 Abs. 2 Art. II ProtestantenG 1961, BGBl. Nr. 182/1961, abweichende Formulierung. Verkündigung und Seelsorge sind beispielsweise keine Begriffe des Judentums und wurden daher auch nicht übernommen. Ein Unterschied in der Rechtsstellung soll sich daraus nicht ergeben.

Zu § 3:

Die Bestimmung soll die Erfordernisse, welchen die Verfassung der Israelitischen Religionsgesellschaft entsprechen muss, regeln.

Z 1 sieht nach dem Grundsatz, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen ist, vor, dass sich die Religionsgesellschaft ihren Namen und ihre Kurzbezeichnung selbst festlegen kann. Dies soll, unter Berücksichtigung der bereits im Jahre 1888 getroffenen Erwägungen, wie sie dem Bericht des Herrenhauses der X. Session (216 d.B.) zu entnehmen sind, eine Flexibilität für die Zukunft gewährleisten. Die Einschränkungen sind notwendig um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften zu verhindern, wobei auch Verwechslungen mit anderen Rechtsformen, zB solchen des Wirtschaftsrechts, vermieden werden sollen.

Die Z 2 bis 4 und Z 6 bis 10 sieht Erfordernisse vor, die für das praktische Leben einer juristischen Person, unabhängig von Rechtsform und Aufgabengebiet, zweckmäßig und notwendig sind.

Z 5 orientiert sich bei der inneren Organisation an der bisherigen, dem religiösen Selbstverständnis entsprechenden Struktur und schreibt die Kontinuität der Kultusgemeinden fort. Die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend die Änderung der bestehenden Kultusgemeinden, die Neugründung oder Auflösung von Kultusgemeinden zu regeln, soll, soweit dies im gegenständlichen Gesetz nicht anders geregelt ist, insbesondere in § 5 Abs. 3, Sache der Israelitischen Religionsgesellschaft sein.

Zu § 4:

Diese Bestimmung soll den Mindestumfang der Aufgaben, welche die Religionsgesellschaft in der Außenvertretung wahrzunehmen hat, normieren. Es soll dadurch Klarheit für die Vertretungsbefugnis nach Außen in diesen Belangen geschaffen werden.

Zu § 5:

In Abs. 1 und 2 soll eine offene Formulierung gewählt werden, wie sie der bisherigen Rechtslage entspricht, da Fragen der religiösen Bedürfnisse im Detail innere Angelegenheiten sind. Die Nutzung von Einrichtungen einer anderen Kultusgemeinde wurde als Möglichkeit zu einer sparsamen Verwaltung vorgesehen, ebenso wie die Möglichkeit, eine bestehende Einrichtung als für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse geeignet zu erklären. Allfällige zivilrechtliche Fragen bleiben davon unberührt. Es soll lediglich die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages an die Kultusgemeinde erleichtert werden.

Die Schulerhaltung der israelitischen Privatschulen ist bereits bisher im Rahmen der Kultusgemeinde erfolgt. Dies soll beibehalten werden. Den Kultusgemeinden kommt daher wie bisher die Funktion der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde zu.

Abs. 3 legt die Selbsterhaltungsfähigkeit und den Bestand als Voraussetzung für die Gründung von Kultusgemeinden fest. Ein Indikator dafür kann die Zahl der Mitglieder sein. Die in der bisherigen Regelung vorgesehenen 30 Familienoberhäupter entsprechen heute rund 300 Personen. Bei Erreichen dieser Zahl wird die Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen haben. Dabei wird von der Annahme ausgegangen, dass eine Familie zum damaligen Zeitpunkt aus 10 Personen bestand. Dies wird angesichts der im Jahre 1890 gegebenen Großfamilienstruktur mit 3 bis 4 Generationen in einem Familienverband eine eher geringe Anzahl sein. Die Mitgliederzahl kann auch geringer sein, wenn durch zusätzliche Indizien die Selbsterhaltungsfähigkeit der Gemeinde gesichert ist. Dies scheint auch deshalb geboten, da aufgrund des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften, 300 Personen für die staatliche Registrierung einer solchen ausreichend sind. Für die Gründung einer Kultusgemeinde zwingend die gleiche Größe vorzusehen, wäre nicht verhältnismäßig. Um der Behörde ein flexibles Eingehen auf die jeweiligen Konstellationen des Einzelfalles zu ermöglichen, wurde von der Festlegung einer absoluten Zahl Abstand genommen.

