Vorblatt

Problem:

Durch die Schuldenkrise einiger Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den damit verbundenen dramatischen Anstieg der Risikoaufschläge für die Staatsanleihen sind die Stabilität, Einheit und Integrität des Euro-Währungsgebiets insgesamt gefährdet.

Zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes soll der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) durch Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

Dieser Vertrag ist noch vom (österreichischen) Nationalrat zu genehmigen.

Danach wird zwar der Höchstbetrag, bis zu welchem Zahlungen aufgrund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zu leisten sind, zwar feststehen, nicht jedoch, ob, wann und in welcher Höhe die einzelnen Teilzahlungen zu leisten sind; da somit eine fixe, budgetäre Vorausplanung der Zahlungen an den ESM nicht möglich ist, ist dafür eine variable Gebarung vorzusehen.

Ziel:

Einfügung jeweils einer zusätzlichen variablen Gebarung in das Bundeshaushaltsgesetz (BHG) und in das BHG 2013; soweit die Höhe der einzuzahlenden Beträge bekannt ist, werden die dafür erforderlichen Budgetmittel durch Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2012 sowie der Bundesfinanzrahmengesetze 2012 bis 2015 und 2013 bis 2016 bereitgestellt.

Weitere Änderungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 erfolgen im Zusammenhang mit dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling (aus verwaltungsökonomischen Erwägungen werden die Termine für die Berichterstattung über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling an den Budgetausschuss verschoben). Weiters ist eine Eurostat-Empfehlung zu berücksichtigen, wonach Rückzahlungsverpflichtungen des Bundes aus „cash collaterals“ (das sind Absicherungsgeschäfte gegen das Zinsrisiko) die Finanzschulden des Bundes erhöhen.

Inhalt /Problemlösung:

Siehe oben

Alternativen:

Keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine Auswirkungen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger und für Unternehmen:

Keine Auswirkungen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Alle Artikel dieses Gesetzentwurfes betreffen die Änderung des Bundesfinanzgesetze, von Bundesfinanzrahmengesetzen, des derzeit geltenden Bundeshaushaltsgesetzes sowie des Bundeshaushaltsgesetztes 2013, weshalb gem. Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat jeweils keine Mitwirkung zusteht.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Zusammenhang mit der Errichtung des ESM sind die zur Einzahlung des Gesellschaftskapitals erforderlichen Budgetmittel – soweit diese der Höhe nach bekannt sind sowie unter der Voraussetzung, dass der gegenständliche Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vom (österreichischen) Nationalrat genehmigt werden sollte - durch entsprechende Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2012 sowie der Bundesfinanzrahmengesetze für die Jahre 2012 bis 2015 bereitzustellen.

Die Novellierung des geltenden BHG sowie des BHG 2013 betrifft insbesondere Änderungen, die durch den abzuschließenden Vertrag notwendig werden (jeweils Einfügung einer zusätzlichen variablen Gebarung für Zahlungen an den ESM).

Nähere Einzelheiten der Gesetzesänderungen sind dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 bis 3:

Insbesondere zur Einzahlung des auf Österreich entfallenden Anteils am Gesellschaftskapital des ESM werden auf Grundlage des derzeit vorgesehenen Zahlungsplanes zusätzliche Budgetmittel in Höhe von 900 Millionen Euro im Bundesfinanzgesetz 2012 bereitgestellt und die dafür erforderlichen Verrechnungspositionen eröffnet; darüber hinaus werden für die Jahre 2013, 2014 und 2015 für den selben Zweck in den Bundesfinanzrahmengesetzen 2012 bis 2016 zusätzlich jeweils 450 Millionen p.a. vorgesehen (Betragsänderungen jeweils in der Rubrik 4 bzw. in der UG 45).

Zu Artikel 4:

Ziffer 1: Diese Bestimmung gliedert den bisherigen Abs. 4 des § 12a – bei ansonsten unverändertem Inhalt – übersichtlicher wie § 12 BHG 2013 und fügt diesem neu gegliederten Absatz in Z 2 die neue lit. d an:

Der Entwurf des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sieht in Artikel 8 Abs. 1 vor, dass das genehmigte Stammkapital des ESM 700 Milliarden Euro beträgt. Dieses genehmigte Stammkapital wird gemäß Abs. 2 in eingezahlte und abrufbare Anteile unterteilt, wobei der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile sich auf 80 Milliarden Euro beläuft. Gemäß Artikel 41 Abs. 1 erfolgt die Einzahlung der eingezahlten Anteile grundsätzlich  in fünf, betraglich gleichhohen Raten, erstmals fällig innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Inkrafttreten des Vertrages. Gemäß der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets vom 9. Dezember 2011 ist es gemeinsames Ziel, dass der Vertrag im Juli 2012 in Kraft tritt. Zur Sicherung der höchsten Bonität (AAA/Aaa) ist es notwendig, das Verhältnis zwischen eingezahltem Kapital und ausstehendem Betrag an ESM-Anleiheemissionen stets bei mindestens 15% zu halten. Sollte dieses Verhältnis unterschritten werden, verpflichten sich die ESM-Mitglieder gemäß Artikel 41 Abs. 2, die Zahlung der eingezahlten Anteile rechtzeitig vor dem Ausgabetermin zu beschleunigen. Gemäß der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets vom 9. Dezember 2011 wurde außerdem im Vertrag verankert, dass eine gemeinsame Mindestdarlehenskapazität des ESM und der EFSF von 500 Mrd. Euro sicherzustellen ist. Aus diesen beiden Vorgaben ergibt sich innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine mögliche Verpflichtung zu gegenüber dem in Artikel 41 Abs. 1 genannten Zahlungsplan abweichenden Zahlungsströmen.

Weiters sieht der Vertragsentwurf in Artikel 9 Abs. 1 vor, dass der Gouverneursrat genehmigtes und nicht eingezahltes Kapital jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist abrufen kann, wobei ein solcher Beschluss nach den Beschlussfassungsregeln des Art. 5 Abs. 6 lit. c nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist. Für den Fall, dass die in Art. 8 festgelegte Höhe des eingezahlten Kapitals durch Verluste unterschritten wird, kann das Direktorium durch Beschluss mit einfacher Mehrheit den entsprechenden Anteil an genehmigtem nicht eingezahltem Kapital innerhalb einer angemessenen Frist abrufen und so die ursprüngliche Höhe wiederherstellen. Für den Fall, dass ESM bei Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern in Verzug zu geraten droht, ruft der Geschäftsführende Direktor das notwendige genehmigte nicht eingezahlte Kapital ab, um fällige Zahlungen fristgerecht leisten zu können. Die ESM-Mitglieder sind in diesem Fall unwiderruflich und uneingeschränkt verpflichtet, das abgerufene Kapital innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen. Ausführliche Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe sind durch das Direktorium zu beschließen.

Schließlich sieht Artikel 41 Abs. 3 vor, dass ein ESM-Mitglied beschließen kann, die Zahlung seines Anteils am eingezahlten Kapital zu beschleunigen.

Da somit budgetär nicht mit ausreichender Sicherheit vorausplanbar ist, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe Österreich (Bund) innerhalb der feststehenden Obergrenze seines Anteils am genehmigten Stammkapital Zahlungen an den ESM (das sind die Einzahlung des Anfangskapitals sowie mögliche Kapitalabrufe des genehmigten, nicht eingezahlten Kapitals) zu leisten haben wird und somit die Gefahr besteht, dass weder im Falle beschleunigter Einzahlungen noch im Falle von Kapitalabrufen die jeweils dafür erforderlichen Budgetmittel zeitgerecht innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfristen bereitgestellt werden können, ist dafür eine zusätzliche variable Gebarung  vorzusehen. Sie soll somit alle Fälle von Zahlungen umfassen, zu denen sich Österreich (Bund) gegenüber dem ESM bis zu dem vertraglich bestimmten Höchstbetrag, das sind 19 Milliarden 483 Millionen 800 Tausend Euro, verpflichtet hat.

Veränderungen dieses vertraglich bestimmten, fixen Höchstbetrages sind gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Vertrags zur Einrichtung des ESM nur möglich, wenn das genehmigte Stammkapital verändert wird. Ein entsprechender Beschluss des Gouverneursrats würde allerdings erst in Kraft treten, nachdem der Abschluss der jeweiligen nationalen Verfahren (in Österreich: Genehmigung durch den Nationalrat) gegenüber dem ESM notifiziert wurde.

Ziffer 2: Im Zusammenhang mit Absicherungsgeschäften gegen das Zinsrisiko nimmt der Staat Sicherheiten in Form von Bareinlagen entgegen – so genannte "cash collaterals". Die damit verbundenen Rückzahlungsverpflichtungen des Bundes wurden bisher nicht dem öffentlichen Schuldenstand gemäß ESVG zugerechnet. Entsprechend einer Eurostat-Empfehlung musste diese Darstellung in der ESVG-Rechnung für das Jahr 2010 fortlaufend korrigiert werden; dies bewirkte eine Erhöhung des  Schuldenstandes gemäß ESVG (Auswirkungen: Schuldenstand 2010 +0,4 Mrd. EUR, Schuldenstand 2011 +0,6 Mrd. EUR).

Diese Eurostat-Empfehlung soll nunmehr auch direkt im nationalen Haushaltsrecht umgesetzt werden. Durch die Streichung des § 16 Abs. 2 Ziffer 14 BHG 1986 idgF werden die erwähnten Rückzahlungsverpflichtungen haushaltsrechtlich zu Finanzschulden erklärt. Da die Finanzschulden vollständig in den öffentlichen Schuldenstand gemäß ESVG eingerechnet werden, sind diesbezügliche Korrekturrechnungen nicht mehr erforderlich. Mit dieser Maßnahme, die keine Erhöhung des öffentlichen Schuldenstandes bewirkt,  wird den Vorgaben von Eurostat vollständig Rechnung getragen.

Zu Artikel 5:

Ziffer 1: Für Auszahlungen, die auf Grund des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden, wird ein variabler Auszahlungsbereich eingerichtet (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 4 oben).

Ziffer 2: Streichung des § 34 Abs. 1 Ziffer 19 BHG 2013; hiezu wird auf die Erläuterungen zu Artikel 4, Ziffer 2 verwiesen.

Ziffer 3: Gemäß § 15b Abs. 1 und 2 BHG und dem ab 1. Jänner 2013 geltenden § 67 Abs. 1 und 2 BHG 2013 ist über etwa 100 Unternehmungen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung oder der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – sowie sonstige ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird, von den jeweils zuständigen Fachressorts ein Beteiligungscontrolling und über diese Rechtsträger vom Bundesministerium für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. In Übereinstimmung mit gesellschaftsrechtlichen Vorschriften erfolgt eine Berichterstattung durch die betroffenen Unternehmungen zum jeweiligen Quartalsende, somit zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. Demgegenüber sieht die derzeitige Regelung des § 67 Abs. 4 BHG 2013 eine vom Stichtag 31.3. abweichende Berichtspflicht zum 30.4. vor, woraus für die betroffenen Unternehmungen ein unverhältnismäßig hoher Arbeitsaufwand und entsprechend hohe Kostenbelastungen resultieren würden. Aus diesem Grund erscheint eine Änderung des Stichtages vom 30.4. auf 31.3. – bei gleichbleibendem Informationsstand des zuständigen Ausschusses des Nationalrates -  zwingend erforderlich. Der weiters festgelegte Stichtag 30.9. entspricht der bisherigen Terminfestlegung und kann daher unverändert bleiben.

§ 67 Abs. 4 BHG 2013 sieht weiters einen Bericht der Bundesministerin für Finanzen über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrollings an den zuständigen Ausschuss des Nationalrates innerhalb eines Monats vor. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass jedenfalls bei Unternehmen einer entsprechenden Größenordnung (insbesondere Konzernunternehmungen bzw. Unternehmen mit Holdingsstruktur) die qualitätsgesicherten Daten erst etwa ein Monat nach dem jeweiligen Ultimo vorliegen können und in weiterer Folge vom jeweils zuständigen Fachressort vor Freigabe zu überprüfen sind. Ein Bericht der Bundesministerin für Finanzen über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrollings an den zuständigen Ausschuss des Nationalrates ist daher binnen Monatsfrist in der hiefür erforderlichen Qualität nicht möglich und aus diesem Grund eine Änderung der bisherigen Berichterstattung auf zwei Monate erforderlich.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 4 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes)

§ 12a. (1) bis (3) …

§ 12a. (1) bis (3) …

(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden oder die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen oder auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ – zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.

(4) In Bereichen, in denen

           1. die Auszahlungen von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder

           2. es sich um Auszahlungen handelt, die

                a) von der EU refundiert werden oder

               b) die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen notwendig werden oder

                c) auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden oder

               d) auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,

wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsgrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Auszahlungsgrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.

(5) …

(5) …

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1. bis 13. …

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

1. bis 13. …

14.  Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 65 Abs. 1;

 

15. bis 16. …

15. bis 16. …

§ 100. (1) bis (41) …

§ 100. (1) bis (41) …

 

(42) § 12a Abs. 4 sowie § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraf

Artikel 5 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013)

§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …

(5) In Bereichen, in denen

           1. …

           2. es sich um Auszahlungen handelt, die

                a) …

               b) …

                c) auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden,…

(5) In Bereichen, in denen

           1. …

           2. es sich um Auszahlungen handelt, die

                a) …

               b) …

                c) auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden oder

               d) auf Grund des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) notwendig werden,…

(6) …

(6) …

§ 34. (1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:

1. bis 18. …

§ 34. (1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:

1. bis 18. …

         19. Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 78 Abs. 1.

 

(2) …

(2) …

§ 67. (1) bis (3a) …

§ 67. (1) bis (3a) …

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 31. März und zum Stichtag 30. September innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über die Ergebnisse des Beteiligungs- und Finanzcontrolling zu übermitteln.

§ 122. (1) bis (7) ...

§ 122. (1) bis (7) …

 

(8) § 12 Abs. 5, § 34 Abs. 1 sowie § 67 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.