1690 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1637 der Beilagen): Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 31. Jänner 2007 (vgl. Pkt. 23 des Beschl.Prot. Nr. 2) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten hat Österreich das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen am 6. Februar 2007 unterzeichnet. Insgesamt haben zur Zeit 88 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet und 25 Staaten ratifiziert. Am 23. Dezember 2010 trat das Übereinkommen 30 Tage nach Hinterlegung der 20. Ratifikationsurkunde objektiv in Kraft.

Das Übereinkommen gliedert sich in eine Präambel und drei Teile, wobei sich Teil I mit den eigentlichen Verpflichtungen zum Schutz vor dem Verschwindenlassen befasst, Teil II Verfahrensbestimmungen zur internationalen Überwachung der Verpflichtungen enthält und Teil III die üblichen Schlussbestimmungen zum Inhalt hat.

Das Übereinkommen definiert das Verschwindenlassen und sieht Verpflichtungen für Staaten zum Verbot, der Bestrafung und der Prävention des Verschwindenlassens sowie Informations- und Wiedergutmachungsrechte für Opfer vor. Mit dem entschiedenen Verbot von Geheimgefängnissen und geheimen Überstellungen von Gefangenen untermauert es die Forderung nach bedingungsloser Achtung der Menschenrechte beim Kampf gegen Terrorismus. Auch das Verschwindenlassen von Kindern, unter anderem im Zusammenhang mit unrechtmäßigen Adoptionen, wird behandelt. Ein auf Grundlage des Übereinkommens eingerichteter internationaler Ausschuss unabhängiger Sachverständiger überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen überwachen und  prüft insbes. Staatenberichte und Einzelbeschwerden betreffend verschwundene Personen.

Art. 31 des Übereinkommens sieht eine fakultative Individualbeschwerde und Art. 32 eine fakultative Staatenbeschwerde vor. Im Zuge der Universellen Regelmäßigen Staatenprüfung Österreichs durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (VN) 2011 hat Österreich die Empfehlung angenommen, die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen gemäß Art. 31 und 32 des Übereinkommens anzuerkennen. Es werden daher Erklärungen zur Annahme dieser Beschwerdeverfahren in Aussicht genommen.

Im Rahmen seiner Kandidatur für den VN-Menschenrechtsrat hat Österreich in dem in den Vereinten Nationen verteilten Leitdokument „Vorhaben und Verpflichtungen“ (vgl. Beschluss der Bundesregierung Pkt. 15 des Beschl.Prot. Nr. 50 vom 23. Februar 2010) u.a. die Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens in Aussicht genommen. Insbesondere nach der erfolgreichen Wahl Österreichs in den VN-Menschenrechtsrat am 20. Mai 2011 ist die Ratifikation des Übereinkommens ein konsequenter Schritt im Rahmen des österr. Engagements zur Stärkung des internationalen Menschenrechtsschutzes.

Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens entsteht in Österreich kein Anpassungsbedarf und werden daher keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.  Sofern dennoch Anpassungsbedarf entstehen sollte, wird dieser aus den dem zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordnete Mag. Alev Korun und der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Wolfgang Waldner.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (1637 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

2.      Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind                gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

 

Wien, 2012 03 13

                             Wolfgang Großruck                                                               Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann