1692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1672 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Internationale Anti-Korruptionsakademie (IACA) entstand am 8. März 2011 mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als internationale Organisation (BGBl. III Nr. 22/2011), dem Österreich als Gründungspartei angehört (vgl. Pkt. 9 des Beschl.Prot. Nr. 75 vom 12. Oktober 2010). Dieses Gründungsabkommen sieht in seinem Art. XIV den Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Republik Österreich vor.

Am 27. April 2011 hat die Bundesregierung Verhandlungen mit der Akademie über ein Amtssitzabkommen genehmigt (vgl. Pkt. 27 des Beschl.Prot. Nr. 98). Nach Abschluss der Verhandlungen zwischen Österreich und der Akademie über den Abkommenstext genehmigte die Bundesregierung die Unterzeichnung des Abkommens (sh. Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 115 vom 4. Oktober 2011). Das Abkommen wurde daraufhin am 10. Oktober 2011 unterzeichnet.

Das Abkommen regelt den Status der Akademie, einschließlich ihrer Bediensteten und Besucher, in Österreich, um dieser die Wahrnehmung ihrer Funktionen zu ermöglichen. Von Seiten der Republik Österreich wird der Akademie derselbe Status wie anderen in Österreich angesiedelten internationalen Organisationen gewährt. Die im Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen denen, wie sie mit vergleichbaren internationalen Organisationen, etwa dem Joint Vienna Institute (vgl. BGBl. III Nr. 187/1997), dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (BGBl. III Nr. 145/2000) und der Energiegemeinschaft (BGBl. III Nr. 87/2007) vereinbart wurden. Wie auch bereits das Abkommen, das im Zuge der zunächst geplanten Errichtung der Akademie durch die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) abgeschlossen worden war (vgl. das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich, BGBl. III Nr. 65/2008), sieht das gegenständliche Abkommen eine Anerkennung der Akademie als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des österreichischen Rechts vor. Die Bestimmungen des Abkommens werden gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit Wirkung ab 8. März 2011 rückwirkend angewendet.

Das Abkommen wird mit keinen Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Abkommen mit INTERPOL über den Amtssitz der Akademie verbunden sein. Das Land Niederösterreich stellte der Akademie ein renoviertes Gebäude in Laxenburg zur Verfügung; die Mietkosten werden auf einen Zeitraum von 25 Jahren aus den dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt. Sofern weitere Beiträge des Bundes an die Akademie geleistet werden, werden sie aus den dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt. Durch die im Abkommen zu gewährenden Steuerprivilegien wird es zwar zu einem Steuerausfall kommen, doch ist dieser bloß fiktiv, da es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würde die Akademie außerhalb Österreichs angesiedelt werden. Derzeit hat die Akademie einen Mitarbeiterstand von etwa 15 Personen, der langfristig je nach Inanspruchnahme der Ausbildungsprogramme auf ca. 50 bis 60 Mitarbeiter/innen anwachsen sollte. Nachdem nur wenigen für die Akademie tätigen Personen volle Steuerprivilegien gewährt werden, entstehen durch Ansiedlungen und die dadurch ausgelösten positiven Beschäftigungseffekte Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber Mehrwertsteuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. März 2012 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Anti-Korruptionsakademie (IACA) über den Amtssitz der Internationalen Anti-Korruptionsakademie in Österreich (1672 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

 

Wien, 2012 03 13

              Mag. Katharina Cortolezis-Schlager                                                 Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann