1706 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1653 der Beilagen): Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950 (Weltzollorganisation) und die Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Weltzollorganisation) und die Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens bzw. der Änderung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag bzw. diese Änderung des Staatsvertrags durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen und die Änderung des Abkommens keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Zum Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950 (Weltzollorganisation):

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (früher Brüsseler Rat, heute inoffiziell kurz Weltzollorganisation) wurde 1952 durch das gegenständliche Abkommen (BGBl. Nr. 165/1955) errichtet. Ihm gehören heute weltweit 176 Staaten als Mitglieder an, darunter auch Österreich, das bereits im Jänner 1953 beigetreten ist und schon an der ersten Tagung des Zollrates teilgenommen hat.

Die Weltzollorganisation ist eine Fachorganisation, die sich ausschließlich und systematisch mit allen Problemen befasst, welche die Zolltechnik im weitesten Sinn den Verwaltungen und den interessierten Wirtschaftskreisen stellt. Das Ziel der Weltzollorganisation ist auf die Erreichung des höchstmöglichen Grades der Harmonisierung der Zollsysteme der Mitgliedstaaten und auf die Beratung der durch die Entwicklung und den technischen Fortschritt bedingten Zollfragen gerichtet. Bei den Tagungen des Zollrates und seiner nachgeordneten Komitees sind ausschließlich Zollfachleute der Mitgliedstaaten vertreten. Die stets sachlichen und ohne politischen Einfluss geführten Arbeiten bilden die Voraussetzung für die großen außenhandelspolitischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten auf autonomer und zwischenstaatlicher Ebene. Ein zentrales Ziel ist die einheitliche Terminologie, insbesondere in Form einer gemeinsamen Zolltarifnomenklatur, heute bekannt als „Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren“ vom 14. Juni 1983, das mittlerweile von 137 Staaten angenommen und dadurch weltweite Geltung erlangt hat. Es wird durch periodische Änderungen immer dem technischen Fortschritt angepasst. Diese sechsstellige Nomenklatur liegt auch der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft zugrunde. Das Abkommen besteht aus einem Hauptteil und einem Anhang; dieser enthält Bestimmungen über rechtliche Befugnisse, Privilegien und Immunitäten des Rates und bildet einen integralen Bestandteil des Abkommens.

Das Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Zur Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens:

Die zolltechnischen Fragen des grenzüberschreitenden Welthandels, mit denen sich die Weltzollorganisation befasst, fallen für die EU-Mitgliedstaaten überwiegend in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft (Zollunion und Gemeinsame Handelspolitik). Weil die Mitgliedschaft ausschließlich Staaten vorbehalten ist, genießt die EU lediglich Beobachterstatus. Um der EU die Mitgliedschaft zu ermöglichen, hat der Rat eine Änderung des Abkommens empfohlen. Dazu soll die Gründungskonvention der Weltzollorganisation dahingehend geändert werden, dass auch Zoll- oder Wirtschaftsunionen bei ihr Mitglieder werden können.

Mit Stand November 2011 haben 48 von mittlerweile 176 Vertragsparteien die Änderung angenommen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 15. März 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Eßl die Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Mag. Roman Haider und Kai Jan Krainer sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950 (Weltzollorganisation) und die Änderung des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (1653 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 03 15

                                       Franz Eßl                                                           Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann