Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Einkommensteuer­gesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Stabilitätsabgabegesetz, das Bausparkassengesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art .

Gegenstand

1. Abschnitt: Publizistikförderung

            1 Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

2. Abschnitt: Abgabenrecht

            2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

            3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

            4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

            5 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

            6 Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

            7 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

            8 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

            9 Änderung der Bundesabgabenordnung

          10 Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und fortwirtschaftlichen Betrieben

          11 Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

          12 Änderung des Bausparkassengesetzes

          13 Änderung des Pensionskassengesetzes

 

1. Abschnitt

Publizistikförderung

Artikel 1

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG) BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Jahre 2012 bis 2016 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Zusatzbetrag sowie zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit ergibt, jeweils um den Betrag von 550 000 Euro zu reduzieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen Rechtsträger im Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei zu erfolgen hat.“

2. Abschnitt

Abgabenrecht

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 8 Z 3 erster Satz lautet:

„Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen.“

2. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 33 angefügt:

       „33. Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

b) In Abs. 3 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

„Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen.“

c) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:

           1. Die Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen und Flurbereinigungen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 und 4 sind anzuwenden.

           2. Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Z 5 zur Anwendung.

           3. Bei der Veräußerung von Grund und Boden ist ein Inflationsabschlag gemäß § 30 Abs. 3 zu berücksichtigen, es sei denn, der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung.

           4. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.

           5. Wird Grund und Boden des Anlagevermögens veräußert, der am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, kann der Veräußerungsgewinn pauschal nach § 30 Abs. 4 ermittelt werden.

           6. Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.

           7. Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist bei der Veräußerung gewinnwirksam anzusetzen.

d) In Abs. 10 entfällt die Z 3.

4. § 5 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 wird folgende lit. d angefügt:

              „d) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen.“

b) In Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Grund und Boden ist mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 vorliegt.“

c) Z 5 lautet:

         „5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sowie Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert im Einlagezeitpunkt ist niedriger.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:

           1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen

                        – Veräußerungsgewinne (§ 24),

                        – Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 angewendet wird, und

                        – Einkünfte im Sinne des § 30, auf die der besondere Steuersatz des § 30a Abs. 1 angewendet wird.

           2. Der Gewinnfreibetrag beträgt:

                        – Für die ersten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage  ……….13%,

                        – für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage……..7%,

                        – für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage...…4,5%,

insgesamt somit höchstens 45 350 Euro im Veranlagungsjahr.

           3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).

           4. Übersteigt die Bemessungsgrundlage 30 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.

           5. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.

           6. Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 3 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.

           7. Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 175 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:

                        – Es ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Z 2 zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.

                        – Dieser Gewinnfreibetrag ist unter Anwendung des Durchschnittssatzes auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.

                        – Danach ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen; wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.

Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 30 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.“

b) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages „100 000 Euro“ der Betrag „45 350 Euro“.

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland (Abs. 5) verbracht werden.“

7. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Übertragung stiller Reserven ist zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von

           1. Grund und Boden, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammt,

           2. Gebäuden, wenn die stillen Reserven aus der Veräußerung von Gebäuden oder Grund und Boden stammen,

           3. Sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,

           4. Unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.

Nicht zulässig ist die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen.“

8. In § 20 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 27a Abs. 1“ die Zitierung „§ 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1“.

9. In § 27a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Sie gelten nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.“

10. § 29 Z 2 lautet:

         „2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).“

11. § 30 samt Überschrift wird durch folgende §§ 30, 30a, 30b, 30c und 31 samt Überschriften ersetzt:

„Private Grundstücksveräußerungen

§ 30. (1) Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen. Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:

           1. Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer

                a) ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder

               b) innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

           2. Aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben.

           3. Aus der Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs.

           4. Aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951. Das in einem solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanten Umstände an die Stelle des hingegeben Grundstückes.

(3) Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.

Die Einkünfte sind zu vermindern um

                        – die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten;

                        – 2% jährlich ab dem 11. Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung, höchstens jedoch um 50% (Inflationsabschlag).

(4) Soweit Grundstücke am 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:

           1. Im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. Dezember 1987 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten. Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Dies gilt auch für eine spätere Umwidmung in engem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung.

           2. In allen übrigen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten.

(5) Auf Antrag können die Einkünfte statt nach Abs. 4 auch nach Abs. 3 ermittelt werden. Im Falle einer Umwidmung im Sinne des Abs. 4 Z 1 ist für den Inflationsabschlag der Zeitpunkt der Änderung der Widmung als Anschaffungszeitpunkt maßgeblich.

(6) Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist bei der Veräußerung einkünftewirksam anzusetzen.

(7) Führen die privaten Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2); dies gilt auch im Falle der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs. 2).

(8) Die Einkommensteuer, die auf Grundstücksveräußerungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Grundstücke innerhalb der letzten drei Jahre Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

§ 30a. (1) Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist.

(2) Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:

           1. Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abs. 1 und 2 anzuwenden.

           2. Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt. Z 1 zweiter Satz gilt entsprechend.

           3. Soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde.

           4. Soweit vor dem 1. April 2012 eine Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 vorgenommen wurde oder nach dem 31. März 2012 eine Reservenübertragung aus einer vor dem 1. April 2012 gebildeten Übertragungsrücklage (steuerfreien Betrag) gemäß § 12 Abs. 8 erfolgt ist.

Immobilienertragsteuer

§ 30b (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß § 30c Abs. 2 eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

(2) Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

(3) Auf Antrag sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.

(4) Wird außer in den Fällen des § 30c Abs. 4 erster und dritter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine auf volle Euro abzurundende besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

(5) Abs. 1 und 4 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, es sei denn, der besondere Steuersatz ist aufgrund des § 30a Abs. 3 Z 1 und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar.

Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter

§ 30c. (1) Im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 zu enthalten.

(2) Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitig

           1. dem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfalls

           2. die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.

Die Mitteilung gemäß Z 1 hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.

(3) Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Abs. 2 Z 1. Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.

(4) Die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Abs. 2 Z 2 kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweit

                        – die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30 Abs. 2 befreit sind oder

                        – der Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt oder

                        – bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 1 anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.

Spekulationsgeschäfte

§ 31. (1) Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.

(2) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.

(3) Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen.

(4) Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).“

12. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.“

b) In Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „mit dem festen Satz“ durch die Wortfolge „mit den festen Sätzen“ ersetzt.

c) In Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „neu zu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt“ durch die Wortfolge „gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 100 Euro übersteigen“ ersetzt; der vierte Satz lautet:

„Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.“

13. In § 42 Abs. 1 tritt in Z 4 an die Stelle des Punktes der Ausdruck „ , oder“ und es wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.“

14. In § 45 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dem besonderen Steuersatz“ die Wortfolge „gemäß § 27a“ eingefügt.

15. In § 46 Abs. 1 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“ und es wird folgende Z 2 eingefügt:

         „2. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,“

16. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge

           1. für die ersten 620 Euro...................................................................................... 0%,

           2. für die nächsten 24 380 Euro........................................................................... 6%,

           3. für die nächsten 25 000 Euro......................................................................... 27%,

           4. für die nächsten 33 333 Euro.................................................................... 35,75%.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet.“

b) In Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils im zweiten Satz die Wortfolge „des Abs. 1“ durch die Wortfolge „von 6%“ und die Wortfolge „nach dieser Bestimmung“ durch die Wortfolge „mit 6%“ ersetzt.

c) Abs. 5 lautet:

„(5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:

            – Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.

            – Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“

d) In Abs. 6 tritt im ersten und zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „des Abs. 1“ jeweils die Wortfolge „von 6%“.

e) In Abs. 7 wird die Wortfolge „des Abs. 1“ durch die Wortfolge „von 6%“ und die Wortfolge „zweiter und dritter Satz“ durch die Wortfolge „dritter und vierter Satz“ ersetzt.

f) In Abs. 8 lit. f wird die Wortfolge „des Abs. 1“ durch die Wortfolge „von 6%“ ersetzt.

g) In Abs. 8 lit. g wird die Wortfolge „dem festen Steuersatz“ durch die Wortfolge „6%“ ersetzt.

h) In Abs. 12 wird die Wortfolge „einem festen Steuersatz“ durch die Wortfolge „festen Steuersätzen“ und die Wortfolge „des festen Steuersatzes“ durch die Wortfolge „der festen Steuersätze“ ersetzt.

