1691 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1671 der Beilagen): Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Da das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend ist, bedarf auch die Annahme eines Beitritts der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht am 5. Oktober 1961 angenommene Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ist für Österreich am 13. Jänner 1968 in Kraft getreten (Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968).

Neben Österreich sind rund 101 weitere Staaten (darunter alle EU-Mitgliedsstaaten) Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens.

Das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt eine wesentliche Erleichterung von der vollen diplomatischen Beglaubigung dar, da durch die in ihm vorgesehenen Beglaubigungsform der Apostille weitere Beglaubigungsschritte, z. B. über das jeweilige Außenministerium bzw. über die zuständige österreichische Botschaft, entfallen. Das heißt, durch die Anbringung der „Apostille“ ist das Formerfordernis der Beglaubigung im Rechtsverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt und es erfolgt in der Regel auch keine weitere Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit.

Gemäß Art. 12 des Haager Beglaubigungsübereinkommens können Staaten, die das Übereinkommens nicht bereits im Rahmen der Neunten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnet haben, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Art. 15 lit. d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Praktische Voraussetzung für die Erleichterung im Beglaubigungswesen durch das Haager Beglaubigungsübereinkommen stellt die Urkundensicherheit dar, die laut Information der zuständigen österreichischen Botschaft in Moskau in der Republik Usbekistan nicht gegeben ist. Neben der hohen Korruption – die Republik Usbekistan nimmt laut „Transparency International“ nur Platz 172 von 178 Staaten ein – befinden sich relativ viele falsche bzw. (inhaltlich) verfälschte Urkunden in Umlauf. Diese stellen insbesondere im Personenstandswesen (Passausstellung, Einbürgerung) ein Risiko dar, da seitens der österreichischen Behörden mit der Echtheit der Urkunde auch die inhaltliche Richtigkeit vermutet wird. Mit der Einführung der „Apostille“ fällt auch die formale Kontrollmöglichkeit durch die örtlich zuständige österreichische Vertretung weg. Daher plant Österreich, gegen den Beitritt der Republik Usbekistan zum Haager Beglaubigungsübereinkommen Einspruch zu erheben.

Neben Österreich beabsichtigt auch Deutschland einen Einspruch zu erheben. Belgien hat bereits am 13. Jänner 2012 Einspruch erhoben.

Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Republik Usbekistan wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht vor dem 15. Februar 2012 zu erfolgen. Da die innerstaatlich erforderliche Genehmigung durch den Nationalrat erst danach erfolgen kann, ist es erforderlich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande noch vor diesem Termin einen vorläufigen Einspruch zu übermitteln. Die Bestätigung des Einspruchs würde dann nach Genehmigung durch den Nationalrat erfolgen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2012 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Usbekistan zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung(1671 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

 

Wien, 2012 03 13

                                 Karl Donabauer                                                                   Dr. Josef Cap

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann