1712 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1687 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S 30 am 1. Jänner 2010 hat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union eine einzige nationale Akkreditierungsstelle zu benennen.

Die gegenwärtige Akkreditierungsstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend wird auf der Grundlage des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002, tätig. Im Bereich der Baurechtskompetenz stützt sich das bestehende Bundesgesetz über die Akkreditierung im Wesentlichen auf die baurechtlichen Annexkompetenzen des Bundes betreffend Verkehrswesen bezüglich Eisenbahn, Schifffahrt und Luftfahrt, Angelegenheiten der Bundesstraßen, Bergwesen, Forstwesen und Wasserstraßen. Die Länder erließen im Bereich des Bauwesens auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 B-VG selbstständig gesetzliche Regelungen für Bauprodukte, wobei das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) als Akkreditierungsstelle der Länder fungierte.

Nach Verabschiedung der zitierten EU-VO Nr. 765/2008 stellt sich die Rechtslage jedoch entscheidend geändert dar, da durch die Verpflichtung zur Benennung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle die bestehenden kompetenzrechtlichen Strukturen im Bereich der Akkreditierung entsprechend angepasst werden müssen und die einzig nationale Akkreditierungsstelle sämtliche unionsrechtliche Anforderungen zu erfüllen hat. Unter anderem hat sie sich einer Beurteilung durch die European Cooperation for Accreditation - EA (anerkannte Stelle gemäß Art. 14 Abs. 6 der EU-VO Nr. 765/2008) nach Art. 10 Abs. 1 dieser EU-VO zu unterziehen, um als Mitglied der EA gemäß Art. 4 Abs. 10 dieser EU-VO anerkannt werden zu können. Die bestehende Akkreditierungsstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die letzte derartige Begutachtung bereits im Februar 2009 erfolgreich bestanden und ist sohin bis zur nächsten vorgesehenen Evaluierung im Jahr 2013 vollständig in den Rechtsrahmen der EU-Verordnung integriert und seit 23.12.2009 der Europäischen Kommission als (damals vorläufige) einzige nationale Akkreditierungsstelle gemeldet. Unter Berücksichtigung dessen, dass etwaig neu zu schaffende organisatorische Strukturen allen unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen müssen und nach eingehender Erwägung verschiedener Lösungsoptionen, wird es insbesondere vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen als zweckmäßig und zielführend erachtet, die bestehende Akkreditierungsstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend weiterzuführen und die bisher kompetenzrechtliche Trennung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Akkreditierung künftig in der Akkreditierungsstelle des Bundes zusammenzuführen. Dazu ist die Aufnahme einer Verfassungsbestimmung in das neue Akkreditierungsgesetz 2012 notwendig.

Der Gesetzentwurf umfasst im Wesentlichen folgenden Inhalt:

         1.    Verfassungsbestimmung zur Normierung der Bundeskompetenz in Gesetzgebung und     Vollziehung betreffend die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, um              insbesondere der Anforderung des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008        hinsichtlich der Einrichtung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle gerecht zu werden.

         2.    Regelung betreffend den Akkreditierungsbeirat:

         3.    Festlegung von Determinanten betreffend Auswahl und Tätigkeit von Sachverständigen:

         4.    Regelungen betreffend Erteilung, Ablehnung, Erweiterung, Entziehung, Einschränkung und          Schaffung einer Möglichkeit der Aussetzung der Akkreditierung:

         5.    Festlegung der gesetzlichen Grundlagen für die Einhebung von Verwaltungsabgaben      (Verordnungsermächtigung), Vorsehen einer Möglichkeit einen Vorschuss für Barauslagen          vorzuschreiben .

         6.    Akkreditierung von  Zertifizierungsstellen mittels Bescheid (bisher durch Verordnung);   Rechtsgrundlage zur Aufhebung der bisher erlassenen Verordnungen zur Akkreditierung von             Zertifizierungsstellen:

         7.    Festlegung der Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen:

         8.    Verwaltungsstrafbestimmungen:

         9.    Übergangs- und Schlussbestimmungen:

Die vorgenommenen Änderungen hinsichtlich des bisherigen Akkreditierungsgesetzes sind einerseits auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben notwendig, zum anderen Teil aus der bisherigen Erfahrung der Akkreditierungsstelle des Bundes mit dem Vollzug der Akkreditierungstätigkeit sowie aus der Mitarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen (EA, ILAC und IAF) abgeleitet.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. März 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Kirchgatterer die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Ernest Windholz und Dr. Kurt Grünewald sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1687 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 03 20

                             Franz Kirchgatterer                                                              Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann