1727 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Unfalluntersuchungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Seilbahngesetz 2003 sowie das Schifffahrtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Unfalluntersuchungsgesetz)

Artikel 2 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Artikel 3 Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Seilbahngesetzes 2003

Artikel 1

Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Unfalluntersuchungsgesetz), BGBl. I Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel wird geändert wie folgt:

„Bundesgesetz über die unabhängige Sicherheitsuntersuchung von Unfällen und Störungen

(Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005)“

2. Das Inhaltsverzeichnis samt Überschrift lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 1    Gegenstand

§ 2    Errichtung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 3    Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 4    Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

2. Abschnitt

Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen

§ 5     Begriffsbestimmungen

§ 6     Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung

§ 7     Befangenheit

§ 8     Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 9     Einleitung der Sicherheitsuntersuchung

§ 10   Beiziehung von Sachverständigen und Dolmetschern

§ 11   Untersuchungsbefugnisse

§ 12   Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 13   Dokumentation

§ 14   Stellungnahmeverfahren

§ 15   Untersuchungsbericht

§ 16   Sicherheitsempfehlung

§ 17   Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung

§ 18   Aufbewahrungspflichten

§ 19   Sicherheitsbericht

§ 20   Vorfallstatistik

3. Abschnitt

Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt

§ 21   Durchführungsbestimmung

§ 22   Zusammenarbeit der Behörden in der Europäischen Union

§ 23   Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern

§ 24   Untersuchungsberichte aus Drittländern

4. Abschnitt

Einrichtung eines Verkehrssicherheitsbeirates

§ 25   Verkehrssicherheitsbeirat

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 26   Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 27   Strafbestimmung

§ 28   Übergangsbestimmung

§ 29   Personalregelungen für Bundesbedienstete

§ 30   Verweisung

§ 31   Sprachliche Gleichbehandlung

§ 32   Vollziehung

§ 33   Inkrafttreten“

3. Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet „Gemeinsame Bestimmungen“

4. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben und enthält im Abschnitt 3 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und

           1. diese Schiffe

                a. als Fahrzeuge gemäß § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz-SchFG BGBl. I Nr. 62/1996 von österreichischen Behörden zugelassen sind oder von einem österreichischen Binnenschifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder

                b. als österreichische Seeschiffe gemäß § 2 Z 1 Seeschifffahrtsgesetz-SeeSchFG BGBl. I Nr. 174/1981 zugelassen sind oder

           2. diese Schienenfahrzeuge von österreichischen Behörden genehmigt wurden oder von einem österreichischen Eisenbahnunternehmen gewerblich eingesetzt werden

und die Sicherheitsuntersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit ausschließlicher Beteiligung der in Art. 2 der Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG und der Richtlinie 2002/59/EG, ABl. Nr. L 131 vom 28.5.2009, S. 114, angeführten Fahrzeuge.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Untersuchung von Vorfällen mit Fahrzeugen des Österreichischen Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische Untersuchungskommissionen untersucht werden.

(5) Bei Vorfällen, an denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist – soweit möglich – ein gemeinsamer Unfallbericht der militärischen Untersuchungskommission und der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu erstellen.“

5. § 2 lautet samt Überschrift:

„Errichtung der unabhängigen Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 2. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für die Bereiche Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt untersteht als Organisationseinheit der Bundesanstalt für Verkehr dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie ist funktionell und organisatorisch unabhängig von allen Behörden und Parteien, öffentlichen und privaten Stellen, deren Interessen mit den Aufgaben einer Sicherheitsuntersuchungsstelle kollidieren könnten.“

6. Der 2. Abschnitt mit der Abschnittsüberschrift „Organisation“ entfällt.

7. § 3 lautet samt Überschrift:

„Organisation der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 3. (1) Der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist eine ständig eingerichtete unabhängige Untersuchungsstelle für die Sicherheit in den Bereichen, Schiene, Schifffahrt, Seilbahnen und Zivilluftfahrt. Sie nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und führt eine umfassende Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen entweder selbst durch oder beaufsichtigt die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung.

(3) Die Untersuchungsbeauftragten gemäß § 5 Abs. 15 sind bei der Durchführung ihrer Sicherheitsuntersuchungen an keine Weisungen von Organen außerhalb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gebunden.“

8. § 4 lautet samt Überschrift

„Ziel einer Sicherheitsuntersuchung

§ 4. Sicherheitsuntersuchungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben als ausschließliches Ziel, die möglichen Ursachen eines Vorfalls festzustellen, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung zukünftiger gleichartiger oder ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können. Eine Sicherheitsuntersuchung zielt nicht darauf ab, Schuld– oder Haftungsfragen zu klären.“

9. Nach § 4 wird ein neuer 2. Abschnitt gebildet mit der Überschrift „Bestimmungen über die Sicherheitsuntersuchungen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen“. Der bisherige 3. Abschnitt mit der Überschrift „Untersuchungsverfahren“ entfällt.

10. § 5 lautet samt Überschrift

„Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Unter den Bereichen

           1. Schiene ist der Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einer Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und einer Straßenbahn, auf der Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren, wie einer Untergrundbahn (§ 5 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einschließlich der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Haupt-, Neben-, Anschluss- und Straßenbahn, auf der Schienenfahrzeuge ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehren;

           2. Schifffahrt ist der Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 auf Wasserstraßen gemäß § 15 Schifffahrtsgesetz-SchFG und eines österreichischen Seeschiffes gemäß § 2 Z 1 SeeSchFG;

           3. Seilbahn ist der Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des § 2 Z 1, Z 2a und Z 2b ba und bb des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103,

zu verstehen.

(2) Als Unfall im Bereich Schiene einschließlich der Unfälle auf Bahnübergängen gilt jedes unbeabsichtigte Ereignis oder eine besondere Verkettung solcher Ereignisse,

           1. bei denen Schienenfahrzeuge entgleisen oder miteinander kollidieren,

           2. Personen getötet oder schwer verletzt werden oder

           3. Schienenfahrzeuge, Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden nehmen und die Regelung und die Steuerung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn eindeutig betroffen sind.

(3) Als schwerer Unfall im Bereich Schiene gelten Zugkollisionen oder Zugentgleisungen, bei denen mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt werden oder bei denen Schienenfahrzeuge, Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro nehmen und die Regelung und die Steuerung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn eindeutig betroffen sind sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement.

(4) Als Unfall im Bereich Seilbahnen gilt jedes Ereignis, bei dem Personen tödlich oder schwer verletzt worden sind, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug einer Seilbahn erheblich beschädigt wurde, oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.

(5) Als schwerer Unfall im Bereich Seilbahnen gilt jedes Ereignis, bei dem mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt wurden, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug einer Seilbahn, die Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro genommen hat.

(6) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 10 gilt als Unfall im Bereich Schifffahrt jedes Ereignis, bei dem Personen tödlich oder schwer verletzt worden sind, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug erheblich beschädigt wurde, oder die Infrastruktur oder die Umwelt beträchtlichen Schaden genommen haben.

(7) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 10 gilt als schwerer Unfall im Bereich Schifffahrt jedes Ereignis, bei dem mindestens eine Person getötet oder mindestens fünf Personen schwer verletzt wurden, oder ein unfallbeteiligtes Fahrzeug, die Infrastruktur oder die Umwelt Schaden in der Höhe von mindestens zwei Millionen Euro genommen hat.

(8) Als Störung gilt ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb des jeweiligen Verkehrsmittels zusammenhängt und das den sicheren Betrieb beeinträchtigt.

(9) Als schwere Störung gilt eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Unfall ereignet hätte.

(10) Als Vorfälle nach diesem Bundesgesetz gelten Unfälle gemäß Abs. 2 bis 7 sowie Störungen gemäß Abs. 8 und 9. Abweichend davon gelten im Bereich der Seeschifffahrt Unfälle und Vorkommnisse gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/18/EG als Vorfälle.

(11) Als Ursachen gelten Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Vorfall geführt haben.

(12) Als tödliche Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Vorfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfallzeitpunkt den Tod zur Folge hat.

(13) Als schwere Verletzung gilt eine Verletzung, die eine Person bei einem Vorfall erlitten hat und die

           1. einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt der Verletzung erfordert oder

           2. Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase) oder

           3. Risswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen oder

           4. Schäden an inneren Organen verursacht hat oder

           5. Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder

           6. Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.

(14) Sicherheitsuntersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Untersuchungsverfahren zum Zweck der Verhütung von Vorfällen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der möglichen Ursachen und gegebenenfalls die Erstellung von Sicherheitsempfehlungen umfasst.

(15) Untersuchungsbeauftragte sind Bedienstete der Bundesanstalt für Verkehr und andere Personen, die von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zur Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung eingesetzt werden.“

11. § 6 lautet samt Überschrift:

„Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung

§ 6. (1) Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.

(2) Art und Umfang der Sicherheitsuntersuchung hat sich nach der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich zu richten.

(3) Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.“

12. § 7 lautet samt Überschrift:

„Befangenheit

§ 7. (1) Untersuchungsbeauftragte und beigezogene Sachverständige gemäß § 10 haben sich des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wie insbesondere die im § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. Nr. 51 genannten Gründe.

(2) Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sofort zur Verfügung steht, befangene Untersuchungsbeauftragte unaufschiebbare Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Sofern sich der Untersuchungsbeauftragte nicht selbst für befangen erklärt, entscheidet über die Befangenheit des für die jeweilige Sicherheitsuntersuchung zuständigen Untersuchungsbeauftragten der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.

(4) Alle Beteiligten in einem Untersuchungsverfahren können die Ablehnung eines Untersuchungsbeauftragten beantragen. Die Ausschließungsgründe sind im Ablehnungsantrag darzulegen. Über die Ausschließung entscheidet der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes.“

13. § 8 lautet samt Überschrift:

„Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 8. (1) Die Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß § 11 Abs. 4 sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.

(2) Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß Abs. 1 unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Abs. 2 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“

14. § 9 lautet samt Überschrift

„Einleitung der Sicherheitsuntersuchung

§ 9. (1) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes bestimmt im Einzelfall den Untersuchungsbeauftragten, dem die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Aufsicht der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung einschließlich der Entscheidung zur Mitwirkung von Sicherheitsuntersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übertragen wird.

(2) Schwere Unfälle sind jedenfalls zu untersuchen. Darüber hinaus ist eine Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen, die keine schweren Unfälle sind, immer dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt.

(3) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt einleiten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Sicherheitsuntersuchung des Vorfalls neue Erkenntnisse zur Vermeidung künftiger Vorfälle bringt.

(4) Jeder gemeldete Vorfall ist unabhängig von der Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung in die Statistik gemäß § 20 einzutragen.

(5) Ist zu einem Vorfall auch ein Strafverfahren anhängig, so ist die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.

(6) Wird im Bereich Schiene eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet, so ist die Eisenbahnagentur innerhalb einer Woche zu verständigen. Die Verständigung hat Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls sowie zur Art und zu den Folgen des Vorfalls in Bezug auf Personen- und Sachschäden zu enthalten.“

15. In § 10 wird das Wort „Unfalluntersuchungsstelle“ durch die Wörter „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt sowie die Wörter „Der Fachbereichsleiter“ durch die Wörter „Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.

16. § 11 lautet samt Überschrift:

„Untersuchungsbefugnisse

§ 11. (1) Die Untersuchungsbeauftragten sind berechtigt, im Zuge ihrer behördlichen Ermittlungen folgende Befugnisse wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks einer Sicherheitsuntersuchung notwendig ist:

           1. sofortiger, uneingeschränkter und ungehinderter Zugang zum Ort des Vorfalls sowie zu Fahrzeugen, deren Ladung und zu Wrackteilen sowie zu der mit dem Vorfall im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den Anlagen für Verkehrssteuerung und Signalgebung;

           2. sofortige Beweisaufnahme und dokumentierte Entnahme von Trümmern und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken;

           3. sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen und sonstigen Aufzeichnungen aus dem Fahrzeug sowie deren Auswertungen und ihrem Inhalt sowie sonstigen einschlägigen Aufzeichnungen und die Kontrolle darüber;

           4. Beiziehung einer geeigneten Person oder Einrichtung gemäß § 10 zwecks Durchführung einer Obduktion der Leichen der tödlich verletzten Personen sowie Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder der Prüfungen an dabei entnommenen Proben;

           5. Beiziehung einer geeigneten Person oder Einrichtung gemäß § 10 zwecks Durchführung einer medizinischen Untersuchung von am Betrieb des Fahrzeuges beteiligten Personen oder zwecks Durchführung von Prüfungen der bei diesen Personen genommenen Proben sowie Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchungen oder Prüfungen;

           6. Ladung und Befragung von Zeugen sowie Aufforderung der Zeugen, Informationen oder Beweismittel, die für die Untersuchungen nach diesem Bundesgesetz von Belang sind, bereitzustellen;

           7. ungehinderter Zugang zu allen sachdienlichen Informationen oder Aufzeichnungen des Eigentümers des Fahrzeuges, des Inhabers der Musterzulassung, des für die Instandhaltung zuständigen Betriebs, der Ausbildungseinrichtung, des Betreibers oder des Herstellers des Fahrzeuges sowie der für die jeweiligen Verkehrsbereiche zuständigen Behörden und Unternehmen.

(2) In Rechte von natürlichen Personen darf nur eingegriffen werden, soweit dies zur Durchführung von behördlichen Ermittlungen gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist und die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte von Personen steht und ist zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.

(3) Mit Ausnahme des Abs. 4 stehen folgende von den Untersuchungsbeauftragten erhobene Beweismittel für andere Zwecke als die der unabhängigen Sicherheitsuntersuchung nicht zur Verfügung:

           1. vom Untersuchungsbeauftragten aufgenommene Aussagen von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen;

           2. vom Untersuchungsbeauftragten angefertigte Aufzeichnungen, wie insbesondere Notizen, Entwürfe und Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten sowie Aufzeichnungen jeglicher Art von Kommunikation zwischen Personen, die am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligt sind;

           3. vom Untersuchungsbeauftragten erhobene medizinische oder persönliche Informationen über Personen, die an einem Vorfall beteiligt sind;

           4. vom Untersuchungsbeauftragten erhobene Daten aus fahrzeuggebundenen Aufzeichnungsanlagen.

(4) Wird wegen des Unfalls ein Strafverfahren geführt, so hat die Staatsanwaltschaft nach Anhörung des Leiters der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes schriftlich anzuordnen, welche Beweismittel gemäß Abs. 3 für die Zwecke der Strafverfolgung sicherzustellen sind. Die Sicherstellung ist nur zulässig, soweit das Interesse an der Einsichtnahme in die Beweismittel und deren Verwendung für Zwecke der Strafverfolgung das Interesse an der ausschließlichen Verfügbarkeit für Zwecke einer unabhängigen Sicherheitsuntersuchung im Sinne des § 4 aufgrund der Bedeutung der aufzuklärenden Tat, des Umfangs des verursachten Schadens und der Anzahl der Opfer überwiegt. Bei einem Widerspruch gegen die Sicherstellung der in Abs. 3 angeführten Beweismittel ist gemäß § 112 StPO vorzugehen.

(5) Bei Einholen von Auskünften sowie bei Befragungen von Beteiligten und Zeugen ist diesen Personen das Beiziehen einer Vertrauensperson zu ermöglichen. Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr laufen, sich selbst zu belasten, sind über ihr Recht zu belehren, die Aussage verweigern zu können. Haben sie nicht ausdrücklich auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern, verzichtet, so dürfen ihre Aussagen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu ihrem Nachteil als Beweismittel verwertet werden.

(6) Der zuständige Untersuchungsbeauftragte hat die Rückverfolgbarkeit der Untersuchungshandlungen zu gewährleisten und von ihm erhobenes Beweismaterial in Verwahrung zu halten. Kann das Beweismaterial durch die Sicherheitsuntersuchung verändert oder zerstört werden, ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren jedoch des zuständigen Gerichts einzuholen. Geht diese Zustimmung nicht innerhalb angemessener Zeit, jedoch höchstens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ersuchen ein, so ist der Untersuchungsbeauftragte dennoch befugt, seine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen. Zur Koordinierung der Untersuchungen sind im Übrigen die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sinngemäß anzuwenden.

(7) Den Untersuchungsbeauftragten der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist ein Ausweis auszufolgen, aus dem ihre Eigenschaft als Untersuchungsbeauftragte hervorgeht.“

17. In § 12 wird der Begriff „Untersuchungsorgane“ durch den Begriff „Untersuchungsbeauftragte“ und der Begriff „Luftfahrt“ durch den Begriff „Seilbahn“ ersetzt.

18. § 13 lautet:

§ 13. Über einzelne Untersuchungshandlungen hat der Untersuchungsbeauftragte Niederschriften oder Aktenvermerke im Sinne der §§ 14 und 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzufertigen. Diese haben jedenfalls Ort, Zeit und Gegenstand der Untersuchungshandlungen und die eigenhändige Unterschrift des Untersuchungsbeauftragten zu enthalten.“

19. § 14 lautet:

§ 14. (1) Mit einem vorläufigen Untersuchungsbericht ist insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge oder im Fall ausländischer Hersteller deren Bevollmächtigten, soweit diese ihren Sitz im Inland haben, den Eisenbahnunternehmen, den Seilbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen, den Fahrzeughaltern, den Vertretern des Personals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge sowie den zuständigen Behörden, Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Die Gelegenheit, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen, kann auch in elektronischer Form gewährt werden.

(2) Stellungnahmen können der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes schriftlich in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Inhaltlich begründete Stellungnahmen, die von den in Abs. 1 genannten Adressaten binnen einer bei Genehmigung des vorläufigen Untersuchungsberichtes festzusetzenden Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, übermittelt werden, sind im endgültigen Untersuchungsbericht in dem Umfang zu berücksichtigen, als sie für die Analyse des untersuchten Vorfalls von Belang sind. Dem Untersuchungsbericht sind alle inhaltlich begründeten, rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen als Anhang anzuschließen.

(3) Im Bereich Schiene ist den im Abs. 1 genannten Adressaten auf Verlangen Auskunft über den Stand der Sicherheitsuntersuchung und ihren Verlauf zu erteilen.“

20. § 15 Abs. 1 bis 4 lautet wie folgt:

§ 15. (1) Die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Schwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Zweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß § 4 und § 5 Abs. 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.

(2) Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der am Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:

           1. Einzelheiten des Vorfalls;

           2. Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;

           3. die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;

           4. durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;

           5. Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchung und deren Gründe;

           6. die Auswertung der Ergebnisse;

           7. Feststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 4.

(3) Der endgültige Untersuchungsbericht ist von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Vorfall. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischenbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

(4) Je ein Exemplar des endgültigen Untersuchungsberichts ist an

           1. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

           2. die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens,

           3. im Bereich Schiene zusätzlich an die Eisenbahnagentur sowie

           4. die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 9 Abs. 5

zu übermitteln.“

21. § 16 lautet samt Überschrift:

„Sicherheitsempfehlung

§ 16. (1) Eine Sicherheitsempfehlung ist ein Vorschlag zur Verhütung von Vorfällen, den der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes auf Grundlage von Informationen herausgibt, die sich im Zuge der Sicherheitsuntersuchung ergeben haben. Sicherheitsempfehlungen werden grundsätzlich im Rahmen der Untersuchungsberichte herausgegeben und dürfen in keinem Fall Aussagen oder Vermutungen zu Fragen der Schuld oder Haftung enthalten.

(2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stand des Verfahrens der Sicherheitsuntersuchung ohne weiteren Aufschub herauszugeben, wenn dies zur Verhütung künftiger Vorfälle aus gleichem oder ähnlichem Anlass geboten ist. Sie ist an jene Stellen zu richten, welche die Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Vorfällen umsetzen können.

(3) Sicherheitsempfehlungen sind mit datiertem Schreiben zu versenden und es ist dabei soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Adressaten nachweislich erreicht werden. Der Adressat einer Sicherheitsempfehlung hat den Empfang des Übermittlungsschreibens zu bestätigen.

(4) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zeichnet alle von ihr herausgegebenen Sicherheitsempfehlungen sowie die dazu eingegangenen Antworten in einer Datenbank auf.“

22. § 17 bis § 19 lauten samt Überschriften:

„Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung

§ 17. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme einer Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 18. (1) Die Akten der Sicherheitsuntersuchungen und andere Akten über Vorfälle sind gesichert gegen Zugriff durch unbefugte Personen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.

(2) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten einer Sicherheitsuntersuchung beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 20 Jahre. Alle anderen Akten sind 10 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des Verfahrens der Sicherheitsuntersuchung zu laufen.

Sicherheitsbericht

§ 19. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeiten des jeweils vorangegangenen Jahres zu erstellen. Der Bericht hat insbesondere auch die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen zu beinhalten. Der Bericht ist bis spätestens 30. September jeden Jahres zu veröffentlichen sowie dem Nationalrat und für den Bereich Schiene der Europäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.“

23. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen und jährlich als Teil des Sicherheitsberichtes gemäß § 19 zu veröffentlichen.“

24. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Statistik hat die Anzahl der gemeldeten Vorfälle mit Angaben insbesondere zu Datum des Vorfalls, Ort des Vorfalls, Art des Vorfalls sowie die festgestellten möglichen Ursachen des Vorfalls zu enthalten.“

25. Nach § 20 wird folgender 3. Abschnitt eingefügt

„3. Abschnitt

Bestimmungen über Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt

Durchführungsbestimmungen

§ 21. (1) Für Sicherheitsuntersuchungen im Bereich der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

(2) Die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sowie die §§ 10 und 11 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie die §§ 12, 13, 14 Abs. 1, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.

(3) Zustellungen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erfolgen an die oberste Zivilluftfahrtbehörde des jeweils betroffenen Staates.

(4) Als Vorfälle im Bereich der Zivilluftfahrt gelten Unfälle und Störungen gemäß Art. 2 Z 1, 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

Zusammenarbeit der Behörden

§ 22. (1) Ist ein Vorfall Gegenstand eines Strafverfahrens, so erfolgt die Mitteilung gemäß Art 12 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durch das zuständige Organ der Strafverfolgungsbehörden an den für die Sicherheitsuntersuchung bestellten Untersuchungsbeauftragten. Ist noch kein Untersuchungsbeauftragter bestellt, erfolgt die Mitteilung an den Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes oder dessen Vertreter.

(2) Justizbehörde gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die Staatsanwaltschaft.

(3) Beamte gemäß Art 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind die von der Staatsanwaltschaft beauftragten Personen.

(4) Unrechtmäßiger Eingriff gemäß Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist jede gerichtlich strafbare Handlung.

(5) Die zuständige Stelle gemäß Art 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist die zuständige Staatsanwaltschaft.

(6) Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes für den Bereich der Zivilluftfahrt gemäß Art  9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sind bei der zentralen Meldestelle der Austro Control GmbH einzubringen.

Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern

§ 23. (1) Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die verständigten Staaten gemäß Abs. 1 können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(3) Jeder Staat außerhalb der Europäischen Union, der ein besonderes Interesse an einem Vorfall im Bundesgebiet hat, weil Staatsbürger dieses Staates getötet oder schwer verletzt wurden, kann einen Sachverständigen entsenden.

(4) Bei Bedarf kann die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die zuständigen Stellen anderer Staaten außerhalb der Europäischen Union ersuchen,

           1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für

                a) die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,

               b) die Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,

                c) die elektronische Speicherung und Auswertung von Daten des Vorfalls,

           2. Untersuchungsbeauftragte für bestimmte Aufgaben anlässlich eines Vorfalls von besonderer Bedeutung und Schwere

zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Abs. 1 einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.

(5) Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Abs. 1 auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Abs. 4 gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.

(6) Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Abs. 3 einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.

Untersuchungsberichte aus Drittländern

§ 24. Untersuchungsberichte aus Drittländern, Teile davon, oder Dokumente, zu denen die Untersuchungsbeauftragten Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringen.“

26. Der bisherige § 23 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 25.“. Der bisherige 5. Abschnitt wird als „4. Abschnitt“ bezeichnet.

27. Die §§ 26 und 27 samt Überschriften lauten:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 26. Mit diesem Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. Nr. L 164 vom 30.4.2004 S. 44, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/149/EG, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65, umgesetzt,

           2. die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114 umgesetzt sowie

           3. Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erlassen.

Strafbestimmung

§ 27. (1) Wer diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dadurch zuwiderhandelt, dass er Informationen, die nach diesen Bestimmungen geschützt sind, weitergibt, die Ermittlungen oder Handlungen der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes behindert, indem ihre Untersuchungsbeauftragten daran gehindert werden, ihren Aufgaben nachzukommen, oder indem die Bereitstellung sachdienlicher Aufzeichnungen, Materialien, Informationen und Dokumente verweigert wird oder diese zurückgehalten, verändert oder vernichtet werden, oder die zuständigen Stellen nicht über die Kenntnis vom Eintreten eines Vorfalls informiert, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20 000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.“

28. Die bisherigen §§ 27 und 28 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 28.“ und „§ 29.“

29. § 30 lautet samt Überschrift:

„Verweisung

§ 30. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S.35.“

30. Die bisherigen §§ 30 bis 32 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 31.“, „§ 32.“ und „§ 33.“. Die Überschrift des § 33 lautet statt „In-Kraft-Treten“ nunmehr „Inkrafttreten“.

Artikel 2

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. I 116/2010, wird wie folgt geändert:

§ 131 Abs. 4 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2011 wird wie folgt geändert:

§ 31 Abs. 3a lautet:

„(3a) Die gemäß Abs. 1 der Schifffahrtsaufsicht erstatteten Meldungen sind von dieser unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.“

Artikel 4

Änderung des Seilbahngesetzes 2003

Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 - SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2011 wird wie folgt geändert:

§ 104 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, Unfälle und Störungen im Seilbahnbetrieb der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes unverzüglich zu melden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Umfang und die Form der Meldungen der Seilbahnunternehmen durch Verordnung zu bestimmen.“