Abs. 4 legt die Erfordernisse an die Statuten einer Kultusgemeinde fest. Im Rahmen der Mittelaufbringung (Z 7) wären insbesondere allfällige Mitgliedsbeiträge und deren Einhebung zu regeln.

Abs. 5 soll die Vermögensverwaltung im Falle der Auflösung der Kultusgemeinde regeln. Die Bindung der Widmung gottesdienstlicher Einrichtungen aus dem bisherigen Rechtsbestand soll beibehalten werden, ausgenommen die zuständige religionsgesellschaftliche Oberbehörde erklärt anderes (vgl. § 5 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz).

Zu § 6:

Da der Name und alle jene Bezeichnungen, die eine rechtliche Beziehung zur Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde anzeigen, einen wesentlichen Bestandteil der Unterscheidbarkeit, der Unverwechselbarkeit einer Religion bilden, bedarf deren Verwendung im Interesse der Wahrung des Religionsfriedens und des Schutzes der jüdischen Einrichtungen eines besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung. Die Vergangenheit hat leider gezeigt, dass sich Personen durch die Verwendung solcher Begriffe oder Selbstbezeichnungen eine religiöse Autorität angemaßt und den Anschein einer Vertretungsbefugnis nach Außen erweckt haben, die ihnen nicht zugekommen ist. Um einen raschen und effizienten Schutz der Religionsgesellschaft sicher zu stellen, sind eine verkürzte Entscheidungsfrist und in § 22 Mittel zu deren Durchsetzung vorgesehen.

Zu § 7:

Das Begutachtungsrecht ergibt sich aus der Grundlage dieses Rechtes für die Katholische Kirche im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich und dem Grundsatz der Parität. Die Parität als allgemeines Sachlichkeitsgebot gebietet eine Gleichbehandlung sachlich gleicher Sachverhalte und eine differenzierte Behandlung auf der Grundlage objektiver Kriterien bei sachlich unterschiedlichen Tatsachen. Da bei der Betroffenheit durch staatliche Regelungen im Allgemeinen kein Unterschied zwischen der Israelitischen Religionsgesellschaft und beispielsweise der Katholischen Kirche besteht, ist diese Regelung zwingend vorzusehen.

Zu § 8:

Die „Betreuung in religiöser Hinsicht“ oder auch „religiöse Betreuung“ entspricht dem Begriff der Seelsorge, auf die sich zB das AuslBG und andere Gesetze beziehen. Da Seelsorge kein eigentlicher Begriff des Judentums ist, ist hier ein anderer Begriff, der kein Naheverhältnis zu einer bestimmten Religion hat, gewählt worden. Es wird die derzeit bestehende Sach- und Rechtslage widergegeben. Die in Abs. 2 vorgesehene Regelung soll klarstellen, dass die konfessionellen Fragen innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft sind. Die Unterstellung unter die Leitung der Einrichtung bezieht sich auf alle Anordnungen, die im Rahmen der Einrichtung durch die Leitung getroffen werden, wobei auf die besonderen religiösen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen ist, beispielsweise bei der Zutrittsregelung. Im Zusammenwirken der Abs. 2 und 3 ergibt sich zwingend, dass für Personen, für die der Aufwand vom Bund getragen wird, trotz der Fachaufsicht durch die Religionsgesellschaft, die Dienstaufsicht dem Bund zukommt.

Zu § 9:

Die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft. Dies ergibt sich bereits aus Art. 17 StGG sowie Art. 14 Abs. 5a B-VG, die dem Schulwesen unter anderem den Auftrag der Befähigung der Kinder und Jugendlichen zur Orientierung an religiösen Werten erteilt. Dieser Auftrag kann nur durch die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erfüllt werden, weil die Lehre und deren Vermittlung in deren durch Art. 15 geschützten inneren Bereich fallen.

Die Regelung ergeht in Analogie zu § 16 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche, unter Anpassung an die Erfordernisse der Israelitischen Religionsgesellschaft.

Neben der Zuordnung als innere Angelegenheit steht fest, dass kein Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung bestehen darf. Die Ziele der staatsbürgerlichen Erziehung ergeben sich aus den Baugesetzen der Bundesverfassung, Staatszielbestimmungen, den Grund- und Freiheitsrechten des Staatsgrundgesetzes von 1867, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 14 Abs. 5a B-VG sowie den Aufgaben der österreichischen Schule in § 2 SchOG. Sie sind daher demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, gewaltentrennendes, liberales und rechtsstaatliches Prinzip, Gleichheit vor dem Gesetz allgemein (Art. 7. Abs. 1), Gleichbehandlung von Behinderten (Art. 7 Abs. 1), Gleichheit von Mann und Frau (Art. 7 Abs. 2 und 3), Staatssprache (Art. 8 Abs. 1) Schutz und Förderung der autochthonen Volksgruppen (Art. 8 Abs. 2), umfassende Landesverteidigung (Art. 9a B-VG) und gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art. 13 Abs. 2 B-VG).

