Vorblatt

1. Problem:

Das Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen steht derzeit nur Staaten der UNECE-Region offen.

2. Ziel:

Aufgrund des steigenden Interesses an der Arbeit des Übereinkommens und überhaupt zur Einbindung von Drittstaaten, die Flusseinzugsgebiete mit UNECE-Staaten teilen, soll das Übereinkommen durch eine Änderung der Art. 25 und 26 für diese Drittstaaten geöffnet werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit Beschluss III/1 vom 28. November 2003 haben die Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossen, die Art.25 und 26 des Übereinkommens zu ändern, um den Beitritt von außerhalb der UNECE-Region gelegenen Staaten zu ermöglichen. Alle Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Vertragspartei des Übereinkommens waren, müssen diese Änderungen annehmen, damit sie in Kraft treten.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das UNECE-Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wurde sowohl von der Europäischen Union als auch von den Mitgliedstaaten ratifiziert.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderung des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt wird, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des 1992 im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) beschlossenen Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. Nr. 578/1996). Das Übereinkommen  wurde im Jahr 2003 für den Beitritt auch außerhalb der UNECE-Region gelegener Staaten geöffnet. Für diese Öffnung bestand Bedarf aufgrund des steigenden Interesses an der Arbeit des Übereinkommens und zur Einbindung von Drittstaaten, die Flusseinzugsgebiete mit UNECE-Staaten teilen.

Mit Beschluss III/1 vom 28. November 2003 haben die Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossen, die Art. 25 und 26 des Übereinkommens zu ändern, um den Beitritt von außerhalb der UNECE-Region gelegenen Staaten zu ermöglichen. Alle Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Vertragspartei des Übereinkommens waren, müssen diese Änderung annehmen, damit sie in Kraft treten kann.

Mit der Änderung sind keine weiteren finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden.

Besonderer Teil

Zu Art. 25

Durch das Einfügen eines neuen Absatzes nach Absatz 2 wird Nicht-UNECE-Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, die Möglichkeit des Beitritts zum Übereinkommen eingeräumt. Voraussetzung für den Beitritt eines solchen Staates ist ein Beschluss der Tagung der Vertragsparteien. Ein solcher Beschluss ist jedoch erst zulässig, wenn diese Änderung von allen Staaten, die am 28. November 2003 Vertragsparteien des Übereinkommens waren, ratifiziert worden ist.

Zu Art. 26

Die Ergänzung in Absatz 3 regelt, dass das Übereinkommen auch für Nicht-UNECE-Staaten nach Artikel 25 Absatz 3 am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat in Kraft tritt.

 

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.