1715 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1635 der Beilagen): Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Am 25.April 2007 autorisierte der Rat der Europäischen Union die Aufnahme bilateraler Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Korea. Der Abkommenstext wurde am 15. Oktober 2009 paraphiert, die Unterzeichnung erfolgte am 6. Oktober 2010. Die weitere Zusammenarbeit zwischen der EU und Korea, die über den Handel hinausgeht, wird in dem am 10. Mai 2010 unterzeichneten Rahmenabkommen geregelt.

Das gegenständliche Freihandelsabkommen ist das umfassendste, das die EU je abgeschlossen hat und es enthält neben der Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Niederlassungen auch weitgehende Bestimmungen zu nicht tarifären Handelshemmnissen, zu öffentlichem Beschaffungswesen, zu geistigem Eigentum, zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen, zu Handelserleichterungen, zum Kapitalverkehr, zu Wettbewerb, Transparenz, nachhaltiger Entwicklung sowie Schutzmechanismen und Streitbeilegung.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 31. August 2010 und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen am 10. September 2010 in Brüssel von Botschafter Dr. Dietmar Schweisgut unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenz sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU- Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union und in koreanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Nach Artikel 15.11 wird dieses Abkommen auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber von jedem Vertragsstaat durch eine schriftliche Aufkündigungsmitteilung aufgekündigt werden. Diese Kündigung entfaltet ihre Rechtskraft nach einer Frist von sechs Monaten ab Übermittlung der schriftlichen Aufkündigungserklärung.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Staatsvertrag ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tchechischer und ungarischer sowie in koreanischer Sprachfassung abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tchechische und ungarische Sprachfassung sowie die koreanische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 20. März 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Peter Haubner die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Franz Kirchgatterer, Dr. Ruperta Lichtenecker und Ernest Windholz sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vertritt weiters mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Ebenso wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung sowie die koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1635 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

 

2.      Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung sowie die koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Wien, 2012 03 20

                                  Peter Haubner                                                                   Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann