Vorblatt

Problem:

Vor dem Hintergrund der andauernden Schuldenkrise in der Europäischen Union, welche die Notwendigkeit nachhaltiger öffentlicher Finanzen unterstreicht, einigten sich die Staats- und Regierungschefs der Eurozone am 9. Dezember 2011 darauf, weitere Schritte in Richtung auf eine stärkere Wirtschaftsunion zu unternehmen. Die Erklärung der Staats- und Regierungschefs formulierte mehrere politische Ziele mit der ursprünglichen Absicht, sie rechtlich in den Unionsverträgen zu verankern. Nachdem das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (im folgenden Großbritannien) der rechtlichen Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der Unionsverträge jedoch nicht zustimmte, entschlossen sich die übrigen Mitgliedstaaten der Union eine entsprechende Vereinbarung im Rahmen eines eigenen völkerrechtlichen Vertrages zu schließen.

Ziel:

Stärkung der öffentlichen Haushaltsdisziplin der Vertragsparteien, insb. in den Ländern des Euro-Währungsgebietes.

Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung und Konvergenz unter den Vertragsparteien, insb. im Euro-Währungsgebiet.

Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung (u.a. durch regelmäßige institutionalisierte Durchführung von Euro-Gipfeln) unter den Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist.

Inhalt und Problemlösung:

Der Kern des Vertrages ist die Verpflichtung der Vertragsparteien, dauerhaft einen ausgeglichenen Haushalt bzw. einen Haushaltsüberschuss zu erzielen. Diese Regelung gilt als erfüllt, wenn das jährliche strukturelle Defizit gleich dem länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziel ist und eine Untergrenze von minus 0,5% des BIP nicht unterschritten wird. Die Vertragsparteien haben für eine ausreichend schnelle Anpassung hin zum mittelfristigen Haushaltsziel, gemäß einem Zeitplan der Europäischen Kommission (im folgenden Kommission), zu sorgen. Zeitlich begrenzte Abweichungen sind nur im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Vertragspartei liegen, oder im Falle einer gravierenden Konjunkturabschwächung möglich. Für den Fall einer Abweichung vom vorgeschriebenen Haushaltsziel muss ein automatischer Korrekturmechanismus geschaffen werden. Sowohl die Schuldenbremse, als auch der Korrekturmechanismus sollen im einzelstaatlichen Recht der Vertragsparteien, vorzugsweise mit Verfassungsrang, verankert werden. Neben diesen haushaltspolitischen Bestimmungen enthält der Vertrag zusätzliche Regelungen betreffend eine verbesserte wirtschaftspolitische Koordinierung sowie Steuerung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

                        – Finanzielle Auswirkungen:

Strukturell ausgeglichene öffentliche Finanzen, die Senkung der staatlichen Gesamtverschuldung der Vertragsparteien und damit mehr Stabilität und Spielräume für die öffentlichen Haushalte durch eine mittelfristige Verringerung der Zinslast.

                        – Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Mehr wirtschaftliche Stabilität, welche Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung ist, und die Schaffung von Spielraum für öffentliche Investitionen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Vertragsparteien.

                        – –Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit sichern den Wirtschaftsstandort unter den schärfer werdenden globalen Wettbewerbsbedingungen ab und tragen zur Sicherung bestehender und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei.

                        – – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

                        – Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

                        – Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen sind keine zu erwarten. Mögliche sozialpolitische Auswirkungen hängen von der konkreten Umsetzung der haushaltspolitischen Bestimmungen des Vertrages ab und ergeben sich aus einer verstärken wirtschaftspolitischen Koordinierung unter den Vertragsparteien.

                        – Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Vertrag steht im Einklang mit dem Recht der EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrags im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf er überdies der Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Entstehungsgeschichte des Vertrages:

Die Europäische Union (im Folgenden: EU) hat seit der ersten Jahreshälfte 2010 eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, um die wirtschaftspolitische Steuerung im Euro-Währungsgebiet zu verbessern und die Bekämpfung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet voranzutreiben. In der ersten Jahreshälfte 2011 wurde das Europäische Semester erstmals umgesetzt, welches durch eine integrierte Betrachtungsweise der Wirtschafts- und Haushaltspolitik höheres Wachstum und Beschäftigung sowie mehr Stabilität in der Union und vor allem auch im Euro-Währungsgebiet generieren soll. Am 13. Dezember 2011 trat das sog. „Sixpack“ in Kraft, welches die Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts stringenter macht, ein neues Verfahren zu makroökonomischen Ungleichgewichten einführt und Mindeststandards für nationale fiskalische Rahmenwerke vorsieht. Zudem ist gegenwärtig das „Twopack“ in Verhandlung mit dem Europäischen Parlament, welches die Koordinierung der nationalen Haushaltspolitiken im Euro-Währungsgebiet weiter verstärkt und die Verfahren bei Ländern mit Krisenanpassungsprogrammen regelt. Im Zuge ihrer Tagung am 9. Dezember 2011 haben sich die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets zudem auf weiterführende Maßnahmen geeinigt und haben u.a. die Vereinbarung getroffen, einen neuen fiskalpolitischen Pakt und eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung im Euro-Währungsgebiet auf den Weg zu bringen.

Nachdem Großbritannien der ursprünglich ins Auge gefassten Änderung der Gründungsverträge der EU zur Verankerung der dargestellten Ziele nicht zustimmte, wurde am 16. Dezember 2011 der Entwurf eines völkerrechtlichen Vertrages, der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, vorgelegt. Auf Vorschlag der Bundesregierung (sh. Pkt. 43 des Beschl.Prot. Nr. 126 vom 10. Jänner 2012) hat der Bundespräsident am 12. Jänner 2012 eine Vollmacht zu Verhandlungen des Vertrages erteilt. Der Nationalrat und der Bundesrat wurden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unterrichtet. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat dem Nationalrat und dem Bundesrat laufend über den Fortgang der Verhandlungen berichtet. Die Verhandlungen wurden von den 17 Euro-Staaten und neun Nicht-Euro-Staaten (alle außer Großbritannien) geführt. Der Vertrag wurde am 30. Jänner 2012 von den Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien am Rande der informellen Tagung des Europäischen Rates angenommen. Die Tschechische Republik entschied sich letztlich, unter Berufung auf innenpolitische Gründe, nicht Vertragspartei zu werden. Der Vertrag wurde am Rande des Europäischen Rates am 2. März 2012 unterzeichnet.

Zum Inhalt des Vertrages:

Zweck und Anwendungsbereich des Vertrages – Kohärenz mit und Verhältnis zum Unionsrecht

Der Vertrag findet auf die Vertragsparteien uneingeschränkt Anwendung, deren Währung der Euro ist und die ihn ratifiziert haben. Für die Vertragsparteien, für die eine Ausnahmeregelung gilt (da sie die Kriterien für die Einführung der gemeinsamen Währung nicht erfüllen) oder die auf Grund einer ausdrücklich primärrechtlich verankerten Freistellung den Euro nicht eingeführt haben, gilt der Vertrag nur in eingeschränktem Umfang.

Die Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, treten informell zu Euro-Gipfeln zusammen. Vertragsparteien, die den Vertrag ratifiziert haben und deren Währung nicht der Euro ist, nehmen an den Euro-Gipfeln teil, wenn Fragen der Wettbewerbsfähigkeit, der Änderung der allgemeinen Architektur des Euroraums sowie sonstiger grundlegender Regelungen betreffend den Euroraum auf der Tagesordnung stehen. Weiters wenn es als sachgerecht erachtet wird, zumindest jedoch einmal jährlich. Die Bestimmung über die Kooperation des Europäischen Parlamentes mit den nationalen Parlamenten gilt für alle Vertragsparteien.

Die Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist, können aber weiters auch bereits vor Einführung des Euro erklären, dass sie sich an alle oder an einige Bestimmungen der Titel III („Fiskalpolitischer Pakt“) und IV („Wirtschaftspolitische Koordinierung und Konvergenz“) gebunden erachten.

Uneingeschränkt gilt der Vertrag für Nicht-Euro-Staaten, die ihn ratifiziert haben, erst ab dem Tag, ab dem der Beschluss zur Aufhebung der Ausnahmeregelung (vom Euro) bzw. der primärrechtlichen Freistellung (vom Euro) wirksam wird.

Die Auslegung und Anwendung des Vertrags hat unter Wahrung der sich aus dem Primärrecht, insbesondere dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, sowie aus dem Sekundärrecht ergebenden Verpflichtungen zu erfolgen. Der Vertrag gilt nur insoweit, als er mit Unionsrecht vereinbar ist. Er lässt die Handlungsbefugnisse der EU auf dem Gebiet der Wirtschaftsunion unberührt.

Fiskalpolitischer Pakt

Kernaufgabe des Fiskalpolitischen Pakts der Vertragsparteien ist es, die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet und in der Union und damit eine Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung sicherzustellen. Dies erfolgt über Ergänzungen und Vertiefungen des bereits bestehenden Regelwerks der Union zur Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten. Wesentliche Elemente dieses Fiskalpolitischen Pakts sind,

das Ziel, ausgeglichene Haushalte oder Überschüsse zu erzielen, wobei diese Bestimmung als erfüllt gilt, wenn der jährliche strukturelle Saldo des Gesamtstaates dem mittelfristigen Haushaltsziel des Stabilitäts- und Wachstumspakts entspricht und eine Untergrenze von minus 0,5% des Bruttoinlandsprodukts nicht unterschreitet,

ein automatischer Korrekturmechanismus unter voller Wahrung der Rechte der nationalen Parlamente bei signifikanten Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder dem Pfad dorthin,

die Verpflichtung, diese haushaltspolitischen Bestimmungen in nationales Recht verbindlich und dauerhaft zu übernehmen, vorzugsweise im Verfassungsrang,

die nochmalige Betonung der Wichtigkeit der bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 209 vom 02.08.1997 S. 6 idF der Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 33, verankerten Schuldenregel,

die Vorlage von Partnerschaftsprogrammen zur Wirtschafts- und Haushaltspolitik nach Feststellung eines übermäßigen Defizits gemäß Art. 126 Abs. 6 AEUV,

eine Vereinbarung über das Stimmverhalten bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits (nur bei Verletzung des Defizitkriteriums) durch eine Vertragspartei, deren Währung der Euro ist (nämlich den Empfehlungen der Kommission zu folgen, sofern sich nicht eine qualifizierte Mehrheit der Vertragsparteien dagegen ausspricht),

ex-ante Berichtspflichten über nationale Emissionspläne von Staatsschuldtiteln,

die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Schiedsverfahren gem. Art. 273 AEUV bei Nichteinhaltung des Art. 3 Abs. 2 seitens einer Vertragspartei. Setzt die verurteilte Vertragspartei das Urteil des EuGH auf Grund einer Bewertung der Kommission oder nach Einschätzung einer anderen Vertragspartei nicht um, können über sie, über Antrag einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien, auch finanzielle Sanktionen durch den EuGH im maximalen Ausmaß von 0,1% des Bruttoinlandsprodukts verhängt werden.

Wirtschaftspolitische Koordinierung und Konvergenz

Der Vertrag umfasst neben fiskalpolitischen Regelungen auch Vorschriften zur Verstärkung der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken. Er beinhaltet einen eigenen Titel zur „Wirtschaftspolitischen Koordinierung und Konvergenz“. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam auf eine Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, die durch erhöhte Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das Wirtschaftswachstum fördert. In Verfolgung des Ziels, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu fördern, zur Stabilität und langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen und die Finanzstabilität zu stärken, leiten die Vertragsparteien in allen für das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets wesentlichen Bereichen die notwendigen Schritte und Maßnahmen ein. Neben diesen Verpflichtungen umfasst Titel IV auch Bestimmungen zur verstärkten Zusammenarbeit auf Grundlage des Art. 20 EUV sowie zur Vorabkoordination größerer wirtschaftspolitischer Reformen.

Steuerung des Euro-Währungsgebietes

Der Vertrag sieht vor, dass die Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, und der Präsident der Kommission, bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, informell zu Euro-Gipfeln zusammentreten. Der Präsident der EZB ist zu jedem Treffen einzuladen. Unter den im Vertrag genannten Bedingungen und mindestens einmal im Jahr nehmen an den Treffen auch die Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien teil, die nicht der Euro-Zone angehören, sofern diese den Vertrag ratifiziert haben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Einladung des Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Eurogruppe. Weiters werden die Bestimmungen für die Wahl und Amtszeit des Präsidenten des Euro-Gipfels normiert, die Modalitäten der Vorbereitung der Euro-Gipfel festgelegt und Informationspflichten gegenüber dem Europäischen Parlament und den Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist, bzw. den Mitgliedstaaten der EU, die nicht Vertragsparteien sind, vorgesehen.

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Der Vertrag tritt nach Ratifikation durch zwölf Staaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft. Zieldatum für das Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2013. Jenen Mitgliedstaaten der Union, die nicht Vertragspartei geworden sind, steht der Beitritt zum Vertrag jederzeit offen. Ziel bleibt allerdings die Überführung des Inhalts des Vertrags in den Rechtsrahmen der EU.


Besonderer Teil

Zu den Erwägungsgründen (Präambel):

Die ersten drei Erwägungsgründe erläutern das durch den Vertrag verfolgte Ziel, nämlich die bisherigen Maßnahmen der Union zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise und zur Stabilisierung der Euro-Zone auszuweiten und durch eine über die bestehenden Verpflichtungen aus den Unionsverträgen hinausgehende Zusammenarbeit im fiskalischen und wirtschaftspolitischen Bereich zu ergänzen.

Der vierte Erwägungsgrund bekräftigt die Einhaltung der beiden quantitativen Maastricht-Kriterien, zur Beurteilung ob ein übermäßiges Defizit im Sinne Art. 126 Abs. 1 AEUV vorliegt.

Der fünfte Erwägungsgrund betont, dass die Vertragsparteien alle Maßnahmen zu unterlassen haben, welche die Ziele der Union im Rahmen Wirtschaftsunion gefährden könnten, insbesondere dass Schulden im gesamtstaatlichen Haushalt nicht ordentlich ausgewiesen werden.

Der sechste Erwägungsgrund erinnert an die Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs des Euro- Währungsgebiets am 9. Dezember 2011 bezüglich einer verstärkten Architektur für die Wirtschafts- und Währungsunion.

Der siebente Erwägungsgrund erinnert an das von den Vertragsparteien angestrebte Ziel, den Inhalt des Vertrags so bald wie möglich in die Unionsverträge überzuführen.

Der achte Erwägungsgrund begrüßt die Legislativvorschläge der Kommission vom 23. November 2011 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten der Union mit gravierenden finanziellen Problemen sowie über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der gesamtstaatlichen Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite.

Im neunten Erwägungsgrund bekunden die Vertragsparteien ihre Bereitschaft weitere Vorschläge der Kommission zur Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu unterstützen.

Gemäß zehntem Erwägungsgrund wird die Kommission bei der Überwachung der in diesem Vertrag geregelten haushaltspolitischen Verpflichtungen nur im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, welche sich aus dem Unionsrecht ergeben.

Der elfte Erwägungsgrund sieht vor, dass die Regel für ausgeglichene Haushalte, welche in Art. 3 des Vertrags verankert worden ist, wenn erforderlich, für jede einzelne Vertragspartei länderspezifisch auszugestalten ist. Dies betrifft vor allem die Festlegung für das mittelfristige Haushaltsziel und den Zeitkalender für die Herstellung der „Konvergenz“. Darunter versteht man die Festlegung des Anpassungspfads des strukturellen Saldos und der zeitlichen Fristen zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels.

Laut dem zwölften Erwägungsgrund sollen die mittelfristigen Haushaltsziele regelmäßig nach einer gemeinsamen Methode aktualisiert werden. Die Hauptparameter der Methode sollen ebenso regelmäßig überprüft werden, wie die Höhe der bereits eingegangenen öffentlichen Schulden im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt oder der künftigen Kosten aufgrund der Bevölkerungsalterung entsprechend berücksichtigt werden.

Der 13. Erwägungsgrund erinnert an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ABl. Nr. L 209 vom 02.08.1997 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 ABl. Nr. L 306 vom 23.01.2011, S. 33), wonach die Anpassung in Richtung der mittelfristigen Haushaltsziele erfolgt.

Der 14. Erwägungsgrund legt fest, dass der von allen Vertragsparteien einzuführende automatische Korrekturmechanismus Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom Anpassungspfad korrigieren soll.

Der 15. Erwägungsgrund nimmt auf Art. 8 des Vertrages Bezug und weist darauf hin, dass die Regel des ausgeglichenen Haushalts in den einzelstaatlichen Rechtsordnungen durch verbindliche und dauerhafte Bestimmungen, die vorzugsweise Verfassungsrang besitzen,  zu verankern ist (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 8).

Der 16. Erwägungsgrund verweist auf die in Art. 260 AEUV – allerdings für Vertragsverletzungsverfahren – vorgesehene Möglichkeit, wonach der EuGH die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds gegen einen Mitgliedstaat anordnen kann, der einem seiner Urteile nicht nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Kommission Kriterien für die Festsetzung des im Rahmen von Art. 260 AEUV zu verhängenden Pauschalbetrags oder Zwangsgeld festgelegt hat (siehe dazu näher die Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 2).

Gemäß dem 17. Erwägungsgrund soll den Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist und die ein übermäßiges Haushaltsdefizit aufweisen, die Festlegung von Maßnahmen im Rahmen des Defizitverfahrens erleichtert werden.

Der 18. Erwägungsgrund erinnert an die neue Schuldenregel des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Die Vertragsparteien verpflichten sich dabei, die nötige Rückführung übermäßiger Schuldenquoten um durchschnittlich 5% pro Jahr sicherzustellen.

Der 19. Erwägungsgrund streicht die Notwendigkeit hervor, bei der Umsetzung des Vertrages die den Sozialpartnern gemäß den nationalen Rechtsordnungen gebührende Rolle zukommen zu lassen.

Der 20. Erwägungsgrund legt dar, dass keine einzige Bestimmung dieses Vertrags die wirtschaftspolitischen Auflagen von Stabilisierungsprogrammen der Union, ihrer Mitgliedstaaten sowie des Internationalen Währungsfonds, in deren Rahmen finanzieller Beistand genehmigt wurde, in irgendeiner Weise ändert.

Der 21. Erwägungsgrund verweist darauf, dass die Vertragsparteien notwendige Schritte und Maßnahmen in all jenen Bereichen einleiten, welche für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion wesentlich sind; dabei stützen sie sich auf die in den Unionsverträgen festgelegten Mechanismen zur wirtschaftspolitischen Koordinierung.

Der 22. Erwägungsgrund artikuliert die Absicht der Vertragsparteien in Zukunft verstärkt im Bereich der Wirtschaftspolitik auf das Mittel der „Verstärkten Zusammenarbeit“, wie es in Art. 20 EUV vorgesehen und in den Art. 326 bis 334 AEUV geregelt ist, zurückzugreifen. Weiters äußern die Vertragsparteien auch den Wunsch auf die in Art. 136 AEUV genannten Maßnahmen verstärkt zurückzugreifen und alle größeren wirtschaftspolitischen Reformen vorab zu erörtern und zu koordinieren.

Im 23. Erwägungsgrund wird auf die Vereinbarung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vom 26. Oktober 2011 verwiesen, welche mit dem Ziel der Verbesserung der Steuerungsstrukturen die Abhaltung von jährlich mindestens zwei Euro-Gipfeltreffen vorsieht. Nach der Vereinbarung vom 26. Oktober 2011 sollen die Euro-Gipfel, außer wenn außergewöhnliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen, unmittelbar nach den Tagungen des Europäischen Rates oder unmittelbar nach Tagungen, an denen alle Vertragsparteien teilnehmen, die diesen Vertrag ratifiziert haben, stattfinden.

Der 24. Erwägungsgrund hebt den wichtigen Status des Euro-Plus-Paktes hervor, welcher die zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit im Euro-Währungsgebiet wesentlichen wirtschaftspolitischen Bereiche identifiziert.

Der 25. Erwägungsgrund betont die Bedeutung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und verweist darauf, dass die Gewährung finanzieller Hilfe bei neuen Programmen durch den Stabilitätsmechanismus ab dem 1. März 2013 von der Ratifikation des vorliegenden Vertrags sowie in zeitlich weiterer Folge (mit Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten des Vertrages) auch von der effektiven Umsetzung der in Art. 3 Abs. 2 genannten Pflichten abhängen wird.

Der 26. Erwägungsgrund zählt die Vertragsparteien, die derzeit Mitglieder des Euro-Währungsgebiets sind, auf und weist darauf hin, dass sie an den Vertrag ab dem ersten Tag des auf die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgenden Monats gebunden sind, sofern er zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft ist (siehe dazu näher die Erläuterungen zu Art. 14).

Der 27. Erwägungsgrund nennt die Vertragsparteien, für die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Teilnahme am Euro gilt bzw. die von der Teilnahme an der gemeinsamen Währung freigestellt sind (siehe dazu näher die Erläuterungen zu Art. 14).

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

Zu Titel I – Zweck und Anwendungsbereich des Vertrages

Zu Art. 1:

Dieser Artikel nennt in Abs. 1 die drei wesentlichen Ziele des Vertrages:

Stärkung der öffentlichen Haushaltsdisziplin der Vertragsparteien, insb. in den Ländern des Euro-Währungsgebietes.

Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung und Konvergenz unter den Vertragsparteien, insb. im Euro-Währungsgebiet.

Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung (u.a. durch regelmäßige institutionalisierte Durchführung von Euro-Gipfeln) unter den Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist.

Die genannten Maßnahmen sollen zur Erreichung der Ziele der Union betreffend nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt beitragen.

Hinsichtlich des zweiten Absatzes dieser Bestimmung ist auf die Ausführungen unten zu Art. 14 zu verweisen.

Zu Titel II – Kohärenz mit dem Unionsrecht und Verhältnis zum Unionsrecht

Zu Art. 2:

Dieser Artikel bestimmt in Abs. 1, dass die Vertragsparteien den Vertrag im Einklang mit den Unionsverträgen, insbesondere mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, sowie mit dem Sekundärrecht anwenden und auslegen müssen. Sofern der Erlass von Sekundärrecht erforderlich ist, erfolgt dies nach dem Recht der EU einschließlich dem Verfahrensrecht.

Abs. 2 enthält eine salvatorische Klausel zugunsten des primären und sekundären EU-Rechts, wonach der Vertrag nur insoweit gilt, als er mit diesem vereinbar ist. Es wird klargestellt, dass die Handlungsbefugnisse der EU auf dem Gebiet der Wirtschaftsunion durch den Vertrag nicht berührt werden.

Zu Titel III – Fiskalpolitischer Pakt

Zu Art. 3:

Art. 3 verpflichtet in Abs. 1 lit. a die Vertragsparteien zum Erreichen ausgeglichener Haushalte bzw. zur Erreichung von Überschüssen.

In Abs. 1 lit. b wird diese Zielbestimmung zwar im Sinne der Festlegungen zum mittelfristigen Haushaltsziel des Stabilitäts- und Wachstumspakts definiert, zusätzlich muss jedoch erfüllt sein, dass der jährliche strukturelle gesamtstaatliche Haushaltssaldo einen Schwellenwert von minus 0,5% des Bruttoinlandsprodukts nicht unterschreitet. Damit ist ein engerer Rahmen für das mittelfristige Haushaltsziel als in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011) vorgesehen. Der strukturelle Haushaltsaldo wird genauso wie im Stabilitäts- und Wachstumspakt als der jährliche konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung von Einmalmaßnahmen berechnet. Die Vertragsparteien verpflichten sich des Weiteren zu einer raschen Annäherung an ihre mittelfristigen Haushaltsziele. Den zeitlichen Rahmen für diese Annäherung wird die Kommission vorgeben. Die Evaluierung dieser Annäherung an die mittelfristigen Haushaltsziele erfolgt gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen für den budgetären Anpassungspfad und der Analyse des Primärausgabenwachstums.

Gemäß Abs. 1 lit. c dürfen die Vertragsparteien nur bei außergewöhnlichen Umständen, die sich der Kontrolle der betroffenen Vertragspartei entziehen und mit erheblichen Auswirkungen auf die öffentliche Haushaltslage verbunden sind, bzw. bei schweren Konjunkturabschwüngen (siehe auch Definitionen in Abs. 3 lit. b) vorübergehend von ihrem mittelfristigen Haushaltsziel oder dem Pfad dorthin abweichen.

Liegt die Schuldenquote eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebiets deutlich unter dem Schwellenwert von 60% des Bruttoinlandsproduktes, so kann nach Abs. 1 lit. d die Untergrenze für den jährlichen strukturellen Saldo bis zu 1% des BIP betragen.

Abs. 1 lit. e sieht die Auslösung eines automatischen Korrekturmechanismus vor, sofern eine Vertragspartei signifikant von ihrem mittelfristigen Haushaltsziel oder dem Pfad dorthin abweicht.

Abs. 2 verpflichtet die Vertragsparteien, die in Abs. 1 genannten Regeln in Form von verbindlichen und dauerhaften Bestimmungen im einzelstaatlichen Recht zu implementieren, die verbindlicher und dauerhafter Art sind, vorzugsweise im Verfassungsrang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist. Die einzelstaatliche Umsetzung muss die Wirksamkeit der in Abs. 1 definierten Regeln, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags, garantieren. Die Vertragsparteien müssen zudem einen automatischen Korrekturmechanismus, der uneingeschränkt die Vorrechte der nationalen Parlamente wahrt, implementieren, der im Falle signifikanter Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder dem Pfad dorthin die Vertragsparteien, auch bei außergewöhnlichen Umständen, zum Ergreifen korrektiver Maßnahmen verpflichtet. Der von den Vertragsparteien zu implementierende automatische Korrekturmechanismus folgt von der Kommission vorzuschlagenden Grundsätzen, die Art, Umfang und zeitlichen Rahmen sowie die Rolle der auf nationaler Ebene für die Überwachung zuständigen Institutionen betreffen. Dieser automatische Korrekturmechanismus muss von den Vertragsparteien ebenfalls verbindlich und dauerhaft in nationales Recht übertragen werden, vorzugsweise im Verfassungsrang.

Abs. 3 regelt die für Abs. 1 und Abs. 2 relevanten Begriffsbestimmungen gem. Art. 2 des den Unionsverträgen beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (die sog. „Maastricht-Kriterien“). Der jährliche gesamtstaatliche strukturelle Saldo wird in Abs. 3 lit. a als der konjunkturbereinigte jährliche Saldo ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen definiert. Außergewöhnliche Umstände werden in Abs. 3 lit. b als jene Umstände definiert, die sich der Kontrolle der betreffenden Vertragspartei entziehen, jedoch erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben bzw. schwere Konjunkturabschwünge im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, vorausgesetzt, die vorübergehende Abweichung gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

Zu Art. 4:

Art. 4 verpflichtet die Vertragsparteien zur Rückführung übermäßiger Schuldenquoten gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1177/2011). Überschreitet das Verhältnis von gesamtstaatlichen Bruttoschulden zu Bruttoinlandsprodukt den Schwellenwert von 60%, so müssen die Vertragsparteien die Differenz zwischen tatsächlicher Schuldenquote und dem Schwellenwert jährlich um durchschnittlich 5% rückführen. Daraus erwachsen den Vertragsparteien grundsätzlich keine zusätzlichen Anforderungen im Vergleich zu den Bestimmungen des geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts, sondern es wird die Wichtigkeit der Umsetzung dieser neuen Schuldenregel betont. Zur Feststellung eines übermäßigen Defizits gelten die Verfahrensregeln des Art. 126 AEUV.

Zu Art. 5:

Art. 5 sieht die Vorlage eines Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramms durch eine Vertragspartei, die Gegenstand eines Verfahrens bei übermäßigen Defiziten ist, vor. Das Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm enthält detaillierte Informationen zu Strukturreformen, die eine nachhaltige Korrektur des übermäßigen Defizits gewährleisten sollen. Inhalt und Form der Programme sollen im Unionsrecht festgelegt werden. Die Programme werden von betroffenen Vertragsparteien dem Rat der Europäischen Union (im folgenden Rat) sowie der Kommission im Rahmen bestehender Überwachungsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Abs. 2 regelt, dass die Umsetzung der Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramme sowie der damit verbundenen jährlichen Haushaltspläne vom Rat und der Kommission überwacht werden.

Zu Art. 6:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Europäischen Rat und der Kommission ex-ante über ihre geplanten Begebungen von Staatsschuldtiteln zu berichten. Damit soll auch eine bessere Abstimmung von öffentlichen Schuldenemissionen auf europäischer Ebene erreicht werden, um Kosten von Emissionen und Zinsprämien insgesamt zu verringern.

Zu Art. 7:

Art. 7 regelt die Verpflichtung der Vertragsparteien, bei uneingeschränkter Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Unionsverträge, die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission bezüglich eines Verstoßes gegen das Defizitkriterium von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, im Rahmen eines Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits, zu unterstützen. Die Verpflichtung zur Unterstützung entfällt, wenn eine qualifizierte Mehrheit der Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ohne Berücksichtigung der Stimme des betroffenen Mitgliedstaates, gegen den von der Kommission vorgeschlagenen oder empfohlenen Beschluss stimmt.

Zu Art. 8:

Art. 8 sieht die Möglichkeit vor, die Einhaltung der Verpflichtung der Vertragsparteien, die Regel des ausgeglichenen Haushalts in ihren einzelstaatlichen Rechtsordnungen zu verankern (Art. 3 Abs. 2), vor dem EuGH in einem Schiedsverfahren nach Art. 273 AEUV zu überprüfen. Art. 273 AEUV sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den EuGH für Streitigkeiten zuständig machen können, die mit den Verträgen in Zusammenhang stehen. Ähnlich dem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff AEUV unterscheidet Art. 8 zwischen zwei Verfahrensschritten:

In einem ersten Schritt (Art. 8 Abs. 1) kann der EuGH über die Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 absprechen, d.h. darüber, ob eine Vertragspartei die Regel des ausgeglichenen Haushalts nach Art. 3 Abs. 1 in verbindlichen und dauerhaften Bestimmungen verankert hat, die vorzugsweise Verfassungsrang haben, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist. In seinem Urteil stellt der EuGH fest, ob eine Vertragspartei den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 nachgekommen ist. Das Urteil des EuGH ist für die Verfahrensbeteiligten verbindlich; diese müssen innerhalb einer vom EuGH festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.

In Art. 8 Abs. 1 wird die Kommission aufgefordert, den Vertragsparteien zu gegebener Zeit einen Bericht über die Bestimmungen vorzulegen, die die Vertragsparteien gemäß Art. 3 Abs. 2 erlassen haben. Gelangt die Kommission dabei zu dem Schluss, dass eine Vertragspartei den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, wird der EuGH von einer oder mehreren Vertragsparteien mit der Angelegenheit befasst werden. Anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags ist von den Vertragsparteien eine Regelung betreffend Art. 8 getroffen worden, wonach Kläger die durch die Art. 3 und 8 des Vertrags gebundenen Vertragsparteien sein werden, welche die Mitgliedstaaten sind, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kommissionsberichts die zuvor festgelegte Gruppe derjenigen drei Mitgliedstaaten bilden, die nach Art. 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führen (Dreiervorsitz). Diese Regelung (siehe Anhang) ist nicht Teil des Vertrags, wird jedoch im Sinne des Art. 31 Abs. 2 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge bei der Auslegung des Vertrags heranzuziehen sein. Jede Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass eine andere Vertragspartei Art. 3 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, kann die Angelegenheit darüber hinaus auch unabhängig vom Bericht der Kommission vor den EuGH bringen.

Hat eine Vertragspartei nicht alle nach einem (ersten) Urteil des EuGH gemäß Art. 8 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen getroffen, sieht Art. 8 Abs. 2 die Möglichkeit eines Folgeverfahrens vor, an dessen Ende Sanktionszahlungen stehen können. Auch dieses Verfahren kann im Sinne des Art. 273 AEUV lediglich von den Vertragsparteien eingeleitet werden, nur diese können die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß den von der Kommission im Rahmen von Art. 260 AEUV festgelegten Kriterien verlangen (vgl. die Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Art. 260 AEUV, SEK [2005] 1658 idF. SEK [2011] 1024, sowie das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 17. Juli 2009, GZ BKA-670.746/0008-V/7/2009). Stellt der EuGH fest, dass die betreffende Vertragspartei dem (Erst )Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er gegen diese Vertragspartei einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen, der/das den Umständen angemessen ist und nicht über 0,1% ihres Bruttoinlandsprodukts hinausgeht. Die gegen eine Vertragspartei, deren Währung der Euro ist, verhängten Beträge sind an den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu entrichten. Anderenfalls werden die Zahlungen an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union entrichtet.

Zu Titel IV – Wirtschaftspolitische Koordinierung und Konvergenz

Zu Art. 9:

Art. 9 betrifft die wirtschaftspolitische Koordinierung im Sinne des AEUV unter den Vertragsparteien. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, gemeinsam auf eine Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, welche das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gewährleistet und Wirtschaftswachstum fördert. Zu diesem Zweck sollen die Vertragsparteien Maßnahmen ergreifen, die Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung fördern, die zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen und die die Finanzstabilität stärken. Damit ist hinsichtlich Fragen der Wettbewerbsfähigkeit eine Verbindung zum Euro-Plus-Pakt gegeben, der sich auf diese vier Bereiche konzentriert.

Zu Art. 10:

Zur Verbesserung der wirtschaftspolitischen Koordinierung und der Konvergenz haben die Vertragsparteien in der gegenständlichen Bestimmung ihre Absicht normiert, in Angelegenheiten, die für das reibungslose funktionieren des Euro-Währungsgebietes wesentlich sind, von den in Art. 136 AEUV vorgesehenen Maßnahmen und von der in Art. 20 EUV vorgesehenen und in den Art. 326 bis 334 AEUV geregelten Instrument der Verstärkten Zusammenarbeit künftig vermehrt Gebrauch zu machen.

Zu Art. 11:

Art. 11 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, größere wirtschaftpolitische Reformen vorab untereinander zu erörtern und gegebenenfalls miteinander abzustimmen. Ziel ist es, vorbildliche Vorgehensweisen festzulegen und auf eine engere Koordination der Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten. Die Organe der Union sind gemäß dem Recht der Union in diesen Prozess einzubinden.

Zu Titel V – Steuerung des Euro-Währungsgebietes

Zu Art. 12:

Abs. 1 schafft eine rechtliche Grundlage für die Euro-Gipfel, deren Abhaltung bereits von den Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebietes am 26. Oktober 2011 politisch vereinbart wurde. Die Euro-Gipfel sollen gemäß Art. 12 Abs. 1 in Form informeller Treffen der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebietes und des Präsidenten der Kommission mit Einladung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank stattfinden. Weiters legt Abs. 1 das Vorgehen bei der Ernennung des Präsidenten des Euro-Gipfels fest. Diese soll durch die Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, zeitgleich mit der Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates, mit einfacher Mehrheit erfolgen. Die Amtszeit beträgt – analog zu jener des Präsidenten des Europäischen Rates – zweieinhalb Jahre.

Abs. 2 sieht vor, dass die Euro-Gipfel bei Bedarf, jedenfalls jedoch mindestens zweimal jährlich stattfinden. Die Vertragsparteien, die dem Euro-Währungsgebiet angehören, sollen Fragen diskutieren, die im Zusammenhang mit ihrer spezifischen gemeinsamen Verantwortung für den Euro stehen, weitere die Steuerung des Euro-Währungsgebiets betreffende Fragen und die dafür geltenden Vorschriften sowie strategische Orientierungen für die Steuerung der Wirtschaftspolitik und größere Konvergenz im Euro-Währungsgebiet.

Abs. 3 nennt die Bedingungen, unter welchen die Staats- und Regierungschefs von Vertragsstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die aber den Vertrag ratifiziert haben, an den Treffen teilnehmen können. Eine Teilnahme erfolgt bei Beratungen, welche die Wettbewerbsfähigkeit für die Vertragsparteien, die Änderung der allgemeinen Architektur des Euroraums und dessen grundlegender künftiger Regelungen betreffen. Weiters ist eine Teilnahme möglich, wenn es sachgerecht ist und mindestens einmal jährlich an Beratungen zu bestimmten Fragen der Durchführung des Vertrags.

Abs. 4 legt fest, dass der Präsident des Euro-Gipfels die Tagungen in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission vorbereitet und deren inhaltliche Kontinuität gewährleistet. Für die Vor- und Nachbereitung der Treffen der Staats- und Regierungschefs ist die Euro-Gruppe zuständig, deren Präsident ebenfalls zu den Treffen eingeladen werden kann.

Gemäß Abs. 5 kann auch der Präsident des Europäischen Parlaments zu den Treffen eingeladen und angehört werden. Das Europäische Parlament ist vom Präsidenten des Euro-Gipfels über die Ergebnisse der Tagungen zu informieren.

Abs. 6 sieht weitere Informationspflichten, die durch den Präsidenten des Euro-Gipfels wahrgenommen werden, vor. Dieser unterrichtet die Vertragsparteien, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, und die anderen Mitgliedstaaten der Union über die Vorbereitungen und die Ergebnisse der Tagungen des Euro-Gipfels.

Zu Art. 13:

Die Vorschrift sieht unter Verweis auf das den Unionsverträgen beigefügte Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der EU vor, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente der Vertragsparteien gemeinsam über die Organisation und Förderung einer Konferenz von Vertretern der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und von Vertretern der zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente bestimmen, um die Haushaltspolitik und andere vom Vertrag erfasste Angelegenheiten zu diskutieren.

Zu Titel VI – Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Zu Art. 14:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Vertrags, seine – teilweise – vorläufige Anwendung sowie die Möglichkeit der Beteiligung von Nicht-Eurostaaten.

Abs. 2 sieht ein Inkrafttreten des Vertrags nach Ratifikation durch zwölf Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, vor. Als Zieldatum ist der 1. Jänner 2013 angegeben; das tatsächliche Inkrafttreten kann aber sowohl früher als auch später erfolgen, je nachdem, wann die zwölfte Vertragspartei, deren Währung der Euro ist, ratifiziert hat. Für Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags ratifizieren, gilt der Vertrag ab dem Folgemonat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde (Abs. 3).

Gemäß Abs. 4 wird ab Inkrafttreten des Vertrags der Titel V, d.h. Art. 12 betreffend die informellen Tagungen des Euro-Gipfels und Art. 13 betreffend die Zusammenarbeit von Europäischem Parlament und nationalen Parlamenten, von allen Vertragsparteien angewendet. Für jene Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags noch nicht ratifiziert haben, bedeutet dies eine vorläufige Anwendung dieser Bestimmungen. Dadurch wird eine Teilnahme aller betroffenen Staaten an den informellen Tagungen des Euro-Gipfels sichergestellt.

Für Nicht-Eurostaaten, die den Vertrag ratifiziert haben, findet der Vertrag grundsätzlich erst ab Beitritt zum Euro Anwendung. Sie können aber zu jedem früheren Zeitpunkt erklären, alle oder einige der Bestimmungen der Titel III (fiskalpolitischer Pakt) und IV (wirtschaftspolitische Koordinierung und Konvergenz) vorläufig anzuwenden. Auch wenn sie diese Erklärung nicht abgegeben haben, findet aber Titel V (über die Steuerung des Euro-Währungsgebietes) immer auf sie Anwendung.

Zu Art. 15:

Der Vertrag steht allen Mitgliedstaaten der Union offen. Dieser Artikel sieht daher die Möglichkeit des Beitritts jener Mitgliedstaaten vor, die nicht Vertragspartei sind.

Zu Art. 16:

Die Vertragsparteien bekräftigen die Absicht, den Inhalt des Vertrags in den Rechtsrahmen der Union zu überführen. Dazu werden binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags auf Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags die notwendigen Schritte gemäß EUV und AEUV gesetzt.


Anhang zu den Erläuterungen zu Art. 8:

VERTRAG ÜBER STABILITÄT, KOORDINIERUNG UND STEUERUNG

IN DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

VON DEN VERTRAGSPARTEIEN BEI DER UNTERZEICHNUNG GETROFFENE REGELUNG BETREFFEND ARTIKEL 8 DES VERTRAGS

Die folgende Regelung gilt, um eine Angelegenheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (im Folgenden „Vertrag“) auf Grundlage von Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig zu machen, wenn die Kommission in einem Bericht an die Vertragsparteien zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags nicht nachgekommen ist:

(1)  Die Klageschrift, mit der der Gerichtshof ersucht wird festzustellen, dass eine Vertrags¬partei – wie im Kommissionsbericht festgestellt – Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags nicht nach¬gekommen ist, wird von den in Absatz 2 genannten Klägern bei der Kanzlei des Gerichtshofs innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Kommissionsbericht, in dem festgestellt wird, dass eine Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags nicht nachgekommen ist, bei den Vertragsparteien eingegangen ist. Die Kläger werden im Interesse aller durch die Artikel 3 und 8 des Vertrags gebundenen Vertragsparteien und in enger Zusammenarbeit mit diesen handeln, mit Ausnahme der Vertragspartei, gegen die sich die Klage richtet, und im Einklang mit der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

(2)  Kläger werden die durch die Artikel 3 und 8 des Vertrags gebundenen Vertragsparteien sein, welche die Mitgliedstaaten sind, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kommissionsberichts die zuvor festgelegte Gruppe derjenigen drei Mitgliedstaaten bilden, die nach Artikel 1 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Rates den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führen (Dreiervorsitz ), soweit zu diesem Zeitpunkt i) nicht aus einem Kommissionsbericht hervorgeht, dass sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrags nicht nachgekommen sind, ii) nicht anderweitig gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder 2 vor dem Gerichtshof gegen sie Klage erhoben worden ist und iii) sie nicht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts aus anderen nachweisbaren Gründen übergeordneter Natur daran gehindert sind, zu handeln. Erfüllt keiner der drei betreffenden Mitgliedstaaten diese Kriterien, so obliegt es den Mitgliedern des vorausgehenden Dreiervorsitzes, den Gerichtshof unter denselben Bedingungen mit der Sache zu befassen.

(3)  Auf Antrag der Kläger wird diesen während des Verfahrens vor dem Gerichtshof von den Vertragsparteien, in deren Interesse Klage erhoben wurde, die erforderliche technische oder logistische Unterstützung gewährt.

(4)  Entstehen den Klägern infolge des Urteils des Gerichtshofs Kosten, so werden diese von allen Vertragsparteien, in deren Interesse der Rechtsstreit anhängig gemacht wurde, gemeinsam getragen werden.

(5)  Gelangt ein neuer Bericht der Kommission zu dem Schluss, dass die betreffende Vertrags¬partei es nicht länger unterlässt, Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags nachzukommen, so werden die Kläger dem Gerichtshof unverzüglich schriftlich mitteilen, dass sie im Einklang mit den ein¬schlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Klage zurücknehmen.

(6)  Auf Grundlage einer Bewertung der Europäischen Kommission, dass eine Vertragspartei nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem in Artikel 8 Absatz 1 des Vertrags genannten Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, erklären die durch die Artikel 3 und  8 des Vertrags gebundenen Vertragsparteien, dass sie beabsichtigen, von dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 in vollem Umfang Gebrauch zu machen, um den Gerichtshof unter Zugrundelegung der für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 des Vertrags getroffenen Regelung mit dem Fall zu befassen.


 

Mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 GOG-NR beabsichtigt, von der Vervielfältigung und Verteilung der bulgarischen, dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, lettischen, litauischen, maltesischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen sowie der ungarischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages Abstand zu nehmen und die deutsche Sprachfassung samt Vorblatt und Erläuterungen zu vervielfältigen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.