17. § 77 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.“

18. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 sind die §§ 30a bis 30c entsprechend anzuwenden.“

19. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.“

b) In Abs. 1 vorletzter Satz wird die Wortfolge „Z 1 bis 3“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 4“ ersetzt.

20. § 108 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.“

21. In § 108a Abs. 1 wird der Betrag „5,5%“ durch den Betrag „2,75%“ ersetzt.

22. § 108c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 2 wird im vierten Teilstrich der Betrag „100 000 Euro“ durch den Betrag „1 000 000 Euro“ ersetzt.

b) Es werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH als Gutachter bedienen oder den Steuerpflichtigen auffordern, ein solches Gutachten vorzulegen.

(8) Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung zu erlassen, wenn anlässlich der Antragstellung

           a) glaubhaft gemacht wird, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 entspricht, sowie

          b) nachgewiesen wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist.

Die Glaubhaftmachung gemäß lit. a hat durch ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, ist glaubhaft zu machen, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß lit. b hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, die auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses ausgestellt wurde, zu erfolgen.“

23. In § 108g Abs. 1 wird der Betrag „5,5%“ durch den Betrag „2,75%“ ersetzt.

24. In § 124b werden nach der Z 209 folgende Z 210 bis 223 angefügt:

     „210. § 2 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

       211. § 4 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind letztmalig auf Wertveränderungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. § 4 Abs. 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2012 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.

       212. § 4 Abs. 10 Z 3 und § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 enden. Zum 31. März 2012 bestehende Rücklagen oder steuerfreie Beträge im Sinne des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit gemäß § 30a zu versteuern als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.

       213. § 6 Z 2 lit. d, Z 4 und 5, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.

       214. § 10 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017 ist wieder § 10 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, anzuwenden. Vorauszahlungen gemäß § 45 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 sind unter Zugrundelegung des § 10 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, zu berechnen.

       215. §§ 3 Abs. 1 Z 33, 4 Abs. 3a, 20 Abs. 2, 29 Z 2, 30, 30a, 31 und § 98 Abs. 1 Z 7, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft und sind erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden. Die §§ 41 Abs. 1 Z 10 und 42 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden. § 12 Abs. 4 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist erstmals anzuwenden für die Übertragung stiller Reserven auf nach dem 31. März 2012 anfallende (Teil-)Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

       216. § 27a Abs. 6 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

       217. §§ 30b, 30c, § 98 Abs. 4 und 102 Abs. 1, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden. § 46 Abs. 1 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

       218. Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Jänner 2013 können Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes vornehmen, einen Betrag in Höhe der Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 selbst berechnen und entrichten. Mit der Entrichtung gilt unter den Voraussetzungen des § 30b Abs. 2 die Einkommensteuer als abgegolten. In diesem Fall sind die §§ 30b Abs. 3, 30c Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 41 Abs. 1 Z 10, 42 Abs. 1 Z 5 und 46 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

       219. § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und 2, Abs. 12 sowie § 77 Abs. 4 letzter Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind anzuwenden, wenn

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 und letztmalig bei der Veranlagung 2016,

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden und letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2017 enden.

§ 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und 2, Abs. 12 sowie § 77 Abs. 4 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind wieder anzuwenden, wenn

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 enden.

       220. § 67 Abs. 3 und 4, jeweils zweiter Satz, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 lit. f und g, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind anzuwenden, wenn

                 – die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013,

                 – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.

       221. § 108 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist für Erstattungen, die für die Kalendermonate ab April 2012 erfolgen, anzuwenden. Für Erstattungen, die für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 erfolgen, ist § 108 Abs. 1 Z 2 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, anzuwenden. Die Bausparprämie beträgt im Kalenderjahr 2012 aliquot für die Kalendermonate Jänner bis März 2012 3% und aliquot für die Kalendermonate April bis Dezember 2012 1,5%. Erfolgt die Erstattung für das gesamte Kalenderjahr 2012, ist der Durchschnittsprozentsatz von 1,875% anzuwenden.

       222. § 108a Abs. 1 und § 108g Abs. 1, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen. Der Prozentsatz nach § 108a Abs. 1 und § 108g Abs. 1 beträgt für Erstattungen, die für das Kalenderjahr 2012 erfolgen, 4,25%.

       223. a) § 108c Abs. 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

               b) § 108c Abs. 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für den Fall einer umfassenden Befreiung.“

2. § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz lautet:

„Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach § 5 Abs. 1 und den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes ermittelten Verluste aus Einkunftsquellen des jeweiligen Wirtschaftsjahres, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen.“

3. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

            – nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen,

            – Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte oder

            – Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988

in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Für unter § 7 Abs. 3 fallende Steuerpflichtige sind der zweite und dritte Teilstrich nicht anzuwenden.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 4 entfällt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 gesondert zu versteuern:

           1. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit es sich um

                a) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988,

               b) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewandt wird, und

                c) Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,

handelt und diese nicht in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannt sind.

           2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Die Besteuerung (§ 22 Abs. 2) unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 240 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung erfolgt.“

5. In § 21 wird in Abs. 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. Abs. 2 Z 3 und die §§ 30b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.“

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß für die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, es sei denn, dass die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.“

b) In Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Die §§ 30b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden auf Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, sofern diese unter § 7 Abs. 3 fallen.“

7. In § 26c werden nach der Z 30 folgende Z 31 bis 36 angefügt:

       „31.  § 1 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz tritt mit 1. April 2012 in Kraft. § 1 Abs. 3 Z 3 zweiter Satz, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, gilt nicht für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.

         32. § 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

         33. § 12 Abs. 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Grundstücksveräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.

         34. § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

         35. § 21 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft und ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden.

         36. § 24 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist erstmals für die Veranlagung 2012 anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.“

2. § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz lautet:

„Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.

Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.“

3. § 12 Abs. 10a entfällt.

4. § 18 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a betreffen, sind zweiundzwanzig Jahre aufzubewahren.“

5. In § 28 wird nach dem Abs. 37 folgender Abs. 38 angefügt:

             „38 (1.) § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. April 2012 begonnen wurde, sowie auf Wohnungseigentum, das nach dem 31. März 2012 erworben wird. § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück für Umsätze verwendet, die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach § 1, § 2 oder § 3 Abs. 2 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. 746/1996, berechtigen.

                2. § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, und der Entfall des § 12 Abs. 10a sind auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei § 12 Abs. 12 zu beachten ist) verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt. § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz und § 12 Abs. 10a, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen weiterhin anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer vor dem 1. April 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei § 12 Abs. 12 zu beachten ist) verwendet oder nutzt, oder wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) vor dem 1. April 2012 erfolgt.

                3. § 18 Abs. 10 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist auf Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei § 12 Abs. 12 zu beachten ist) verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt.“

Artikel 5

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie unter Angabe des im automationsunterstützten Verfahren vergebenen Ordnungsbegriffes (Erfassungsnummer) dem Finanzamt in Abschrift zu übermitteln. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß § 11 eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

(2) Die Abgabenerklärung ist durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 vorzulegen und elektronisch zu übermitteln. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Schrift nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) anzugeben. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln.“

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 2j angefügt:

„(2j) § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2012 entsteht oder entstehen würde.“

Artikel 6

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz), BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Diese Beihilfe für die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens ergibt sich aus den unmittelbar in Zusammenhang mit den gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern.“

b) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „aus den in Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen und“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist einzelnen Sozialversicherungsträgern und dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen eine pauschalierte Beihilfe in der Höhe von 122 Millionen Euro pro Jahr zu gewähren. Ab dem Folgejahr der erstmaligen Gewährung richtet sich die Höhe dieser pauschalierten Beihilfe nach dem mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr nach § 108 Abs. 2 ASVG vervielfachten Vorjahreswert. Von dieser pauschalierten Beihilfe sind 76% dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen und der verbleibende Betrag einzelnen Sozialversicherungsträgern zu überweisen. Diese Sozialversicherungsträger und der auf sie entfallende Anteil der pauschalierten Beihilfe sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festzusetzen.“

3. In § 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme von Akonto-Zahlungen“.

4. § 7 lautet:

§ 7. Die Beihilfe nach § 1a wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger ausbezahlt. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.“

5. § 8 lautet:

§ 8. (1) Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 für die Träger der Sozialversicherung erfolgt im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und nach § 1 Abs. 3 hat im Wege der Länder zu erfolgen.

(2) Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.

(3) Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 2 hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach § 2 Abs. 2 im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.

(4) Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.“

6. § 11 lautet:

§ 11. (1) Leistet ein Unternehmer, der nach § 1 beihilfenberechtigt ist, einem Versicherten, mitversicherten Familienangehörigen, Versorgungsberechtigten oder Hilfeempfänger oder einem zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten Kostenersatz für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnten, so gilt die auf den Kostenersatz entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 1 Abs. 2, soweit sie bei direkter Verrechnung der Leistung mit dem Unternehmer ebenfalls beihilfefähig gewesen wäre.

(2) Erhält ein Unternehmer, der nach § 1 beihilfenberechtigt ist, für eine ihm verrechnete Leistung einen privaten Kostenbeitrag von einem Versicherten, mitversicherten Familienangehörigen, Versorgungsberechtigten oder Hilfeempfänger oder einem zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten oder von Dritten, wird die Höhe der nach § 1 Abs. 2 ermittelten beihilfenfähigen Vorsteuer bzw. der Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 entsprechend des Anteils des Kostenbeitrags am Preis einschließlich Umsatzsteuer gekürzt.

(3) Wird ein privater Kostenbeitrag für die Leistung eines eigenen Alten-, Behinderten- oder Pflegeheims eines Unternehmers, der nach § 1 beihilfenberechtigt ist, eingehoben, ist die Regelung des § 2 Abs. 1 sinngemäß mit einem Satz von 4% anzuwenden.“

7. In § 16 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 6, § 8 und § 11, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, sind auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die sich auf beihilfenfähige Umsätze beziehen und nach dem 31. Dezember 2013 anfallen. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010, aber vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Erfolgsrechnung der Sozialversicherungsträger durch Verordnung festzusetzen.

(4) § 1a und § 7, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. März 2014 in Kraft. Für die Zeit bis einschließlich 28. Februar 2014 werden weiterhin Akontozahlungen gemäß § 7 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, durchgeführt. Eine Jahresabrechnung gemäß § 7 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, ist vom Hauptverband bis 31. Dezember 2014 abzugeben. Der sich aus den Jahresabrechnungen ergebende Unterschiedsbetrag zu den Akontozahlungen wird mit der nächsten Beihilfenzahlung ausgeglichen. Zum 1. März 2014 wird eine einmalige Akontozahlung in sinngemäßer Anwendung des § 7 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, mit dem Pauschalsatz von 4,3% durchgeführt, die mit den folgenden Beihilfenzahlungen bis Jahresende 2014 gleichmäßig gegenzurechnen ist.“

Artikel 7

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 6 entfällt.

2. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 7 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.“

3. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.“

4. § 7 samt Überschrift entfällt.

5. § 7a samt Überschrift entfällt.

6. § 64n lautet:

§ 64n. (1) § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 6, § 7 einschließlich der Überschrift und § 7a einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 7, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2010, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, ist § 7a in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2010, weiterhin anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.“

Artikel 8

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 20c tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung „1. Jänner 2015“ die Datumsbezeichnung „1. Jänner 2014“.

