Vorblatt

Problem:

Mit der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, werden die zuständigen Behörden unter anderem verpflichtet, neue Verfahren zur Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität anzuwenden. Bestimmte Informationen über ein Badegewässer müssen demnach u.a. in nächster Nähe des Badegewässers verfügbar sein. Die Richtlinie 2006/7/EG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009 zum Bäderhygienegesetz (BHygG) und der Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009, in nationales Recht umgesetzt. In Entsprechung der Umsetzung hat der Landeshauptmann gemäß § 9a Abs. 6 Bäderhygienegesetz spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit während der Badesaison bestimmte Informationen (§ 13 Abs. 1 BGewV) an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen die den Badegewässern anliegenden Grundstücke betreten und die erforderlichen Maßnahmen (wie das Aufstellen von Informationstafeln, deren Wartung, den Aushang und die Aktualisierung von Informationen) vornehmen. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Duldungspflicht der über diese Grundstücke hinsichtlich des Zutritts zum Baden Verfügungsberechtigten, die im derzeit geltenden BHygG noch nicht verankert ist.

Weiters erfolgen mit der Novelle Konkretisierungen, die eine Beschleunigung der Beurteilung eines Antrags gemäß § 15 Abs. 3 ff auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs ermöglichen sollen.

Ziel:

Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Lösung des angeführten Problems.

Inhalt/Problemlösung:

Die bestehende Bestimmung (§ 9a Abs. 6) ist um die Vornahme der erforderlichen Maßnahmen durch die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen für das Aufstellen von Informationstafeln, deren Wartung und den Informationsaushang an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zu erweitern. Darüber hinaus soll eine diesbezügliche Duldungspflicht der über diese Grundstücke hinsichtlich des Zutritts zum Baden Verfügungsberechtigten normiert werden, wobei jedoch klargestellt wird, dass hierbei nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten vorzugehen ist.

Alternativen:

Keine, da andernfalls unionsrechtswidrig.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Informationen in nächster Nähe jedes Badegewässers durch den Landeshauptmann ergibt sich bereits aus dem geltenden BHygG (§ 9a Abs. 6). Mit der Ergänzung der Duldungspflicht für den über ein betroffenes Grundstück hinsichtlich des Zutritts zum Baden Verfügungsberechtigten sind keine zusätzlichen Kosten verbunden.

Die Kosten für die Herstellung und Aufstellung der Informationstafeln trägt das Bundesministerium für Gesundheit als Zweckaufwand im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. Den eingeholten Angeboten zufolge betragen die Herstellungskosten ca. € 72.000,--. Die Kosten für den Transport in die Länder sind derzeit nicht abschätzbar, da das Gewicht einer Informationstafel noch nicht fest steht. In Summe wurden im Bundesministerium für Gesundheit € 100.000,-- veranschlagt. Für die Bedeckung ist im BVA 2012 bei Ansatz 1/24408 vorgesorgt.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Bürgernahe Informationen wirken sich positiv für den Tourismus aus.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Auch für Unternehmen sind im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Informationstafeln keine Informationsverpflichtungen vorgesehen. Die Informationsverpflichtung zur Vorlage zweckentsprechender Unterlagen, die eine Beurteilung eines Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs (§ 15 Abs. 3 ff) ermöglichen, ist bereits im derzeit geltenden BHygG enthalten.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit der Verpflichtung zur Duldung der Bereitstellung von Informationen in nächster Nähe jedes Badegewässers sieht der Entwurf ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Um sicherstellen zu können, dass der Öffentlichkeit während der Badesaison bestimmte Informationen
(§ 13 Abs. 1 BGewV) an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, dass die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen die den Badegewässern anliegenden Grundstücke betreten und die erforderlichen Maßnahmen (wie Aufstellen von Informationstafeln, deren Wartung, Anbringen und Aktualisierung von Informationen) vornehmen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine entsprechende Duldungspflicht der über diese Grundstücke hinsichtlich des Zutritts zum Baden Verfügungsberechtigten verankert werden. Die Verfügungsberechtigten sollen die Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit in keiner Weise behindern dürfen. Nach Möglichkeit soll im Einvernehmen mit dem/den Verfügungsberechtigten vorgegangen werden.

Weiters sollen mit der Novelle Konkretisierungen erfolgen, die eine Beschleunigung der Beurteilung eines Antrags gemäß § 15 Abs. 3 ff auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs ermöglichen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Informationen in nächster Nähe jedes Badegewässers durch den Landeshauptmann ergibt sich bereits aus dem geltenden BHygG (§ 9a Abs. 6). Mit der Ergänzung der Duldungspflicht für den/die über ein betroffenes Grundstück hinsichtlich des Zutritts zum Baden Verfügungsberechtigten sind keine zusätzlichen Kosten verbunden.

Die Kosten für die Herstellung und Aufstellung der Informationstafeln trägt das Bundesministerium für Gesundheit als Zweckaufwand im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung. Den eingeholten Angeboten zufolge betragen die Herstellungskosten ca. € 72.000,--. Die Kosten für den Transport in die Länder sind derzeit nicht abschätzbar, da das Gewicht einer Informationstafel noch nicht fest steht. In Summe wurden im Bundesministerium für Gesundheit € 100.000,-- veranschlagt. Für die Bedeckung ist im BVA 2012 bei Ansatz 1/24408 vorgesorgt.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Keine

Kompetenzgrundlage:

Die vorgesehenen Regelungen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren aus dem Badebetrieb stellen ihrer Art nach Maßnahmen der Staatsgewalt dar, die sich nicht gegen eine für einen anderen Kompetenztatbestand typische Abart der Gefahr für die Gesundheit von Menschen wenden, sondern die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) dienen. Sie fallen damit unter den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (vgl. Erkenntnisse des VfGH VfSlg. 3650 und 4609). Sofern sie sich auf Bäder, Saunaanlagen, Kleinbadeteiche oder Warmsprudelwannen (Whirlwannen) beziehen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, stützen sie sich auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG).

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3):

Damit soll klargestellt werden, dass jede Warmsprudelwanne (Whirlwanne) - unabhängig von ihrer Größe - dem Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen unterliegt.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3),  Z 7 (§ 15 Abs. 3 und 4),  Z 8 (§ 15 Abs. 8 und 9) und Z 11 (§ 17 Abs. 4 und 5):

Durch diese Bestimmungen sollen Anpassungen an bereits erfolgte bzw. nunmehr in Aussicht genommene Änderungen sowie Präzisierungen in Richtung besserer Lesbarkeit durch die Normadressaten erfolgen.

Zu Z 3 (§ 9a Abs. 6):

Mit der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 04.03.2006 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, werden die zuständigen Behörden unter anderem verpflichtet, neue Verfahren zur Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität anzuwenden. Bestimmte Informationen über ein Badegewässer müssen demnach u.a. in nächster Nähe des Badegewässers verfügbar sein. Die Richtlinie 2006/7/EG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009 zum Bäderhygienegesetz (BHygG) und der Badegewässerverordnung (BGewV), BGBl. II Nr. 349/2009, in nationales Recht umgesetzt. In Entsprechung der Umsetzung hat der Landeshauptmann gemäß § 9a Abs. 6 BHygG spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit während der Badesaison bestimmte Informationen (§ 13 Abs. 1 BGewV) an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zur Verfügung stehen.

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen die den Badegewässern anliegenden Grundstücke betreten und die erforderlichen Maßnahmen (wie Aufstellen von Informationstafeln, deren Wartung, Anbringen und Aktualisierung von Informationen) vornehmen. Dazu bedarf es allerdings auch einer entsprechenden Duldungspflicht der über diese Grundstücke hinsichtlich des Zutritts zum Baden Verfügungsberechtigten, die im derzeit geltenden BHygG noch nicht verankert ist. Die Verfügungsberechtigten dürfen die Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit in keiner Weise behindern. Nach Möglichkeit soll im Einvernehmen mit dem/den Verfügungsberechtigten vorgegangen werden.

Die „Badegewässer“ im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG bestimmt der jeweilige Landeshauptmann gemäß
§ 9a Abs. 2 BHygG mit Verordnung (erstmals geschehen für die Badesaison 1997). Nur auf diese österreichweit in neun Verordnungen aufgelisteten „Badegewässer“ sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG anzuwenden. Wesentliches Kriterium für ein „Badegewässer“ (ein Abschnitt eines Oberflächengewässers) ist „eine große Zahl von Badenden“. Die anliegenden Grundstücke, auf welchen die Informationstafeln aufgestellt werden sollen, sind jedenfalls ausschließlich Flächen, die der Öffentlichkeit – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – zum Baden zur Verfügung gestellt werden.

Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/7/EG ist die Bereitstellung der dort näher angeführten Informationen für die Öffentlichkeit unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers“ sicher zu stellen. Der Richtlinie 2006/7/EG wird daher auch Rechnung getragen, wenn die geforderten Informationen an einer in nächster Nähe eines Badegewässers bereits vorhandenen baulichen Einrichtung bereit gestellt werden; diesfalls kann das Aufstellen einer gesonderten Informationstafel entfallen.

Das Bundesministerium für Gesundheit sorgt für die Herstellung und Auslieferung der Informationstafeln. Im Sinne der Zuständigkeit des Landeshauptmanns, die Bereitstellung der Informationen sicher zu stellen, soll in Bezug auf die Aufstellung ein gemeinsames Vorgehen mit den Ländern (zB unter Heranziehung  örtlicher Bauhöfe oder sonstiger geeigneter Ressourcen der Länder) erfolgen. Die Ämter der Landesregierungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit die benötigte Anzahl der Informationstafeln bereits bekannt gegeben.

Zu Z 4 bis 6 (§ 14 Abs. 3) :

Ein Sachverständiger der Hygiene im Sinne des BHygG muss nicht sämtliche technischen Einrichtungen, sondern nur die hygienerelevanten technischen Einrichtungen beurteilen können.

Bei der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 BHygG (Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens) handelt es sich um eine Inspektionstätigkeit im Sinne des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992 idgF.

Z 1 lit. a: Mit dieser Bestimmung soll eine Anpassung in Folge einer Umstrukturierung innerhalb der AGES erfolgen.

Z 1 lit. b: Für eine Beurteilung als Sachverständiger der Hygiene gemäß § 14  Abs. 3 sind Kenntnisse sowohl in chemischer als auch in mikrobiologischer Hinsicht erforderlich. Das Wort „Institutionen“ soll entfallen, da Institutionen bereits unter lit. a erfasst werden; eine Berechtigung gemäß § 73 LMSVG stellt lediglich auf „Personen“ ab.

Z 2 lit b: Mit dieser Bestimmung soll eine Anpassung in Folge einer Umstrukturierung innerhalb der AGES erfolgen.

Zu Z 9 (§ 16 Abs. 5):

Die Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG soll auch verwaltungsstrafrechtlich abgesichert sein.