Staatsziele in einzelnen Verfassungsgesetzen ‑ dies sei hier vor allem der Vollständigkeit halber angemerkt ‑ sind insbesondere Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG, BGBl. Nr. 152/1955), immerwährende Neutralität (BVG, BGBl. Nr. 211/1955) und umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl. Nr. 491/1984).

Grundwerte der österreichischen Schule sind gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede, Gerechtigkeit, Offenheit, Toleranz und partnerschaftliches Zusammenwirken von Schülern, Lehrkräften und Eltern.

Ziele der Erziehung gemäß. Art. 14 Abs. 5a B-VG sind folgende:

         bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung

         Gesundheit

         Selbstbewusstsein

         Glück

         Leistungsorientierung

         Pflichterfüllung

         musisch-kreative Bildung

         Friedens- und Freiheitsliebe

         Fähigkeit zur Orientierung an sozialen, religiösen und moralischen Werten

         Verantwortungsbewusstsein für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen

         Befähigung der Schüler zu selbstständigem Urteilen und sozialem Verständnis

         Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen, weltanschaulichen und religiösen Denken anderer

         Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs

         Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Europas

         Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben der Welt allgemein

         Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben der Menschen

         Aufgaben der Schule und Ziele der Erziehung nach § 2 SchOG (sofern nicht durch Art. 14 Abs. 5a umfasst):

         Entwicklung der Jugend nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen

         Erziehung zu Mitgliedern von Gesellschaft und Staat Österreich und zu Arbeitsfleiß

Abs. 4 orientiert sich an den erzieherischen Bedürfnissen der Israelitischen Religionsgesellschaft.

Zu § 10:

Durch diese Regelung werden die jüdischen Feiertage und der Schabbat gesetzlich anerkannt. Zwecks Klarstellung enthält Abs. 2 eine taxative Aufzählung einschließlich der innerkonfessionellen Bezeichnungen so wie eine aufgrund der religiösen Lehre abweichende Berechnung eines Tages, der hier nicht von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sondern von Sonnenuntergang bis Sonnenuntergang dauert. Abs. 3 fasst die Bestimmung des Art. 13 Interkonfessionellengesetz entsprechend den Bedürfnissen der Israelitischen Religionsgesellschaft. Arbeitsruherechtliche Normen werden dadurch nicht berührt.

Zu § 11:

Diese Bestimmung bezieht sich auf die traditionellen Tauchbäder, die zur spirituellen Reinigung von Menschen und Küchengeräten benötigt werden. Die Regelung stellt eine Ermächtigung an die Religionsgesellschaft dar und ordnet diesen Bereich dem kultischen Handeln zu. Es finden daher auf diese Bäder die Ausnahmeregelungen für kultische Orte Anwendung.

Zu § 12:

Diese Bestimmung regelt auf einfachgesetzlicher Ebene als Umsetzung der Garantien der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), dass Nahrungsmittel entsprechend den innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften in Österreich hergestellt werden dürfen. Die innerreligionsgesellschaftlichen Speisevorschriften werden in verschiedenen Normen bereits im geltenden Recht berücksichtigt (zB § 38 StVG), wenn auch in unterschiedlichen Formulierungen. Die Regelung soll eine Ermächtigung an die Religionsgesellschaft darstellen. Sie soll keine Durchbrechung allgemeiner staatlicher Rechtsnormen, beispielsweise im Bereich des Gewerbe-, Betriebsanlagen- oder Steuerrechtes sein. Diese finden auf die Nahrungsmittelproduktion nach innerkonfessionellen Regelungen uneingeschränkt Anwendung, sofern durch diese allgemeinen staatlichen Normen die Produktion nicht unmöglich gemacht wäre. Die Regelung ist sohin im Fall einer Normenkollision eine lex specialis im Verhältnis zu den Verwaltungsvorschriften, welche von Verwaltung und Gesetzgebung in ihrem jeweiligen Handeln zu berücksichtigen ist.

Zu § 13:

Diese Vorschrift entspricht der derzeitigen Rechtslage unter Modernisierung der Begriffe von 1890. Die Regelung orientiert sich an jener über den Verlust des aktiven Wahlrechtes nach der Nationalratswahlordnung einerseits und an der Regelung des Art. 9 Abs. 2 EMRK andererseits. Die dazu ergangenen Entscheidungen sind daher auch für diese Regelung mutatis mutandis eine Interpretationsgrundlage.