2. In § 80 Abs. 6 Z 1 wird vor der Wortfolge „zu übermitteln“ folgender Teilstrich eingefügt:

          „– über die im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 785/2011, ABl. Nr. L 203 vom 06.08.2011 S. 10“

Artikel 9

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 118 wird folgender § 118a samt Überschrift eingefügt:

„Forschungsbestätigung

§ 118a. § 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinn des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung, wenn anlässlich der Antragstellung ein diesbezügliches Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH vorgelegt wird. Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.“

2. In § 323 wird nach Abs. 31 folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 118a in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 486/1984, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestitel wird der Klammerausdruck „(AbglufBG)“ angefügt.

2. In § 3 wird nach dem Betrag „345 vH“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der Wortfolge „ab 1. Jänner 1985……………400 vH“ die Wortfolge „und ab 1. Jänner 2013……………600 vH“ eingefügt.

Artikel 11

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe

§ 7a. (1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt

                a) 50% des jeweils am 31. Juli 2012 bzw. am 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2;

               b) 25% der in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2.

Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(3) Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400).“

b) In Abs. 3 wird nach der Jahreszahl „2012“ die Wortfolge „und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß § 7a Abs. 3 spätestens bis 30. September 2013“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bausparkassen sind auch zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend ihrem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, berechtigt.“

b) In Abs. 3 Z 6 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „soweit sie in Zusammenhang mit Maßnahmen nach Z 1 bis 3 stehen.“ und es wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. Gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie in Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen.“

2. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. das Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 9 BWG, eingeschränkt auf die Ausgabe von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG;“

3. In § 8 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Zwischendarlehen“ die Wortfolge „und sonstigen Gelddarlehen“ eingefügt.

Artikel 13

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:

Nach § 48a wird folgender § 48b samt Überschrift eingefügt:

„Vorwegbesteuerung

§ 48b. (1) Die zum 31. Dezember 2011 für einen zu diesem Stichtag Leistungsberechtigten ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen

           1. von Pensionskassenzusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers (§ 5 Z 3) und

           2. mit einem nach dem 31. Dezember 2001 maßgeblichen Rechnungszins von mindestens 3,5%

unterliegt einer pauschalen Einkommensteuer von 25%. Die pauschale Einkommensteuer gilt als für den Leistungsberechtigten erhoben. Vor Anwendung der pauschalen Einkommensteuer ist die Deckungsrückstellung um die im Kalenderjahr 2012 ausgezahlten Bruttopensionen zu vermindern. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 20%, wenn die Monatsbruttopensionen des Leistungsberechtigten aus dieser Pensionskassenzusage im Kalenderjahr 2011 durchschnittlich 145 Euro nicht überstiegen haben. Der erste bis dritte Satz sind auf die zum 31. Dezember 2011 für einen vor dem 1. Jänner 1953 geborenen Anwartschaftsberechtigten ausgewiesene Deckungsrückstellung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Pensionskasse hat die Steuer am 30. November 2012 an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Durch die Abfuhr der pauschalen Einkommensteuer wird die zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) umgewandelt. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Arbeitnehmerbeiträge ist am 1. Jänner 2013 vorzunehmen.

(3) Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, bei der Pensionskasse bis zum 31. Oktober 2012 einen schriftlichen Antrag auf Einhebung der pauschalen Einkommensteuer gemäß Abs. 1 gestellt hat. Die Pensionskassen haben die betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von dieser Möglichkeit schriftlich zu informieren.

(4) Der durch die Vorwegbesteuerung im Jahr 2012 erzielte Ertrag wird bei der Einkommensteuer (ohne Kapitalertragsteuer gemäß § 93 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2 Abs. 3 und 4 EStG 1988) vor der Teilung auf die Gebietskörperschaften abgezogen. Dieser Abzug ist ein Abzug im Sinne des § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, und kürzt das Nettoaufkommen. Die Einnahmen aus der Vorwegbesteuerung fließen in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ (§ 7a Abs. 3 des Stabilitätsabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010) und sind im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.“