Zu § 14:

Die Regelung entspricht der derzeitigen Rechtslage und inkorporiert das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die Israelitische Religionsgesellschaft. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs aus Art. 26 des Staatsvertrages von Wien.

Als im Hinblick auf die Geldentwertung, die sich seit dem Jahre 1960 ergab, seitens des Heiligen Stuhles um Aufnahme von Verhandlungen zur Herbeiführung einer Erhöhung des gemäß Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 195/1960, geleisteten Fixbetrages ersucht worden war und diese Verhandlungen in den bisher insgesamt sechs Zusatzverträgen zu Anhebungen des Fixbetrages für die Katholische Kirche geführt hatten, wurde aus denselben Gründen gleichzeitig die aufgrund des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft sowie der Regelungen für die Evangelische und für die Altkatholische Kirche alljährlich geleisteten festen Beträge jeweils um dasselbe prozentuelle Ausmaß erhöht. Bei einem Ansteigen des Verbraucherpreisindex von 20 % gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung des festen Betrages erfolgte in der Vergangenheit jeweils eine Anpassung an die geänderten Geldwerte. Dies führte zu bisher sechs Novellen des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die Israelitische Religionsgesellschaft, BGBl. Nr. 6/1970; 158/1976; 524/1981; 617/1989; 317/1996 und BGBl. I Nr. 92/2009. Aus Gründen der Parität erfolgten diese Anpassungen jeweils zeitgleich mit der Ratifikation der Zusatzverträge zum Vermögensvertrag mit der katholischen Kirche und den Novellen zu den finanziellen Leistungen in § 20 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche und dem Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche.

Zu § 15:

Diese Bestimmungen entsprechen der derzeitigen Rechtslage. Die Kundmachungspflicht durch die Verwaltung in moderner, insbesondere elektronischer, Form soll den Veränderungen seit 1890 Rechnung tragen.

Zu § 16:

Diese Regelung ist § 11 des BG über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2009 nachgebildet. Sie ist aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.

Zu § 17:

Die gegenseitigen Mitteilungsverpflichtungen sind einfachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsmäßigen Balance zwischen institutioneller Trennung von Staat und Religion und gesellschaftspolitischer Kooperation unter Beachtung von Parität und staatlicher Neutralität.

Zu § 18:

Die Regelung dient der Abwehr von Gefahren, die von der Veranstaltung selbst ausgehen könnten. Denkbar wären beispielweise Ansteckungsgefahren im Zuge des Auftretens sich rasch ausbreitender Krankheiten oder auch Gewaltaufrufe im Rahmen, sohin von Veranstaltern oder Teilnehmern, der Veranstaltung. Die Möglichkeit, dass Störungen von außen (zB durch Demonstrationen gegen die Veranstaltung) auftreten könnten, ist darunter nicht zu verstehen. Die Religionsfreiheit als Gruppenrecht einerseits und das Recht auf öffentliche Ausübung der Religion andererseits verpflichten den Staat zum Schutz der Durchführung solcher Veranstaltungen zu Kultuszwecken.

Zu § 19:

Die Regelung soll den besonderen religiösen Auffassungen im Bereich der letzten Ruhe Rechnung tragen. Die Regelung über mögliche Ausnahmen orientiert sich am Denkmalschutzgesetz. Die Kultusgemeinden haben diese Aufgaben bereits bisher wahrgenommen. Dies soll beibehalten werden.

Zu § 20:

Im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten (der Religionsgenossen, der der Gemeinschaft nicht angehörenden Partner im rechtsgeschäftlichen Verkehr und des Staates) sollen Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis nach Außen weitestgehend verhindert werden. Bei Religionsgemeinschaften, die ihre Organe durch Wahlen bestimmen, soll sichergestellt werden, dass das innerreligionsgemeinschaftliche Verfahren insoweit überprüfbar ist, als es für die Beurteilung, ob eine Vertretungsbefugnis nach Außen besteht, erforderlich ist. Wie Verwaltungsverfahren und Beschwerden bei Höchstgerichten verschiedene Religionsgemeinschaften betreffend in der Vergangenheit zeigten, waren Wahlen immer wieder Anlass von Beschwerden. Die Regelung des Abs. 1 stellt daher darauf ab, dass Wahlregelungen so getroffen werden sollen, dass eine spätere Überprüfbarkeit möglich ist. Nur dadurch kann Vorsorge getroffen werden, dass im Fall von Behauptungen mangelnder Vertretungsbefugnis eine Überprüfbarkeit gegeben ist. Regelungen, die beispielsweise die sofortige Vernichtung von Stimmzetteln vorsehen oder bei welchen jede Aussage über Niederschriften fehlt, wären unzulässig.

Die Möglichkeit einer Wahlaufsichtsbeschwerde an die staatliche Verwaltung soll dazu dienen, die derzeit im Wege der Beschwerden bei Höchstgerichten bestehenden Möglichkeiten einem Verwaltungsverfahren zuzuführen um den Sachverhalt bereits in diesem, mit Bescheid zu beendenden, Verfahren einer Klärung zuzuführen. Für das Verfahren wären die Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden.

Da Abs. 3 eine 14-tägige Frist für die Bestätigung über die Wahlanzeige vorsieht, folgt daraus, dass eine danach eingehende Beschwerde wegen Fristversäumnisses zurückzuweisen wäre. Dadurch soll die Prüfungsbefugnis der Behörde begrenzt, das Verfahren beschleunigt und möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen werden.

Die Bestätigung über die Wahlanzeige stellt eine Information über die der Behörde angezeigten nach Außen vertretungsbefugten Personen, die Organwalter der Organe der Körperschaft öffentlichen Rechts, dar. Der Behörde kommt eine Prüfung dieser Information nur zu, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese nicht den Tatsachen entspricht oder eine Wahlaufsichtsbeschwerde vorliegt.

Zu § 21:

Zweck der Regelung soll die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sein. Für den Fall der Handlungsunfähigkeit oder der Überschreitung von Funktionsperioden wird ein abgestuftes Verfahren vorgesehen. Zunächst soll die Religionsgesellschaft dazu berufen sein, die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen bzw. die Durchführung der Wahlen einzuleiten. Die Behörde hätte die Aufforderung auszusprechen, lediglich im Bereich der Fristen soll ein Ermessensspielraum bestehen. Bei den Fristen wird auf die tatsächliche Machbarkeit abzustellen sein.

Abs. 2 sieht für den Fall, dass die Aufforderung der Behörde nicht zum Ziel (Durchführung der Wahlen und Anzeige der vertretungsbefugten Organe, Nachwahlen oder Nachnominierungen im Fall des Ausscheidens von Organwaltern udgl.) führt, ein Kurator zu beantragen ist. Zur Frage des Kurators allgemein darf auf die im Zusammenhang mit der Regelung im OrthodoxenG ergangenen Entscheidungen und wissenschaftlichen Schriften hingewiesen werden. Zur Wahrung der Selbstverwaltung soll die Bestellung des Kurators durch ein Gericht erfolgen und zunächst von den Kultusgemeinden oder der Religionsgesellschaft zu beantragen sein. Andernfalls hat die Behörde dies zu veranlassen um die Handlungsfähigkeit sicher zu stellen. Der Behörde kommt daher kein Ermessen zu, sondern sie hat nur bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einen Antrag zu stellen.

Zu § 22:

Diese Regelung soll die Grundlage für die Durchsetzbarkeit behördlicher Entscheidungen bieten. Bei Gesetzwidrigkeiten von Beschlüssen ist zunächst an das vorliegende Bundesgesetz zu denken, kann aber auch andere Bundes- oder Landesgesetze betreffen. Verfassungswidrigkeiten beziehen sich auf die Verfassung der Religionsgesellschaft. Trifft die Religionsgesellschaft daher Beschlüsse mit Außenwirkung, die im Widerspruch zu ihrer Verfassung stehen, so sind diese von der Behörde aufzuheben. Nicht umfasst sind Beschlüsse ohne Außenwirkungen. Ein Beschluss etwa, dass der Portier für finanzielle Belange zeichnungsberechtigt sein soll, wäre daher aufzuheben, nicht aber einer über zB die Zulässigkeit der Einnahme von Speisen und Getränken während Sitzungen, der von einem nicht beschlussfähigen Kollegialorgan getroffen worden wäre.

Geldbußen und andere gesetzlich vorgesehenen Mittel sind insbesondere zur Umsetzung von Bescheiden nach § 6 Abs. 4 erforderlich.

Zu § 23:

Er soll sicherstellen, dass der Aufwand für die Anpassung an die neue Rechtslage möglichst gering gehalten wird.

Zu § 24:

Die Zuständigkeit von anderen Bundesministern als der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur besteht insbesondere im Bereich der Kategorieseelsorge.